Mängel einer Pilgerreise nach Mekka

AG Hamburg-St. Georg: Mängel einer Pilgerreise nach Mekka

Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise gebucht. Dabei erfolgte die Unterbringung an einem Ort in einem anderen Hotel als vereinbart. Beide genutzten Hotels waren laut Klägervortrag mangelhaft. Daher verlangen sie Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht weitestgehend statt. Durch den Reisevertrag sei eine Verpflichtung zur Unterbringung im bezeichneten Hotel entstanden. Zudem seien in den Hotels mehrere Mängel im Sinne einer negativen Abweichung von der geschuldeten Leistung aufgetreten. Daher sei ein Minderungsanspruch begründet.

AG Hamburg-St. Georg 911 C 35/12 (Aktenzeichen)
AG Hamburg-St. Georg: AG Hamburg-St. Georg, Urt. vom 16.11.2012
Rechtsweg: AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 16.11.2012, Az: 911 C 35/12
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Amtsgericht Hamburg-St. Georg

1. Urteil vom 16.11.2012

Aktenzeichen 911 C 35/12

Leitsätze:

2. Wird ein Reisender in einem anderen Hotel als vereinbart untergebracht, kann darin ein Reisemangel liegen.

Während des Ramadan besteht in Mekka kein Anspruch auf einen regelmäßig verkehrenden Shuttlebus.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise zum Ramadan nach Mekka und Medina gebucht und durchgeführt. Dabei erfolgte die Unterbringung in Medina in einem anderen Hotel als vereinbart. Beide genutzten Hotels waren laut Klägervortrag mangelhaft. Insbesondere seien sie stark abgenutzt und verschmutzt gewesen. In einem Hotel habe es keine Bettwäsche und nur verschmutzte Handtücher gegeben. Die Klimaanlage sei nur bei angeschalteter Deckenlampe gelaufen. Es habe über einen längeren Zeitraum keine Essenversorgung gegeben. Die Hotels seien zu weit von wichtigen Sehenswürdigkeiten entfernt gewesen. Daher verlangen sie Minderung des Reisepreises und Aufwendungsersatz für die Nahrungsbeschaffungskosten.

Dem gab das Gericht weitestgehend statt. Durch den Reisevertrag sei eine Verpflichtung zur Unterbringung im bezeichneten Hotel entstanden. Die Unterbringung im anderen Hotel bedeute einen Minderungsgrund. Zudem seien in den Hotels mehrere Mängel im Sinne einer negativen Abweichung von der geschuldeten Leistung aufgetreten. Dies gelte für den niedrigen Standard, der mit dem Preis der Reise nicht vereinbar sei. Ebenso für fehlende Bettwäsche und Handtücher. Die Klimaanlage nur mit Licht betreiben zu können, stelle gerade nachts einen Mangel dar. Die fehlende Essensversorgung begründe nur einen Aufwendungsersatzanspruch, darüber hinaus aber keinen Minderungsanspruch. Die Entfernungen zu den wichtigen Sehenswürdigkeiten ständen im Widerspruch zum Prospekt und wären daher auch Mängel. Daher sei ein umfangreicher Minderungsanspruch begründet, hier 1.744,40 € aus einem Gesamtreisepreis von 4.378,00 €.

Tenor

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1744,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.2.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 32 % und der Beklagte 68 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

5. Die Kläger zu 1) und 2) begehren von dem Beklagten Zahlung wegen einer mangelhaften Reise.

6. Der Kläger zu 1) buchte für seine Ehefrau- die Klägerin zu 2)- und sich bei dem Beklagten eine Pilgerreise nach Mekka und Medina in Saudi-Arabien vom 2.8.2011 bis zum 1.9.2011. Die Kläger bezahlten per Überweisung vom 12.7.2011 pro Person 2189,00€, insgesamt 4378,00 € für die Reise (Anlagen K 3 und 8)

7. Der Beklagte bestätigte die Reisebuchung der Kläger am 27.7.2011 (Anlagen K1 und 2). Im Reiseprospekt des Beklagten war der Leistungsumfang Ramadan Spezial wie dort angegeben beschrieben (vgl. Anl. K 4).

8. Am 2.8.2011 traten die Kläger ihre Reise nach Saudi-Arabien an. Die Kläger kamen in Mekka vom 2.8.2011 bis zum 10.8.2011 zunächst in dem Hotel unter. Am 4.8.2011 beschwerten sich die Kläger per Email über die Unterkunftsbedingungen bei dem Beklagten und setzten ihm eine zweitägige Abhilfefrist bis zum 6.8.2011 (vgl. Anlage K 5).

9. Während des zweiten Reiseabschnitts vom 10.8.2011 bis zum 19.8.2011 befanden sich die Kläger im Hotel … .

10. Herr … quartierte die Kläger für den dritten Reiseabschnitt vom 19.8.2011 bis zum 1.9.2011 im … Hotel ein. Die Kläger und die restliche Reisegruppe hatten sich zuvor gegen die Unterbringung im … Hotel in Mekka widersetzt. Das … Hotel entsprach einem Hotel gehobener Klasse, lag allerdings sechs Kilometer von der Al Haram Moschee entfernt.

11. Aufgrund der nichtvorhandenen Verpflegung ergaben sich Mehraufwendungen von 240,00 € für die Kläger.

12. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland machten die Kläger am 9.9.2011 per Email eine Reisepreisminderung bei der Beklagten geltend und forderten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2011 erneut zur Zahlung des zu viel bezahlten Reispreises auf. Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2011 zurück (vgl. Anlage K 7).

13. Die Kläger behaupten, das … Hotel in Mekka sei weiter als 500 Meter von der Al Haram Moschee entfernt, ein Shuttlebus, Taxen oder andere Transportmittel zur Al Haram Moschee seien nicht verfügbar und die vorhandenen Handtücher im Hotel seien ungereinigt und somit untauglich gewesen. Das Hotel habe keinen vier Sterne Standard aufgewiesen und die Hotelzimmer der Kläger seien verschmutzt und nicht gereinigt worden. Sie hätten diese Mängel auch, soweit möglich, gerügt.

14. Des Weiteren sei das Hotel … in einem desolaten Zustand gewesen und im … habe den Klägern ein Shuttlebusservice zur Al Haram Moschee gefehlt. Die Kläger seien dadurch gezwungen gewesen, Taxen zu benutzen. Auch die Hotelzimmer der Kläger seien nicht gereinigt worden und die Klimaanlage im Zimmer habe nicht ordnungsgemäß funktioniert. Die Zustände seien auch, soweit möglich, gerügt worden.

15. Die Kläger behaupten weiter, sie hätten einen erhöhten Reisepreis bezahlt und deswegen einen Rückzahlungsanspruch von 380,00 €. Der eigentliche Preis für die Reise betrüge 1.999,00 € pro Person mit Aufpreis von 490,00 € für ein Doppelzimmer. Die Mehrzahlung von 380,00 € sei aufgrund eines Versehens der Beklagten erfolgt.

16. Darüber hinaus tragen die Kläger vor, die Hotels und weiteren Reisedetails stünden aufgrund der Buchung und Reisebeschreibung fest und der Beklagte habe diese unberechtigter Weise nicht erfüllt (vgl. Anlage K 1, 2 und 4).

17. Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,

18. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 2.578,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19. Der Beklagte beantragt,

20. die Klage abzuweisen.

21. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2012 verwiesen.

22. Im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

23. Die zulässige Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

1.

24. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte ist in Höhe von 1504,40 € aus §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB begründet. Die Minderung des Reisepreises erfolgt insoweit kraft Gesetzes gemäß §§ 651d Abs. 1 S.1, 638 Abs. 3 S.1, 2 BGB, wenn ein Mangel im Sinne von § 651c Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt (Palandt 71. Aufl. § 651d Rn 5).

25. Die von dem Beklagten veranstaltete Reise war nach dem Vorbringen des Klägers mangelhaft im Sinne von § 651c Abs. 1 S.1 BGB. Mängel im Sinne von § 651c Abs. 1 S. 1 BGB sind alle tauglichkeitsmindernden Fehler aus dem Gefahrenbereich des Reiseveranstalters sowie alle zugesicherten Eigenschaften (Palandt aaO § 651c Rn. 2). Ein Fehler liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart haben, und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Zugesicherte Eigenschaften sind alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und Beziehungen, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die Wertschätzung oder Brauchbarkeit der Reise haben (HK-BGB/Ebert 7.Aufl. § 651c BGB Rn 7) und als Reisemerkmale besonders hervorgehoben wurden (Führich Reiserecht 6.Aufl. Rn 141).

26. Von den nachfolgenden Feststellungen ist das Gericht aufgrund der unstreitigen bzw. zugestandenen Tatsachen sowie aufgrund der Vernehmung der vernommenen Zeugen überzeugt. Dabei ist zu bemerken, dass die von der Klägerseite angegebenen Zeugen die behaupteten Mängel überwiegend bestätigt haben und der von der Beklagtenseite benannte Zeuge diese Mängel überwiegend nicht in Abrede genommen, sondern sie ebenfalls eingeräumt hat. Das Gericht ist sodann davon überzeugt, dass die Parteien die in den Anlagen K 1 und K 2 sowie K 4 enthaltenen Angaben vereinbart haben und diese dem Reisevertrag zugrunde lagen.

27. Ein Mangel ist zunächst darin zu erblicken, dass die Kläger am 2.8.2011 in das Hotel … Hotel der … gebracht wurden. Als Unterkunft für den Zeitraum des ersten Reiseabschnitts vom 2.8.2011 bis zum 10.8.2011 war das … Hotel in Mekka eindeutig vereinbart. Insoweit sieht das Gericht die Reisebeschreibung und die Buchungsbestätigung (Anl. K 1und K 2), in der das … Hotel ausdrücklich genannt wurde, als Bestandteil des Reisevertrags an, welcher spätestens vollumfänglich mit dem Reiseantritt konkludent angenommen wurde (Münchener Kommentar § 651a BGB Rn 67; Beck’scher Online Kommentar § 651a BGB Rn 30). Wie der Beklagte zu der Ansicht kommt, ein bestimmtes Hotel nicht zugesichert zu haben, ist nicht nachvollziehbar und wurde von dem Beklagten auch nicht weiter dargelegt. Die Unterbringung der Reisenden in ein anderes Hotel als in das gebuchte Hotel mindert den Reisepreis, da ein Reisender grundsätzlich Anspruch auf die gebuchte Unterkunft hat (AG Düsseldorf RRa 2004 S. 179, 181; AG Bad Homburg RRa 2003, 219; AG Frankfurt NJW-RR 2000, 787; AG Hamburg Altona RRa 2000, 185). Nach Auffassung des Gerichts ist eine Minderung des Tagesreisepreises hier um 10% pro Person insofern angemessen, mithin in Höhe von (2.189:31x9x2x10%=) 127,10 €.

28. Des Weiteren stellt die Entfernung des … Hotel zur Al Haram Moschee von mehr als 500 Metern einen Mangel nach § 651c Abs. 1 S. 1 BGB dar. Die geltende Reisebeschreibung der Beklagten zum Reiseprogramm „Ramadan Spezial“ (Anl. K 4) ist zweifelsfrei dahin zu verstehen, dass eine Entfernung über 500 Meter hinaus eine Abweichung von der versprochenen tatsächlichen Beschaffenheit der Reiseleistung darstellt, wenn nicht gleichzeitig ein Shuttlebus zur Verfügung steht. Einen solchen Shuttlebus gab es nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht. Nach Überzeugung des Gerichts ergab die Beweisaufnahme allerdings auch, dass die Entfernung zwischen dem Hotel und der Al Haram Moschee deutlich weniger als das Doppelte des in der Reisebeschreibung angekündigten Maximalabstands zwischen Hotel und Moschee betrug. Insofern hält das Gericht eine Minderung des Tagesreisepreises um 5% pro Person für angemessen, aber auch für ausreichend. Die Minderung beträgt insgesamt (2189:31x9x2x5%=) 63,55€.

29. Weitere Mängel stellen das ungereinigte Hotelzimmer, die nichtvorhandene Bettwäsche und die nicht vorhandenen bzw. verschmutzten Handtücher dar (AG Duisburg RRa 2005, 128; AG Hamburg RRa 2005, 217; AG Bad Homburg RRa 1999, 8; AG München RRa 1997, 20), welche spätestens am 4.8.2011 von den Klägern gerügt wurden. Das Vorbringen des Beklagten, die mangelhaften Handtücher hätten bei Rüge sofort ausgetauscht und das Zimmer umgehend gereinigt werden können, greift nicht durch. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Hotelpersonal nicht willens war, für diesen Zustand Abhilfe zu schaffen. Eine Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung vor Ort konnte bis zum 6.8.2011 nicht erfolgen. Der Reiseführer war nach der klägerischen Ankunft im Hotel unauffindbar. Nach Auffassung des Gerichts hat Herr … Handtücher zur Abhilfe gereicht. Diese Handtücher hielten jedoch keineswegs den zu erwartenden Zustand ein. Das Gericht geht daher von einer Minderung des Tagesreisepreises pro Person um 15 % für diese Mängel aus, d.h. (2189:31x9x2x15%=) 190,65 € insgesamt.

30. Ein Mangel ergibt sich auch aus der nicht nur geringfügigen Abweichung von der vereinbarten Hotelkategorie hin zu einem nach Überzeugung des Gerichts sehr viel niedrigeren Hotelstandard (vgl. AG Frankfurt/M RRa 2004, 73, 74). Nach den übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen war das Hotel vom Gesamtbild heruntergekommen. Die Hotelräume waren u.a. verschmutzt und mit unangenehmem Geruch behaftet, nach Aussage der Zeugen glich das Hotel einer Bauruine. Insofern erscheint eine Minderung des Tagesreisepreises um 15% pro Person, also insgesamt (2189:31x9x2x15%=) 190,65 € gerechtfertigt.

31. Die Unterbringung im … Hotel in Medina während des zweiten Reiseabschnitts vom 10.8.2001 bis zum 19.8.2011 sowie die Unterbringung im … Hotel in Mekka während des dritten Reiseabschnitts vom 19.8.2011 bis zum 1.9.2011 verletzen die vereinbarten Reisebedingungen im Sinne von § 651c Abs. 1 S.1 BGB. Die abweichende Unterbringung in einem anderen Hotel als dem gebuchten Hotel mindert den Reisepreis (AG Bad Homburg RRa 2003, 219; AG Düsseldorf RRa 2004, 179). Der Verstoß berechtigt zu einer Minderung des Tagesreisepreises pro Person um 10 %, was für den zweiten und dritten Reiseabschnitt für beide Kläger zusammen eine Minderung von insgesamt (2189:31x22x2x10%=) 310,70€ ergibt.

32. Die Klimaanlage im klägerischen Zimmer des … Hotels funktionierte nicht ordnungsgemäß, § 651c Abs.1 S. 1 BGB. Das notwendige Anlassen des Zimmerlichts zum Betrieb der Klimaanlage aufgrund eines Defekts der Elektrik stellt eine erhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar und beeinträchtigt den Reisenutzen. Dies gilt umso mehr zu nächtlichen Ruhezeiten und bei nächtlichen Temperaturen von 25 Grad Celsius (LG Duisburg RRa 2006, 113, 114; AG Kleve RRa 2000, 169, 170), da ein Herunterkühlen der Raumluft für einen angenehmen Schlaf notwendig ist. Die Einwendung der Beklagten, die Kläger hätten den Defekt der Klimaanlage melden müssen, verfängt nicht. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass die Kläger auf die defekte Klimaanlage aufmerksam gemacht haben. Das Gericht hält daher eine Minderung des Tagesreisepreises pro Person von 10 % für gerechtfertigt. Die Minderung beträgt für beide Kläger zusammen dann (2189:31x13x2x10%=) 183,59 €.

33. Die Kläger können keine Minderung des Reisepreises wegen eines nichtvorhandenen Shuttlebus Dienstes des … Hotel geltend machen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das … Hotel über einen solchen Dienst verfügte. Der Bus in die Stadt besaß unverkennbar ein Firmenlogo des Hotels und fuhr zumindest in Hotelnähe ab. Insofern war auch die Nutzung eines Taxis nicht geboten. Darüber hinaus ist eine Minderung des Reisepreises aufgrund von in der Beweisaufnahme festgestellter unregelmäßiger Fahrtzeiten des Shuttlebusses nach den äußeren Umständen nicht möglich. In der Zeit des Ramadan herrschen in Mekka außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse wegen einer örtlichen Pilgeranzahl von bis zu zehn Millionen Menschen. Unregelmäßige Fahrtzeiten sind im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos in dieser Zeit daher hinzunehmen (Staudinger Reisevertragsrecht 2011 § 651c Rn 56; Siebert RRa 1994, 115, 120).

34. Des Weiteren war aber auch die vereinbarte Reiseleitung über den gesamten Zeitraum der Reise mangelhaft im Sinne von § 651c Abs. 1 S.1 BGB. Der Beklagte sorgte nicht für eine ständige deutschsprachige Reiseleitung, wie es vereinbart war (vgl. Anl. K 4). Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen. Die Einteilung von Herrn … als weiteren Reiseleiter genügte nicht, eine vertragsgemäße Reiseleitung zu gewährleisten. Der Reiseleiter … war allein nicht in der Lage, um den Beschwerden der Kläger neben den vielen Beschwerden anderer Pilger abzuhelfen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Reisepreis deswegen pro Person und Tagesreisepreis um 10 % zu mindern, mithin in Höhe von insgesamt (2189:31x31x2x10%=) 437,80 €.

35. Eine Minderung des Reisepreises wegen der während des gesamten Reisezeitraumes vom 2.8.2011 bis zum 1.9.2011 vollumfänglich ausgefallenen geschuldeten Verpflegung kommt darüber hinaus nicht in Betracht. Insoweit ist ein Aufwendungsersatzanspruch der Kläger nach § 651c Abs.3 S.1 BGB abschließend – vergleiche dazu weiter unten Ziff. 2 (LG Ffm RRa 2008, 289; Staudinger § 651c Rn 178f; Führich Reiserecht 6. Aufl. Rn 324).

36. Letztlich hat die Beweisaufnahme auch aufgezeigt, dass die Kläger alle zuvor bezeichneten Mängel entweder gegenüber dem Hotelpersonal, Herrn … oder auch dem Beklagten direkt in einer § 651d Abs. 2 BGB entsprechenden Weise rechtzeitig angezeigt haben.

2.

37. Darüber hinaus haben die Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 651c Abs.3 S.1 BGB gegen den Beklagten (LG Ffm RRa 2008, 289; Staudinger § 651c Rn 178f; Führich Reiserecht 6. Aufl. Rn 324). Die geschuldete Verpflegung der Kläger fand während des gesamten Zeitraums der Reise vom 2.8.2011 bis zum 1.9.2011 trotz klägerischer Aufforderung und entsprechender Vereinbarung (vgl. Anl. K 4: „Iftar Ramadan“) nicht statt, so dass den Klägern unstreitig ersatzfähige erforderliche Aufwendungen in Höhe von 240,00 € für Verpflegung entstanden.

38. Soweit der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 1.11.2012 vortragen lässt, dass eine Verpflegung nicht vereinbart worden sei, so widerspricht dies dem Inhalt der Anl. K 4, in der es heißt „Iftar Ramadan“, was so viel heißt wie „Fastenbrechen“ und somit auch vereinbarte Verpflegung für die Mitreisenden des Ramadan Spezial. Soweit der Beklagte erstmals in dem Schriftsatz vom 1.11.2012 vortragen lässt, die Anlage K 4 habe es damals im Reiseprospekt noch gar nicht gegeben und sei erst später ins Netz gestellt worden, ist er mit diesem neuen Vortrag und Beweisangebot nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gem. § 296a ZPO ausgeschlossen.

3.

39. Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Rückzahlung von jeweils 190,00€, insgesamt also 380,00 €, nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB scheidet allerdings aus. Nach § 812 Abs. 1 S.1 Alt.1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner etwas herausverlangen, was dieser durch Leistung des Gläubigers ohne Rechtsgrund erhalten hat. Eine rechtsgrundlose Zuviel Leistung ist jedoch nicht erfolgt. Die Kläger entrichteten aufgrund des Reisevertrags zu Recht jeweils 2.189,00€ für die Reise. Nach der Reisebeschreibung betrug der Preis des Reiseangebots „Ramadan Spezial“ 1.699,00€ (vgl. Anl. K 4). Dazu haben die Kläger einen Aufpreis von 490,00€ für ein im „Ramadan Spezial“-Angebot nicht enthaltenes Doppelzimmer an den Beklagten bezahlt. Insgesamt ergibt sich daraus ein Reisepreis von 2189,00€, welcher dem auf dem klägerischen Überweisungsschein vom 12.7.2011 angegebenen Betrag entspricht. Eine versehentliche Zuviel Zahlung der Kläger an die Beklagte vermag das Gericht demnach nicht zu erkennen.

4.

40. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB.

II.

41. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 709 S. 2 und 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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