Flugpreisänderung nach der Buchung unzulässig

LG München: Flugpreisänderung nach der Buchung unzulässig

Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, hält eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten, einer Luftfahrtunternehmerin mit Sitz in München, für unzulässig. In der beanstandeten Klausel behält sich die Beklagte vor, den Flugpreis einschränkungslos ändern zu können, falls sich nach der Buchung und der Flugpreiszahlung bestimmte Gebühren oder Steuern ändern. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen § 309 Nr. 1 BGB und fordert die Streichung der Klausel.

Das Landgericht in München hält die Klage für berechtigt. Die streitgegenständlichen Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste der Beklagten dar. Es handele sich um eine Preisanpassungsklausel, die es der Beklagten ermögliche, unzulässige kurzfristige Preiserhöhungen im Sinne des § 309 Ziffer 1 BGB zu realisieren. Die Klausel verstoße auch gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, weil eine Preisanpassung ermöglicht werde, ohne dem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, sich bei einer Anpassung vom Vertrag zu lösen.

LG München 12 O 22100/11 (Aktenzeichen)
LG München: LG München, Urt. vom 22.12.2011
Rechtsweg: LG München, Urt. v. 22.12.2011, Az: 12 O 22100/11
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Landgericht München

1. Urteil vom 22. Dezember 2011

Aktenzeichen: 12 O 22100/11

Leitsatz:

2. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die eine Preisänderung nach der Buchung und Bezahlung ermöglicht ist unzulässig.

Zusammenfassung:

3. In ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat sich ein Luftfahrtunternehmen vorbehalten, den Flugpreis einschränkungslos ändern zu dürfen, falls sich nach der Buchung und der Flugpreiszahlung bestimmte Gebühren oder Steuern ändern sollten. Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen und zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt diese Klausel für unzulässig. Er ist der Auffassung, dass die angefochtene Preisanpassungsklausel gegen § 309 Nr. 1 BGB verstoße. Nachdem die Beklagte auf einen ersten, außergerichtlichen Abmahnbrief nicht reagierte fordert er nun gerichtlich die Unterlassung der Anwendung der Klausel sowie eine Erstattung von Abmahn- und Personalkosten.

Das Landgericht in München hält die Klage in vollem Umfang für berechtigt. Bei der  streitgegenständlichen Klausel handele es sich um eine Preisanpassungsklausel, die es der Beklagten ermögliche, kurzfristige Preiserhöhungen im Sinne des § 309 Ziffer 1 BGB zu realisieren. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher (Fluggast) dar und die inkriminierte Klausel ist damit unwirksam.

Des Weiteren verstoße die beanstandete Klausel auch gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Dies ergebe sich daraus, dass eine Preisanpassung ermöglicht wird, ohne dem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, sich bei einer Anpassung vom Vertrag zu lösen. Der Kläger hat gem. § 5 UKlaG auch Anspruch auf den geforderten Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Personal- und Sachkosten.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-​-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland in allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Flugreisen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltlich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:

„Kommt es zu einer Erhöhung einer im Flugschein ausgewiesenen Steuer, Gebühr oder Abgabe, müssen Sie sie vor dem Flug bezahlen. Wird eine neue Steuer, Gebühr oder Abgabe erst nach er Ausstellung des Flugscheins erhoben, müssen Sie diese ebenfalls vor dem Flug bezahlen.“

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.11.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,-​- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung einer von dieser in ihren Beförderungsbedingungen verwendeten Preisanpassungsklausel.

6. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu seinen über 1.800 Mitgliedern zählen unter anderem die Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern.

7. Die Beklagte ist die süddeutsche Zweigniederlassung der …, deren Geschäftsbetrieb auf den Verkauf von Flugtickets, insbesondere auch über Online-​Dienste, gerichtet ist.

8. In den AGB der Beklagten, die diese auf der Homepage der Beklagten … vorhält, heißt es unter anderem unter der Überschrift

9. „Allgemeine Geschäftsbedingungen

10. 4.2 Steuern, Gebühren und Abgaben

11. Steuern, Gebühren und Abgaben für Flugreisen sind außerhalb unserer Verfügungsgewalt und ändern sich ständig, ferner können sie nach dem Datum der Ausstellung des Flugscheins erhoben oder erhöht werden. Kommt es zu einer Erhöhung einer im Flugschein ausgewiesenen Steuer, Gebühr oder Abgabe, müssen Sie sie vor dem Flug bezahlen. Wird eine neue Steuer, Gebühr oder Abgabe erst nach der Ausstellung des Flugscheins erhoben, müssen Sie diese ebenfalls vor dem Flug bezahlen. …“ (vgl. Anlage K 1).

12. Mit Schreiben vom 17.03.2011 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 28.03.2011 auf (vgl. Anlage K 2). Diese Abmahnung wies die Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2011 (Anlage K 3) zurück.

13. Mit Schriftsatz vom 06.04.2011 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Durch Endurteil vom 19.04.2011 erließ die hier erkennende Kammer die beantragte einstweilige Verfügung – Az.: 12 O 7134/11 –, mit der der Beklagten die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel und die Berufung auf diese Klausel verboten wurde (vgl. Anlage K 7, auf die ergänzend Bezug genommen wird).

14. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2011 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf, die von der Beklagten nicht abgegeben wurde.

15. Der Kläger ist der Auffassung, die inkriminierte Preisanpassungsklausel verstoße gegen § 309 Nr. 1 BGB.

16. Weiterhin macht er einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Personal- und Sachkosten geltend.

17. Der Kläger beantragt:

18. I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-​-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern,

19. zu unterlassen,

20. im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland in allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Flugreisen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltlich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:

21. „Kommt es zu einer Erhöhung einer im Flugschein ausgewiesenen Steuer, Gebühr oder Abgabe, müssen Sie sie vor dem Flug bezahlen. Wird eine neue Steuer, Gebühr oder Abgabe erst nach er Ausstellung des Flugscheins erhoben, müssen Sie diese ebenfalls vor dem Flug bezahlen.“

22. II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

23. Die Beklagte beantragt:

24. Klageabweisung.

25. Weiterhin beantragt sie, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.

26. Sie führt im Wesentlichen aus:

27. Es handele sich um Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, der weit auszulegen sei, so dass Ansprüche aufgrund des UWG auch solche seien, die sich neben wettbewerbsrechtlichen auch auf andere Anspruchsgrundlagen gründeten. Hier liege ein solcher enger Bezug zum UWG vor.

28. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Mit der angegriffenen Klausel ziele die Beklagte nicht darauf ab, sich einen unangemessenen Vorteil gegenüber Wettbewerbern oder ihren Kunden zu verschaffen, sondern lediglich darauf, unzumutbare Konsequenzen – wie im Fall der mit Rückwirkung eingeführten deutschen Luftverkehrsabgabe – auszugleichen.

29. Die Beklagte habe die Klausel nicht eigenständig entwickelt, sondern sich eine Empfehlung des Weltluftfahrtverbandes (IATA) zu eigen gemacht. Es gehe nicht um die Risikoverteilung einer Preiserhöhung aus der Sphäre der Beklagten zu Lasten ihrer Kunden, sondern um eine Partizipation derselben an gesetzlichen Steuer-​, Abgaben- oder Gebührenerhöhungen. Insbesondere verursache die streitgegenständliche Klausel kein erhebliches oder ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Lichte der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 93/13/EWG.

30. Die streitgegenständliche Klausel würde auch von anderen am deutschen Markt tätigen Fluggesellschaften verwendet werden.

31. Kostenelementklauseln, die eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsähen, seien grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie seien ein geeignetes anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung und dienten dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulationen abzunehmen und ihm seine Gewinnprognose zu sichern und auf der anderen Seite seine Vertragspartner – hier die Verbraucher/Fluggäste – davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss einpreise.

32. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 1 BGB liege nicht vor. Dessen Gesetzgeberzweck sei hier nicht betroffen und müsse im Übrigen in Verbindung mit den europarechtlichen Vorgaben auch richtlinienkonform ausgelegt werden.

33. Bei der Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sich nicht nur bei langfristigen Verträgen verschieben könne, sondern bei den sich schnell ändernden Gegebenheiten der heutigen Zeit auch bei kurzfristigen Verträgen. Ein Beispiel hierfür sei, dass das Luftverkehrssteuergesetz vom 09.12.2010 rückwirkend mit Abschluss des Beförderungsvertrags vom 01.09.2010 eine Abgabe von € 8,-​- € 25,-​- oder € 45,-​- je Strecke erhoben habe. Das damit verbundene Preisrisiko sei nicht vorhersehbar gewesen und auch nicht beeinflussbar.

34. Hieran zeige sich, dass eine Differenzierung danach, ob die Preisanpassung innerhalb eines kurzfristigen Zeitraums bis zu 4 Monaten oder eine längerfristigen Zeitraums von mehr als 4 Monaten vorgenommen werde, widersinnig sei.

35. Auch der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Luftverkehrssteuer an den Fluggast weitergereicht werden würde.

36. Im Übrigen käme ein angemessener Anpassungsmechanismus bei nachträglichen Preiserhöhungen letztlich auch dem Verbraucher/Kunden zugute, da dann nämlich der Verwender nicht gezwungen sei, von Anfang an höhere Risikozuschläge einzukalkulieren.

37. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass § 309 Nr. 1 BGB teils enger, teils aber auch weiter sei als die Richtlinie 93/13/EWG. Dies führe zu einem unterschiedlichen Verbraucherschutzniveau.

38. Auch wenn die Richtlinie keine Vollharmonisierung anstrebe und es den Mitgliedsstaaten frei stehe, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrages einen besseren Schutz durch strenge einzelstaatliche Vorschriften zu gewähren, so müsse doch gerade im Interesse eines besseren Schutzes des Verbrauchers, zur Vermeidung eines unterschiedlichen Maßes der Inhaltskontrolle im Rahmen eines Mindeststandards und dem grundlegenden Ziel der Harmonisierung des gemeinsamen Binnenmarktes eine starre Regelung, wie sie der deutsche Gesetzgeber in § 309 Nr. 1 BGB vorgesehen hat, im Lichte der Richtlinie 93/13/UWG vermieden werden.

39. Auch ein Verstoß gegen § 307 BGB liege nicht vor. Denn die Beklagte reiche nur solche Kostenfaktoren durch, die sich typischerweise ihrem Einfluss entzögen.

40. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und insbesondere auf die Entscheidung der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren 12 O 7134/11 vom 19.04.2011, die dieser Entscheidung nochmals als Anlage beigefügt ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

41. Die zulässige Klage erwies sich im vollen Umfang als begründet.

I.

42. Die Klage ist zulässig.

43. 1. Die 12. Zivilkammer ist funktionell zuständig. Denn es handelt sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Der Kläger stützt seine Ansprüche gerade nicht auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften, sondern allein auf eine Klagebefugnis gemäß dem Unterlassungsklagegesetz in Verbindung mit dem behaupteten Verstoß gegen AGB-​Recht.

44. 2. Das Landgericht München I ist örtlich und international zuständig. Die Beklagte hat die örtliche und internationale Zuständigkeit auch nicht mehr gerügt, so dass die Zuständigkeit auch gemäß § 39 ZPO gegeben ist. Im Übrigen ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1, 2 UKlaG in Verbindung mit der entsprechenden Verordnung der Bayerischen Landesregierung (GVBL 77, 197, GVBL 2002, 213), da die Beklagte unstreitig ihre Zweigniederlassung in München hat.

II.

45. Die Klage ist begründet.

46. 1. Die Beklagte stellt nicht mehr in Zweifel, dass auf die streitgegenständliche Klausel deutsches Recht anzuwenden ist. Dies ist im vorliegenden Verfahren damit unstreitig.

47. Ergänzend wird insoweit auf Ziffer 11 des Endurteils der Kammer vom 19.04.2011, Az.: 12 O 7134/11, Bezug genommen.

48. 2. Die Beklagte bestreitet auch nicht mehr, dass es sich bei der inkriminierten Klausel um eine Preisanpassungsklausel handelt. Vielmehr legt sie dies selbst so dar.

49. Die inkriminierte Klausel regelt kurzfristige Preiserhöhungen im Sinne des § 309 Ziffer 1 BGB und ist damit unwirksam.

50. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, § 309 Nr. 1 BGB treffe keine zutreffende Interessenabwägung, weil auch bei kurzfristigen Verträgen auf einem schnelllebigen Markt die Möglichkeit der Durchreichung von Kostenerhöhungen gegeben sein müsse, kann ihr nicht gefolgt werden.

51. Der Gesetzgeber hat in § 309 Ziffer 1 BGB eine grundsätzliche Risikoverteilung zwischen den Kunden und dem Dienstleister/Warenlieferanten getroffen. Dass eine Bindung für den Zeitraum von 4 Monaten für den Warenlieferanten/Dienstleister unzumutbar wäre, ist in keiner Weise ersichtlich und unter Berücksichtigung insbesondere des Grundsatzes pacta sunt servanda auch wertungsmäßig nicht anzunehmen.

52. Es mag sein, dass sich die Beklagte aufgrund ihrer Kalkulation genötigt sieht, bei Wegfall der Preisanpassungsklausel von vornherein Preisaufschläge vorzunehmen, um ihr Risiko zu verringern. Andererseits muss sie mit einem solchen erhöhten Preis am Markt bestehen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Kunde benachteiligt würde.

53. Im Übrigen ist eine solche Wertung auf der Ebene der Rechtsanwendung nicht vorzunehmen, da der Gesetzgeber die grundlegende Wertentscheidung seinerseits getroffen hat, an die die Gerichte gebunden sind.

54. Eine andere Beurteilung ist auch nicht durch EU-​Recht geboten. Die Beklagte räumt selbst ein, dass die hier einschlägige Richtlinie 93/13/EWG nicht den Grundsatz der Vollharmonisierung beinhaltet, sondern nur einen Mindestschutz, der es den einzelnen Vertragsstaaten offen lässt, weitergehende Regelungen zum Schutz des Verbrauchers zu treffen. Dass in der 4-​Monats-​Frist gemäß § 309 Ziffer 1 BGB eine weitergehende Regelung enthalten ist als in der Richtlinie, ist zwar zutreffend, ist aber aus dem vorgenannten Grund nicht zu beanstanden.

55. 3. Die inkriminierte Klausel verstößt auch – entgegen der Auffassung der Beklagten – gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie die Preisanpassungsmöglichkeit vorsieht, ohne dem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, sich bei einer Anpassung vom Vertrag zu lösen.

56. Gerade auf dem Flugreisemarkt kann es bei einer Veränderung von Steuern, Gebühren oder Abgaben zu einer erheblichen Veränderung des Gesamtpreises kommen. Da die von der Beklagten verwendete Klausel hierfür kein Lösungsrecht des Kunden vorsieht, ist bereits darin ein erheblicher Nachteil zu sehen. Zumindest bei wesentlichen Erhöhungen müsste eine solche Lösungsmöglichkeit gegeben sein, die aber generell von der Beklagten nicht vorgesehen ist.

57. Ergänzend wird auf II 3 des Endurteils vom 19.04.2011 Bezug genommen.

58. 4. Dem Kläger steht auch gemäß § 5 UKlaG der geltend gemachte Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Personal- und Sachkosten im Rahmen der geltend gemachten Kostenpauschale zu. Dem ist die Beklagte – insbesondere auch bezüglich der Höhe – nicht entgegen getreten.

59. Kostenentscheidung: § 91 ZPO.

60. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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