Technisches Problem als außergewöhnlicher Umstand für Flugverspätung

LG Darmstadt: Technisches Problem als außergewöhnlicher Umstand für Flugverspätung

Die beiden Kläger hatten bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, einen Flug von Teneriffa Süd nach Frankfurt am Main gebucht. Vor dem Start wurde an der betreffenden Maschine jedoch ein technischer Defekt festgestellt, weshalb der Flug  erst nach mehrstündiger Wartezeit am Flughafen und einer Hotelübernachtung erst am Folgetag durchgeführt wurde.  Die Kläger fordern nun von Beklagten Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO (EG) 261/2004.

Das Landgericht Darmstadt hält die Klage für begründet und spricht den Klägern einen Anspruch auf die geforderten Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004 für den über drei Stunden und damit erheblich verspäteten Flug zu. Der technische Defekt, der zu der Verspätung des Fluges geführt hatte, sei nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EG-VO, der die Beklagte von einer Haftung befreit hätte, zu verstehen.

LG Darmstadt 7 S 46/11 (Aktenzeichen)
LG Darmstadt: LG Darmstadt, Urt. vom 20.07.2011
Rechtsweg: LG Darmstadt, Urt. v. 20.07.2011, Az: 7 S 46/11
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Hessen-Gerichtsurteile

Landgericht Darmstadt

1. Urteil vom 20. Juli 2011

Aktenzeichen: 7 S 46/11

Leitsatz:

2. Ein technischer Defekt am Flugzeug begründet – in den allermeisten Fällen – keinen außergewöhnlichen Umstand, der die Luftfahrtbetreiberin von Ansprüchen auf Ausgleichszahlung befreien würde.

Zusammenfassung:

3. Die beiden Kläger fordern von Beklagten, einer Fluggesellschaft, Ausgleichszahlung i. H. v. 400,– € pro Person nach Art. 7 VO (EG) 261/2004. Sie hatten bei der Beklagten einen Flug von Teneriffa Süd nach Frankfurt am Main gebucht. Wegen technischer Schwierigkeiten konnte dieser nach mehrstündiger Wartezeit am Flughafen und einer Hotelübernachtung erst am Folgetag durchgeführt werden.

Das Landgericht Darmstadt hält die Berufungsklage für begründet. Die Kläger haben demnach gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004 einen Anspruch auf die geforderten Ausgleichsleistungen für den erheblich – über drei Stunden – verspäteten Flug nach Frankfurt am Main.

Bei dem technischen Defekt, der zu der erheblichen Verspätung des betreffenden Fluges geführt hatte, handele es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EG-VO, der die Beklagte von einer Haftung befreit hätte. Grundsätzlich könnten technische Defekte zwar als Entlastungsgründe angeführt werden. Im vorliegenden Fall sei das Vorliegen des streitgegenständlichen technischen Defekts jedoch nicht geeignet, den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu führen.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 14.02.2011 (Az: 3 C 901/10) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2010 zu zahlen und die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 € freizustellen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 800,– € Euro festgesetzt (I. Instanz: 800,–).

Gründe

5. Die Kläger verlangen von der beklagten Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung von je 400,– €, insgesamt also 800,– € nach Art. 7 VO (EG) 261/2004, weil der von ihnen gebuchte Flug von Teneriffa Süd nach Frankfurt am Main am … nach mehrstündiger Wartezeit am Flughafen und einer Hotelübernachtung erst am Folgetag durchgeführt worden ist.

6. Das Amtsgericht Rüsselsheim hat mit Urteil vom 14.02.2011 die darauf gerichtete Zahlungsklage abgewiesen.

7. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2010 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 € freizustellen.

8. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

9. Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden, mithin zulässig.

10. Auch in der Sache hat sie Erfolg.

11. Vorab wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim verwiesen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich.

12. Die Kläger haben einen Anspruch auf Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 400,– € für den erheblich – über drei Stunden – verspätet durchgeführten Flug von Teneriffa Süd nach Frankfurt am Main.

13. Bei einer solchen großen Verspätung stehen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

14. Die Beklagte hat keine ausreichenden Umstände vorgetragen, wonach die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 EG-VO).

15. Ursache für die letztendliche Verspätung des Fluges sei ein technischer Defekt der für den Umlauf DE 66648/6659 vorgesehenen Maschine mit der amtlichen Registrierung D-ABOK gewesen. An einem bereits vier Tage zuvor nach einem Flüssigkeitsaustritt (Hydraulikleckage) ausgetauschten Störklappenantrieb (Spoiler Actuator) sei erneut eine Leckage festgestellt worden, weshalb ein weiterer Austausch erforderlich gewesen sei. Bei der danach initialisierten Fehlersuche in dem sehr komplexen Störklappen- und Schubumkehrsystem sei dann festgestellt worden, dass ein Rückschlagventil als Teil der Komponente, mit der ein Schubumkehrer vollständig von der hydraulischen Versorgung abgekoppelt werden kann (Isolation Valve), nicht korrekt geschlossen und deshalb einen hydraulischen Systemdruck von 210 bar auf das Steuerungsventil der Störklappe gebracht habe, was wiederum zu einem Riss im dafür nicht ausgelegten Gehäuse dieses Ventils und damit zur Leckage geführt habe.

16. Im Ergebnis hat dieser, von dem Zeugen … in seiner schriftliche Aussage vom 29.11.2010 bestätigte, technische Defekt zu der vorliegenden Verspätung geführt.

17. Technische Probleme, die zu einer Verspätung führen, stellen aber keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EG-VO dar, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. dazu EuGH, a.a.O., Tz. 72; EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az: C-549/07, Tz. 34).

18. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung lässt zwar offen, ob zu „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinne der Verordnung auch „unvorhersehbare technische Probleme“ des Fluggeräts zählen.

19. Die Frage wird daher in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt.

20. Nach einer Ansicht können technische Defekte grundsätzlich als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden.

21. Zur Begründung wird angeführt, nicht haltbar sei die Behauptung, technische Mängel hätten – von Außenwirkungen abgesehen – ihre Ursache immer in mangelnder oder mangelhafter Wartung, Bedienungsfehlern oder Ähnlichem. Trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle lasse es sich zuweilen nicht verhindern, dass ein Einzelteil vor der nächsten fälligen Wartung defekt wird, z. B. wegen vorzeitiger Materialermüdung oder wegen übermäßiger Beanspruchung. Flugzeuge seien besonders komplexe technische Geräte, bei denen durchaus flug- oder sicherheitstechnisch bedeutsame Bauteile von plötzlichen oder unvorhersehbaren technischen Defekten betroffen sein könnten. Auch verbiete sich eine Heranziehung der englischen Begriffe, denn in Deutschland sei die deutsche Fassung der Verordnung maßgebend. Somit dürften zu „Flugsicherheitsmängeln“ alle Mängel, insbesondere aber technische Mängel zu zählen sein, die sich negativ auf die sichere Durchführung des Fluges auswirken könnten. Es müsse jedoch ein „unerwarteter Flugsicherheitsmangel“ sein, der zudem auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindert werden können (vgl. Müller-Rostin, a.a.O.)

22. Nach anderer Ansicht ist das zur Annullierung eines Fluges führende Vorliegen eines technischen Defekts nicht geeignet, den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu führen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2009, Az: 22 S 215/08, abgedruckt in BeckRS 2009, 23735 = RRa 2009, S. 186 ff; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2010, Az: 29 C 2088/09, abgedruckt in BeckRS 2010, 11001; AG Köln, Urteil vom 10.03.2010, Az: 132 C 304/07, -juris-; Schmid, NJW 2006, 1841, 1844). Denn technische Probleme hätten – von Außeneinwirkungen wie Vogelschlag oder Hagel abgesehen – ihre Ursache immer in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung, in Bedienungsfehlern der Piloten oder Ähnlichem und lägen daher allein in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens. Insbesondere seien sicherheitsrelevante Bauteile oder Instrumente stets mehrfach an Bord, um sicherzustellen, dass das Flugzeug noch sicher fliegen könne, wenn eines davon einmal ausfällt (Redundanz). Ein „außergewöhnlicher Umstand“ könne bei technischen Problemen aber auch aus einem anderen Grund nicht angenommen werden: Im Erwägungsgrund 14 der Verordnung finde sich eine Auflistung von „außergewöhnlichen Umständen“, darunter auch die „unerwarteten Flugsicherheitsmängel“ („unexpected flight safety shortcoming“). Dem gegenüber stehe die Lufttüchtigkeit („airworthiness“) eines Flugzeugs. Dazu bestimme § 25 LuftBO, dass ein Flugzeug stets in einem solchen technischen Zustand sein müsse, dass es sicher fliegen kann. Nicht lufttüchtig sei ein Flugzeug immer dann, wenn technische Mängel aufträten, z. B. ein Reifen oder das Fahrwerk beschädigt sei oder ein Leck in der Treibstoffanlage auftrete oder ein Triebwerkschaden festgestellt werde. Wenn aber der Erwägungsgrund 14 der Verordnung nur auf „unerwartete Flugsicherheitsmängel“ („unexpected flight safety shortcomings“), nicht aber auf die Lufttüchtigkeit abstelle, ergebe sich, dass dieser Begriff gerade nicht technische Mängel eines Flugzeugs erfasse (vgl. Schmid a.a.O, S. 1844, 1845 m. w. N.).

23. Die Kammer schließt sich im Ergebnis der letztgenannten Ansicht an.

24. Das Risiko, dass an dem Fluggerät selbst ein Defekt auftritt, fällt nämlich grundsätzlich in die betriebliche Sphäre der Beklagten. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall keine Gründe vorgetragen, wonach dieses technische Problem seine Ursache in von der Beklagten nicht beherrschbaren Umständen hatte; der Fehler wurde nach intensiver Suche gefunden. Der vorliegende Defekt – nicht korrekt schließendes Rückschlagventil in der Isolation Valve-Komponente – mag zwar, wie die Beklagte vorträgt, äußerst selten und ungewöhnlich sein. Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 der genannten EG-VO nicht.

25. Es geht dabei auch nicht um subjektive Vorwerfbarkeit oder gar Vermeidbarkeit des Defekts, sondern allein darum, dass sich hier das unternehmerische Risiko des Ausfalls eines „Arbeitsgeräts“ realisiert hat. Sollte es sich um einen vom Flugzeughersteller zu vertretenden Konstruktionsfehler, Material- oder Fabrikationsfehler handeln, bestehen möglicherweise Rückgriffsansprüche der Beklagten diesem gegenüber, den für den konkreten Flug gebuchten Passagieren kann dies im hier entscheidungserheblichen Innenverhältnis nicht entgegengehalten werden. Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ wird in der Verordnung selbst nicht definiert, sondern nur in Ziff. 14 der Erwägungsgründe mittels einer Aufzählung (politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks) präzisiert. Nach Auffassung des EuGH kann zwar auch ein technischer Defekt einen unerwarteten Flugsicherheitsmangel darstellen, weil ein solcher die Lufttüchtigkeit der Maschine beeinträchtigen kann. Im Zusammenhang mit einem solchen technischen Defekt kann sich die Fluggesellschaft jedoch nur dann auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EG-VO berufen, wenn dieser nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten ist und von diesem auch nicht beherrschbar war (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az: C-549/07, Tz. 23; BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az: Xa ZR 76/07). Dabei bemisst sich das Kriterium der Beherrschbarkeit insbesondere danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Fluggesellschaft fällt. An ihr fehlt es, wenn der Fehler oder das Problem aus einer völlig anderen und deshalb von dem Unternehmen selbst nicht beherrschbaren Sphäre stammt (EuGH a.a.O., Tz. 26). Mithin ist die Beherrschbarkeit an die Verantwortung für den Vorgang zu knüpfen, weshalb es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der fraglichen EG-VO maßgeblich darauf ankommt, in wessen Verantwortungsbereich dieser Vorgang fällt ( so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2010, 29 C 2088/09, abgedruckt in BeckRS 2010, 11001). Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ ist danach – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt“ oder „unerwarteter Sicherheitsmangel“ – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist. Der hier von der Beklagten geschilderte technische Defekt am Fluggerät selbst fiel eindeutig in die betriebliche Sphäre der Beklagten und damit in ihren Einfluss- und Verantwortungsbereich.

26. Damit hat die Klage auf Zahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 800,– € Erfolg.

27. Die Kläger können Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe ab 28.04.2010 verlangen. Mit Schreiben vom 06.04.2010 haben sie die Beklagte zur Zahlung mit Fristsetzung bis zum 27.04.2010 aufgefordert; mit Fristlauf ist die Beklagte in Verzug geraten (§§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 entsprechend BGB). Aufgrund dessen ist die Beklagte auch verpflichtet, den Klägern den weiteren Verzugsschaden zu ersetzen und die Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € freizustellen.

28. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

29. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis, ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO.

30. Die Bemessung des Gegenstandswertes folgt dem bezifferten Rechtsmittelantrag.

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