Preiserhöhung vor Flug unzulässig

LG München: Preiserhöhung vor Flug unzulässig

Vorliegend beanstandet der Kläger die verwendete Klausel der Beklagten, welche einen Tarifänderungsvorbehalt enthält. Dies berechtigt sie dazu, nachträglich Steuern, Gebühren und Abgaben einzuführen oder zu erhöhen. Dies wäre sogar kurzfristig noch möglich. Der Kläger verlangt nun, dass die Beklagte die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen hat.

Das Landgericht München hielt die Klage für begründet, da die Klausel gegen § 309 Nr.1 BGB verstößt.

LG München 12 O 7134/11 (Aktenzeichen)
LG München: LG München, Urt. vom 19.04.2011
Rechtsweg: LG München, Urt. v. 19.04.2011, Az: 12 O 7134/11
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Landgericht München
1. Urteil vom 19.04.2011
Aktenzeichen 12 O 7134/11

Leitsatz:

2. Entscheidend ist , dass der Kunde aus seiner Sicht – insbesondere auch bei einem Preisvergleich mit Konkurrenten – letztlich regelmäßig auf den Gesamtbetrag als Preis für die angebotene Leistung abstellen wird.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer von dieser in ihren Beförderungsbedingungen verwendeten Klausel. Die angegriffene Klausel enthalte einen Tarifänderungsvorbehalt, welcher nicht mit § 309 Nr.1 BGB vereinbar ist. Dies erfasst die nachträgliche Erhöhung oder Einführung von Steuern, Gebühren und Abgaben. Damit wären grundsätzlich auch kurzfristige Preiserhöhungen möglich.

Das Landgericht München entschied, dass der Kläger grundsätzlich richtig liegt mit seiner Auffassung un die Beklagte es unterlassen hat, diese Klausel weiterhin zu verwenden. Sie ist grundsätzlich unvereinbar mit § 309 Nr.1 BGB.

Aus der Perspektive des Kunden stellt sich nämlich der Gesamtbetrag, den er für eine bestimmte Reise zu entrichten hat, als Entgelt für die Beförderungsleistung dar. Darunter zählt für den Verbraucher auch der Einschluss von Steuern, Gebühren und Abgaben. Der Gesamtbetrag als Preis für die ganze Leistung, ist für den Kunden entscheidend.

Tenor:
4. Der Verfügungsbeklagten wird es – im Wege der einstweiligen Verfügung – bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern,
verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland in Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Flugreisen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltlich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei. der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:

„Kommt es zu einer Erhöhung einer im Flugschein ausgewiesenen Steuer, Gebühr oder Abgabe, müssen Sie sie vor dem Flug bezahlen. Wird eine neue Steuer, Gebühr oder Abgabe erst nach der Ausstellung des Flugscheins erhoben, müssen Sie diese ebenfalls vor dem Flug bezahlen.“

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand:

5. Der Verfügungskläger (im folgenden Kläger) begehrt von der Verfügungsbeklagten (in folgenden Beklagte) Unterlassung der Verwendung einer von dieser in ihren Beförderungsbedingungen verwendeten Klausel.

6. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu seinen über 1800 Mitgliedern zählen unter anderem die Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern.

7. Die Beklagte ist die deutsche Zweigniederlassung … deren Geschäftsbetrieb auf den Verkauf von Flugtickets der … insbesondere auch über Onlinedienste, gerichtet ist.

8. Der Kläger wurde am 17.03.2011 beschwerdehalber auf die auf der Homepage der Beklagten (…) abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam, in denen es unter der Überschrift Allgemeine Beförderungsbedingung in Art. 4 – Flugpreise, Steuern, Gebühren, Abgaben und Zuschläge heißt:

9. „4.1 Flugpreise
Die Flugpreise gelten lediglich für die Beförderung vom Flughafen am Abflugort zum Flughafen am endgültigen Bestimmungsort über etwaige vereinbarte Zwischenlandeorte zu den Zeiten und an den Tagen, die in Ihren Flugschein angegeben werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird.
….. Ihr Flugpreis wird nach unseren Tarifen kalkuliert, die am Tag der Bezahlung Ihres Flugscheines gelten….

10. 4.2 Steuern, Gebühren und Abgaben
Steuern, Gebühren und Abgaben, die vom Staat oder einer anderen Behörde oder einem Flughafenbetreiber erhoben werden, müssen von Ihnen vor dem Flug vollständig bezahlt werden. Beim Kauf des Flugscheins werden Sie über nicht im Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Abgaben unterrichtet.

11. Diese werden in der Regel separat im Flugschein ausgewiesen. Steuern, Gebühren und Abgaben für Flugreisen sind außerhalb unserer Verfügungsgewalt und ändern sich ständig. Ferner könne sie nach dem Datum der Ausstellung des Flugscheins erhoben oder erhöht werden. Kommt es zu einer Erhöhung einer im Flugschein ausgewiesenen Steuer, Gebühr oder Abgabe, müssen Sie sie vor dem Flug bezahlen.

12. Wird eine neue Steuer, Gebühr oder Abgäbe erst nach der Ausstellung des Flugscheins erhoben, müssen Sie diese ebenfalls vor dem Flug bezahlen. Falls Steuern, Gebühren oder Abgaben, die Sie uns bei Ausstellung des Flugscheins entrichtet haben abgeschafft oder gemindert werden, sodass sie nicht mehr für Sie gelten oder ein geringerer Betrag fällig ist, haben Sie gleichermaßen auf Erstattung dieses Betrages. ….“ (Fettdruck nicht im Original).

13. Insoweit wird Bezug genommen auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, Anlage zum Protokoll vom 19.04.2011 (in deutscher Sprache).

14. Ruft man auf der Webseite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf, so gelangt man auf deren erste Seite, auf der es unter der fetten Überschrift Allgemeine Geschäftsbedingungen heißt:
– … – Nutzungsbedingungen
– … Vielfliegerprogramm – Nutzungsbedingungen
– Allgemeine Beförderungsbedingungen.

15. Unter der Überschrift Nutzungsbedingungen der … Website heißt es „die Webseiten …. sind Eigentum und werden betrieben von … „) öffentliche Aktiengesellschaft gegründet per Erlass des Emirs von Emirat Abu Dabi, Vereinigte Arabische Emirate. Bitte lesen Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam durch, bevor Sie die … Webseite nutzen.

16. In den Nutzungsbedingungen der … Webseite heißt es unter der Überschrift Rechtswahl und Gerichtsstand:
Nachstehend folgen unter der fetten Überschrift „… Vielfliegerprogramm -Teilnahmebedingungen“ Regelungen zum Vielfliegerprogramm und daran anschließend unter der fetten Überschrift „Allgemeine Beförderungsbedingungen“ Regelungen zu der Beförderung, wobei es unter Artikel 1 Begriffbestimmungen unter anderem heißt:“ “ VERTRAGSBEDINGUNGEN“ sind die Bedingungen, die in Ihrem Flugschein oder Ihrer e-Ticket-Quittung/Ihrem Reiseplan enthalten sind oder zusammen mit ihm/ihr ausgehändigt und als solche bezeichnet werden und per Verweis diese Beförderungsbedingungen beinhalten.“

17. In Artikel 4 ist sodann die zwischen den Parteien streitige Regelung über die Möglichkeit der Durchreichung der Erhöhung von Steuern, Gebühren, und Abgaben enthalten.

18. Der Kläger ist der Auffassung, auf die Beförderungsbedingungen der Beklagten sei deutsches Recht anwendbar. Die angegriffene Klausel enthalte einen Tarifänderungsvorbehalt für den Fall der nachträglichen Einführung oder Erhöhung von Steuern, Gebühren, und Abgaben nach dem, da die Klausel keine zeitliche Eingrenzung enthalte, auch kurzfristige Preisänderungen möglich seien. Deshalb liege ein Verstoß gegen § 309 Nr.1 BGB vor. Die Klausel sei daher unwirksam.

19. § 309 Nr. 1 erfasse grundsätzlich alle entgeltlichen Verträge und verbiete Erhöhungsklauseln jeder Art. Die Bestimmung erfasse auch Änderungsvorbehalte, die auf Kostenerhöhungen im Bereich des Verwenders abstellten. Steuern und Abgaben zählten zu dem insoweit erfassten Preis. Nach § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) habe derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Dienstleistung gewerbsmäßig anbiete, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben, die Preise seien die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile zu zahlen seien. Hierzu zählten auch die anfallenden Steuern und Entgelte für Leistung Dritter wie zum Beispiel Flughafengebühren.

20. Der Umstand, dass die Beklagte Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages einräume, falls Steuern oder Abgaben ermäßigt würden, ändern nichts an dieser Beurteilung, zumal insoweit nur ein Anspruch eingeräumt werde und es nicht zu einer automatischen Anpassung komme.

21. Der Kläger beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung:

22. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern,

23. verboten,

24. im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland in Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Flugreisen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltlich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:“Kommt es zu einer Erhöhung einer im Flugschein ausgewiesenen Steuer, Gebühr oder Abgabe, müssen Sie sie vor dem Flug bezahlen. Wird eine neue Steuer, Gebühr oder Abgabe erst nach der Ausstellung des Flugscheins erhoben, müssen Sie diese ebenfalls vor dem Flug bezahlen.“

25. Die Verfügungsbeklagte beantragt:Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

26. Sie führt im Wesentlichen aus: Die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit fehle im vorliegenden Fall, derzeit sei weder mit der Erhöhung noch der Neueinführung von Steuern, Gebühren und Abgaben zu rechen. Die Beklagte verwende im Übrigen die streitgegenständliche Klausel seit mehreren Jahren.

27. Auf die streitgegenständliche AGB-Klausel findet das deutsche Recht keine Anwendung. In den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen der Beklagten sei die Wahl des Rechtes der Vereinigten Arabischen Emirate als dem Recht des Staates, in dem die Beklagte ihre Hauptverwaltung habe, gemäß Art. 5 Abs.2 S. 3c Rom l-VO vereinbart. Prüfungsmaßstab könne deshalb nur Art. 46 b EGBGB seien. § 309 Nr. 1 BGB sei aber nicht als Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 und Anhang 1 I der Richtlinie 93/13/EWG des Rates anzusehen, da § 309 Nr. 1 BGB den Sachverhalt überschießend regele.

28. Die von der Beklagten verwendete Klausel entspreche der Empfehlung des Weltluftfahrtverbandes IATA und werde auch von anderen Luftverkehrsgesellschaften benutzt.Die Klausel führe auch nicht zu einem unangemessenen Vorteil für die Beklagte gegenüber ihren Passagieren. Sie erlaube es nur, der Beklagten auferlegte Steuern und Abgaben bzw. deren Erhöhung durchzureichen.

29. So habe etwa das Luftverkehrssteuergesetz vom 09.12. 2010 dazu geführt, dass ab 01.01.2011 entsprechende Abgaben zu erheben seien, wenn der Beförderungsvertrag ab dem 01.09.2010 abgeschlossen sei. Es müsse der Beklagten als Luftverkehrsgesellschaft möglich sein, diese Abgabe auch im Nachhinein noch bei Passagieren zu erheben, die in diesem fraglichen Zeitraum bereits gebucht hätten, ohne dass zu diesem Buchungszeitpunkt die Abgabe bereits bestimmt gewesen sei.

30. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass Ermäßigungen ebenfalls an den Passagier durchgereicht würden und diese einen entsprechenden Anspruch hätten.

31. Mit Beschluss vom 06.04.2011 wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. In der mündlichen Verhandlung wurden die von der Beklagten auf ihrer Webseite verwendeten Bedingungen in Augenschein genommen und erörtert.

32. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

33. Dem zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war statt zu geben, da die von der Beklagten verwendete, vom Kläger inkriminierte Klausel unwirksam ist.

34. Der Verfügungsantrag ist zulässig.

35. Dem Kläger steht die Klagebefugnis gemäß § 3 Abs.1 Nr. 2 UKlaG zu.

36. Das LG München I ist gemäß § 6 Abs. 1,2 UKlaG in Verbindung mit der entsprechenden Verordnungen der Bayrischen Landesregierung (GVBL 77, 197, GVBL 2002, 213) örtlich und international zuständig. Anknüpfungspunkt hierfür ist, dass die Beklagte unstreitig ihre Zweigniederlassung in München hat.

37. Davon unabhängig aber hat sich die Beklagte ohne Rüge der örtlichen und internationalen Zuständigkeit eingelassen, so dass die Zuständigkeit insoweit auch gemäß § 39 ZPO gegeben ist (Vgl. Zöller, ZPO 28. Auflage, IZPR Randnummer 93).

38. Der Kläger kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen. Gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 UWEG wird die Dringlichkeit/ der Verfügungsgrund vermutet. Diese Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen. Der Kläger hat nach unwiderlegter Einlassung Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel seit 17.03.2011. Der Verfügungsantrag stammt vom 06.04.2011 und ging am selben Tag bei Gericht ein. Ein zu langes Untätigbleiben des Klägers ist damit nicht ersichtlich.

39. Soweit die Beklagte darauf abhebt, es stünden derzeit keine Erhöhungen oder Neueinführungen von Steuern, Abgaben etc. an, ist dieser Vortrag schon deshalb nicht ausreichend, weil er allein auf Verhältnisse in Deutschland abstellt, die Beklagte jedoch Fernflüge durchführt und insoweit Steuern, Gebühren und Abgaben auch anderer Länder eine maßgebliche Rolle spielen und im übrigen auch nicht absehbar ist, ob und wann sich im Inland Änderungen ergeben können.

40. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet, weil die vom Kläger inkriminierte Klausel unwirksam ist.

41. Die Klausel ist gemäß § 309 Nr. 1 BGB unwirksam. Entgegen der Einwendung der Beklagten ist deutsches Recht auf die streitgegenständlichen Beförderungsbedingungen bzw. die inkriminierte Klausel anwendbar.

42. Auf die streitgegenständliche Klausel ist deutsches Recht anzuwenden.

43. Die Beklagte beruft sich darauf, dass in ihren Geschäftsbedingung eine Rechtswahl im Sinne des Art. 3 Rom I – VO zu Gunsten der Anwendung des Rechts der Vereinigten Arabischen Emirate enthalten sei.

44. Gemäß Art. 3 Rom l-VO unterliegt der hier im Raum stehende Beförderungsvertrag in den Grenzen des Art. 5 Abs. 2 Rom l-VO der Rechtswahl der Vertragsparteien. Gemäß Art 3 Abs.1 Rom l-VO muss diese Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus dem Bestimmungen oder aus den Umständen des Falles ergeben, wobei die Parteien die Rechtswahl sowohl für den ganzen Vertrag als auch nur für einen Teil desselben treffen können. Ob diese Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 Rom l-VO vorliegen oder nicht, beurteilt sich nach der lex fori, anders als das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung im übrigen (Vgl. Palandt Rd. Nr. 9 zu Rom l-VO Art. 3). Damit ist für die Frage, ob die Rechtswahl ausdrücklich und eindeutig erfolgte, für die Auslegung auf die Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen.

45. Diese Voraussetzungen einer ausdrücklichen Rechtswahl oder der eindeutigen sonstigen Bestimmung sind nicht erfüllt. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag der Beklagten. Dass die Rechtswahlklausel auch für die Beförderungsbedingungen gelten soll, ist nicht schlüssig vorgetragen und auch im übrigen nicht ersichtlich. Denn die von der Beklagten herangezogene Rechtswahlklausel befindet sich in dem Teil der Geschäftsbedingungen, die die Nutzungsbedingungen der Webseite regeln. Der Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen ist auch ausdrücklich abgegrenzt von den Nutzungsbedingungen für das Vielfliegerprogramm und den Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

46. In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen, in denen die hier inkriminierte Klausel enthalten ist, ist keine Regelung über die Rechtswahl enthalten. Aus Art. 1 und Art. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen ergibt sich, dass diese das Vertragsverhältnis betreffend die Beförderung regeln. In Art. 2 der Beförderungsbedingungen unter der Überschrift Geltungsbereich heißt es unter 2.4 maßgebliches Recht „diese Beförderungsbedingungen sind anwendbar, sofern sie nicht mit unseren Tarifen oder dem geltenden Recht unvereinbar sind; in diesen Fall sind die entsprechenden Tarife bzw. das entsprechende Recht maßgeblich. Ist eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen nach geltendem Recht oder im Geltungsbereich unserer Tarife ungültig, bleiben die anderen Bestimmungen gültig.“

47. Eine nähere Bestimmung dessen, was hier unter geltendem Recht zu verstehen ist, erfolgt hier nicht.

48. Hieraus ergibt sich, dass die Rechtswahl nur für die Nutzungsbedingungen der Webseiten vereinbart worden ist. Soweit die Beklagte einen weiteren Geltungsbereich behauptet, fehlt es an einer hinreichend ausdrücklichen und eindeutigen Bestimmung des Beförderungsvertrages. Aus den Regelungen der Beförderungsbedingungen ergibt sich gerade keine Einbeziehung der unter der Überschrift Nutzungsbedingungen der Webseite bzw. für diesen Teil der Geschäftsbedingungen getroffenen Rechtswahl Eine ausdrückliche Inbezugnahme oder Verweisung liegt nicht vor; zudem widerspricht die strikte Regelung nach Bereichen auch einer entsprechenden Anwendung, wobei eine solche ohnehin der Anforderung einer ausdrücklichen und klaren Vereinbarung der Rechtswahl nicht genügen würde.

49. Aus der Regelung des Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO ergibt sich auch der Rechtsgedanke, dass die Parteien unterschiedliche Bereiche unterschiedlich regeln können. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine einheitliche Regelung für den gesamten Vertrag bzw. für den Vertragsteil „Beförderung“ hinreichend eindeutig und klar ausgesprochen sein muss; dies ist aber – wie gerade dargelegt – nicht der Fall.

50. Hinzu kommt, dass die von der Beklagten herangezogene Rechtswahlklausel auch ihrem eigenen Wortlaut nach gerade nicht den Beförderungsvertrag erfasst. Denn diese Klausel lautet:: „Die Benutzung der … Webseiten sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von … unterliegen den Gesetzen der Vereinigten Arabischen Emirate ….“. Eine Aufspaltung der Rechtswahl in den Vertragsgegenstand als solchen – Beförderung – und eine Rechtswahl für allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich auf diesen Vertrag beziehen könnten, ist jedoch nicht möglich, jedenfalls nicht hinreichend klar und eindeutig. Denn es ist nicht hinreichend bestimmt, welchem Recht der Vertrag als solcher unterliegen soll, da die angesprochenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ – so sie Teil des Beförderungsvertrages wären – die Ausgestaltung dieses Vertrages beinhalten, gleichzeitig aber die sonstigen Vertragsregelungen nicht der Rechtswahl unterliegen würden. Eine solche Aufspaltung ist jedoch weder möglich noch ist sie hinreichend klar und bestimmt.

51. Darüber hinaus wird der Begriff „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zwar von der Beklagten auf der Webseite als oberste Überschrift verwendet, sodann wird jedoch unterschieden zwischen Nutzungsbedingungen für die Webseite, Nutzungsbedingungen für das Vielfliegerprogramm und Allgemeine Beförderungsbedingungen. Die Rechtswahlklausel verwendet den Begriff allgemeine Beförderungsbedingungen aber nicht.

52. Noch deutlicher ist dies in der englischen Fassung, die im Übrigen nach den Regelungen des Art. 18 der Beförderungsbedingungen die maßgebliche Fassung darstellt: Unter der obersten Überschrift „Terms & Conditions“, wird zwischen … Website – Terms and Conditions, Programme – Terms and Conditions und General Conditions of Carriage unterschieden. In der englischen Rechtswahlklausel heißt es jedoch wiederum nur „… Terms and Conditions“, also werden die General Conditions of Carriage gerade nicht genannt; hieraus erhält, dass die Beförderungsbedingungen nicht der Rechtswahl unterworfen werden.

53. Fehlt jedoch eine Rechtswahl für den Beförderungsvertrag einschließlich der Beförderungsbedingungen, so ist auf den Beförderungsvertrag nebst Beförderungsbedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO deutsches Recht anzuwenden, da sich die Beförderungsbedingungen – auch ausweislich ihrer deutschen Fassung – an den deutschen Verbraucher richten, dieser regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und im übrigen sich regelmäßig der Abgangsort oder der Bestimmungsort auch in Deutschland befinden wird für diese Passagiere. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine beträchtliche Zahl der potentiellen Vertragskunden der Beklagten in Deutschland wohnt und von Deutschland aus die von der Beklagten angebotenen Flüge nutzt.

54. Damit ist deutsches Recht auf die hier streitige Klausel anzuwenden.

55. Die streitige Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 1 BGB und ist deshalb unwirksam.

56. Entgegen der Auffassung der Beklagten regelt die Klausel die Möglichkeit der Erhöhung des Entgeltes für die Beförderungsleistung. Dem steht auch nicht entgegen, dass in Art. 4 der Beförderungsbedingungen unterschieden wird zwischen Flugpreis ( unter 4.1.) und Steuern, Gebühren und Abgaben (unter 4.2.).

57. Aus der Perspektive des Kunden stellt sich nämlich der Gesamtbetrag, den er für eine bestimmte Reise zu entrichten hat, als Entgelt für die Beförderungsleistung dar. Auch nach der § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV besteht die Verpflichtung der Beklagten den Endpreis unter Einschluss der anfallenden Steuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben; die Kammer folgt hier der Auffassung des BGH (NJW RR 2001,6093 ff). Diese Regelung spricht dafür, dass auch für den Verbraucher sich das Entgelt für die Beförderungsleistung unter Einschluss der Steuern, Gebühren und Abgaben darstellt. Entscheidend ist im Übrigen, dass der Kunde aus seiner Sicht – insbesondere auch bei einem Preisvergleich mit Konkurrenten – letztlich regelmäßig auf den Gesamtbetrag als Preis für die angebotene Leistung abstellen wird.

58. Soweit die Beklagte darauf abhebt, es handle sich insoweit um einen reinen Aufwendungsersatz und nicht um eine Gegenleistung, kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere bei den Steuern – aber auch bei Gebühren – handelt es sich gerade nicht um Aufwendungen, die die Beklagte als Dienstleister für den Kunden zu entrichten hat, also Steuern die eigentlich den Kunden träfen und nur von der Beklagten verauslagt würden. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen einer Aufwendung. Vielmehr ist es so, dass es sich aus Sicht der Vertragsparteien um Kosten handelt, die bei der Beklagten anfallen. Damit sind sie jedoch Teil des Entgeltes für die von der Beklagten zu erbringenden Leistung.

59. Die von der Beklagten vorgenommene Aufspaltung ändert an dieser Beurteilung nichts, da es für die Frage, ob § 309 Nr. 1 BGB zur Anwendung kommt auf den materiellen Gehalt der Regelung ankommt und nicht auf darauf, wie die Vergütung formell aufgesplittet wird.

60. Bei dieser Sachlage verstößt die inkriminierte Klausel gegen § 309 Nr. 1 BGB und ist deshalb unwirksam.

61. Aber selbst dann, wenn – wie nicht – die Wahl des Rechts der Arabischen Emirate vorliegen würde, wäre die inkriminierte Klausel unwirksam.

62. Denn unabhängig von einer Rechtswahl ist gemäß Art. 46 EGBGB die inkriminierte Klausel an § 309 Nr. 1 BGB bzw. § 307 BGB zu messen und wegen Verstoßes gegen diese Regelungen unwirksam.

63. Indem die Beklagte ihre Leistungen in Deutschland dem Verbraucher anbietet und eine Zweigstelle in München unterhält, ist gemäß Art. 46 b Abs.2 EGBGB ein enger Zusammenhang mit dem Gebiet von Deutschland zu bejahen, sodass gemäß Art. 46 b Abs. 1 EGBGB die in Deutschland geltenden Bestimmungen, die zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG gelten, Anwendung finden (Art. 46 b Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 EGBGB). Das Recht der Regelung der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen dient grundsätzlich der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG. Denn der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine konkrete Umsetzung vorzunehmen, da die Regelungen bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits bestanden und nach Auffassung des Gesetzgebers geeignet und ausreichend waren, den Gedanken der Richtlinie Rechnung zutragen und diese adäquat umzusetzen.

64. Insoweit sind die §§ 307 und 309 BGB grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn eine Rechtswahl – wie nicht – hier getroffen worden wäre.

65. Es liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr.1 BGB vor.

66. Soweit die Beklagte einwendet, § 309 Nr. 1 BGB könne keine Anwendung finden, da er über die Regelung gemäß des Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Anhang I zu Art. 3 Abs. 3 hinaus gehe, kann der Beklagten nicht gefolgt werden.

67. Es ist zwar richtig, dass § 309 Nr. 1 BGB, da er ein absolutes Verbot von Entgeltanpassungen bei kurzfristigen Verträgen bis zu vier Monaten vorsieht, weitreichender ist, als das in der Anlage der Richtlinie genannte Beispiel (nämlich dass der Erbringer eine Dienstleistung den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, ohne das der Verbraucher ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis zum Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsschluss vereinbart wurde, zu hoch ist); dies gilt aber nur unter einem Teilaspekt: denn jedenfalls soweit bei einer Preisanpassungsklausel eine Lösungsmöglichkeit bzw. Kündigung für den Kunden nicht vorgesehen ist – wie hier bei der streitigen Klausel – liegt eine Deckungsgleichheit im Ergebnis vor.

68. Zu beachten ist dabei, dass in der Richtlinie nur Bespiele genannt werden, die den Mitgliedstaaten als Erläuterung für den in Art. 3 Abs.3 in Richtlinie 93/13/EWG enthaltene Regelungsgedankens dienen sollen. Der Grundsatz ist in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie enthalten. Da der deutsche Gesetzgeber keine gesonderte Umsetzung vorgenommen hat, sondern davon ausging, dass das bestehende Recht der Anforderung bereits genügt und diese umsetzt, ist die Kammer der Auffassung, dass § 309 Nr. 1 BGB trotz seines überschießenden Gehaltes als Element dieser Umsetzung zu betrachten ist und damit Anwendung findet auf die hier streitgegenständliche Klausel.

69. Die streitgegenständliche Klausel verstößt damit – wie oben bereits ausgeführt -gegen § 309 Nr. 1 BGB und ist deshalb unwirksam.

70. Selbst wenn aber § 309 Nr. 1 BGB wegen seines überschießenden Regelungsgehaltes keine Anwendung fände, verstößt die Klausel gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift setzt mit ihrem Regelungsgehalt unmittelbar den Regelungsgedanken des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG um.

71. Die inkriminierte Klausel enthält – wie ausgeführt – eine Preisanpassungsmöglichkeit; sie ermöglicht der Beklagten, ein vereinbartes Entgelt anzupassen, ohne dass dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben ist, bei Anpassung sich vom Vertrag zu lösen.

72. Diese Regelung stellt keinen fairen Interessenausgleich zwischen den Interessen der Beklagten und ihren Kunden dar und benachteiligt den Kunden unangemessen. Dabei ist der Beklagten einzuräumen, dass bei einer Erhöhung oder Neueinführung von Steuern, Gebühren oder Abgaben nach Abschluss eines Beförderungsvertrages sich das Problem ergibt, wer diese zusätzlichen Lasten zu tragen hat. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte grundsätzlich ein legitimes Interesse hat, diese Kosten an den Kunden weiterzureichen. Offen bleiben kann an dieser Stelle, welches zeitliche Risiko der Bindung der Beklagten gleichwohl aufzuerlegen ist. Jedenfalls muss es dem Kunden möglich sein, bei einer Erhöhung – zumindest bei einer wesentlichen Erhöhung – sich vom Vertrag zu lösen und Abstand von der Beförderungsleistung zu nehmen. Denn durch die Erhöhung kann es dazu kommen, dass die Entgeltleistung eine Höhe erreicht, die der Kunde nicht mehr zu akzeptieren braucht oder die er nicht mehr akzeptieren will. Für den Kunden streitet insoweit sein zu schützendes Vertrauen in den abgeschlossenen Vertrag.

73. Die inkriminierte Klausel, die sämtliche Erhöhungsfälle erfasst, also auch solche die zu einer wesentlichen Erhöhung führen, sieht aber ein solches Lösungsrecht nicht vor. Sie bindet also den Kunden – unabhängig vom Umfang einer Erhöhung – an den Vertrag. Dies stellt jedoch einen unangemessenen Ausgleich der Interessen der Parteien dar, weil einseitig die Interessen der Beklagten berücksichtigt werden und diejenigen des Vertragspartners nicht berücksichtigt werden. Dem wird auch durch die Regelung, dass dem Kunden bei einer Ermäßigung ein entsprechender Anspruch eingeräumt wird, nicht ausreichend abgeholfen, zumal bei Ermäßigung gerade keine automatische Anpassung vorgesehen ist. Denn die Lösungsmöglichkeit soll den Kunden vor nicht absehbaren Erhöhungen schützen.

74. Damit verstößt die inkriminierte Klausel auch gegen § 307 BGB und ist deshalb unwirksam.

75. Bei dieser Sachlage war dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stattzugeben.

76. Kostenentscheidung: § 91 ZPO.

77. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Es handelt sich um eine einstweilige Verfügung, die ohne gesonderten Ausspruch vollstreckbar ist.

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