Durchsetzung von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung

LG Frankfurt: Durchsetzung von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung

Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Flugreise gebucht, aus der sie Zahlungen nach der Fluggastrechteverordnung verlangten. Hierfür schalteten sie einen Anwalt ein, dessen Kosten sie ersetzt verlangen.

Das Amtsgericht gab dem statt. Das Landgericht wies die Klage hingegen ab. Es sei kein Bedarf anwaltlicher Beratung gegeben gewesen.

LG Frankfurt 2-24 S 189/15 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 28.04.2016
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 28.04.2016, Az: 2-24 S 189/15
AG Frankfurt, Urt. v. 14.10. 2015, Az: 31 C 1836/15 (17)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 28. April 2016

Aktenzeichen 2-24 S 189/15

Leitsatz:

2. Zur Durchsetzung von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ist nicht grundsätzlich die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Flugreise gebucht, aus der sie Zahlungen nach der Fluggastrechteverordnung verlangten. Hierfür schalteten sie einen Anwalt ein, dessen Kosten sie ersetzt verlangen.

Das Amtsgericht gab dem noch statt. Das Landgericht wies die Klage hingegen ab. Es sei kein Bedarf anwaltlicher Beratung gegeben gewesen. Dies sei insbesondere der Fall, da sich die Beklagte nicht in Verzug befunden habe.

Tenor
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10. 2015 (Az. 31 C 1836/15 (17)) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
I.
5. Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
6. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10. 2015 (Az. 31 C 1836/15 (17)) ist begründet.

7. Das Amtsgericht hat der auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Dahingehend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Inanspruchnahme anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der vorgerichtlich geltend gemachten Ausgleichsansprüche aus der VO (EG) 261/2004 (nachfolgend: „FluggastrechteVO“) erforderlich gewesen sei und der Anspruch der Kläger zwar nicht aus Verzug, aber aus Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1 lit. a FluggastrechteVO in deren analoger Anwendung in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB folge. Lediglich den Kostenansatz von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,6 hat das Amtsgericht als nicht gerechtfertigt angesehen (weil es sich um verschiedene Gegenstände ohne innere Verknüpfung handele).

8. Dem folgt das Berufungsgericht nicht. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Ersatzanspruch für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht zu.

9. Mit der Frage der Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der FluggastrechteVO ist zunächst maßgeblich, ob das Luftfahrtunternehmen sich zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Verzug befindet oder nicht.

10. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten kann sich regelmäßig aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben. Ein Verzug im Zeitpunkt der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe lag jedoch in dem zu entscheidenden Fall nicht vor. Es ist unstreitig, dass eine dem anwaltlichen Schreiben vorausgehende Mahnung der Beklagten durch die Kläger zum Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht vorlag. Die Kläger haben ihren Prozessbevollmächtigten unmittelbar beauftragt, bevor sie sich an die Beklagte wandten.

11. Es gilt im Grundsatz auf allen zivilrechtlichen Rechtsgebieten, dass derjenige, der sich von Anfang an eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedient, Gefahr läuft, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mangels Verzugs des Schuldners nicht ersetzt zu bekommen. Auch der vermeintliche Schuldner, der sich in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung eines Rechtsanwalts bedient und im Rechtsstreit obsiegt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen den Anspruchsteller (vgl. Kammerurteile v. 05.12.2014, Az. 2-24 S 49/14; Urt. v. 09.04.2015, Az. 2-24 S 53/14; Urt. v. 26.02.2015, Az. 2-24 S 121/14).

12. Es wird zwar erwogen, hinsichtlich des Verzugseintritts eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB für entbehrlich zu halten (vgl. Ullenboom, in: RRa 2014, 274). Diese Argumentation vermag die Kammer aber nicht zu überzeugen. Ob unter Berufung auf die Durchsetzung der Fluggastrechte besondere Gründe im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB anzunehmen sind, ist zweifelhaft. Die Durchsetzbarkeit der Rechte wird durch das Gebührenrecht der Rechtsanwälte in Deutschland nämlich nicht unangemessen erschwert.

13. In jüngster Zeit wird dennoch in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Ullenboom a.a.O.) als Anspruchsgrundlage Art. 14 Abs. 1 u. 2 FluggastrechteVO i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB erörtert und teilweise bejaht.

14. Die Anwendbarkeit von § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 FluggastrechteVO lässt sich zwar begründen, wenn man von einem gesetzlichen Schuldverhältnis auf der Grundlage der FluggastrechteVO ausgeht. Dann könnte ein Verstoß der Fluggesellschaft gegen Art. 14 FluggastrechteVO Schadenersatzansprüche nach deutschem Recht begründen. Insoweit würde sich dann aber die weitere Frage stellen, ob das jeweilige Luftfahrtunternehmen tatsächlich gegen seine Hinweispflichten verstoßen hat. Welche Hinweispflichten konkret bestehen, wäre mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 FluggastrechteVO zu erörtern. Art. 14 Abs. 1 FluggastrechteVO mag zwar noch eindeutig sein. Art. 14 Abs. 2 VO ist diesbezüglich nicht eindeutig. Es stellt sich die Frage, ob sich Absatz 2 auf Absatz 1 bezieht; sich also der Fluggast zwecks Aushändigung der schriftlichen Hinweise zum Abfertigungsschalter oder Flugsteig begeben muss (Mitwirkungspflicht des Fluggastes, vgl. LG Stuttgart, Beschl. v. 29.05.2014, Az. 5 S 42/14) oder ob die Fluggesellschaft von sich aus die betroffenen Fluggäste zu kontaktieren und die schriftlichen Hinweise aushändigen hat.

15. Einer Auseinandersetzung mit diesen Fragestellungen bedarf es allerdings nicht. Gemäß Art. 14 FluggastrechteVO wird nur ein Hinweis auf mögliche Ausgleichsansprüche geschuldet. Geltend gemacht werden indes Rechtsanwaltskosten, die konkret für die Durchsetzung der Ansprüche anfielen. Der eingetretene Schaden sind die Rechtsanwaltskosten in Form der Geschäftsgebühr und nicht deren fehlende Ersatzfähigkeit. Die Ersatzfähigkeit ist ja gerade zu prüfen. Es fehlt insofern jedenfalls die Kausalität zwischen einem etwaigen Hinweispflichtverstoß und den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (als Schaden).

16. Art. 14 FluggastrechteVO dient nicht dazu, durchzusetzen, dass bei Geltendmachung der Ansprüche durch Anwälte in allen Fällen die Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gewährleistet ist. Bei Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung der Ansprüche nach der FluggastrechteVO ist zunächst auf das Erfordernis eines verzugsbegründenden Schreibens hinzuweisen. Es kann insofern dahinstehen, ob der ersuchte Rechtsanwalt im Anschluss – bedingt durch eine hypothetische Zahlungsverweigerung der Beklagten – tätig geworden wäre. In diesem Fall wäre nämlich die Geschäftsgebühr ohnehin angefallen.

17. Eine Kausalität für Rechtsanwaltskosten könnte höchstens dann bejaht werden, wenn der Fluggast einen Anwalt konsultiert, um lediglich zu erfragen, ob grundsätzlich Ansprüche auf Ausgleichsleistungen in Betracht kommen. Dabei würde es sich aber lediglich um eine Gebühr nach § 34 RVG handeln. Diese wäre aber auch nur dann ersatzfähig, wenn der Fluggast daraufhin persönlich seine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht und diese zahlt. Weigert sich die Fluggesellschaft aber und beauftragt der Fluggast daraufhin einen Anwalt, fehlt – wie beschrieben – die Kausalität für die Ersatzfähigkeit der Geschäftsgebühr im Rahmen des Art. 14 FluggastrechteVO. Die Gebühr nach § 34 RVG kann dann auch nicht isoliert geltend gemacht werden, denn die dann anfallende Geschäftsgebühr umfasst die Gebühr nach § 34 RVG bzw. diese wird auf die Geschäftsgebühr angerechnet.

18. Aus Art. 9 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 lit. c) i) FluggastrechteVO folgt der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht, ebenso wenig aus §§ 634 Nr. 4; 280 Abs. 1 BGB, § 249 BGB oder §§ 823 ff. BGB: Die §§ 634 Nr. 4; 280 Abs. 1 BGB kommen nicht in Betracht, da die verspätete Flugbeförderung nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 28.05.2009 = NJW 2009, 2743 [2744]) keinen Werkmangel darstellt. Für Ansprüche aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2; 286 BGB) wie auch für Art. 9 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 lit. c) i) FluggastrechteVO bedarf es wiederum einer Mahnung, die vorliegend fehlte.

19. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts folgt ein Schadensersatzanspruch vorliegend nicht aus Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1 lit. a FluggastrechteVO. Die FluggastrechteVO regelt keinen pauschalierten Schadensersatz, sondern bestimmt für bestimmte Fälle eine Ausgleichspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Aus der FluggastrechteVO kann insofern kein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden, der Grundlage für den Ersatz von Schäden außerhalb der in der FluggastrechteVO geregelten Leistungen sein kann.

20. Ein Schadenersatzanspruch bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann auch nicht isoliert aus § 249 BGB hergeleitet werden, da § 249 BGB keine Anspruchsgrundlage darstellt. Eine erhebliche Flugverspätung im Sinne der FluggastrechteVO erfüllt schließlich auch keinen deliktischen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Auch stellt die FluggastrechteVO kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.

21. Soweit ersichtlich werden die §§ 823 ff. BGB auch nicht ernsthaft als Anspruchsgrundlage für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten herangezogen. Schließlich sind die gegenständlichen Ansprüche aus der FluggastrechteVO nicht „deliktsähnlich“. Würde dennoch – wie es Ullenboom tut (vgl. Ullenboom a.a.O., 274 [277]) – ein Vergleich zum Deliktsrecht gezogen, kämen damit die Wertungen des Verzugs bei deliktischen Ansprüchen systemwidrig durch die „Hintertür“ und dementsprechend auch bei den eben gerade nicht deliktischen Ausgleichsansprüchen zur Geltung.

22. Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 05.12.2014, Az. 2-24 S 49/14 = RRa 2015, 24).

23. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1; 100 Abs. 1 ZPO.

24. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

25. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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