Darlegungs- und Beweislast bei Ausgleichsansprüchen

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LG Köln: Darlegungs- und Beweislast bei Ausgleichsansprüchen

Ein Flugggast forderte für die erhebliche Verspätung einer Flugreiseleistung Entschädigung gemäß der Fluggastrechte. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen, weil der Kläger es versäumt hatte, nachzuweisen, dass die Beklagte über eine Betriebsgenehmigung an Luftfahrtunternehmen besitzt und folglich die Fluggastrechteverordnung Anwendung finden kann.

LG Köln 13 S 94/11 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 23.08.2011
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 23.08.2011, Az: 13 S 94/11
AG Köln, Urt. v. 01.03.2011, Az: 147 C 298/10
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Landgericht Köln

1. Urteil vom 23. August 2011

Aktenzeichen 13 S 94/11

Leitsatz:
2. Um sich bei Ausgleichsforderungen auf die Fluggastrechteverordnung berufen zu können, obliegt dem Kläger der Nachweis, dass es sich bei der Beklagtenseite um ein Flugunterunternehmen mit einer entsprechenden Betriebsgenehmigung handelt.

Zusammenfassung:
3. Vorliegend forderte der Kläger vor dem Amtsgericht Köln eine Entschädigung für die erhebliche Verspätung eines Fluges. Die Beklagtenseite bestritt, eine Betriebsgenehmigung an Flugunternehmen zu besitzen während der Kläger einen gegenteiligen Nachweis nicht erbrachte. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Auch der Berufung des Klägers vor dem Landgericht Köln hielt das erstinstanzliche Urteil stand, weil der entsprechende Nachweis nach wie vor nicht erbracht wurde, jedoch unentbehrlich für die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung ist, sofern Ausgleichsansprüche aus eben dieser hergeleitet werden.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.03.2011 (147 C 298/10) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

5. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, worauf mit Beschluss vom 05.08.2011 (Bl. 89 ff. GA) hingewiesen worden ist (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO).

6. Das angegriffene Urteil vom 01.03.2011 (Bl. 49 ff. GA) beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO).

7. Soweit das Amtsgericht sich bezüglich der fraglichen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (nachfolgend: VO) mit ausführlicher Begründung bereits im Ausgangspunkt gegen die Gleichsetzung von Annullierung und großer Verspätung nach der Rechtsprechung des EuGH (NJW 2010, 43) wendet, bedürfen seine Ausführungen keiner Entscheidung (ebenfalls kritisch aber z.B. Giesberts/Kleve, NZV 2010, 273).

8. Denn das angefochtene Urteil erweist sich selbst auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der VO als richtig: Der Kläger zeigt die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der VO auf den in Rede stehenden konkreten Sachverhalt nicht auf.

9. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 2 lit. c) der VO sind von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht dargetan: Die Beklagte müsste dann nämlich ein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ darstellen und hierfür eine gültige Betriebsgenehmigung i.S.d. Verordnung über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen aufweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Termin bestritten, dass sie über eine solche gültige Betriebsgenehmigung verfüge. Hierzu hat der Kläger sodann weder näher vorgetragen noch Beweis angetreten. Er hat keinen Schriftsatznachlass beantragt und selbst in der Berufung hierzu nicht weiter vorgetragen und Beweis angetreten. Mithin kann die Anwendbarkeit der VO aus ihrem Art. 3 Abs. 1 lit. b) nicht hergeleitet werden.

10. Entgegen der Ansicht der Berufung greifen hinsichtlich dieses Bestreitens auch keinesfalls die Präklusionsvorschriften. Zum einen kann das im Rechtszug übergeordnete Gericht ohnehin nicht von sich aus eine von der Vorinstanz – wie hier – nicht ausgesprochene Zurückweisung verspäteten Vorbringens vornehmen. Zum anderen wäre eine Zurückweisung des in der ersten mündlichen Verhandlung erfolgten Vorbringens nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO auch unzulässig gewesen, weil der Vortrag hier nicht nur auf Nachfrage des Gerichts erfolgte, sondern Vortrag im ersten Verhandlungstermin auch ohnehin stets rechtzeitig i.S.d. § 282 Abs. 1 ZPO ist (BGH, NJW 1992, 1965; NJW-​RR 2005, 1007; Beschl. v. 20.12.2006, Az. IV ZR 64/04, bei Juris [in ZfS 2008, 163 insoweit nicht abgedr.]). Schließlich wäre Voraussetzung jeder Zurückweisung, dass die Berücksichtigung des Vortrags die Entscheidung des Rechtsstreits überhaupt verzögern würde. Da die Klägerseite für ihren Vortrag keinen Beweis angetreten hatte, war die bislang schlüssige Klage aufgrund des erheblichen Vorbringens des Beklagten nunmehr abweisungsreif. Die Erledigung des Rechtsstreits verzögert sich dann nicht.

11. Die Anwendbarkeit der VO folgt auch nicht aus ihrem Art. 3 Abs. 1 lit. a). Es liegt hier nämlich kein Flug vor, der auf einem Flughafen in einem Mitgliedstaat der EU angetreten worden wäre. Vielmehr wurde der Flug unstreitig in der Türkei (Istanbul) angetreten. Die Rechtsansicht der Berufung, es sei aufgrund der Einheitlichkeit des Buchungsvorgangs zu einem Gesamtpreis von einem in Deutschland angetretenen Flug auszugehen, geht fehl. Der EuGH hat bereits entschieden (NJW 2008, 2697, Rn. 40), dass es sich bei einem Flug „um einen Luftbeförderungsvorgang handelt, der (.) in gewisser Weise eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt“. Hin- und Rückreise können daher nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Buchung gemeinsam erfolgte (ebenda, Rn. 47). Genau so liegt es hier. Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich aus einem einheitlichen Preis für beide Beförderungen nichts anderes. Der genannten Entscheidung des EuGH ist klar zu entnehmen, dass jeweils auf den einzelnen Luftbeförderungsvorgang abzustellen ist (ebenso EuGH, EuZW 2011, 526). Von einem einheitlichen Luftbeförderungsvorgang kann bei einem mehrere Tage nach dem Hinflug nach Istanbul stattfindenden Rückflug ersichtlich keine Rede mehr sein. Ebensowenig wie die VO zu ihrer Anwendung auf alle Flüge einen einheitlichen Buchungsvorgang ausreichen lässt, kann ein Gesamtpreis allein die Anwendung begründen. Insofern ist auch keine Revisionszulassung oder eine Vorlage an den EuGH geboten. Die Auslegung der VO ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Flug“ – insbesondere angesichts der hierzu bereits ergangenen Entscheidungen des EuGH – unzweifelhaft und klar, so dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair). Gegenteilige Stimmen in Rechtsprechung oder Literatur zeigt der Parteivortrag auch nicht auf.

12. An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 22.08.2011 nichts zu ändern.

13. Die Berufung verkennt weiterhin, dass die Kammer nicht befugt ist, nachträglich erstinstanzliches Vorbringen als verspätet zurückweisen, welches das Amtsgericht zuvor nicht ausdrücklich zurückgewiesen hat (vgl. etwa BGH, NJW 1980, 343; NJW 2006, 1657). So liegt es hier. Das Amtsgericht hat die Frage der Anwendbarkeit der VO offen gelassen und insoweit über die Frage der Verspätung im Urteil nicht positiv entscheiden, auch wenn es dies im Verhandlungstermin erwogen haben mag. Im Übrigen wäre der Beklagtenvortrag aus den vorstehend genannten Gründen auch nicht verspätet gewesen; er erfolgte im ersten Verhandlungstermin und beruhte zudem auf einer ausdrücklichen Nachfrage der Amtsrichterin, die insofern ersichtlich Bedarf für eine Hinweiserteilung gesehen hatte. Dies hat die Kammer durchaus berücksichtigt; die Berufung missversteht insoweit die Formulierung des Hinweisbeschlusses. Vortrag der durch einen für erforderlich erachteten Hinweis veranlasst wird, kann erst recht nicht verspätet sein. Die Berufung verkennt weiter, dass allein die Notwendigkeit eines Schriftsatznachlasses für sich genommen gerade keine Verzögerung bedeutet (vgl. BVerfG, NJW 1989, 705 m. w. N.). Irrig ist sie weiter die Ansicht, der Kläger müsse eine negative Tatsache beweisen und können diesen Beweis nie führen. Es hätte dem Kläger oblegen, das Vorliegen einer gültigen Betriebsgenehmigung i.S.d. Verordnung über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen positiv zu beweisen. Dies ist weder eine negative Tatsache noch ist dieser Beweis nicht zu führen. Auch auf die entsprechenden Hinweise der Kammer erfolgte indes weiterhin keinerlei Beweisantritt.

14. Dass und warum die Kammer bei der Auslegung des Begriffs „Flug“ nicht von der Rechtsprechung des EuGH abweicht, sondern ihr gerade folgt, wurde bereits im Einzelnen dargelegt.

15. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO), so dass die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden konnte (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

17. Streitwert für das Berufungsverfahren: 400,00 EUR

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