Große Flugverspätung durch Vorfinden einer Schraube in Triebwerkshülle
AG Rüsselsheim: Große Flugverspätung durch Vorfinden einer Schraube in Triebwerkshülle
Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug gebucht. Dieser wurde verspätet durchgeführt, weshalb sie Ausgleichszahlung verlangen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Verspätung sei auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen gewesen. Daher sei die Beklagte nicht ausgleichspflichtig.
AG Rüsselsheim | 3 C 2910/12 (32) (Aktenzeichen) |
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AG Rüsselsheim: | AG Rüsselsheim, Urt. vom 09.07.2013 |
Rechtsweg: | AG Rüsselsheim, Urt. v. 09.07.2013, Az: 3 C 2910/12 (32) |
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Leitsatz:
2. Saugt ein Flugzeug eine fremde Schraube ein und muss deshalb repariert werden, ist dies ein außergewöhnlicher Umstand, der von der Ausgleichspflicht für Flugverspätungen befreit.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt nach Vancouver gebucht. Dieser wurde verspätet durchgeführt, weshalb sie Ausgleichszahlung verlangen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Verspätung sei auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen gewesen. Das Gerichte war überzeugt, dass das Flugzeug auf dem letzten Flug eine fremde Schraube eingesaugt hatte. Die Sauberkeit der Flugbahnen sei nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Daher sei die Beklagte nicht ausgleichspflichtig.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
5. Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
6. Sie hatten einen Flug … von Frankfurt am Main nach Vancouver gebucht, der von der Beklagten am 07.07.2012 mit einer Verspätung von ca. 19 Stunden durchgeführt wurde.
8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 600 € und den Kläger zu 2) ebenfalls 600 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
11. Die Beklagte behauptet, dass Grund für die Verspätung gewesen sei, dass vor dem Abflug in Frankfurt eine Schraube in der Triebswerkshülle des streitgegenständlichen Flugzeugs gefunden worden sei, die weder zum Fluggerät der Beklagten gehört, noch aus dem Triebwerk stammt und beim Start der Triebwerke bei dem Vorflug angesaugt worden sei.
12. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht für die Sauberkeit und Sauberhaltung der Flughäfen verantwortlich sei und damit ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO vorliege.
13. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 26.03.2013 (Bl. 27 d.A) durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ….
14. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.07.2013 (Bl. 42-44 d.A.) verwiesen.
15. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16. Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.
17. Die Beklagte hat den von den Klägern gebuchten Flug zwar mit einer relevanten Flugverspätung von über 19 Stunden durchgeführt, eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch gemäß Art. 5 Abs. 3 der VO infolge des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes.
18. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass eine Schraube, die nicht zum Flugzeug des geplanten Fluges Frankfurt am Main nach Vancouver gehörte, einen Schaden verursacht hat, der zunächst eine Reparatur erforderte, die die Verspätung auslöste.
19. Insoweit haben die beiden vernommen Zeugen … übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass allein das Ansaugen einer fremden Schraube vor oder beim Startvorgang des Fluges von Toronto nach Frankfurt am Main den Schaden ausgelöst hat, der zu einer Verspätung des Fluges von Frankfurt am Main nach Vancouver führte.
20. Dieser Umstand liegt nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, die nicht für die Sauberkeit der Startbahn in Toronto verantwortlich ist, sondern im Bereich des dortigen Flughafenbetreibers. Die Beklagte hat auch keinerlei Möglichkeiten diesen „Eingriff von außen“ zu vermeiden, so dass sie von Ausgleichszahlungen befreit ist. Es kommt nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des Verordnungstexts und in Verbindung mit Erwägungsgrund Nr. 14 nicht darauf an, ob es zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung gab, sondern allein auf die Vermeidung der außergewöhnlichen Umstände.
21. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
22. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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