Ansprüche bei Verspätung des Zubringerfluges
AG Frankfurt: Ansprüche bei Verspätung des Zubringerfluges
Ein Fluggast nahm eine Fluggesellschaft für eine Entschädigungszahlung in Anspruch, weil ihm nach der Verspätung seines Zubringerfluges die Beförderung mit dem Anschlussflug verweigert worden war.
Das Gericht verurteilte die Fluggesellschaft zur Erstattung des Flugpreises, sowie des Preises des vom Kläger ersatzweise gebuchten Fluges.
AG Frankfurt | 29 C 236/06 (Aktenzeichen) |
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AG Frankfurt: | AG Frankfurt, Urt. vom 25.04.2007 |
Rechtsweg: | AG Frankfurt, Urt. v. 25.04.2007, Az: 29 C 236/06 |
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Leitsatz:
2. Im Falle einer vertragswidrigen Nichtbeförderung auf einem Teilflug stehen dem Fluggast die Erstattung des gesamten Reisepreises und der Kosten für Ersatzflüge zu.
Zusammenfassung:
3. Vorliegend klagte ein Flugreisender, weil er nach der Verspätung seines Zubringerfluges mit dem Anschlussflug nicht befördert wurde, obwohl der Abfertigungsschalter noch nicht geschlossen war. Sodann buchte er einen Heimflug und forderte später von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung.
Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage vollumfänglich statt. Obgleich nur ein Teil der Flugleistung nicht geleistet wurde, war der Kläger nach Ansicht des Gerichts in Höhe des vollen Reisepreises zu entschädigen, weil durch die Nichtbeförderung die gesamte Flugreise unnütz geworden war. Darüberhinaus musste die Beklagtenseite auch die Kosten für den ersatzweise gebuchten Rückflug übernehmen, weil diese Maßnahme aufgrund des Vertragsbruches durch die Fluggesellschaft notwendig geworden war.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.030,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2005 sowie 144,59 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Luftbeförderungsvertrag geltend.
6. Sie buchte über ein Reisebüro bei der Beklagten einen Flug von und bis … wobei vorgesehen war, am Samstag 15.10.2005 von … nach … von … nach … von … nach … und von … nach … zu fliegen. Der Rückflug sollte am 28.10.2005 erfolgen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Klägerin und hier insbesondere auf die mit der Klageschrift vorgelegten Passagiertickets sowie den Flugplan (Blatt 1-16 d.A.) verwiesen. Die Klägerin zahlte für die gebuchten Flüge 1.069,00 Euro.
7. Der Flug von … nach … wurde planmäßig und pünktlich durchgeführt. Der Anschlussflug von … nach … verspätete sich um etwa 10 Minuten. Die Klägerin kam daher statt planmäßig um 11.40 Uhr erst 10 Minuten später in … an, wo der Weiterflug nach … um 12.30 Uhr starten sollte. Trotz der in der Klageschrift näher dargelegten Bemühungen wurde der Klägerin an dem noch nicht geschlossenen Abfertigungsschalter von Gate B33 der Zutritt mit der Behauptung, sie sei zu spät, verweigert. Ihr wurde bedeutet, der nächste Flieger nach … gehe am Dienstag, sei jedoch schon ausgebucht. Weitere Unterstützung leistete die Beklagte trotz Nachfrage nicht. Sie kümmerte sich nicht um die Klägerin und überließ diese sich selbst. Die Klägerin buchte dann einen … flug …-…-… wofür sie 361,88 Euro zahlte, und flog wieder nach hause.
8. Die Klägerin ist mit der aus der Klageschrift sowie der aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.09.2006 (Blatt 57-61 d.A.) ersichtlichen Detailbegründung der Auffassung, die Beklagte sei zur Rückzahlung des Flugpreises = 1.069,00 Euro, zur Erstattung der für den … flug aufgewandten 361,88 Euro und darüber hinaus zu einer Ausgleichszahlung von 600,00 Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verpflichtet.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.030,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2005 sowie 144,59 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
13. Sie ist mit der erst nach Ablauf gesetzter Fristen vorgelegten Klageerwiderung vom 25.08.06 (Blatt 43 – 45 d.A.) ersichtlichen Detailbegründung der Auffassung, zu den mit der Klage verlangten Zahlungen nicht verpflichtet zu sein.
Entscheidungsgründe:
15. Die Beklagte ist aufgrund der von der Klägerin dargelegten Tatsachen – die von der Beklagten in ihrem Kern nicht bestritten worden sind – und aus den von der Klägerin ausführlich und zutreffend dargelegten Rechtsgründen verpflichtet, den gezahlten Flugpreis = 1.069,00 Euro und auch die von der Klägerin für den Rückflug aufgewandten 361,88 Euro an diese zu erstatten.
16. Dies deshalb, weil sich die Klägerin uneingeschränkt vertragsgemäß verhalten, die Beklagte hingegen die ihr obliegende Verpflichtung, die Klägerin zu der gebuchten Zeit = Samstag 15.10.2005 um 12.30 Uhr von … nach … zu befördern nicht nur nicht erfüllt, sondern sich auch in keiner Weise um eine zumutbare Ersatzbeförderung gekümmert, sondern statt dessen die Klägerin mit dem Hinweis, die nächste Maschine nach … fliege erst am Dienstag und sei ausgebucht, sich selbst überlassen hat. Die Nichtbeförderung der Klägerin zur gebuchten Zeit ist ungeachtet dessen, dass die Klägerin nicht spätestens 45 Minuten vor dem geplanten Abflug des Fluges nach … am Gate B33 gewesen ist, von der Beklagten zu vertreten. Dies deshalb, weil diese die Flüge der Klägerin mit einer planmäßigen Umsteigezeit von nur 50 Minuten (Ankunft …-… um 11.40 Uhr / Abflug … um 12.30 Uhr) eingebucht und die verspätete Ankunft des Fluges aus … zu vertreten hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Flug …-… von der Beklagten oder aber von der … durchgeführt worden ist, denn dem vorgelegten Flugplan sowie den Tickets lässt sich entnehmen, dass der Flug …-… als Flug IB 7361, also als …-Flug gebucht worden ist. Wird der Flug dann aufgrund von Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der … von der … durchgeführt, so ist die verspätete Ankunft des …-Fluges …-… der Beklagten zuzurechnen. Die trotz vertragsgemäßen Verhaltens der Klägerin erfolgte Nichtbeförderung der Klägerin hat zur Folge, dass der gesamte von der Klägerin entrichtete Flugpreis zurückzuzahlen ist, denn die von der Klägerin abgeflogene Teilstrecke …-…-… ist angesichts dessen, dass die Klägerin nach … bzw. …, also nach … wollte, ohne eigenständigen Wert. Wegen der Nichtbeförderung ist die Beklagte auch verpflichtet, die für den … flug aufgewandten Kosten zu erstatten.
17. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die VO (EG) Nr. 261 / 2004 einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,00 Euro geltend macht, ist auch dieser Klageanspruch gerechtfertigt. Aufgrund des von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Vortrags der Klägerin zu ihren Bemühungen am Gate B33 der Beklagten in … steht fest, dass der Klägerin gegen ihren Willen die Beförderung nach … verweigert worden ist. Damit liegt ein Fall der Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 der VO 261 vor, der die Beklagte gemäß Art. 7 Abs. 1 lit b) zu einer Ausgleichszahlung in der verlangten Höhe verpflichtet. Soweit die Beklagte eingewandt hat, sie sei nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen, ist dem nicht zu folgen. Den Tickets lässt sich das Gegenteil entnehmen. Danach ist der Flug …-… als Flug IB 6311, also als …- Flug gebucht worden. Mithin ist die Beklagte mangels näherer Darlegung sowohl vertragliches als auch ausführendes Luftfahrtunternehmen. Auch der Umstand, dass die Klägerin nicht spätestens 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug nach …, also spätestens um 11.45 Uhr am Gate B33 der Beklagten in … zur Abfertigung erschienen ist, lässt den Ausgleichsanspruch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a) i.V.m. Art. 2 lit. j)) der VO 261 entfallen. Das Gericht stimmt insoweit mit dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 19.09.2006 – dort Seiten 3 und 4 – überein, dass es angesichts des von der Beklagten selbst erstellten Flugplans nicht darauf ankommen kann, ob die Klägerin nun spätestens 45 Minuten oder aber erst 40 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate B33 angekommen ist. Entscheidend ist, dass die verspätete Ankunft der Klägerin auf der von der Beklagten zu vertretenden verspäteten Ankunft des Fluges aus … beruht, dass diese dann alles ihr zumutbare getan hat, um dennoch am Gate B33 abgefertigt zu werden und dass die Abfertigung am Gate B33 nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin noch nicht abgeschlossen, mithin auch die Abfertigung der Klägerin noch möglich gewesen ist.
18. Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
19. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 288 ff. BGB, 708 Nr. 11, 709 ZPO.
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