Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung

AG Geldern: Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung

Der Kläger buchte einen Flug nach Irland. Während der Kläger in der Abflughalle wartete, wurde der Flug annulliert, weil die Beklagte als Billigfluglinie ihre Maschinen rotieren lässt und das Flugzeug es vor dem Nachtflugverbot nicht mehr an das Gate geschafft hat. Der Kläger verlangt eine Ausgleichszahlung i.H.v. 750 EUR.

Das Gericht entschied vollumfänglich für den Kläger.

AG Geldern 4 C 241/07 (Aktenzeichen)
AG Geldern: AG Geldern, Urt. vom 20.02.2008
Rechtsweg: AG Geldern, Urt. v. 20.02.2008, Az: 4 C 241/07
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Amtsgericht Geldern

1. Urteil vom 20. Februar 2008

Aktenzeichen: 4 C 241/07

Leitsatz:

2. Bei Flugannullierung hat die Fluggesellschaft keinen Anspruch auf Gegenleistung.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte für sich, seine Lebensgefährtin und deren Sohn bei der Beklagten einen Flug nach Irland. Sowohl die Lebensgefährtin als auch der Sohn haben ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten. Während der Kläger in der Abflughalle wartete, wurde der Flug annulliert.

Die Annullierung fand deshalb statt, weil die Beklagte als Billigfluglinie ihre Maschinen rotieren lässt und das Flugzeug es vor dem Nachtflugverbot nicht mehr an das Gate geschafft hat. Der Kläger verlangt eine Ausgleichszahlung i.H.v. 750 EUR. 

Das Gericht entschied vollumfänglich für den Kläger. Die Beklagte hat ihre Leistung nicht erbracht und hat deshalb keinerlei Ansprüche auf die Gegenleistung des Klägers. 

Tenor:
4 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

5 Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen wegen Flugannullierung. Er buchte für sich, seine Lebensgefährtin und deren Sohn, die ihre Ansprüche an ihn abgetreten haben, unter der Flugnummer FR 1157 einen Flug von Weeze / Niederrhein nach Shannon / Irland für den 28.12.2006, geplante Abflugzeit: 22:25 Uhr. Der Rückflug von Shannon nach Weeze war für den 2. Januar 2007 19:15 Uhr gebucht. Während der Kläger und seine beiden Begleiter am 28.12.2006 in der Abflughalle warteten, wurde der Flug annulliert. Das für die Ausführung des Fluges Nr. 1157 eingeplante Flugzeug konnte von Shannon nicht so rechtzeitig in Weeze eintreffen, dass ein Abflug vor 23:00 Uhr – dem Beginn des Nachtflugverbotes – möglich gewesen wäre. Eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde für diesen Passagierflug wurde nicht erteilt. Der Grund für die Verspätung des Flugzeuges lag darin, dass die Beklagte als sogenannte „Billigfluglinie“ ihre Flugzeuge täglich rotieren lässt. Bedingt durch Nebel am Vormittag des 28.12.2006 in Girona / Spanien musste ein Flug von dort nach Shannon storniert werden; dadurch kam es zu Verspätungen bei allen weiteren Flügen des ausführenden Flugzeuges, die nicht mehr aufgeholt werden konnten.

6 Die Beklagte, die dem Kläger die Flugtickets und Gepäckgebühren erstattet hat, weigert sich, einen Ausgleich von 250,00 EUR pro Person, somit 750,00 EUR zu zahlen.

7 Der Kläger vertritt die Auffassung, der Anspruch sei gemäß Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 a) der VO ( EG ) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 – Fluggastrechte – VO – ) gegeben. Einen Ersatzflug bis zum 02.01.2007 habe die Beklagte nicht anbieten können.

8 Der Kläger beantragt,

9 wie erkannt.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte verweist darauf, dass die Annullierung auf den Nebel in Girona / Spanien am Vormittag des Flugtages zurückzuführen gewesen sei; dieser sei für die Beklagte nicht zu vermeiden gewesen. Sie behauptet, es sei für sie auch nicht vorhersehbar gewesen, dass der Flug erst nach 23:00 Uhr habe starten können. Deshalb seien ihr Maßnahmen zur Abwendung der Annullierung nicht zumutbar gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie eine sogenannte “ Billigfluglinie“ sei, die den Preisvorteil der Rotation an die Fluggäste weitergebe. Sie sei deshalb nicht verpflichtet, ein Ersatzflugzeug vorzuhalten. Zudem habe sie den Passagieren des annullierten Fluges einen zeitnahen Ersatzflug bereits für den 29.12.2006 angeboten.

13 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Die bei dem AG Geldern zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

15 Das AG Geldern ist gem. Artikel 5 Nr. 1.b) EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000) örtlich zuständig. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, für die Erbringung von Dienstleistungen an dem Ort in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem diese nach dem Vertrag hätten erbracht werden müssen. Zuständig für Ansprüche wegen Nichterfüllung eines Luftbeförderungsvertrags sind daher die Gerichte des Ortes, an denen die Flugleistung hätte erbracht werden müssen (vgl. dazu Lehmann, Wo verklagt man Billigflieger, NJW 2007, 1500, 1502). Der Kläger hatte Hin- und Rückflug von Weeze nach Shannon und zurück einheitlich gebucht.

16 Es ist daher von einer einzigen Leistung auszugehen, wobei Abflug – und Ankunftsort identisch sind (vgl. Lehmann, a.a.O.). Die Leistung der Beklagten war daher in Weeze zu erbringen. Das AG Geldern, in dessen Bezirk Weeze liegt, ist daher örtlich zuständig.

17 Die Voraussetzungen gemäß Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 a) VO ( EG ) Nr. 261/2004 sind erfüllt.

18 Danach wird bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eingeräumt. Fluggäste erhalten bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 EUR. Die Annullierung, das heißt die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war ( Art. 2 l) VO (EG) Nr. 261/2004 ), sowie die den Betrag von 250,00 EUR begründende Entfernung stehen außer Streit.

19 Soweit die Beklagte meint, sie sei gemäß Art. 5 Abs. 3 der genannten Verordnung von ihrer Haftung frei, ist dem nicht zu folgen. Entsprechend dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor. Das ergibt sich bereits aus Nr. 14 der den Regelungen dieser Verordnung vorangestellten Erwägungen. Danach sind außergewöhnliche Umstände insbesondere mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen. Der betreffende Flug, auf den es im Streitfall zur Entscheidung ankommt, ist der Flug FR 1157 von Weeze nach Shannon am 28.12.2006, Abflugzeit 22:25 Uhr. Der flugbehindernde Nebel am Vormittag desselben Tages in Girona / Spanien steht aber mit dem spätabendlichen Abflug in Weeze nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang. Der Nebel in Girona / Spanien betrifft eben nicht den spätabendlichen Flug in Weeze. Dieser Umstand bleibt daher unberücksichtigt. Somit scheitert eine Haftungsfreistellung der Beklagten schon daran, dass es an den entsprechenden außergewöhnlichen Umständen zur Begründung der Annullierung fehlt. Auf die Frage, welche Maßnahmen der Beklagten bei der gegebenen Konstellation zumutbar gewesen wären, kommt es daher schon nicht mehr an.

20 Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ein zeitnaher Ersatzflug angeboten wurde, bedarf nicht der Entscheidung; das gilt selbst dann, wenn man den Sachvortrag der Beklagten als wahr unterstellt, schon für den 29.12.2006 sei ein Ersatzflug angeboten worden. Denn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gem. Art. 7 Abs.2 a) der VO (EG) NR.261/2004, die für eine außergewöhnlich wenig belastende Annullierung ausdrücklich vorgesehen ist, liegen nicht vor. Danach kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen um 50 % kürzen, wenn den Fluggästen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten wird, dessen Ankunftszeit bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als 2 Stunden beträgt. Schon aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich nicht , dass ein solch zeitnaher Ersatzflug angeboten wurde.

21 Soweit die Beklagte vorträgt, als „Billigfluglinie“ gebe sie den aus der Rotation fließenden Preisvorteil an die Fluggäste weiter, ist ihr entgegenzuhalten, dass daraus keine besonderen Rechte zur Annullierung resultieren. Sieht man einmal davon ab, dass viele Fluggäste möglicherweise gar nicht wissen, dass durch die Rotation der Flugzeuge ein bestimmter Flugpreis erzielt wird, gilt auch für „Billigfluglinien“ der Grundsatz: pacta sunt servanda. Der auf einen bestimmten genauen Zeitpunkt abgeschlossene Luftbeförderungsvertrag ist zu erfüllen; der Luftfrachtführer schuldet eine Beförderung zur vereinbarten Zeit.

22 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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