Ausgleichsleistung aufgrund einer Flugannullierung und anschließender Ersatzbeförderung
AG Köln: Ausgleichsleistung aufgrund einer Flugannullierung und anschließender Ersatzbeförderung
Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug von Berlin (Tegel) nach Köln/Bonn mit planmäßiger Ankunftszeit um 21:00 Uhr gebucht. Der Flug wurde annulliert und der Kläger mit ersatzbefördert, sodass er Köln/Bonn um 23:22 Uhr erreichte. Er fordert nun Ausgleichsleistung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Zur Durchsetzung beauftragte er die g. GmbH.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass aus der Fluggastrechteverordnung nur bei einem Gesamtzeitverlust von mehr als 3 Stunden ein Ausgleichsanspruch entstehe. Außerdem habe der Kläger seine Forderung an die g. GmbH abgetreten und könne sie deshalb nicht mehr selbst gerichtlich geltend machen.
Das Gericht gab dem Kläger recht. Aus dem Wortlaut der Fluggastrechteverordnung folge eindeutig, dass ab einer Ankunftsverzögerung von mehr als zwei Stunden Ausgleichsansprüche entstehen. Außerdem sei aus dem Durchsetzungsauftrag an die g. GmbH keine Abtretung erkennbar. Dem Kläger wurden 250 € Ausgleichszahlung zugesprochen.
AG Köln | 117 C 220/16 (Aktenzeichen) |
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AG Köln: | AG Köln, Urt. vom 04.01.2017 |
Rechtsweg: | AG Köln, Urt. v. 04.01.2017, Az: 117 C 220/16 |
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Leitsätze:
2. Die minimale Ankunftsverzögerung, um einen Ausgleichsanspruch gem. Art 5 Abs. 1 c) iii) der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 zu begründen, beträgt nach dem Wortlaut zwei Stunden und ist in der Auslegung nicht um die mögliche Abflugsverfrühung auf 3 Stunden zu erweitern.
Wird ein drittes Unternehmen zur Durchsetzung einer Forderung tätig, ist daraus alleine noch keine Abtretung der Forderung erkennbar, insbesondere wenn dieses Tätigwerden als Auftrag und Bevollmächtigung bezeichnet wird.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug von Berlin (Tegel) nach Köln/Bonn am 01.07.2016 um 19:50 Uhr mit planmäßiger Ankunftszeit um 21:00 Uhr gebucht. Der Flug wurde annulliert und der Kläger ersatzbefördert, sodass er Köln/Bonn erst um 23:22 Uhr erreichte. Er fordert nun Ausgleichsleistung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Zur Durchsetzung beauftragte er die g. GmbH, die außergerichtlich die Beklagte zur Zahlung aufforderte.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass aus der Fluggastrechteverordnung nur bei einem Gesamtzeitverlust von mehr als 3 Stunden ein Ausgleichsanspruch entstehe. Dies ergebe sich daraus, dass die mögliche Verfrühung des Abflugs um eine Stunde und die mögliche Verspätung der Ankunft um zwei Stunden ein Zeitfenster ergäben, das von der Fluggesellschaft frei ausgeschöpft werden könne. Außerdem habe der Kläger seine Forderung an die g. GmbH abgetreten und könne sie deshalb nicht mehr selbst gerichtlich geltend machen.
Das Gericht gab dem Kläger recht. Die Fluggastrechteverordnung sei in ihrem Wortlaut eindeutig. Ab einer Ankunftsverzögerung von mehr als zwei Stunden entstehen Ausgleichsansprüche. Die Abflugsverfrühung sei davon separat zu betrachten. Hätte der Gesetzgeber ein frei ausschöpfbares Zeitfenster schaffen wollen, hätte er die Trennung zwischen Abflugsverfrühung und Ankunftsverzögerung nicht vorgenommen. Da er dies aber tat, muss dem Wortlaut gefolgt werden. Außerdem sei aus dem Durchsetzungsauftrag an die g. GmbH keine Abtretung erkennbar, da die g. GmbH in ihren Schreiben an die Beklagte die Formulierungen „Auftrag“ und „Bevollmächtigung“ verwendete. Daraus ergebe sich gerade keine Abtretung. Dem Kläger wurden daher 250 € Ausgleichszahlung zugesprochen.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
5. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Ausgleichsleistung aufgrund einer Flugannullierung.
6. Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung des von der Beklagten auszuführenden Flugs XXX am 01.07.2016 von Berlin (Tegel) nach Köln/Bonn um 19:50 Uhr mit geplanter Ankunftszeit in Köln/Bonn um 21:00 Uhr.
7. Der Flug wurde durch die Beklagte annulliert.
8. Stattdessen wurde der Kläger ersatzbefördert. Mit diesem Flug erreichte der Kläger Köln/Bonn um 23:22 Uhr und damit 2 Stunden und 22 Minuten später als ursprünglich vorgesehen.
9. Der Kläger beauftragte die g. GmbH mit der Durchsetzung der Ausgleichsforderung, die die Beklagte bereits außergerichtlich zur Zahlung aufforderte.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.07.2016 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
12. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Es liege eine Abtretung der Forderung an die g. GmbH vor. Jedenfalls sei eine Abtretung nach § 409 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten angezeigt worden, in dem die g. GmbH erklärt habe, eine direkte Zahlung an den Kläger werde nicht als schuldbefreiend angesehen.
13. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, der Anspruch sei nach Art 5 Abs. 1 c) iii) der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 ausgeschlossen, da der Kläger sein Ziel nur 2 Stunden und 22 Minuten verspätet erreicht habe. Die Vorschrift sei einschränkend dahin auszulegen, dass es auf einen Gesamtzeitverlust von 3 Stunden ankomme.
14. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
15. Die zulässige Klage ist begründet.
16. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß Art. 2 lit. l), Art. 5, Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Zahlung von 250 €.
17. Nach Art. 7 Abs. 1 a) der VO EG Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € zu gewähren, wenn – wie hier – die Flugentfernung 1.500 km nicht übersteigt.
18. Die Beklagte hat den Flug XXX vom 01.07.2016 im Sinne des Artikel 5 der vorgenannten Verordnung annulliert, ohne dass die dort aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegen.
19. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Kläger habe die Ausgleichsansprüche an die g. GmbH abgetreten, dringt sie hiermit nicht durch. Allein aus dem Umstand, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der g. GmbH vorsehen, dass der Fluggast nicht berechtigt ist, eigenständig ein gerichtliches Verfahren einzuleiten oder über die Forderung zu verfügen, führt nicht zur rechtlichen Begründung einer Abtretung. Auch die Vereinbarung von Erfolgsprovisionen bedeutet nicht, dass ein Abtretungsvertrag geschlossen wurde. Das beklagtenseits zitierte Schreiben, namentlich die Formulierung „Eine direkte Zahlung an den Fluggast sehen wir nicht als schuldbefreiend an.“, bedeutet nicht, dass tatsächlich ein Abtretungsvertrag zwischen dem Kläger und der g. GmbH geschlossen wurde. Dem steht zudem auch entgegen, dass im vorherigen Satz ausgeführt wird, dass „[die g. GmbH] zur Entgegennahme der Zahlung bevollmächtigt“ ist. Zudem wird in dem Schreiben ausgeführt, dass „ [die g. GmbH] mit der Durchsetzung einer Forderung gegenüber Germanwings beauftragt [wurde]“. Die Worte „Auftrag“ und „Bevollmächtigung“ lassen nicht auf eine Abtretung schließen, sondern sind nach dem objektiven Empfängerhorizont als reine Bevollmächtigung zur Durchsetzung der Forderung auszulegen.
20. Ferner findet auch § 409 BGB keine Anwendung. Denn Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist es, dass eine Abtretung fälschlicherweise gegenüber dem Schuldner angezeigt wurde. Da eine solche Abtretungsanzeige dem Schreiben der Firma g., wie oben dargelegt, nicht zu entnehmen ist, kann die Beklagte auch aus § 409 BGB keine Argumente gegen eine Aktivlegitimation des Klägers herleiten.
21. Der Anspruch der Klägers ist nicht nach Art. 5 Abs. 1 c) iii) VO EG Nr. 261/2004 ausgeschlossen.
22. Danach besteht kein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen, wenn der Fluggast weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet wird und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, das ihm ermöglicht nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
23. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat sein Endziel im Wege der Ersatzbeförderung unstreitig 2 Stunden und 22 Minuten nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht und damit nicht „höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit“.
24. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, Art. 5 Abs. 1 c) iii) VO EG Nr. 261/2004 sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Entschädigungsanspruch auch dann entfällt, wenn der Fluggast insgesamt einen Zeitverlust von weniger drei Stunden erleidet, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht.
25. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, die ausdrücklich den Zeitraum von weniger als 2 Stunden nennt, besteht nach Auffassung des Gerichts bereits kein Spielraum für eine weitergehende Auslegung.
26. Darüber hinaus vermag auch der von der Beklagten gezogene Vergleich mit der Rechtsprechung zu Verspätungsfällen nicht zu überzeugen. Zwar hat der EuGH gerade in Anlehnung an die streitgegenständliche Vorschrift anerkannt, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen auch im Falle der Verspätung besteht, wenn es zu einem Gesamtzeitverlust von 3 Stunden oder mehr kommt. Während sich bei der Verspätung der Zeitverlust ausschließlich in einer Verspätung zeigt, besteht bei der Annullierung auch die Möglichkeit vor der ursprünglich benannten Abflugzeit ersatzbefördert zu werden.
27. Der durch den EuGH unter Bezugnahme des Art. 5 Abs. 1 c) iii) für Verspätungsfälle entwickelte Grundsatz kann aber nach Auffassung des Gerichts nicht rückwirkend zu einer Erweiterung des Anwendungsbereich der Norm im Falle der Annullierung führen. Die Vorschrift wurde für Annullierungsfälle geschaffen und trifft diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung, die gerade nicht auf einen Gesamtzeitverlust -unabhängig davon, ob dieser vor oder nach der planmäßigen Flugzeit stattfindet- abstellt, sondern genau angegebene Zeiträume für einen vorverlegten Abflug oder eine nachgelagerte Ankunftszeit festlegt. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, entfiele der Anspruch eines Fluggastes auch dann, wenn dem Fluggast eine Ersatzbeförderung 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit angeboten wird, die den Zielort höchstens eine Stunde verspätet erreicht. Dass dies durch den Gesetzgeber nicht gewollt war, zeigt die eindeutige Begrenzung der Vorschrift auf eine Vorverlegung um maximal eine Stunde.
28. Wäre es lediglich auf einen Gesamtzeitverlust angekommen, wäre die Nennung konkreter Zeiträume willkürlich gewählt und würde ihren Sinn verfehlen. Vielmehr soll die Vorschrift dem Luftfahrtunternehmen einen genau abgesteckten Zeitrahmen zur anspruchsausschließenden Ersatzbeförderung einräumen, der nicht beliebig nach vorne oder hinten verschoben werden kann.
29. Weitere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere lag kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004 vor.
30. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
31. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32. Die Berufung war zuzulassen, da es sich vorliegend nicht um eine Einzelfallentscheidung handelt, sondern die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).
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