Ausgleichszahlung beim Code-Sharing
AG Rüsselsheim: Ausgleichszahlung beim Code-Sharing
Flugreisende forderten eine Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung und der resultierenden großen Verspätung am Reiseziel.
Die Klage wurde abgewiesen, denn nicht die beklagte, sondern eine andere Fluggesellschaft hatte den Flug im Rahmen eines Wet-Leasing-Vertrags durchgeführt.
Gericht | 3 C 160/17 (31) (Aktenzeichen) |
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AG Rüsselsheim: | AG Rüsselsheim, Urt. vom 04.10.2017 |
Rechtsweg: | AG Rüsselsheim, Urt. v. 04.10.2017, Az: 3 C 160/17 (31) |
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Leitsatz:
2. Ausgleichsansprüche aus der Fluggastrechteverordnung bestehen nur gegen die ausführende Fluggesellschaft, auch dann, wenn der Flug im Rahmen eines Wet-Leasing-Vertrags über eine andere Fluggesellschaft gebucht wurde.
Zusammenfassung:
3. Flugreisende forderten aufgrund der Annullierung ihres Fluges und der sich daraus ergebenden Verspätung ihrer Ankunft am Reiseziel um 12 Stunden. Das Amtsgericht Rüsselsheim wies die Klage ab.
Die beklagte Fluggesellschaft war nicht passivlegitimiert, denn sie war nicht der ausführende Luftfrachtführer des streitgegenständlichen Fluges. Sie hatte sich lediglich im Rahmen eines Wet-Leasing-Vertrags die Flugnummer mit der ausführenden Fluggesellschaft geteilt. Sämtliche Verantwortlichkeiten für die Durchführung, Verlegung und eben Annullierung des Fluges lagen jedoch allein bei der ebendieser. Somit bestanden gegen die Beklagte keine Ausgleichsansprüche.
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
5. Die Parteien streiten um die Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend „VO“ genannt).
6. Der Kläger buchte bei der … einen Flug für den 03.10.2016, 18:40 Uhr, von Bukarest nach Wien (… 792) sowie von dort um 20:00 Uhr nach Prag (OS 7111). Die … stellte dem Kläger ein einheitliches elektronisches Ticket aus, in dem es zu dem vorgenannten Flug heißt: „Austrian Airlines 792 Durchgeführt von …„.
7. Gemäß des als Anlagen B1 und B 3 vorgelegten „Wet-Lease-Agreements“ zwischen der Beklagten und der … vom 04.05.2016 war die Beklagte zur Vornahme des Fluges … 792 mit der Maschine … verpflichtet, welche zur Flotte der Beklagten gehört und die Bemalung der Beklagten trägt. Während des Fluges sollte planmäßig das Personal der Beklagten zum Einsatz kommen. Weder am Abflug- noch am Zielflughafen war die Beklagte mit eigenem Personal vertreten; dort sollte für den Fluggast vielmehr allein das Personal der … sichtbar und präsent sein. Bezüglich der zwischen der Beklagten und der … vertraglich im Einzelnen geregelten Rechte und Pflichten wird auf das als Anlagen B1 und B3 vorgelegte Wet-Lease-Agreement, Bl. 46 ff. und Bl. 74 ff. d.A., Bezug genommen.
8. Der Flug … 792 wurde annulliert. Der Kläger wurde ersatzweise befördert und erreichte sein Endziel – den Flughafen Prag – erst mit einer Ankunftsverspätung von 12 h 18 min. Die Flugentfernung für beide Flüge betrug 1073 km.
9. Die … machte behauptete Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 06.10.2016 außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend und forderte diese zur Zahlung des Ausgleichsbetrags bis zum 21.10.2016 auf.
10. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei ausführendes Luftfahrtunternehmen des Fluges … 792 gewesen.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 250,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.10.2016 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
13. Die Beklagte behauptet, der Flug … 792 sei von ihr im Rahmen eines „wet leases“ durchgeführt worden. Im Rahmen des zugrunde liegenden Vertrages habe … die Maschine … samt Cockpit- und Kabinenpersonal von der Beklagten angemietet, die daher nicht das wirtschaftliche Risiko des Fluges trage. Die Beklagte selbst sei gegenüber dem Fluggast unter eigenem Namen zu keinem Zeitpunkt in Erscheinung getreten.
14. Die Beklagte ist der Auffassung, dass nicht sie, sondern … ausführendes Luftfahrtunternehmen des Fluges … 792 gewesen sei.
Entscheidungsgründe:
15. Die zulässige Klage ist unbegründet.
16. Die Klägerseite hat keinen Anspruch auf Leistung von Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a), Art. 5 Abs. 1 VO. Es fehlt jedenfalls an der Passivlegitimation der Beklagten.
17. Die Beklagte war bezüglich des klägerseits gebuchten Fluges nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 lit. b) VO. Die Gesamtschau aller relevanten Umstände ergibt, dass nicht die Beklagte, sondern vielmehr die … als ausführendes Luftfahrtunternehmen des vom Kläger gebuchten Fluges zu betrachten ist.
18. Die Beklagte sollte diesen Flug allein im Rahmen eines „wet lease“ durchführen. Sie hat diesbezüglich Ihrer sekundären Darlegungslast genügt, indem sie dezidiert vorgetragen hat, dass sie mit der … am 04.05.2016 ein „Wet-Lease-Agreement“ geschlossen habe, welches auch den vom Kläger gebuchten Flug umfasst. Insofern hat sie den Vertrag gemäß der richterlichen Anordnung auszugsweise als Anlagen B 1 und B 3 vorgelegt und konkret dargetan, wie die Pflichten zwischen ihr und der … verteilt sind. Vor dem Hintergrund dieses dezidierten Vortrags ist das bloße Bestreiten mit Nichtwissen durch den grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Kläger, der dem qualifizierten Vorbringen der Beklagten sodann auch nicht mehr entgegengetreten ist, unsubstantiiert.
19. Die Qualifikation eines ausführenden Luftfahrtunternehmens im Sinne des Art. 2 lit. b) VO hat sich nach einer Gesamtschau aller relevanten Faktoren zu bestimmen. Maßgeblich dabei sind insbesondere die Flugnummer des durchgeführten Fluges, die Herkunft des eingesetzten Kabinenpersonals auf dem konkreten Flug, die Verantwortlichkeit für die eingesetzte Maschine (etwa für Lufttüchtigkeitsnachweise etc.), die Tragung des wirtschaftlichen Risikos für den konkreten Flug sowie für den Einsatz der Maschine (bzw. deren Untergang), die Verantwortlichkeit für die konkrete Planung und Anmeldung der Flugroute und des Flugablaufs – insbesondere gegenüber Luftfahrtbehörden und Luftverkehrsaufsicht (wobei dies auch Beantragung von Slots etc. einschließt) – sowie die Verantwortlichkeit für Check-In und Abfertigung der Passagiere. Diese tatsächlichen Umstände sind konkret für den vorliegenden Fall zu prüfen; die bloß abstrakte Qualifikation eines „Wet-Lease-Leasinggebers“ stets als ausführendes Luftfahrtunternehmen – allein nach rechtlicher Würdigung eines abstrahierten „einheitlichen wet leases“ – wird den uneinheitlichen Vertragsgestaltungen und damit dem Einzelfall nicht gerecht (anders LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2016, 22 S 90/16).
20. Dabei kommt den einzelnen vorgenannten Faktoren unterschiedliches Gewicht zu. Im Rahmen einer Gewichtung der relevanten Faktoren ist dem Wortlaut des Art. 2 lit. b) VO sowie insbesondere dem Erwägungsgrund Nr. 7 Rechnung zu tragen. So sieht Art. 2 lit. b) VO ausdrücklich vor, dass sich eine – natürliche oder juristische – Person bei der Durchführung des Fluges unproblematisch eines (anderen) Luftfahrtunternehmens bedienen darf. Der Erwägungsgrund 7 erklärt hierzu, dass eine wirksame Anwendung der VO voraussetzt, dass deren Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder dies beabsichtigt – und zwar „unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird„. Damit lässt Erwägungsgrund Nr. 7 nicht nur erkennen, dass das Eigentum an einem Flugzeug für die Qualifikation des ausführenden Luftfahrtunternehmens unerheblich sein soll, sondern auch, dass der Einsatz eines gemieteten Luftfahrzeugs – und zwar unabhängig davon, ob die „Miete“ mit oder ohne Besatzung erfolgt – die Eigenschaft des (mietenden) Unternehmens als ausführendes Luftfahrtunternehmen unberührt lässt. Der Verordnungsgeber hat an dieser Stelle gerade die im Luftfahrtgeschäft üblichen „dry-leases“ (ohne Besatzung) und „wet-leases“ (mit Besatzung) berücksichtigt und eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass im Falle einer solchen „Miete“ der Mieter als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist.
21. Hierfür spricht auch, dass nach dem Sinn und Zweck der VO das ausführende Luftfahrtunternehmen prinzipiell in der Lage sein muss, die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen – namentlich: Information der Fluggäste und die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und Art. 9 VO – zu erbringen. Der Verordnungsgeber setzt mithin eine gewisse Präsenz des ausführenden Luftfahrtunternehmens am Abflug- und Zielflughafen voraus. Eine solche Präsenz und Möglichkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der VO ist gerade nicht gewährleistet, wollte man allein das Unternehmen, welches Flugzeug bzw. Flugzeug und Besatzung „vermietet“, als ausführendes Luftfahrtunternehmen nach Art. 2 lit. b) VO betrachten.
22. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass die Beklagte die für den Flug vorgesehene Maschine sowie eigenes Kabinenpersonal bereitstellen sollte, nicht schlechterdings darauf geschlossen werden, dass diese deshalb als ausführendes Luftfahrtunternehmen für den betroffenen Flug anzusehen ist. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Beklagte gemäß Ziffer 5 des Wet-Lease-Agreements die konkrete Bedienung auf dem Flug, die Wartung und Reparatur der Maschine sowie die Bezahlung der Besatzung sicherzustellen hat. Dies sind sämtliche Pflichten, die letztlich allein aus der bloßen Bereitstellung von Flugzeug und Personal folgen.
23. Demgegenüber sprechen zahlreiche gewichtige Umstände dafür, dass nicht die Beklagte, sondern die … als ausführendes Luftfahrtunternehmen zu betrachten ist.
24. So deutet die Verwendung einer Flugnummer der … (gemäß Ziffer 8.5 des Wet-Lease-Agreements) darauf hin, dass diese ausführendes Luftfahrtunternehmen sein sollte. Vorliegend trug der klägerseits gebuchte Flug die Flugnummer (… 792) der … . Dies spricht dafür, dass diese für den Flug verantwortlich sein soll, da die Airline namentlich durch die Verwendung der eigenen Flugnummer nach außen tritt und erkennen lässt, dass ihr die Durchführung zuzurechnen ist. Auf dem Ticket der … findet sich indes gleichzeitig der Hinweis, dass der Flug von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Dieser Hinweis ist allerdings nur dem Fluggast bekannt und wurde seitens der … vorgenommen, ohne dass die Beklagte hierauf Einfluss hatte.
25. Auch spricht die in Ziffer 6.8 des Wet-Lease-Agreements getroffene Regelung für eine Durchführung des Fluges durch … . Hiernach trägt diese die Verantwortung für das gesamte Ground-Handling der Maschine, der Passagiere sowie des Gepäcks. Damit hatte … namentlich auch den Check-In sowie die Abfertigung der Passagiere durchzuführen und ist damit das Unternehmen, welches den Passagieren am Abflug- und Zielflughafen gegenübertritt.
26. Gemäß Ziffer 6.1 des Wet-Lease-Agreements oblag es weiterhin allein der …, sich auf eigene Kosten um die erforderlichen Flugrechte, Lizenzen, Slots und sonstigen Genehmigungen zur Durchführung des Fluges zu kümmern. Dies gilt gemäß Ziffer 6.4 auch für die Start- und Landegenehmigungen.
27. Ferner liegt auch die gesamte Verantwortung für das Ticketing sowie die Ladepapiere (Ziffer 6.2), für sämtliche Gebühren des Flughafens (Ziffer 6.3 – in tatsächlicher Hinsicht abweichend: LG Düsseldorf, a.a.O.), für die Reinigung der Maschine (Ziffer 6.5), für Unterkunft und Transport der Besatzung (Ziffer 6.6), für Zollformalitäten (Ziffer 6.7), für das Catering der Fluggäste (Ziffer 6.9), für den Treibstoff (Ziffer 6.10 – in tatsächlicher Hinsicht abweichend: LG Düsseldorf, a.a.O.) und für anfallende Steuern (Ziffer 6.12) vertraglich bei der ….
28. Nicht zuletzt ist in Ziffer 7.2.1 des vorgelegten Wet-Lease-Agreements festgelegt, dass … – und nicht die Beklagte – die alleinige kommerzielle Kontrolle über den Flug innehat. Allein sie ist (bei Verpflichtung zur Tragung der Mehrkosten) dazu berechtigt, den Flug zu annullieren, zu verspäteten oder einem anderen Routing zuzuführen.
29. Der kommerziellen Kontrolle und Verantwortung des Fluges kommt besondere Bedeutung zu. Es ist nicht die Beklagte, die das wirtschaftliche Risiko des Fluges trägt und diesbezüglich entsprechende Dispositionen trifft. Vielmehr ist vorliegend die … vertraglich berechtigt gewesen, den Flug nach eigenem Ermessen zu ändern und zu annullieren. Auch ist … die Person, welche die öffentlich-rechtliche Verantwortung für den Flug gegenüber den Behörden und dem Flughafen trägt. Nicht zuletzt ist sie das maßgebliche Unternehmen, welches dem Fluggast entgegentritt und für diese Ansprechpartner ist, während sich das Auftreten der Beklagten und ihres Personals letztlich allein auf die Bedienung des Flugzeugs beschränkt (vgl. für kurzfristigen wet lease LG Korneuburg, Urteil vom 19.06.2015, 22 R 516/15b).
30. Im Rahmen der Gesamtschau der vorstehenden Faktoren und Indizien lässt sich die Beklagte nicht als das ausführende Luftfahrtunternehmen des vom Kläger gebuchten Fluges qualifizieren.
31. Eine andere Betrachtungsweise lässt sich auch nicht vor dem Hintergrund des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ableiten. Allein aus dem Umstand, dass die … als Vertragspartner des Klägers die Beklagte im Ticket als das den Flug durchführende Luftfahrtunternehmen benannt hat, folgt nicht, dass diese auch als ausführendes Luftfahrtunternehmen zu betrachten ist. Selbst bei einer gebotenen einheitlichen Auslegung der VO mit der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist die bloße „Benennung“ durch einen Dritten, mit welcher dieser Dritte lediglich seine Unterrichtungspflicht zu erfüllen sucht, für die rechtliche Betrachtung unerheblich. Anderenfalls hätte es allein der Vertragspartner, bei dem die Buchung erfolgt ist – hier: die … –, in der Hand, das ausführende Luftfahrtunternehmen und damit den Adressaten etwaiger Ansprüche nach eigenem Belieben konstitutiv zu bestimmen. Hinzu kommt, dass die Information nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 hier ohne jegliche Mitwirkung der Beklagten erfolgt ist, deren Vertragspartnerin alleine die … ist. Nach der vorstehenden Beurteilung ist die erfolgte „Benennung“ des ausführenden Luftfahrtunternehmens vorliegend gerade inhaltlich fehlerhaft und schon deswegen unerheblich.
32. Da die Hauptforderung nicht besteht, ist die Klage auch hinsichtlich der Nebenforderungen unbegründet.
33. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da der Kläger mit nicht mehr als EUR 600,00 beschwert ist, die Rechtssache aber grundsätzliche Bedeutung hat.
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