Lebensmittelvergiftung durch Verzehr verdorbener Lebensmittel im Hotel

OLG Düsseldorf: Lebensmittelvergiftung durch Verzehr verdorbener Lebensmittel im Hotel

Ein Familienvater verklagt einen Reiseveranstalter auf Schadensersatz und eine Reisepreisminderung, weil seine Ehefrau und seine beiden Töchter nach dem Verzehr von im Hotel angebotenen Lebensmitteln erkrankten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die Klage zurück. Eine Verantwortlichkeit des Hotels könne nur bei einer Vielzahl betroffener Gäste angenommen werden, welche in keinem engen Verhältnis zueinanderstehen.

OLG Düsseldorf I-12 U 41/11 (Aktenzeichen)
OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf, Urt. vom 15.12.2011
Rechtsweg: OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011, Az: I-12 U 41/11
LG Duisburg, Urt. v. 28.01.2011, Az: 1 O 127/10
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Oberlandesgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 15.12.2011

Aktenzeichen: I-12 U 41/11

Leitsatz:

2. Ein Anscheinsbeweis, zu Gunsten der im Hotel erkrankten Gäste, spricht nur dann für eine Schuldhaftigkeit des Hotels, wenn eine Vielzahl von Gästen erkrankt ist.

Diese Vielzahl von Gästen darf nicht derselben Familie entstammen oder in einem sonstigen engen Verhältnis zueinanderstehen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger verlangt von dem zuständigen Reiseveranstalter Schadensersatz und eine Reisepreisminderung, weil seine Ehefrau und seine beiden Töchter nach dem Verzehr von Hotelspeisen eine Lebensmittelvergiftung erlitten. Die Beklagte hält dem entgegen, dass kein ausreichender Beweis für ein Verschulden des Hotels vorliege. Eine Erkrankung mehrerer Familienmitglieder sei nicht zwangsläufig auf den Verzehr des selben Essens zurückzuführen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stimmt der Beklagten zu. Der zur Anspruchsentstehung nötige Anscheinsbeweis liege hier nicht vor, da ausschließlich die Mitglieder einer Familie und keine sonstigen Hotelgäste erkrankt seien. Zur Feststellung eines Verschuldens seitens des Hotels müssten zumindest mehrere, voneinander unabhängige Personen betroffen sein. Der Zusammenhang zwischen dem Konsum der Lebensmittel und der anschließenden Erkrankung sei nicht ausreichend dargelegt worden, weshalb eine Inanspruchnahme des Veranstalters unmöglich sei.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das am 28.01.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

5. Der Kläger begehrt Minderung und Schadensersatz im Hinblick auf eine bei der Beklagten als „All-inclusive-Paket“ gebuchte Reise nach M vom 11.10.2009 bis zum 25.10.2009 zum Gesamtpreis von € 2.911,00. Am Abreisetag, dem 25.10.2009, waren der Kläger, seine Ehefrau sowie seine zwei Töchter im Hotel A M, das die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten erfüllte, die zuletzt abreisenden Gäste. Für die Ernährung an diesem Tag stellte das Hotel nach dem Frühstück die Poolbar zur Verfügung. Gegen 13:00 Uhr aß der Kläger mit seiner Familie dort Burger und Pommes Frites. Der Kläger nahm hierzu Ketchup, während seine Ehefrau und die Töchter zusätzlich Mayonnaise aßen, die an der Poolbar bereit stand. Der Kläger hat behauptet, die Mayonnaise sei verdorben gewesen, so dass seine Frau und seine beiden Töchter eine schwere Lebensmittelvergiftung erlitten hätten. Die Mayonnaise sei nicht lebensmittelgerecht gelagert worden. Außerhalb der Poolbar habe am Abreisetag weder er noch ein Mitglied seiner Familie irgendeine Nahrung zu sich genommen.

6. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Sachanträge Bezug genommen.

7. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht bewiesen, dass das Essen des Hotels die (unterstellte) Lebensmittelvergiftung hervorgerufen habe. Zwar könne bei verdorbenen Speisen ein Anscheinsbeweis greifen, wenn zur selben Zeit im selben Hotel eine Vielzahl von Personen an den selben Krankheitssymptomen leide, so dass bis zum Gegenbeweis davon ausgegangen werden könne, dass eine Lebensmittelvergiftung aus der Sphäre des Hotels und damit des örtlichen Leistungsträgers des Reiseveranstalters stamme. Diese „Vielzahl“ an Gästen müsse – bei Hinzutreten anderer Umstände – nicht notwendig an einen bestimmten Anteil aller Hotelgäste anknüpfen; umgekehrt habe aber auch eine absolute Zahl an Erkrankungen für sich betrachtet keinen hinreichenden Aussagewert in Bezug auf die Typizität eines bestimmten Geschehens. Vorliegend fehle es jedoch bereits an der – absolut gesehenen – Vielzahl an Erkrankungen, weil – eine Erkrankung unterstellt – nach dem Vortrag des Klägers nur drei Personen erkrankt gewesen seien. Daher komme es nicht mehr auf das Verhältnis zwischen erkrankten und anwesenden Urlaubern an. Insbesondere bei Familienangehörigen, die regelmäßig viel Zeit miteinander verbrächten und engen Kontakt hätten, lasse sich aufgrund der geringen Anzahl der Erkrankungen nicht darauf schließen, dass die Erkrankung auf den Verzehr von verdorbenen Speisen zurückzuführen sei. Es kämen vielmehr auch andere Infektionen und Erkrankungen in Betracht. So ließe sich eine Ansteckung durch die Benutzung derselben Toilette, engen Kontakt, Übertragung durch Meerwasser sowie klimabedingte Erkrankungen nicht ausschließen.

8. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe den Begriff der „Vielzahl“ rechtsfehlerhaft angewendet und daher einen für ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu Unrecht verneint. Insoweit komme es nicht auf die Summe der erkrankten Gäste, sondern auf das Verhältnis der erkrankten Gäste zu den anwesenden Gästen in einem Hotel an. Am Abreisetag sei lediglich noch er mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern im Hotel anwesend gewesen. Hiervon seien drei Personen und damit 75 % der noch anwesenden Gäste an denselben Symptomen erkrankt. Dies stelle eine Vielzahl der ins Verhältnis gesetzten erkrankten Gäste zu den gesunden Gästen dar. Es dürfe für ihn kein Nachteil daraus entstehen, dass nur noch er und seine Familie im Hotel anwesend gewesen seien. Andernfalls würden Gäste in Luxushotels mit nur wenigen Gästen schlechter gestellt werden als solche in Hotels mit 300 Zimmern. Es liege hier ein typischer Geschehensablauf vor, der das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trage. Der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass die Mayonnaise verdorben und ursächlich für das Erbrechen, das Fieber, die Kreislaufprobleme und die Übelkeit seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter gewesen sei. Dies sei insbesondere deshalb anzunehmen, weil alle vier Personen mit Ausnahme der Mayonnaise, die ungekühlt an der Poolbar in der prallen Sonne gestanden und auf die er verzichtet habe, das gleiche gegessen hätten. Alle drei Erkrankten hätten die gleichen Symptome aufgewiesen. Aus dem äußeren Bild der Krankheitsverläufe bei seiner Ehefrau und den beiden Töchtern und dem zeitlichen Ablauf ergebe sich die Kausalität mit einer so großen Wahrscheinlichkeit, dass in jedem Fall von einer Beweislastumkehr auszugehen sei. Die erste Frage des seine Ehefrau und seine Töchter nach Urlaubsrückkehr behandelnden Arztes sei gewesen, ob verdorbene Mayonnaise konsumiert worden sei, da bei sonstigen Mageninfekten typischerweise kein Fieber in entsprechender Heftigkeit auftrete. Auf die vom Landgericht genannten anderen Infektionen und Erkrankungen komme es nicht an, weil in einem Hotel mit 300 Betten ein Anscheinsbeweis angenommen werde, obwohl auch dort die Gäste dieselben Toiletten benutzten, im Meer badeten und unter klimatischen Erkrankungen litten. Da seine Ehefrau und seine Töchter aufgrund des Verzehrs der ungekühlten Mayonnaise erkrankt seien, habe die Reise ihren Erholungswert und damit ihren Zweck verfehlt.

9. Er beantragt,

10. die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen,

11. an ihn € 2.183,25 als Minderung für Mängel der von ihm bei der Beklagten gebuchten Urlaubsreise Buchungsnummer E 4 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen;

12. an ihn Schadensersatz aufgrund von Mängeln der bei der Beklagten zur Buchungsnummer E 4 gebuchten Urlaubsreise in Höhe von € 2.911,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen.

13. Die Beklagte beantragt,

14. die Berufung zurückzuweisen.

15. Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das angefochtene Urteil und trägt vor, das Landgericht habe einen Anscheinsbeweis zutreffend verneint. Ein solcher könne bei der Erkrankung von Mitgliedern nur einer einzigen Familie schon wegen der engen persönlichen Beziehung dieser Personen zueinander und insbesondere dem engen körperlichen Kontakt nicht angenommen werden. Der typische Geschehensablauf bei der Erkrankung eines Familienangehörigen an einem Magen-Darm-Virus bestehe darin, dass noch weitere oder sogar alle anderen Familienangehörigen erkrankten. Dies beruhe unter anderem auf dem engen persönlichen Kontakt untereinander. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass diese Erkrankungen auf im Hotel gereichte Speisen zurückzuführen sei, bestehe nicht und könne insbesondere auch nicht allein aus dem prozentualen Anteil der erkrankten Personen innerhalb dieser Familie hergeleitet werden. Zutreffend sei auch, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises die Erkrankung einer größeren Anzahl an Gästen eines Hotels bedürfe, wovon bei nur drei Erkrankten keine Rede sein könne. In einem solchen Fall fehle es an dem für die Annahme des Anscheinsbeweises typischen Geschehensablauf, also der Feststellung eines Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweise. Bei nur drei erkrankten Personen einer einzigen Familie lasse nichts darauf schließen, dass die Ursache nur in dem Verantwortungsbereich des Hotels liegen könne. Die Beklagte bestreitet, dass am Abreisetag nur noch der Kläger und seine Familie anwesend gewesen seien. Dass bis Mittag nicht noch mehr Gäste anwesend gewesen seien, habe der Kläger erstinstanzlich auch nicht behauptet. Weiter bestreitet sie, dass der Kläger und seine Familie mittags im Hotel überhaupt etwas gegessen hätten, die Familienmitglieder  erkrankt seien und dies auf einer „Lebensmittelvergiftung“ beruht habe. Mit Nichtwissen bestreitet sie den behaupteten Krankheitsverlauf, die vom Kläger geschilderten Symptome sowie, dass diese durch den Hausarzt festgestellt worden seien und auf verdorbene Mayonnaise hinwiesen, weil sonstige Mageninfektionen typischerweise nicht mit Fieber in entsprechender Heftigkeit aufträten. Eine Minderung scheide aus, weil eine Erkrankung vor Ort nicht vorgelegen habe und eine Minderung für die vorangegangenen einwandfreien Urlaubstage nicht in Betracht komme.

16. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

17. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger ist für die Behauptung, seine Ehefrau und seine Töchter seien durch die angeblich verdorbene Mayonnaise an einer Lebensmittelvergiftung erkrankt, beweisfällig geblieben.

18. Zutreffend hat das Landgericht das Vorliegen eines für den Kläger insoweit sprechenden Anscheinsbeweises verneint.

19. Ein solcher kann dann angenommen werden, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann (BGH, Urt. vom 03.07.1990, VI ZR 239/98, NJW 1991, 230 (231); Urt. vom 29.06.1982, VI ZR 206/80 [unter II. 1. b)]). Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen hierbei nicht. Vielmehr muss der Vorgang zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO; 29. Aufl., Vor § 284 Rn. 29, 30). Ein solcher Fall ist hier nicht festzustellen. Soweit in der Rechtsprechung prima facie von einer Verursachung geltend gemachter Krankheitserscheinungen aus der Sphäre des Hotels und damit des örtlichen Leistungsträgers des Reiseveranstalters ausgegangen wird, wenn zur selben Zeit im selben Hotel eine Vielzahl von Gästen an denselben Krankheitssymptomen leidet (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 21.09.2000, 18 U 52/00, RRa 2001 49 (50 f.)), hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass ein solcher Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil es an einer ausreichenden Anzahl von Erkrankten fehlt.

20. Nach dem Vortrag des Klägers waren nur drei Gäste erkrankt. Zwar hat eine absolute Zahl an Erkrankungen für sich genommen keinen hinreichenden Aussagewert in Bezug auf die Typizität eines bestimmten Geschehens (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 21.09.2000, 18 U 52/00, a. a. O.), so dass insbesondere auch eine relativ geringe Anzahl an Erkrankten für die Annahme eines Anscheinsbeweises ausreichen kann, wenn weitere Umstände hinzukommen, die auf einen typischen Geschehensablauf schließen lassen (vgl. LG Frankfurt, Urt. vom 12.12.1994, 2/24 S 103/94, DAR 1995, 162 f.: 9 Gäste, die alle wenige Stunden zuvor erst angekommen waren und ein gesondert zubereitetes Essen verzehrt hatten; vgl. LG Hannover, Urt. vom 09.03.1989, 3 S 335/88, NJW-RR 1989, 633: 20 (von 464) Gäste, die alle an einem bestimmten Hotelessen teilgenommen hatten und bei denen die Erkrankung unmittelbar danach aufgetreten war). Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Zwar haben nach dem Vortrag des Klägers die drei angeblich erkrankten Personen dieselbe Mayonnaise gegessen und danach ebenfalls gleiche Krankheitssymptome aufgewiesen. Zu Recht hat das Landgericht jedoch darauf abgestellt, dass eine zur Annahme eines typischen Geschehensablaufs ausreichende „Vielzahl“ an Erkrankungen jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden könne, wenn es sich um lediglich drei erkrankte Personen handelt, die nur einer Familie entstammten. Es ist insoweit insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass gerade bei Familienangehörigen aufgrund des engen persönlichen Kontaktes grundsätzlich auch andere Infektionen und Erkrankungen durch die Benutzung der gleichen (verunreinigten) Toiletten, Übertragung durch Meerwasser sowie klimabedingte Erkrankungen nicht ausgeschlossen werden können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Familie den Abreisetag zusammen verbracht haben. Weisen am Ende des Tages mehrere dieser Familienmitglieder dieselben Krankheitssymptome auf, spricht kein pirma facie-Beweis dafür, dass dies nur wegen der Verpflegung im Hotel der Fall gewesen ist.

21. Deswegen kam es richtigerweise auch auf das Verhältnis der Erkrankten zu den insgesamt anwesenden Gästen – entgegen der Ansicht der Berufung – nicht an. Insbesondere liegt hierin auch keine Schlechterstellung der Gäste in Luxushotels mit nur wenigen Gästen zu solchen in Hotels mit beispielsweise 300 Zimmern. Es geht, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, vielmehr darum, dass bei nur wenigen Erkrankten, die zudem aus einer Familie stammen, der für die Annahme eines Anscheinsbeweises sprechende typische Geschehensablauf nicht festgestellt werden kann, weil es an einem Sachverhalt fehlt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. Aus diesem Grunde fehlt auch die Vergleichbarkeit mit dem vom Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.09.2000 (18 U 52/00, RRa 2001, 49) geschilderten Fall, bei dem dreißig Gäste von fünfzig Gästen erkrankt waren. Erkranken dreißig Personen, die sich – regelmäßig – nicht kennen und keinen nennenswerten näheren Kontakt miteinander haben, an den gleichen Symptomen, ist dies nicht zu vergleichen mit dem hier vorliegenden Fall, bei dem nur drei von vier Personen derselben Familie erkrankt sind, die den ganzen Tag zusammen verbracht haben. Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers zur Anzahl der Personen, die sich am 25.10.2009 noch im Hotel aufgehalten haben, ohnehin widersprüchlich ist. Dass es sich insoweit nur noch – wie vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen – um vier  Personen, also ihn und seine Familie, gehandelt hat, ist von der Beklagten bestritten worden. Mit dem der Klageschrift als Anlage K 2 beigefügten außergerichtlichen Anwaltsschreiben an die Beklagte vom 16.02.2010 hatte der Kläger demgegenüber noch angegeben, dass im Hotel noch zwei weitere Paare anwesend gewesen seien (Bl. 13 d. Akte). Nach dem als Anlage K 4 überreichten Beschwerdeschreiben des Klägers an die Beklagte vom 30.10.2009 sollen sich am Nachmittag des 25.10.2009 zusätzlich noch ca. 40-50 Spanier und ein deutschsprachiges Pärchen im Hotel aufgehalten haben (Bl. 60 d. Akte).

22. Ein zu Gunsten des Klägers greifender Anscheinsbeweis scheidet danach jedenfalls aus.

23. Auch im übrigen lässt sich anhand des Vortrags des Klägers nicht feststellen, dass die angebliche Lebensmittelvergiftung der Ehefrau und der Töchter des Klägers nur durch die im Hotel konsumierte Mayonnaise verursacht worden sein kann. Insoweit oblag es dem Kläger konkret vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass jede andere Möglichkeit der Erkrankung mit einer anderen Ursache ausgeschlossen ist. Sowohl der diesbezügliche Vortrag als auch die Beweisantritte des Klägers sind insoweit jedoch unzureichend. Insbesondere ist nach dem Vortrag des Klägers nicht etwa ausgeschlossen, dass sich eines der Familienmitglieder auch außerhalb der dem Hotel zuzurechnenden Sphäre mit der behaupteten Lebensmittelvergiftung angesteckt haben könnte.

24. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass außerhalb der Poolbar weder er noch ein Mitglied seiner Familie am Abreisetag irgendeine Nahrung zu sich genommen habe. Dies reicht nicht aus. Denn unabhängig davon, dass schon nicht nachvollziehbar ist, dass die Familie den ganzen Tag nur das Mittagessen an der Poolbar zu sich genommen haben will, weil insbesondere offen bleibt, was die Familie am Vormittag unternommen und wo sie gefrühstückt hat und der Kläger zudem nichts dazu vorträgt, was die Familie den Tag über getrunken und wo sie Abendbrot gegessen hat, ist danach eine mögliche Ansteckung eines der Familienmitglieder auf einem anderen – dem Hotel nicht zuzurechnenden – Wege als durch den Verzehr der Mayonnaise gleichwohl nicht ausgeschlossen. Eine solche kommt nämlich beispielsweise dann in Betracht, wenn es sich im konkreten Fall um eine durch Salmonellen verursachte Lebensmittelvergiftung gehandelt hat. Denn bei einer Salmonellenvergiftung genügt es nicht, wenn der Reisende lediglich darlegt, Speisen und Getränke ausschließlich im Hotel zu sich genommen zu haben, weil die Vergiftung auch durch Kontakt mit infizierten Menschen verursacht werden kann (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 324b, m. w. N.). Dass es sich bei der Erkrankung der Familienangehörigen des Klägers um eine solche Salmonellenvergiftung gehandelt hat, ist jedoch nicht ausgeschlossen. Es fehlt diesbezüglich bereits jeglicher Vortrag des Klägers dazu, welche Keime oder Bakterien die angebliche Lebensmittelvergiftung ausgelöst haben sollen. Dies lässt sich auch nachträglich nicht mehr feststellen, da die Mayonnaise unstreitig nicht untersucht worden ist. Demnach ist es entgegen der Ansicht der Berufung insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau und seine Töchter an der Lebensmittelvergiftung erkrankten, weil sie beispielsweise eine infizierte Toilette benutzt haben, die vorher, ohne dass dies der Beklagten zuzurechnen ist, durch andere – bereits infizierte – Gäste aufgesucht worden war.

25. Da mithin schon der konkrete Weg der Ansteckung nicht festgestellt werden kann, war dem Beweisantritt des Klägers auf Vernehmung des seine Ehefrau und seine Töchter behandelnden Arztes Dr. H nicht nachzugehen. Denn selbst wenn dieser über die Darstellung der Krankheitssymptome hinaus das Vorliegen der behaupteten Lebensmittelvergiftung bestätigen würde, ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge auch Aussagen dazu machen könnte, dass eine Ansteckung nur durch den Verzehr von verdorbener Mayonnaise erfolgt sein kann. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass der Zeuge nach der bestrittenen Behauptung des Klägers als erstes nach dem Konsum von verdorbener Mayonnaise gefragt haben soll, weil bei „sonstigen Mageninfekten“ Fieber „typischerweise“ nicht in entsprechender Heftigkeit auftrete. Insoweit kann dahin stehen, dass sich dem Vortrag des Klägers schon nicht entnehmen lässt, was – im Unterschied zur hier behaupteten Lebensmittelvergiftung – unter „sonstigen Mageninfekten“ zu verstehen ist, und dass zudem nicht erkennbar ist, warum bei 39° Fieber bereits von einer signifikanten Heftigkeit, die ausschließlich durch den Konsum von verdorbener Mayonnaise ausgelöst worden sein kann, auszugehen sein soll. Jedenfalls schließt die Behauptung, dass „typischerweise“ Fieber sonst nicht so heftig auftreten würde, nicht aus, dass im konkreten Fall – insoweit atypisch – eine Erkrankung nicht aufgrund des Verzehrs von Mayonnaise erfolgt ist. Dass dies vollkommen ausgeschlossen ist, trägt der Kläger nämlich nicht vor. Vielmehr wird dies aufgrund der dargestellten Krankheitssymptome und insbesondere wegen des heftigen Fiebers nur vermutet. Selbst wenn der Zeuge daher wie behauptet aussagte, könnte der Kläger damit nicht den ihm obliegenden Beweis führen, dass die Lebensmittelvergiftung ausschließlich durch den Verzehr der Mayonnaise verursacht worden sein kann. Da die angeblich verdorbene Mayonnaise – wie erörtert – zudem nicht untersucht worden ist und daher insbesondere die die behauptete Lebensmittelvergiftung auslösenden Keime oder Bakterien nicht festgestellt worden sind, scheidet mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Ursache der Erkrankung der Familienangehörigen des Klägers aus.

26. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

27. Streitwert für die Berufungsinstanz: € 5.094,25

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Lebensmittelvergiftung durch Verzehr verdorbener Lebensmittel im Hotel

Verwandte Entscheidungen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.2000, Az: 18 U 52/00
LG Leipzig, Urt. v. 29.10.2010, Az: 5 O 1659/10
LG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.2005, Az: 22 S 399/04

Berichte und Besprechungen

Spiegel: So bleiben Sie im Urlaub gesund
Focus: Tourismus: Schadensersatz für verdorbenes Essen
Stern: Lebensmittelvergiftung: Diese Keime lauern im Essen
Forum Fluggastrechte: Lebensmittelvergiftung: Anzahl erkrankter Gäste entscheidet über Hotelhaftung
Passagierrechte.org: Veranstalter haftet bei Krankheit durch Hotelspeisen

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.