Abgrenzung Annullierung/Verspätung

LG Landshut: Abgrenzung Annullierung/Verspätung

Vorliegend buchte die Klägerin eine Pauschalreise nach Kreta. Der Flug wurde von der Beklagten, als ausführendes Luftfahrtunternehmen ausgeführt. Dieser kam erst 22 später am Zielort an. Die Klägerin verlangt nun eine Ausgleichszahlung aufgrund einer Flugannullierung.

Das Landgericht Landshut sprach ihr einen Ausgleichsanspruch nach der VO zu. Jedoch lag hier keine Flugannullierung, sondern eine Flugverspätung vor. Dieser Zeitverlust war auch erheblich, da er mehr als 3 Stunden andauerte.

LG Landshut 12 S 1250/09 (Aktenzeichen)
LG Landshut: LG Landshut, Urt. vom 18.12.2009
Rechtsweg: LG Landshut, Urt. v. 18.12.2009, Az: 12 S 1250/09
AG Erding, Urt. v. 14.04.2009, Az: 5 C 552/08
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Landgericht Landshut

1. Urteil vom 18. Dezemberg 2009

Aktenzeichen 12 S 1250/09

Leitsatz:

2. Die Fluggäste verspäteter Flüge können im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine Pauschalreise nach Kreta. Die Beklagte war dabei ausführendes Luftfahrtunternehmen. Der Hinflug fand insgesamt 22 Stunden später statt, als gebucht. Zunächst verlangte die Klägerin eine Ausgleichszahlung aufgrund einer Flugannullierung.

Das Amtsgericht Erding war der Auffassung, dass keine Flugannullierung vorlag und der Klägerin mithin kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zusteht. Daraufhin ging sie in Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts.

Das Landgericht Landshut entschied, dass der Klägerin ein Ausgleichsanspruch zusteht. Es liegt zwar keine Flugannullierung im Sinne der VO vor, jedoch liegt eine Flugverspätung vor, welche mehr als 3 Stunden betrug. Die Fluggäste verspäteter Flüge können im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden. Folglich ist die Klage begründet.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des AGs Erding vom 14.04.2009, Az. 5 C 552/08, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 €, an A.W. 400,00 € und 400,00 € an T.W., gesetzlich vertreten durch die Klägerin und Herrn A.W., von der Gesamtsumme 132,66 € gesamtverbindlich mit der T. GmbH Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.200,00 € seit 16.10.2007 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

5. Die Klägerin begehrt von der Beklagten für sich, ihren Ehemann und ihren Sohn eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: VO (EG) 261/2004) aufgrund der nicht termingerechten Durchführung eines Fluges.

6. Die Klägerin buchte am 27.03.2007 für sich und ihre Familie bei der T.GmbH eine Pauschalreise nach Kreta. Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen. Der Hinflug war für den 24.08.2007 um 15.50 Uhr geplant. Der Startvorgang wurde jedoch abgebrochen. Der Flug fand schließlich 22 Stunden später statt. Die Flugstrecke betrug mehr als 1.500 Kilometer.

7. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es handele sich dabei um eine Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges und um die Ansetzung eines neuen. Hinsichtlich der Aktivlegitimation hat sie vorgebracht, von ihrem Ehemann zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt worden zu sein.

8. Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 400,00 €, an A.W. 400,00 € und 400,00 € an T.W., gesetzlich vertreten durch die Klägerin und Herrn A.W., davon 132,66 € gesamtverbindlich mit der T.GmbH sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.200,00 € seit 16.10.2007 zu bezahlen,

die Beklagte gesamtverbindlich mit der T.GmbH zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Auslagen in Höhe von 186,24 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

9. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung unter anderem damit begründet, dass lediglich eine Verspätung und keine Annullierung des Fluges vorgelegen habe. Außerdem hat sie die Teilaktivlegitimation der Klägerin gerügt und die Anrechnung gemäß Art. 12 VO (EG) 261/2004 erklärt.

10. Das AG Erding hat die Klage mit Endurteil vom 14.04.2009 abgewiesen. Das AG hat einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 1c, Art. 7 Abs. 1b VO (EG) 261/2004 verneint, da der Flug der Klägerin nicht annulliert worden sei, sondern nur verspätet stattgefunden habe. Der Flug sei am Folgetag unter der gleichen Flugnummer durchgeführt worden.

11. Auf die Feststellungen des AGs Erding wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Maßgabe nachfolgender Ergänzungen Bezug genommen.

12. Gegen dieses Endurteil richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie moniert, das AG habe sich von der gesetzlichen Definition der Annullierung als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert gewesen sei, entfernt und eine „endgültige Nichtdurchführung“ vorausgesetzt. Das AG habe sich zudem nicht mit dem rechtlichen Charakter des Luftbeförderungsvertrages als Fixgeschäft auseinandergesetzt und unberücksichtigt gelassen, dass der EG-Gesetzgeber mit der VO (EG) 261/2004 die Verbraucherrechte der Fluggäste habe stärken wollen.

13. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des AGs Erding vom 14.04.2009, Az.: 5 C 552/08, aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 400,00 €, an A.W. 400,00 € und 400,00 € an T.W., gesetzlich vertreten durch die Klägerin und Herrn A.W., von der Gesamtsumme 132,66 € gesamtverbindlich mit der T.GmbH nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.200,00 € seit 16.10.2007 zu bezahlen.

14. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Im Übrigen könne ein einmal angetretener Flug nicht mehr annulliert werden.

15. Die Kammer hat im Einverständnis mit den Parteien die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 19.11.2009 in dem Verfahren Az.: C-402/07 abgewartet. Dem EuGH war vom BGH ein Vorabentscheidungsersuchen unter anderem zu der Frage vorgelegt worden, worauf bei der Auslegung des Begriffs „Annullierung“ abzustellen ist, unter welchen Umständen die Verzögerung eines geplanten Fluges nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln ist und ob dies von der Dauer der Verspätung abhängt.

16. Nach der Entscheidung des EuGH beruft sich die Klägerin darauf und ergänzt, die VO (EG) 261/2004 sehe einen zulässigen kompensatorischen Schadensersatz für den Zeitverlust und anderer mit der Verspätung verbundener Unannehmlichkeiten des Fluggastes vor.

17. Die Beklagte wendet ein, die VO (EG) 261/2004 verstoße nach der Auslegung des EuGH gegen Art. 29 des Montrealer Übereinkommens. Danach sei nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. Art. 7 VO (EG) 261/2004 enthalte jedoch einen Anspruch, der Unannehmlichkeiten anlässlich einer Beförderung kompensieren solle. Zudem sei die VO (EG) 261/2004 mit der nunmehrigen Auslegung wegen mangelnder Rechtssicherheit unwirksam. In Art. 6 seien Ausgleichszahlungen für Verspätungen nicht vorgesehen und für Luftverkehrsunternehmen nicht erkennbar gewesen. Die Begründungserwägung 17 enthalte das nunmehr ausgelegte Ziel nicht. Darüber hinaus verstoße die VO (EG) 261/2004 gegen den Grundsatz der Begründungspflicht. Es fehle eine Bezugnahme auf die Verordnungen (EG) Nr. 2027/97 bzw. 889/02 und auf das Warschauer Abkommen. Die Beklagte regt eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BGHs über den dem EuGH zugrunde liegenden Sachverhalt an.

18. Beweis ist nicht erhoben worden.

19. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

20. Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als begründet.

21. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von jeweils 400,00 € für sich, ihren Ehemann A.W. und ihren Sohn T.W. nebst Zinsen, teils gesamtschuldnerisch mit der T.GmbH.

22. Zutreffend hat das AG Erding die Klagebefugnis der Klägerin auch für die Ansprüche ihres Ehemannes und ihres Sohnes als Prozessstandschafterin bejaht.

23. Die Klägerin kann ihre Forderung nicht auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 7 Abs. 1b, 5 Abs. 1c VO (EG) 261/2004 stützen. Eine Annullierung des ursprünglich beabsichtigten Fluges in diesem Sinne hat sie nicht nachgewiesen. Vielmehr ist von einer bloßen Verspätung nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 auszugehen.

24. Eine „Verspätung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 nimmt der EuGH an, wenn der Flug entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert.

25. Hingegen könne der Flug nur dann als „annulliert“ angesehen werden, wenn die Fluggäste mit einem Flug befördert werden, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert und wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der des ursprünglich geplanten Fluges abweicht. Demnach könne grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d. h., wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten.

26. Dem Wortlaut von Mitteilungen auf der Anzeigetafel des Flughafens oder entsprechender Angaben des Personals des Luftfahrtunternehmens misst der EuGH keine wesentliche Bedeutung zu. Ausschlaggebend sei auch nicht, dass den Fluggästen ihr Gepäck wieder ausgehändigt wird oder dass sie neue Bordkarten erhalten. Derartige Umstände stünden nämlich in keinem Zusammenhang mit den objektiven Merkmalen des Fluges als solchen. Sie könnten Fehlbeurteilungen oder Faktoren zuzuschreiben sein, die auf dem entsprechenden Flughafen vorherrschen, oder angesichts der Wartezeit und der Notwendigkeit, dass die betroffenen Fluggäste eine Nacht im Hotel verbringen, geboten sein (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07).

27.  Zu den näheren Umständen der Ersatzbeförderung hat die Klägerin keine Ausführungen gemacht. Sie hat lediglich darauf abgestellt, dass die Beklagte erst 22 Stunden nach dem ersten (abgebrochenen) Abflugversuch den Transport nach Kreta bewerkstelligt hat. Ob es sich dabei um den geplanten Flug handelte, der nur zeitverzögert stattfand, oder ob die Klägerin und ihre Familie auf einen anderen vorgesehenen Flug umgebucht wurden, ist nicht dargetan.

28. Die Klägerin kann jedoch die Ausgleichszahlungen nach Art. 6 Abs. 1, 5 Abs. 1c, 7 Abs. 1b VO (EG) 261/2004 in Höhe von jeweils 400,00 € in entsprechender Anwendung und nach Auslegung durch den EuGH mit Urteil vom 19.11.2009 verlangen.

29.  Der EuGH hat festgestellt, dass die Art. 5, 6 und 7 VO (EG) 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07).

30. Unstreitig mussten die Klägerin und ihre Familie 22 Stunden warten, bis der Hinflug nach Kreta von der Beklagten durchgeführt wurde. Unwidersprochen betrug die Flugstrecke mehr als 1.500 Kilometer. Damit sind unter Berücksichtigung der Auslegung des EuGH die Kriterien erfüllt, die Art. 7 Abs. 1b VO (EG) 261/2004 für eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € vorsieht.

31. Entgegen der Ansicht der Beklagten macht es aus Sicht der Kammer für die Frage der Ausgleichszahlung keinen Unterschied, ob ein Fluggast überhaupt noch nicht in das Flugzeug eingestiegen war, bevor ihn die Mitteilung der Startverzögerung erreicht, oder ob sich der Fluggast bereits im Flugzeug befindet, der Startvorgang jedoch abgebrochen wird. Beide Situationen stellen sich für den Passagier vor dem Anliegen der VO (EG) 261/2004, den mit der Annullierung bzw. Verspätung verbundenen Ärgernissen und Unannehmlichkeiten für die Fluggäste entgegenzuwirken, gleich dar.

32. Die Einwände der Beklagten gegen die Wirksamkeit der VO (EG) 261/2004 greifen nicht durch.

33. Die VO (EG) 261/2004 verstößt auch nach der Entscheidung des EuGH nicht gegen Art. 29 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999 (im Folgenden: Montrealer Übereinkommen – MÜ).

34. Das Montrealer Übereinkommen sieht in Art. 17 ff. MÜ Vorschriften für die Haftung des Luftfrachtführers und für den Umfang des Schadensersatzes vor. Unter anderem hat der Luftfrachtführer nach Art. 19 MÜ den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht, außer er weist nach, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Art. 22 Abs. 1 MÜ sieht für Verspätungsschäden einen Haftungshöchstbetrag von 4150 Sonderziehungsrechten je Reisenden vor. Nach Art. 29 MÜ kann bei der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Übereinkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind; die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und welche Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt. Bei einer derartigen Klage ist jeder eine Strafe einschließende, verschärfte oder sonstige nicht kompensatorische Schadenersatz ausgeschlossen.

35. Die VO (EG) 261/2004 erfüllt mit den Ausgleichszahlungen nach Art. 7 den Zweck, die mit Nichtbeförderung und Annullierung oder einer großen Verspätung von Flügen für die Fluggäste einhergehenden Ärgernisse und großen Unannehmlichkeiten zu vergelten (vgl. Erwägungsgrund 2). Eine Strafzahlung ohne Kompensationsfunktion beinhaltet diese Regelung keineswegs. Immerhin ist es das Luftfahrtunternehmen, das seiner vertraglichen Verpflichtung zur Beförderung der Fluggäste nicht ordnungsgemäß nachkommt und den Passagieren hierdurch Nachteile z. B. in Form von unwiederbringlichen Zeitverlusten, unerwünschter vorübergehender Einquartierung in einem Hotel etc. zufügt.

36. Der EuGH hat lediglich eine Abgrenzung der Begriffe „Annullierung“ und „Verspätung“ vorgenommen, weil der Gemeinschaftsgesetzgeber zwar die Annullierung in Art. 2 Ziffer l VO (EG) 261/2004 ausdrücklich definiert hat, die Verspätung allerdings nicht in die Begriffsbestimmungen aufgenommen hat.

37. Des Weiteren ist die VO (EG) 261/2004 mit der nunmehrigen Auslegung nicht wegen mangelnder Rechtssicherheit unwirksam. Vielmehr hat das Urteil des EuGH vom 19.11.2009 für erhebliche Klarheit gesorgt.

38. Der EuGH hat sehr wohl erkannt, dass sich aus dem Wortlaut der VO (EG) 261/2004 nicht unmittelbar ergibt, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 der Verordnung zusteht. Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts seien allerdings nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Der verfügende Teil eines Gemeinschaftsrechtsakts sei insoweit untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen, die zu seinem Erlass geführt haben (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07).

39. Der EuGH hat sich sodann ausführlich damit auseinander gesetzt, inwiefern der VO (EG) 261/2004 der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zu einem Ausgleichsanspruch für Verspätungen zu entnehmen ist. Unter anderem hat er auf die Erwägungsgründe, den angestrebten Schutz der Fluggäste, den Grundsatz der Gleichbehandlung, dem Zweck der Verordnung zur standardisierten und sofortigen Behebung von Schäden und ihrer Funktion als Ausgleich der Interessen der Fluggäste und derjenigen der Luftfahrtunternehmen Bezug genommen (EuGH, a. a. O.).

40. Der Erwägungsgrund 17, auf den die Beklagte abstellt, führt zu keiner anderen Entscheidung. Danach sollten Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten, angemessen betreut werden, und es sollte ihnen möglich sein, ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufriedenstellenden Bedingungen fortzusetzen. Dieser Erwägungsgrund setzt allerdings wiederum die Beantwortung der Frage voraus, wann im Rahmen der VO (EG) 261/2004 noch von einer bloßen Verspätung gesprochen werden kann und ab wann von einer Annullierung des Fluges ausgegangen werden muss. Gerade diese Frage klärt der EuGH innerhalb der ihm zustehenden Auslegungskompetenz und mit den zur Verfügung stehenden Auslegungskriterien Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck etc.

41. Der VO (EG) 261/2004 fehlt es letztlich nicht an der erforderlichen Begründung, wie die Beklagte meint. In diesem Zusammenhang ist das Rangverhältnis der einzelnen Vorschriften für die Luftbeförderung zu betrachten.

42. Der Inlandsluftverkehr ist durch das Luftverkehrsgesetz, der grenzüberschreitende Luftverkehr durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Das Montrealer Übereinkommen löste für Deutschland im Jahre 2004 das Warschauer Abkommen von 1929 ab. Das Montrealer Übereinkommen wurde im Jahre 1999 gezeichnet, trat 2003 in Kraft und gilt seit dem 28. 6. 2004 auch für Deutschland und die übrigen Alt-Mitgliedstaaten der EU. Auch die EU selbst hat das Montrealer Übereinkommen ratifiziert. Im Verhältnis zu Staaten, die das Montrealer Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, ist jedoch noch das Warschauer Abkommen anwendbar (vgl. Übersicht bei Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, nach § 651 RdNr. 12).

43. Auch der europäische Gesetzgeber hat luftfahrtrechtliche Vorschriften erlassen, und zwar im Bereich der Haftung die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 vom 09.10.1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, geändert mit Verordnung (EG) Nr. 889/2002, und im Bereich der Annullierung, Nichtdurchführung oder großen Verspätung die gegenständliche VO (EG) 261/2004. Mit der VO (EG) 2027/97 wollte er angesichts der sich in die Länge ziehenden Reform des Warschauer Abkommens jedenfalls für den Bereich der EU zu einem besseren Haftungsstandard gelangen. Mit dem In-Kraft-Treten des Montrealer Übereinkommen im Jahr 2004 wurde die VO (EG) 2027/97 angepasst und hat dadurch nur noch geringe Bedeutung. Die weitaus bedeutsamere EG-Regelung ist jedoch die VO (EG) 261/2004, die bei Annullierung, Nichtdurchführung oder großen Verspätungen gilt und Mindestausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen vorsieht. Sie ergänzt das Montrealer Übereinkommen (vgl. Übersicht bei Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, nach § 651 RdNr. 13, 18).

44. Die von der Beklagten angeregte Aussetzung des Verfahrens konnte unterbleiben. Die Voraussetzungen des § 148 ZPO für die nunmehr von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen liegen nicht vor. Für die Auslegung der VO (EG) 261/2004 galt wegen Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anderes.

45. Umstände, die einen Ausgleichsanspruch der Klägerin und ihrer Familie ausschließen würden, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

46. Eine Verspätung führt gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das eine Annullierung bzw. ersatzpflichtige Verspätung eines Fluges zur Folge hat, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07; EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az.: C-549/07; LG Köln, Urteil vom 29.04.2008, NJW-RR 2008, 1587).

47. Hierzu hat die Beklagte keinen Sachvortrag getätigt. Aus welchem Grund der Startvorgang des ersten geplanten Fluges abgebrochen werden musste, wurde nicht geschildert.

48. Die von der Beklagten beantragte Anrechnung gemäß Art. 12 VO (EG) 261/2004 kann hier nicht erfolgen.

49. Nach Art. 12 VO (EG) 261/2004 gilt die Verordnung unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

50. Diese Formulierung bedeutet, dass die nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 gewährte Kompensation auf andere Schadensersatzansprüche, z. B. auf den individuellen Verspätungsschaden nach Art. 19 MÜ angerechnet werden kann und nicht umgekehrt. Dabei müssen sich nach Ansicht der Kammer die jeweiligen Forderungen gegen denselben Anspruchsgegner richten. Hier macht die Klägerin gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen jedoch ausschließlich eine Ausgleichszahlung geltend.

51. Dem Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten über einen Betrag in Höhe von 132,66 € gesamtschuldnerisch mit der T.GmbH war nachzukommen.

52. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

53. Den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht.

54. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

55. Die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

56. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

57. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

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