Technischer Defekt trotzt ordnungsgemäßer Wartung ist kein außergewöhnlicher Umstand

AG Frankfurt: Technischer Defekt trotzt ordnungsgemäßer Wartung  kein außergewöhnlicher Umstand

Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz wegen einer eintägigen Abflugverspätung. Die Beklagte erklärt die Verspätung mit einem technischen Defekt und weigert sich der Zahlung wegen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands.
Das Amtsgericht Frankfurt verneint das Vorliegen eines solchen Umstands und spricht dem Kläger die Ausgleichszahlung zu.

AG Frankfurt 31 C 961/11 (16) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 24.06.2011
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2011, Az: 31 C 961/11 (16)
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 24.06.2011

Aktenzeichen: 31 C 961/11 (16)

Leitsätze:

2. Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 EGV 261/2004, wenn er eintritt, trotz dass das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hat.

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne Art. 7 EGV 261/2004 entsteht bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Als die Kläger an Bord des Flugzeuges waren, rollte das Flugzeug auf die Startbahn. Noch bevor das Flugzeug die zum Abheben notwendige Geschwindigkeit erreicht hatte, brach der Pilot den Startvorgang Aufgrund eines technischen Defekts ab und rollte das Flugzeug zurück an seine Ausgangsposition. Die Beförderung der Kläger erfolgte erst am folgenden Tag. Aus diesem Grund fordern die Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 EGV 261/2004. Das Beklagte Luftfahrtunternehmen weigert sich der Zahlung und beruft sich bei dem technischen Defekt auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 EGV 261/2004.
Das Amtsgericht in Frankfurt hat den Klägern die geforderte Ausgleichszahlung zugesprochen. Durch die Beförderung erst am nächsten Tag entstand für die Kläger eine Verspätung von mehr als drei Stunden, sodass auch der Ausgleichsanspruch entstanden sei. Ein technischer Defekt sei dann auch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 EGV 261/2004, wenn er eintritt, trotz dass das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen vorgenommen hat. Ein außergewöhnlicher Umstand ist erst dann gegeben, wenn dem Luftfahrtunternehmen keine zumutbaren Maßnahmen zu dessen Abwendung möglich sind.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1.600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2.600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesammt aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.


Tatbestand:

5. Die Kläger machen gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Deutschland Ausgleichsansprüche aus der Fluggastrechteverordnung (EGV 261/2004) wegen Flugverspätung geltend.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten zum Normaltarif einen Flug Nr. … für den 20.02.2011 von Las Vegas (USA) nach Frankfurt am Main. Geplante Abflugzeit war 20.02.2011 um 16.55 Uhr. Tatsächlich flog das Flugzeug erst am Folgetag, dem 21.02.2011 um 12.10 Uhr, ab und kam entsprechend später in Frankfurt am Main an. Unstreitig setzte sich das Flugzeit am geplanten Abflugstag auf der Startbahn in Bewegung; der Pilot brach aber noch auf der Startbahn und bevor das Flugzeug sich in der Luft befand, die Fahrbewegung ab und kehrte auf die Ausgangsposition zurück.

7. Vorgerichtlich forderten die Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung auf, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 09.03.2011 eine Regulierung endgültig abgelehnt hatte.

8. Die Kläger beantragen,

9. die Beklagte zu verurteilen,

10. an die Klägerin zu 1. 600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2011 zu zahlen,

11. sowie

12. an den Kläger zu 2. 600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2011 zu zahlen.

13. Die Beklagte beantragt,

14. die Klage abzuweisen.

15. Die Beklagte hat unter Beweisantritt (Bl. 20 f. d.A.) behauptet, die Cockpitbesatzung habe „auf dem Weg zur Startbahn einen Defekt an der Höhenruderanzeige fest[gestellt]“, woraufhin das Fluggerät „zurück zur Parkposition [kehrte] und ein Techniker begann, den technischen Defekt zu beheben“. Es heißt in der Klageerwiderung (Bl. 20 f. d.A.) weiter:

16. „Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wollten mehrere Fluggäste an dem Flug nicht mehr teilnehmen und sind auf ihren Wunsch ausgestiegen. Dies hatte zur Folge, dass deren Gepäckstücke aus Sicherheitsgründen aus dem Fluggerät ausgeladen werden mussten. Dies nahm über 1 Std. Zeit in Anspruch, so dass der Flug mit der Crew (Anm. des Gerichts: wegen Überschreitung der Dienstzeit) nicht mehr durchgeführt werden konnte… Eine andere Ersatzcrew, die eine Zulassung für den betreffenden Flugzeugtyp besaß, war am Flughafen Las Vegas nicht „vorrätig“ und musste von der Beklagten auch nicht vorrätig gehalten werden, da es für die Beklagte nicht zumutbar ist, an jedem von ihr angeflogenen Auslandsflughafen für jeden von ihr betriebenen Flugzeugtyp eine entsprechende „frische“ Ersatzcrew vorrätig zu halten.“

17. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege gar keine Abflugverspätung vor, da das Flugzeug ja pünktlich „abgeflogen“ sei; in der Sache ist sie dabei der Ansicht, dass es für einen „Abflug“ nicht erforderlich sei, dass sich das Fluggerät bereits in der Luft befinde, sondern ausreiche, dass es sich auf der Startbahn bereits in Bewegung gesetzt habe; dies entspreche auch der – nicht weiter konkretisierten – Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt. Im Übrigen liege – selbst wenn man eine Abflugverspätung annähme – ein „außergewöhnlicher Umstand“ vor, der zur Leistungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/20004 führe.

18. Wegen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2011 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

19. Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet.

20. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,00 EUR jeweils nach Art. 7 EGV 261/2004.

21. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben auch Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 EGV 261/2004, wenn sie – wie hier – wegen der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – Rs. C-​402/07 -, Tenor Ziffer 2). Entgegen der Ansicht der Beklagten lag hier eine Abflugverspätung vor, denn das Flugzeug war ja gerade nicht abgeflogen. Abgeflogen ist ein Flugzeug allenfalls dann, wenn es bereits „fliegt“, also sich in der Luft befindet (in diesem Sinne bereits: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.04.2011 – 31 C 232/11 noch unveröffentl.) Dies war hier unstreitig nicht der Fall, nachdem die Rollbewegung auf der Landebahn vor Erreichen der für einen Abhebevorgang, also für einen „Ab-​Flug“, erforderlichen Geschwindigkeit abgebrochen und das Flugzeug „unverrichteter Dinge“ wieder in die ursprüngliche Position zurückgekehrt war. Dieser Ansicht entgegenstehende Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt, auf die sich die Beklagte in der Klageerwiderung bezogen hat, ist dem Amtsgericht nicht bekannt (geworden).

22. Im Übrigen wären, selbst wenn man einen rechtzeitigen Abflug verneinte und damit nur zu einer Ankunftsverspätung gelangte, die Ausgleichsansprüche im selben Umfang begründet; anders als die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urt. v. 23.09.2010 – 2.24 S 44/10 – S. 7 f.) ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009 – Rs. C-​402/07 -, juris, Tenor Ziffer 2) eindeutig ergibt, dass Ausgleichansprüche bei erheblicher Verspätung analog Art. 7 EGV 261/2004 am erheblichen Zeitverlust für den Flugpassagier anknüpfen – unabhängig davon, ob dieser auf eine Abflug- oder Ankunftsverspätung zurückzuführen ist. Der Tenor der Entscheidung des EuGH unter Ziffer 2 kann insoweit gar nicht anders verstanden werden. Danach sind Ausgleichsansprüche gegeben, wenn die Passagiere „wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen“ (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – Rs. C-​402/07 juris). Dass es darauf ankommen soll, ob dieser Zeitverlust auf einer Abflugverspätung oder – insbesondere in Fällen unwesentlich verspäteten Abflugs, aber Versäumnisses von direkten Anschlussflügen, die auf die geringfügige „Ursprungsverspätung“ zurückzuführen sind, relevanten – erheblichen Ankunftsverspätungen beruht, ist dem Tenor nicht nur nicht zu entnehmen, sondern liefe der Zielrichtung dieses Anspruchs, der gerade an dem „Zeitverlust“ des Passagiers anknüpft, sogar evident zuwider. In diesem Fall ist auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt.

23. Entgegen dem Bundesgerichtshof (EuGH-​Vorlage vom 09.12.2010 – Xa ZR 80/10 zitiert nach juris) bestehen gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH bei der Entschädigung nach Abflug- oder Ankunftsverzögerung differenzieren wollte. Der Bundesgerichtshof selbst führt zunächst zutreffend aus, dass der fragliche Schaden für die Passagiere gerade den Fluggästen verspäteter Flüge entstehen, „die vor dem Erreichen ihres Zielorts eine längere Beförderungszeit als die ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzte hinnehmen müssen“ (Rn. 16) und damit nach der Zielrichtung unabhängig von Abflug- oder Ankunftsverspätung greifen muss. Weshalb andererseits nach der weiteren Begründung des Bundesgerichtshofs gerade das vom Verordnungsgeber gewollte hohe Schutzniveau für die Passagiere (!) es „ausschließen [könnte]“ – und damit wird die Vorlage tragend begründet – „der Verordnung Ansprüche zu entnehmen, die nicht an einen der Tatbestände der Art. 4 bis 6 FluggastrechteVO anknüpfen, sondern an die Ankunftsverzögerung, die nach der Verordnung lediglich für die Prüfung der Frage von Bedeutung ist, ob der Ausgleichsanspruch entfällt… oder gekürzt wird …“, (Rn. 17), ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH, Ausgleichsansprüche analog Art. 7 EGV 261/2004 auch bei erheblichem Zeitverlust der Passagiere zu gewähren, unverständlich.

24. Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 freigeworden. Sie hat nicht dargetan, dass der verspätete Abflug (bzw. die um diese Zeit verzögerte Ankunft) auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt ein technisches Problem nur dann unter den Begriff des „außergewöhnlichen Umstands“, wenn es auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund der Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – Rs. C-​549/07 -, juris, Abs.-​Nr 26). Ziel des strengen Art. 5 EGV 261/2004 ist, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung – und entsprechend die gravierende Verspätung – von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – Rs. C-​549/07 -, juris, Abs.-​Nr. 18). Außergewöhnliche Umstände sind im Lichte dieser Zielsetzung nur anzunehmen, wenn sich die Umstände auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen; alleine der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht dazu nicht aus (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – Rs. C-​549/07 juris, Abs.-​Nr. 19-​20). Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat die Beklagte einen außergewöhnlichen Umstand schon nicht hinreichend dargetan, so dass auf ihre Beweisangebote nicht einzugehen war. Als technischen Defekt hat sie einen nicht weiter präzisierten „Defekt an der Höhenruderanzeige“ (Bl. 20 d.A.) dargetan. Dass eine solche Fehleinstellung unvorhersehbar war und selbst durch übliche und zumutbare Wartungsarbeiten und -intervalle (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009 – Xa ZR 76/07 juris, Abs.-​Nr. 14) nicht hat erkannt werden können, ist damit nicht dargelegt. Aus der Tatsache, dass es sich möglicherweise um den – von der Beklagten allerdings schon nicht behaupteten – ersten Fehler dieser Art in der fraglichen Baureihe handelt, folgte nichts anders; einen versteckten Fabrikationsfehler, der alle Flugzeuge der Baureihe betreffen müsste, ist damit gerade nicht behauptet; eine singuläre Fehleinstellung aber, mag er auch vom Hersteller verantwortet sein, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens erfasst und stellte keinen außergewöhnlichen Umstand dar (vgl. LG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO v. 15.03.2011 – 2-​24 S 7/11 – S. 3). Auf die von der Beklagten vorgetragene Mindestruhezeit kommt es nicht an. Sie war nicht kausal für die Verspätung, sondern ergab sich ja erst aus der entscheidenden Ursache des „technischen Defekts“ und der – freiwilligen – Entscheidung der Beklagten, die flugunwilligen Passagiere vor Abflug von Bord zu lassen. Damit kommt es nicht darauf an, dass auch die Überschreitung von Mindestruhezeiten kein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung ist, da ein solcher Personalausfall – nicht anders als der Ausfall des Flugpersonals infolge Erkrankung – typisches Unternehmerrisiko ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verordnungsgeber die Flugunternehmen über Art. 5 der Verordnung überhaupt von der Haftung für typische Unternehmerrisiken freistellen wollte (vgl. dazu: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.04.2011 – 31 C 245/11 -, noch unveröffentl. m. zahlr. Nachw.; in der Sache ebenso: AG Rüsselsheim, Urt. v. 25.08.2010 – 3 C 109/10 -, juris, Abs.-​Nr. 20 ff.; AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.09.2010 – 3 C 598/10-​, juris, Abs.-​Nr. 15; in diese Richtung wohl auch, letztlich aber offen lassend: BGH, Urt. v. 18.03 2010-​Xa ZR 95/06 -, juris, Abs.-​Nr. 16.

25. Der Anspruch auf Zinsen folgt aus Verzug.

26. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

27. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

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