Abflugverspätung wegen Störung im Triebwerk
AG Rüsselsheim: Abflugverspätung wegen Störung im Triebwerk
Ein Fluggast verklagt das ihn befördernde Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, weil das Flugzeug, wegen einer Störung im Triebwerk, mit 3-stündiger Verspätung startete. Das Unternehmen verweigert eine Zahlung unter Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand.
Das Amtsgericht Rüsselsheim entspricht dem Klägerbegehren. In einer Triebwerkstörung sei kein außergewöhnlicher, nicht zu erwartender Umstand zu sehen.
AG Rüsselsheim | 3 C 739/11 (36) (Aktenzeichen) |
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AG Rüsselsheim: | AG Rüsselsheim, Urt. vom 20.07.2011 |
Rechtsweg: | AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.07.2011, Az: 3 C 739/11 (36) |
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Leitsätze:
2. Ein Abflug ist bereits dann gegeben, wenn das Flugzeug die Parkposition verlässt.
Eine Störung am Triebwerk ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 EGV 261/2004.
Zusammenfassung:
3. Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz wegen einer mehr als 3-stündigen Flugverspätung. Das Flugzeug war bereits in Richtung Rollbahn unterwegs, als dem Personal ein technischer Defekt im Triebwerk auffiel. Die Beförderung wurde abgebrochen und die Reisenden kamen erst mit erheblicher Verspätung am Zielflughafen an. Das Unternehmen verweigert eine Schadensersatzzahlung, weil in der Triebwerkstörung ein technischer Defekt zu sehen sei, der es von der Haftung befreie.
Das Amtsgericht Rüsselsheim verneint das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands und entspricht den Forderungen des Klägers auf Schadensersatz. Eine Triebwerksstörung im Flugzeug könne im normalen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens auftreten und liege somit nicht außerhalb des zurechenbaren Bereiches. Die ständige Wartung und Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Triebwerke obliege stets dem Luftfahrtunternehmen. Eine Vernachlässigung dieser Pflichten könne nicht zu einer Befreiung von den unweigerlich daraus resultierenden Folgen führen.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils EUR 250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
5. Von der Ausführung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
6. Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache nebst Zinsen begründet.
7. Die Klägerseite hat einen Anspruch auf Leistung von Ausgleichszahlungen in der geltend gemachten Höhe gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) 261/2004 (nachfolgend „VO“ genannt). Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07 und C-432/07) sowie des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Die Klägerseite kann die Ausgleichszahlung beanspruchen, da sie ihr Ziel später als 3 h nach der geplanten Ankunftszeit erreicht hat.
8. Vorliegend ist auch eine erhebliche Abflugverspätung von über 3 h gegeben. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass sich das Flugzeug bei Entdecken einer möglichen Störung der Triebwerke bereits auf dem Weg zur Startbahn befand. Im Rahmen der Ermittlung von Verspätungen sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts grundsätzlich die Zeiten maßgeblich, zu denen das Flugzeug die Parkposition verlässt bzw. dort ankommt („On-Block- / Off-Block-Zeiten“) – insofern folgt das Gericht dem Vortrag der Beklagtenseite im Hinblick auf die allgemein veröffentlichten und auch im Rahmen der Slotverteilung verbindlichen Zeiten. Allerdings liegt ein „Abflug“ im Sinne des Art. 6 VO – und nur auf diese Regelung kommt es an – nicht schon dann vor, wenn ein Flugzeug seine Parkposition verlässt. Hierfür ist vielmehr – bereits begriffsnotwendig – erforderlich, dass eine Flug- und nicht nur eine Rollbewegung stattfindet (so im Ergebnis auch Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 21.01.2011, Az. 3 C 1392/10 (31)). Hiernach kann für die Bestimmung eines Abflugs nur dann auf die Off-Block-Zeit abgestellt werden, wenn das Flugzeug im unmittelbaren zeitlichen Nachgang – ohne dass eine (weitere) Verzögerung durch das Zutun des ausführenden Luftfahrtunternehmens eintritt – tatsächlich von der Startbahn abhebt und eine Fortbewegung in der Luft stattfindet. Dies ist vorliegend jedoch nicht rechtzeitig geschehen, der tatsächliche Abflug ist erst ca. 4 Stunden später erfolgt, als die Maschine erneut die Parkposition verließ und dann auch von der Startbahn abgehoben hat.
9. Es bleibt auch unerheblich, dass die Beklagte die Nichtvorlage einer bestätigten Buchung gerügt hat. Hier hätte es der Beklagten oblegen, qualifiziert zu bestreiten, dass die Kläger einen Flug bei der Beklagten gebucht hatten und diese deshalb nicht im Besitz einer bestätigten Buchung sind. Sollte die Beklagte keine aktuelle Kenntnis darüber gehabt haben, ob ihr Prozessgegner Fluggast gewesen ist, hätte sie den Grund ihrer Unkenntnis darlegen müssen (so auch Zöller, ZPO, § 139, Rn. 14). Die Beklagte kann sich diesbezüglich auch nicht etwa darauf zurückziehen, dass ihr keine Fluggastlisten mehr vorliegen. Der Beklagten muss als Luftfahrtunternehmen aus eigener Wahrnehmung bekannt sein, welche Fluggäste sie tatsächlich transportiert hat. Wenn die Beklagte die Fluggastlisten eines erst wenige Monate zurückliegenden Fluges in Kenntnis der Verspätung und der deswegen drohenden Ansprüche von Fluggästen ohne Not bereits vernichtet haben sollte, hat sie die hieraus entstehenden prozessualen Nachteile zu tragen.
10. Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen; die Verspätung geht nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurück. Zwar soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3 VO entfallen, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären; solche außergewöhnlichen Umstände sind vorliegend allerdings nicht gegeben.
11. Die von der Beklagten behauptete, aber nicht näher konkretisierte und bestätigte, sondern lediglich für möglich befundene Störung der Triebwerke scheidet als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO aus; das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten bleibt unerheblich. Bei diesem Fehler handelt es sich ersichtlich um einen technischen Defekt. Technische Defekte sind indes nicht schlechterdings als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen Verspätung oder Annullierung eines Fluges befreien können (a. A. insb. OLG Köln, Urteil vom 27.5.2010, Az. 7 U 199/09).
12. In Erwägungsgrund 14 der VO wird erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei den haftungsausschließenden außergewöhnlichen Umständen ersichtlich solche im Blick hatte, die außerhalb der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegen und sich deren Beherrschung entziehen. Technische Probleme des Fluggeräts liegen indes – von Außeneinwirkungen abgesehen – stets in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens. In Anlehnung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.12.2008 (Aktenzeichen C-549/07) kommt ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs wegen technischer Mängel – nicht zuletzt wegen des sicherzustellenden hohen Schutzniveaus für Fluggäste – nur dann in Betracht, wenn die technischen Probleme auf tatsächlich unbeherrschbare Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sind – wie beispielsweise versteckte Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Handlungen. Maßgeblich ist, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist (so im Ergebnis auch die st. Rspr. des Landgerichts Darmstadt).
13. Der hier einzig denkbare technische Defekt – nämlich die behauptete mögliche Störung der Triebwerke – fällt in die betriebliche Sphäre der Beklagten und liegt in deren Verantwortungsbereich. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern dieses technische Problem nicht im Rahmen der normalen Tätigkeiten des Luftfahrtunternehmens aufgetreten sein und seine Ursache auch jenseits der von der Beklagten beherrschbaren Umständen gehabt haben soll. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass sich die wegen des möglichen technischen Defekts entstandene Verspätung aufgrund der Notwendigkeit der Bewegung durch einen zunächst nicht vorhandenen Flugzeugschlepper vertieft hat.
14. Der Klägerseite steht die Ausgleichszahlung in voller Höhe zu. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 2 VO um 50 % zu kürzen. Art. 7 Abs. 2 VO ist nicht direkt einschlägig, da diese Vorschrift auf eine anderweitige Beförderung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. b), lit. c) VO durch einen Alternativflug abstellt. Vorliegend wurde aber kein Alternativflug zum Endziel, sondern gerade der ursprünglich geplante Flug durchgeführt. Die direkte Anwendung des Art. 7 Abs. 2 VO setzt erkennbar eine Nichtbeförderung oder Annullierung voraus; hier liegt indes lediglich eine Verspätung vor.
15. Eine analoge Anwendung der Berechtigung zur Kürzung der Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a) VO für Fälle der Ankunftsverspätung über 3 h scheidet nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus. Dem steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung von einer analogen Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 VO für die Fälle einer Flugverspätung von mehr als 3 h am Ankunftsort ausgeht und in diesem Zusammenhang unter Rz. 63 der genannten Entscheidung – indes ohne vertiefte teleologischen oder systematischen Überlegungen – andeutet, dass auch eine entsprechende Anwendung des Art. 7 Abs. 2 VO in Betracht gezogen werden kann. Nach den Ausführungen des Gerichtshofs und unter Berücksichtigung der erforderlichen „großen“ Ankunftsverspätung von zumindest 3 h ist eine solche Kürzung überhaupt nur nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 lit. c) VO denkbar; die Regelungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a) und b) VO nimmt der Gerichtshof von der Möglichkeit einer Analogie aus.
16. Aus der Argumentation des Gerichtshofs folgt, dass, wenn man eine Analogie des Art. 7 Abs. 2 VO vornimmt, diese unmittelbar auf die geplante Ankunftszeit abzustellen hat und nicht auf einen fiktiven „Nullpunkt“, der erst 3 h nach der geplanten Ankunftszeit liegt. Dass die Regelungen des Art. 7 Abs. 2 lit. a), lit. b) VO im Rahmen dieser Analogie, die bereits eine Mindestverspätung von 3 h voraussetzt, faktisch unanwendbar werden, ist Ausfluss der weiten Auslegung der VO durch den Gerichtshof und nach dessen Auffassung wohl hinzunehmen.
17. Für die Auffassung, dass die analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 VO weit vorzunehmen und auf einen anspruchsbegründenden „Nullpunkt“ von 3 h ab der planmäßigen Ankunft abzuheben ist, finden sich weder in der VO noch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs irgendwelche Anhaltspunkte. Diese Ansicht überdehnt die ohnedies schon extensive analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 VO. Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt zum einen eine planmäßige Regelungslücke voraus und verlangt zum anderen, dass ein zum Gesetz vergleichbarer oder ähnlich gelagerter Fall vorliegt (Palandt, BGB, 2011, Einl., Rn. 48 m.w.N.). Beides ist vorliegend nicht gegeben. Die Fälle einer alternativen Beförderung (bei Nichtbeförderung oder Flugannullierung) sind nicht ohne Weiteres mit der lediglich verspätet durchgeführten Beförderung zu vergleichen. Durch das Kürzungsrecht wird das ausführende Luftfahrtunternehmen für seine (über die ursprüngliche Leistungspflicht hinausgehenden) Bemühungen „belohnt“, den Fluggast trotz einer Nichtbeförderung oder Annullierung zeitnah – nämlich innerhalb von höchstens 2 h – zum Endziel zu befördern. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch weder Leistungen über ihre ursprüngliche Primärleistungspflicht hinaus erbracht, noch lässt sich davon ausgehen, dass eine Verspätung von über 3 h (ausgehend von der geplanten Ankunftszeit) als eine geringe Verspätung zu qualifizieren ist, die eine „Belohnung“ rechtfertigt.
18. Aus der Gesamtschau der in der VO enthaltenen Vorschriften ergibt sich überdies nicht, dass die Regelung einer Kürzungsmöglichkeit bei Ausgleichsansprüchen für Verspätungen ab 3 h (die zu den in Art. 7 Abs. 2 VO genannten Zeiten hinzuzurechnen sind) „versehentlich“ unterblieben ist. Vielmehr lässt sich aus der Verordnung entnehmen, dass ein Ausgleichsanspruch prinzipiell nur in den Fällen einer Nichtbeförderung oder Flugannullierung geschuldet sein soll; folgerichtig sollte auch die Kürzungsmöglichkeit nach dem Willen des Verordnungsgebers nur in diesen Fällen gelten. Eine extensive analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 lit. a) VO scheitert nicht zuletzt daran, dass diese Regelung nach ihrem Wortlaut und der Systematik der VO einen Ausnahmecharakter hat; bereits dieser Ausnahmecharakter steht der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke für Verspätungsfälle ab 3 h entgegen.
19. Schließlich spricht auch die Billigkeit nicht für eine extensive analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 VO. In Verspätungsfällen ist das ausführende Luftfahrtunternehmen – anders als in den Fällen der Nichtbeförderung oder Annullierung – bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Verspätungsdauer möglichst kurz zu halten. Eines zusätzlichen finanziellen Anreizes bedarf es nicht. So ergibt sich bereits aus Art. 5 Abs. 3 VO, dass ein Wegfall des Ausgleichsanspruchs nur dann in Betracht kommt, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen – auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, eine weitere Verspätung zu verhindern. Überdies sieht sich das ausführende Luftfahrtunternehmen bei fortdauernden Verspätungen weiteren Ansprüchen nach Art. 9 VO (oder entsprechenden Ersatzansprüchen wegen Nichterfüllung) oder aber weiteren Ersatzansprüchen ausgesetzt, die über eine Anrechnung nach Art. 12 VO hinausgehen.
20. Ein Anspruch der Kläger auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht indessen nicht. Den Klägern ist kein Schaden entstanden. Die Beklagte hat bestritten, dass die Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gezahlt haben; dennoch haben die Kläger hierzu nicht vorgetragen und sind beweisfällig geblieben. Ein Schaden folgt auch nicht daraus, dass die Kläger wegen der vorgerichtlichen Leistungen ihrer Rechtsanwältin möglicherweise mit einer Verbindlichkeit belastet worden sind. Dies kann – ohne eine Verweigerung des Schuldners, die hier nicht vorgetragen wurde – überhaupt nur zu einem Freistellungsanspruch, nicht aber zu einem Zahlungsanspruch führen (so schon Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249, Rn. 4, § 250, Rn. 2).
21. Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 291, 288 BGB.
22. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die konkrete Kostenverteilung kommt es nicht darauf an, ob eine Partei allein im Hinblick auf eine Haupt- oder Nebenforderung unterliegt. Zwar wirken Klageansprüche auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht streitwerterhöhend, sie sind bei der Kostenentscheidung gleichwohl quotal zu berücksichtigen, wenn sie – wie hier – mehr als 10 % der (verbleibenden) Hauptforderung ausmachen (so für Teilrücknahme auch: LG Frankfurt JurBüro 1991, 118; für Teilunterliegen auch: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2011, Az. 9 U 110/10; BGH NJW 1988, 2173; BGH NJW 1961, 361; Zöller, § 92, Rn. 11).
23. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Beklagte mit nicht mehr als EUR 600,00 beschwert ist, die Rechtssache aber im Hinblick auf Rechtsfragen, die seitens des Berufungsgerichts noch nicht entschieden sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
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