Schmerzensgeld bei Flugverspätung
LG Frankfurt: Schmerzensgeld bei Flugverspätung
Weil sein Flug wegen starker Turbulenzen unterbrochen und die Maschine zwischenlanden musste, kommt ein Fluggast erst mit erhebliche Verspätung an seinem Zielflughafen an. Er führt zudem aus, dass die Versorgung während des Zwischenstopps unzureichend war und fordert deshalb Schmerzensgeld sowie eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung.
Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Eine Entschädigung wegen der Verspätung könne ihm nicht zugesprochen werden, da die Maschine rechtzeitig gestartet sei. Ein Ausgleich wegen der mangelnden Versorgung scheide ebenfalls aus.
LG Frankfurt | 2-24 S 44/10 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 23.09.2010 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 23.09.2010, Az: 2-24 S 44/10 |
AG Frankfurt, Urt. v. 28.01.2010, Az: 32 C 2043/09 | |
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Leitsatz:
2. Keine Ausgleichszahlung bei Verspätung trotz pünktlichem Abflug.
Zusammenfassung:
3. Ein Reisender bucht einen Flug bei einem Luftfahrtunternehmen. Dieser muss auf der Hälfte der Strecke wegen Turbulenzen und einem technischen Defekt zwischenlanden. Die Fluggäste werden in einen Aufenthaltsraum geführt und nach Durchführung der Reparaturen mit einer 5-stündigen Verspätung weiterbefördert.
Der Kläger verlangt nun eine Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung sowie ein Schmerzensgeld wegen der unzureichenden Versorgung und dem psychischen Stress, dem er durch die Notlandung ausgesetzt war.
Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Eine Auslgleichszahlung stehe dem Kläger unter den gegebenen Umständen nicht zu. Nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung hafte die Airline nur für Verspätungen, die auf eine Abflugverzögerung zurückzuführen seien. Verspätungen, die aus Problemen während des Flugbetriebs resultierten, machten eine Fluggesellschaft nicht ersatzpflichtig.
Ein Schmerzensgeld stehe dem Kläger ebenso wenig zu. Für die Dauer der Beförderung sei das Unternehmen vollumfänglich für die Passagiere verantwortlich. Eine Aufklärung über die Hintergründe des Zwischenstopps, ausreichende Verpflegung mit Nahrung und Getränken sowie ein komfortabler Ort für den Aufenthalt seien durch die Airline zu besorgen.
Diese Anforderungen seien zwar nur bedingt erfüllt worden, für einen Schmerzensgeldanspruch reichten sie allerdings nicht aus. Ein solcher setze eine körperliche oder seelische Verletzung des Geschädigten voraus, die nach dem Vortrag des Klägers nicht vorlagen.
Tenor:
4. Die Berufung des Klägers gegen das am 28.1.2010 verkündete Urteil des AGs Frankfurt a/M – Az. 32 C 2043/09-41 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
Tatbestand:
5. Der Kläger hatte bei der Beklagten wegen eines geschäftlichen Termins eine Flugreise von B über F nach Baku gebucht. Nach pünktlichem Abflug in B am 14.12.08 kam es bei Umsteigen im F zu einer Verspätung von ca. 2 Stunden. Beim Landeanflug in Baku zeigte eine Warnlampe eine Störung der Nose Gear Steuerung an. Wegen heftiger Seitenwinde und angesichts der kurzen Landebahn brach der Pilot die Landung ab und flog zu einem ca. 800 km entfernten Flughafen. Dort wurden die Passagiere in einen engen Aufenthaltsraum gebracht und erhielten nach einiger Zeit Getränke. Nach 5 Stunden wurde ihnen mitgeteilt, dass ein Flugzeug gechartert werde, um die Fluggäste nach Baku zu bringen. Dort kamen sie dann mit einer Verspätung von 14 Stunden an.
6. Der Kläger hat behauptet, die Notlandung auf dem Ausweichflughafen, bei dem die Maschine ausgeschert sei und Bodenberührung gehabt habe, habe bei ihm zu erheblichen psychischen Belastungen geführt. Das stundenlange Warten sei unmenschlich gewesen. Essen und Getränke seien nicht verfügbar gewesen. Die gebrachten Getränke hätten bei weitem nicht ausgereicht. Das Personal habe sich nicht einmal ansatzweise um die Fluggäste gesorgt. Der Kläger verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.
8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 1.000.– €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.2.2009 zu zahlen.
11. Sie hat die Auffassung vertreten, dass Schmerzensgeldansprüche im Montrealer Übereinkommen, das als einzige Anspruchsgrundlage in Betracht komme, nicht vorgesehen seien. Die Anwendbarkeit nationalen Rechts sei dadurch ausgeschlossen. Selbst nach deutschem Recht seien keinerlei Ansprüche gerechtfertigt.
12. Das AG hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder eine Minderung sei nicht gerechtfertigt, da der Kläger letztlich in Baku angekommen sei.
13. Der Kläger hat gegen das am 10.2.10 zugestellte Urteil mit am 4.3.10 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 9.4.10 eingegangenem Schriftsatz begründet.
14. Er rügt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.09 (C-402/07 und C-432/07), das AG habe verkannt, dass ihm ein Ausgleichsanspruch auf Zahlung von 400.– € aus Art. 7 Abs. 1 lit c der FluggastVO (EG 261/04) wegen der verspäteten Ankunft zustehe. Sinn und Zweck der FluggastVO sei es, einen Schaden infolge Zeitverlust auszugleichen. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich daraus, dass die Betreuungsleistungen während des Notaufenthaltes völlig ungenügend gewesen seien. Erst nach 5 Stunden sei die Ungewissheit über die Weiterreise beendet worden. Der Zustand des Flughafens sei katastrophal und die zahlreichen Fluggäste auf engstem Raum zusammengepfercht gewesen. Dies habe bei ihm zu körperlichen und schweren psychischen Belastungen geführt. Dafür sei ihm ein angemessener Schadensersatz zuzusprechen.
16. unter Abänderung des am 28.1.2010 verkündeten Urteils des AGs Frankfurt a/M Az. 32 C 2043/09 -41 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 1.000 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.2.2009 zu zahlen.
19. Sie ist der Ansicht, es sei verspätet, dass der Kläger erstmals in 2 Instanz Schmerzensgeldansprüche mit der EG-VO 261/04 begründe. Es sei nicht zu einer Notlandung, sondern zu einer Ausweichlandung gekommen. Bereits nach einer Stunde seien Getränke gereicht worden. Aus möglicherweise nicht erbrachten Betreuungsleistungen ließen sich keine Schmerzensgeldansprüche herleiten. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet sie erneut, dass beim Landeanflug ein technisches Problem festgestellt worden sei und gleichzeitig derart starke Winde geherrscht hätten, dass eine Landung auf der kurzen Landebahn in Baku nicht möglich gewesen sei und macht erstmals zu den Windverhältnissen nähere Angaben.
Entscheidungsgründe:
20. Die Berufung ist statthaft (§ 511 ZPO). Der Kläger wehrt sich auch gegen die im Urteil der ersten Instanz liegende Beschwer und verfolgt nicht nur das Ziel, in zweiter Instanz einen neuen Anspruch einzuführen. Sein zentraler Angriff, dass das AG keinen aus der FluggastVO hergeleiteten Ausgleichsanspruch wegen Verspätung zuerkannt hat, geht zwar ins Leere, da er ein solches Begehren in erster Instanz nicht geltend gemacht, sondern nur einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld gestellt hatte.
21. Da er aber in zweiter Instanz einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld stellt und Schadensersatz wegen körperlicher und psychischer Belastungen verlangt, lässt sich sein Vorbringen noch dahingehend auslegen, dass er auch sein ursprüngliches Begehren mit dem Rechtsmittel weiterverfolgt und den ursprünglichen Antrag nicht nur deshalb aufrecht erhält, um die Berufungssumme zu erreichen. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor (§ 520 ZPO). Die Berufung wurde fristgemäß eingelegt und begründet. In der Begründung werden Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch erkennbar, dass nämlich die Umstände des Zwischenstopps einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens rechtfertigen. Angesichts des Inhalts der Entscheidungsgründe reichen die Ausführungen noch aus.
22. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
23. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (§ 253 BGB) ist zwar nicht durch das Montrealer Übereinkommen ausgeschlossen, da es derartige Ansprüche nicht regelt. Ein solcher Anspruch ist jedoch unbegründet. Er setzt eine Körper- oder Gesundheitsverletzung des Klägers voraus, von der auch nach seinem Vorbringen keine Rede sein kann.
24. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass der Kläger entgegen dem Wortlaut seines Berufungsantrages nicht nur die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt, sondern ebenfalls einen Ausgleich in Höhe von 400.– € für eine große Verspätung. Da diese Klageerweiterung nicht auf neue Tatsachen gestützt wird, ist sie zulässig (§ 529 ZPO).
25. Aus einer Analogie zu Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.04 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (FluggastVO) lässt sich der Anspruch nicht herleiten. Ausgleichszahlungen sind in der FluggastVO nur bei Annullierung oder Verweigerung der Beförderung vorgesehen. Verzögert sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugzeit, sind den Fluggästen gem. Art. 6 FluggastVO nur Unterstützungsleistungen anzubieten.
26. Da diese unterschiedlichen Rechtsfolgen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.11.2009 festgestellt, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen solcher Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (Leitsatz 2; Rn Nr. 61). Verspätet im Sinne des Art 6 Fluggast VO sind aber nur Flüge, bei denen sich die Abflugzeit verzögert. Auf verspätete Ankunft stellt der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ab. Deshalb hat der Europäische Gerichtshof in seiner obengenannten Entscheidung unter Ziffern 31, 32 nochmals ausdrücklich definiert, dass unter verspäteten Flügen nur solche zu verstehen sind, bei denen sich der Abflug verzögert.
27. Soweit der Gerichtshof darauf abstellt, dass ein Anspruch besteht, wenn der Zielort nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht wird, schafft er keine neue Anspruchsgrundlage, sondern schränkt den bei einer relevanten Abflugverspätung bejahten Ausgleichsanspruch dahingehend ein, dass er entfällt, falls das Endziel gleichwohl mit einem Zeitverlust von unter drei Stunden erreicht wird (EuGH vom 19.11.09 Rn 57). Eine weitergehende Auslegung dahingehend, dass jeder Zeitverlust über drei Stunden hinaus entschädigt werden sollte, auch wenn er nicht abflugbedingt ist, verbietet sich: Dann hätte der Europäische Gerichtshof neben den vom Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffenen drei Tatbeständen, die Ansprüche des Fluggastes zur Folge haben, als Gesetzgeber einen weiteren Tatbestand, den der Ankunftsverspätung, geschaffen.
28. Da die FluggastVO aber keine umfassende Regelung von Flugverspätungen enthält, sondern nur einen Mindestschutz gewährt – Art 12 der VO verweist bezüglich weitergehender Ansprüche auf das nationale Recht-, liegt keine (vermeintlich planwidrige) Lücke vor, die durch Schaffung einer weiteren Anspruchsgrundlage geschlossen werden könnte. Eine solche Analogiebildung würde die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschreiten und scheidet damit aus. Die Entscheidung des Gerichtshofs bezieht sich nur auf die Rechtfolgen eines verspäteten Abflugs.
29. Damit scheidet ein Ausgleichsanspruch aus, da die Maschine innerhalb der von Art. 6 tolerierten Abweichung vom Flugplan pünktlich gestartet war.
30. Minderung wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Eine Verspätung stellt auch keinen Sachmangel der Beförderungsleistung dar (BGH NJW 09, 2743).
31. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, weil das Rechtsmittel erfolglos war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
32. Gem. Art 234 II EG kommt eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht. Seiner Entscheidung vom 19.11.09 lässt sich nicht sicher entnehmen, ob er in Fällen einer reinen Ankunftsverspätung die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung bereits abgesteckt und eine Analogie zu den Fällen der Abflugverspätung damit ausgeschlossen hat, da er die FluggastVO für wirksam hält. Der Leitsatz 2 der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.09 in Verbindung mit dessen Ausführungen unter Ziffern 52, 53 könnte den Eindruck erwecken, dass schon bei einem um mehr als 3 Stunden verspätetem Erreichen des Endziels ein Ausgleichsanspruch gegeben ist, weil nicht ausreichend deutlich wird, dass nur die Rechtsfolgen des verspäteten Abflugs geregelt werden.
33. Die Kammer wäre gehalten, zur dieser Frage ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten, wenn sie rechtskräftig entscheiden würde. Da eine entscheidungserhebliche Frage durch eine Vorlage nach Art. 234 EGV zu klären ist, liegt ein Grund für die Zulassung der Revision vor.
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Berichte und Besprechungen
Focus: Wird bei Flugverspätungen entschädigt?
Sueddeutsche Zeitung: Flugverspätung: Welche Rechte Passagiere haben
Die Welt: BGH nimmt Flugverspätungen unter die Lupe
Forum Fluggastrechte: Keine Entschädigung bei Ankunftsverspätung
Passagierrechte.org: Ausgleichszahlung nur bei verspätetem Abflug
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