AG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2011, Aktenzeichen: 31 C 961/11 (16).
Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz wegen einer eintägigen Abflugverspätung. Die Beklagte erklärt die Verspätung mit einem technischen Defekt und weigert sich der Zahlung wegen des Vorliegens eines außergwöhnlichen Umstands.
Das Amtsgericht in Frankfurt hat den Klägern die geforderte Ausgleichszahlung zugesprochen. Durch die Beförderung erst am nächsten Tag entstand für die Kläger eine Verspätung von mehr als drei Stunden, sodass auch der Ausgleichsanspruch entstanden sei. Ein technischer Defekt sei dann auch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 EGV 261/2004, wenn er eintritt, trotz dass das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen vorgenommen hat. Ein außergewöhnlicher Umstand ist erst dann gegeben, wenn dem Luftfahrtunternehmen keine zumutbaren Maßnahmen zu dessen Abwendung möglich sind.
AG Frankfurt(31 C 961/11 (16)). Technischer Defekt auch bei regelmäßiger Wartung kein außergewöhnlicher Umstand.