Reisepreisminderung wegen Verspätung des Rückfluges

AG Duisburg: Reisepreisminderung wegen Verspätung des Rückfluges

Ein Fluggast bekommt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung wegen einer mehr als 24-stündigen Flugverspätung. Zusätzlich zu der bereits gezahlten Entschädigung verlangt der Kläger eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Durch die erfolgte Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung sei der Kläger bereits ausreichend entschädigt worden.

AG Duisburg 52 C 2806/13 (Aktenzeichen)
AG Duisburg: AG Duisburg, Urt. vom 09.04.2014
Rechtsweg: AG Duisburg, Urt. v. 09.04.2014, Az: 52 C 2806/13
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Amtsgericht Duisburg

1. Urteil vom 09. April 2014

Aktenzeichen: 52 C 2806/13

Leitsatz:

2. Flüggäste haben einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen der Verspätung des Rückfluges.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug. Wegen eines technischen Mangels verspätete sich dieser um mehr als 24 Stunden. In der Folge verlangte der Fluggast von der Airline eine Ausgleichszahlung. Die Beklagte zahlte die Entschädigung. Weil sich der Kläger trotz der Zahlung benachteiligt fühlt, fordert er zusätzlich eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Wegen der 1-tägigen Flugverspätung sei der Kläger zu entschädigen. Dies sei jedoch bereits im Rahmen der Ausgleichszahlung nach Art. 5 der Fluggastrechte-Verordnung geschehen.
So bestehe kein weiterer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung wegen der Flugverspätung, weil der von ihr geleistete Betrag auf den Minderungsbetrag anzurechnen sei. Dies folge aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO 261/2004/EG.
Eine zweifache Entschädigung auf der selben Grundlage würde den Beklagten auf unverhältnismäßige Weise benachteiligen und stehe dem Kläger deshalb nicht zu.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87 %, die Beklagte 13 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen 54 % der für die Beklagte vollstreckbaren Kosten wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

5. Der Kläger verlangt von der Beklagten teilweise Rückzahlung von Reisepreis nach Reisepreisminderung.

6. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Flugreise in die Dominikanische Republik für den Zeitraum vom 07.10.2012 bis zum 16.10.2012 zu einem Gesamtreisepreis von 6.772,50 EUR.

7. Der Rückflug des Klägers und seiner Mitreisenden verspätete sich aufgrund eines technischen mangels an dem Flugzeug dergestalt, dass eine Ankunft am Ziel Flughafen 24 Stunden später als geplant erreicht wurde. Wegen der Flugverspätung zahlte die Air Berlin PLC & Co LuftverkehrsG an den Kläger außergerichtlich einen Betrag von 2.044 EUR. Darin enthalten sind für den Kläger und jeden seiner Mitreisenden jeweils 600 EUR an Ausgleichsleistungen wegen der Verspätung des Fluges.

8. Mit Beschluss vom 27.03.2014 stellte das Gericht einen Teilvergleich zwischen den Parteien fest. Dieser Teilvergleich lautet wie folgt:

9. Die Beklagte zahlt an die Kläger über die bereits gezahlten 336 EUR hinaus einen Betrag von 256,59 EUR sowie 46,41 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Damit sind alle Ansprüche des Klägers und seiner Mitreisenden wegen der Reise in die Dominikanische Republik im Zeitraum vom 07.10.2012 bis 16.10.2012 abgegolten, ausgenommen sind Ansprüche wegen Verspätungen des Rückfluges.

10. Über die Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs entscheidet das Gericht gemäß § 91a ZPO.“

11. Der Kläger meint, ihm stehe gegen die Beklagte aufgrund der Flugverspätung ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises i.H.v. 906,14 EUR zu.

12. Der Kläger beantragt noch,

13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 906,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen, sowie

14. die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 226,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 an den Kläger zu zahlen.

15. Die Beklagte beantragt,

16. die Klage abzuweisen.

17. Die Streithelferin meint, es bestehe kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung wegen der Flugverspätung, weil der von ihr geleistete Betrag auf den Minderungsbetrag anzurechnen sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO 261/2004/EG.

18. Aufgrund Erklärungen des Klägers vom 20.02.2014 und der Beklagten vom 24.02.2014 ordnete das Gericht mit Verfügung vom 05.03.2014 das schriftliche Verfahren an und setzte Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 26.03.2014.

19. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20. Die zulässige Klage ist in dem den Teilvergleich überschreitenden Teil unbegründet.

21. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises wegen der Flugverspätung aus §§ 651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4 BGB, denn vorliegend ist die von Seiten der Streithelferin geleistete Zahlung in Höhe von insgesamt 1.800 EUR auf die Ansprüche der Klagepartei gegen den Reiseveranstalter anzurechnen.

22. Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung der wohl herrschenden Rechtsprechung und Literatur im deutschen Schrifttum (Bollweg, RRa 2009, 10, 13; Leffers, RRa 2008, 258, 260), nach der eine Anrechnung aus Gründen der Überkompensation und aus Fairnessgesichtspunkten zu unterbleiben hat. Eine mögliche Überkompensation nimmt Art. 7 VO 261/2004/EG aufgrund der Pauschalierung der Ausgleichszahlungen bewusst in Kauf. Fairnessgesichtspunkte stellen kein greifbares Kriterium für die Beurteilung einer möglichen Anrechnung dar. Eine Auslegung der einschlägigen Normen hat gemeinschaftsrechtsautonom zu erfolgen. Maßgeblich ist also die Auslegung nach dem Wortlaut der Originalfassung der Verordnung, nach der Stellung des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO 261/2004/EG in der Systematik der Verordnung, nach dem historischen Willen des europäischen Gesetzgebers und der ratio legis, die die europäischen Gesetzgebungsorgane der Norm beigemessen haben.

23. Maßgebliche Anhaltspunkte für die erforderliche Auslegung geben die Erwägungsgründe 1, 3, 4 und 21 der VO 261/2004/EG. Daraus ist ersichtlich, dass eine Anrechnung letztlich in das Ermessen des Tatrichters gestellt ist (siehe dazu Breidenstein, jM 06/2014, im Erscheinen). Jedenfalls kann eine vollständige Anrechnung der von dem Flugunternehmen geleisteten Ausgleichszahlung auf den Minderungsbetrag nicht stattfinden, denn zumindest zu einem Teil beruht die pauschale Zahlungspflicht des Flugunternehmens auf dem Gedanken des Strafschadensersatzes, der dem deutschen Recht fremd ist. Bei der Frage der teilweisen Anrechnung ist zu berücksichtigen, ob die Verzögerung der Rückreise für die Reisenden mit besonderen Unbillen verbunden war, denn diese Beträge finden bei der Berechnung der Minderung nach der gängigen 5 %-Formel keinerlei Berücksichtigung. Im konkreten vorliegenden Fall waren über die zwangsweise mit der Flugverspätung verbundenen Belastung der Reisenden hinaus nach dem Vortrag der Klagepartei keine weiteren Belastungen, wie etwa besonders widrige Umstände auf einem Flughafen, Diskriminierungen oder Ähnliches, verbunden. Es hat daher eine Anrechnung zu erfolgen.

24. Es besteht zudem kein Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagte auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten über die in dem Vergleich bereits zugesprochenen Kosten i.H.v. 46,41 EUR hinaus, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 2 BGB, denn die anwaltliche Tätigkeit ist nach dem RVG in der Fassung vor dem 01.08.2013 zu beurteilen und zu erstatten sind Rechtsanwaltskosten nur aus dem Streitwert, in Höhe dessen die Klage letztlich begründet ist, vorliegend also aus einem Streitwert bis 300 EUR.

25. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 S. 2 ZPO.

26. Hinsichtlich eines Klagebetrags von 1.015,48 EUR haben gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des Verschlusses des Teilvergleichs die Klagepartei rechnerische 25 % und die Beklagtenpartei rechnerische 75 % zu tragen. Diese Kostenverteilung entspricht dem voraussichtlichen obsiegen- und Unterliegensanteil, wie er im gerichtlichen Vergleichsbeschluss Ausdruck gefunden hat.

27. Hinsichtlich eines rechnerischen Klagebetrags von 906,14 EUR sind die Kosten der Klagepartei aufzuerlegen.

28. Hinsichtlich desjenigen Anteils an den Kosten, die aufgrund des §91a-Beschlusses ersetzt verlangt werden können – das sind die auf den rechnerischen Anteil von 1.015,48 EUR entfallenden Teile – sind die Kostenerstattungsansprüche ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, §§ 794a Abs. 1 Nr. 3, 91a ZPO. Dies betrifft den Kostenanspruch des Klägers vollumfänglich, den Kostenanspruch der Beklagten in Höhe von rechnerischen (1.015,48 EUR – 256,59 EUR)/ (1.015,48 EUR – 256,59 EUR + 906,14 EUR) = 46 %.

29. Der Streitwert wird für den Rechtsstreit auf 1.921,62 EUR, für den Vergleich auf 1.015,48 EUR festgesetzt.

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