Verlust von Reisegewährleistungsansprüchen bei Verweigerung einer Abhilfe durch Hotelwechsel

AG Duisburg: Verlust von Gewährleistungsansprüchen bei Verweigerung einer Abhilfe durch Hotelwechsel

Ein Reisender klagt über ein mangelhaftes Hotel. Weil er einen Hotelwechsel kategorisch ablehnt, weigert sich der Beklagte Hotelier auf andere Weise Abhilfe zu schaffen. Der Kläger verlangt eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich würden die gerügten Mängel eine Minderung begründen, durch die Weigerung eine Nachbesserung in Kauf zu nehmen, sei ein anderweitiger Ausgleich allerdings ausgeschlossen.

AG Duisburg 53 C 4091/02 (Aktenzeichen)
AG Duisburg: AG Duisburg, Urt. vom 13.03.2003
Rechtsweg: AG Duisburg, Urt. v. 13.03.2003, Az: 53 C 4091/02
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Duisburg

1. Urteil vom 13. März 2003

Aktenzeichen: 53 C 4091/02

Leitsatz:

2. Ein Hotelgast verliert Reisegewährleistungsansprüchen bei Verweigerung einer Abhilfe durch Hotelwechsel.

Zusammenfassung:

3. Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalflugreise. Im Hotel angekommen musste er feststellen, dass es mit zahlreichen Mängeln behaftet war. Als besonders störend empfanden der Kläger und seine Familie eine nahegelegende Baustelle, wegen deren Lärm eine erholsame Nachtruhe unmöglich wurde.
Der Reiseveranstalter bot dem Kläger ein Ersatzhotel an, deren Bezug er jedoch ablehnte. Er fordert stattdessen eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gerügten Mängel würden grundsätzlich eine Haftung wegen Mangelhaftigkeit begründen. Weil der Reiseveranstalter ihm allerdings eine Ersatzunterkunft angeboten hatte und er diese schlicht ablehnte, stehen ihm keine weiteren Ansprüche zu.
Es sei dem Veranstalter nicht zuzumuten einerseits eine mangelfreie Alternative zum gebuchten Hotel anbieten zu müssen und gleichzeitig bei einer willkürlichen Ablehnung durch den Kläger haftbar gemacht zu werden.

Nach den Mängelgewährleistungsansprüchen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist es das Recht eines Reiseveranstalters den Mangel durch eine gleich- oder höherwertige Leistung zu beseitigen. Durch die kategorische Ablehnung einer Ausbesserung habe der Kläger seine Ersatzansprüche nach §651 c BGB verloren.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,– Euro abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

5. Die Kläger buchten gemeinsam mit den Zeugen A eine Pauschalflugreise in die Türkei und einen Aufenthalt vom 12. Mai bis zum 2. Juni 2002 in der Hotelanlage der gehobenen Mittelklasse B im Zielgebiet Kemer. Der auf die Kläger entfallende Reisepreis betrug bei einer all inklusive-Verpflegung insgesamt 1.650,– Euro.

6. Direkt neben der Anlage B befand sich die Großbaustelle für das Hotel C.

7. Entgegen der Zusicherung der Beklagten in ihrem Katalog Türkei Sommer 2002 war der Badesteg abgebaut, so dass der Zugang zum Meer aufgrund großer Steine und Felsen erschwert gewesen ist. Zudem standen nicht genügend Liegen und Sonnenschirme für die Reisenden bereit.

8. Die Kläger behaupten, dass von der Großbaustelle während ihres gesamten Aufenthaltes ein infernalischer Lärm ausgegangen sei. Die Großbaustelle habe sich etwa 20 Meter von dem Hotelflügel, in dem sie untergebracht gewesen seien, befunden. Es wurden sowohl während des Tages als auch während der Nacht Bauarbeiten durchgeführt. Es wurden sowohl Innen- als auch Außenarbeiten geleistet, beispielsweise Pflasterarbeiten, Schweißarbeiten und andere Schwerarbeiten. Es waren Bagger, Radlader und große Betonmischmaschinen im Einsatz. Wegen des weiteren Umfangs der Lärmbelästigungen hinsichtlich der Großbaustelle wird auf Seite 4 und 5 der Klageschrift sowie auf den Schriftsatz vom 12.12.2002 auf Bl. 46 ff. d. GA verwiesen.

9. Weiterhin sei während der gesamten drei Wochen ein Anlegesteg am Ufer mit Hilfe eines Rammbockes gebaut worden. Von morgens bis abends seien Eisenpfähle mit einem Caterpillar in den Meeresboden gerammt worden, um den Steg zu errichten.

10. Die Kläger behaupten, dass sie am 24.Mai 2002 gegenüber der Reiseleiterin der Beklagten den ausgehenden Baulärm von der Großbaustelle Hotel C, des Anlegesteges sowie den fehlenden Badesteg, die fehlenden Sonnenschirme und Liegen gerügt haben.

11. Bereits am 13. Mai 2002 haben die Zeugen A gemeinsam mit den Eheleuten D die vorbezeichneten Mängel gerügt und Abhilfe verlangt. Die Reiseleiterin habe mitgeteilt, dass eine Abhilfe nicht möglich sei, ein Ausweichhotel habe sie daher nicht anbieten können.

12. Die Kläger seien daher davon ausgegangen, dass auch für sie ein Hotelwechsel nicht möglich sei. Weil der Baulärm immer unerträglicher geworden ist, haben sowohl die Zeugen A und D als auch die Kläger sich erneut am 24. Mai 2002 an die Zeugin E, die örtliche Reiseleiterin der Beklagten, gewandt. Die Zeugin E habe mitgeteilt, dass möglicherweise als Ausweichhotel das Hotel F angeboten werden könne, was indes noch abgeklärt werden müsse. Ein Aufenthalt in dem Ausweichhotel sei allerdings nur bis zum 27. Mai 2002 möglich.

13. Die Kläger behaupten weiterhin, dass das angebotene Ausweichhotel „verschrieen“ sei. Aufgrund des Aufenthaltes von englischen und russischen Reisegästen würde dort „richtig Party gemacht“. Die Kläger sind daher der Ansicht, dass sie zu einem Umzug nicht verpflichtet gewesen seien. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 60 % berechtigt seien. Ferner stehe ihnen ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit zu. Ausgehend von einem Tagespreis von jeweils 50,– Euro stehe ihnen beiden jeweils ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.050,– Euro zu.

14. Die Kläger beantragen,

15. die Beklagte zu verurteilen,

16. an den Kläger 495,– Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.7.2002 zu zahlen,

17. an ihn weitere 1.050,– Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2002 zu zahlen,

18. an die Klägerin 495,– Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.7.2002 zu zahlen,

19. an sie weitere 1.050,– Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2002 zu zahlen.

20. Die Beklagte beantragt,

21. die Klage abzuweisen.

22. Die Beklagte behauptet, dass sich die Kläger am 22. Mai 200 gegenüber der Zeugen E hinsichtlich des Baulärms der Baustelle C und wegen des fehlenden Badesteges beschwert haben. Weitere Beanstandungen seien nicht vorgebracht worden. Die Zeugin E habe den Klägern einen Hotelwechsel angeboten, dieser sei kategorisch abgelehnt worden, so dass die Zeugin E davon abgesehen habe, einen konkreten Vorschlag zu machen. Vakanzen in anderen Häusern habe sie daher nicht abgefragt. Ein Umzug sei indes möglich gewesen, weil gerade in der Vorsaison noch freie Zimmer in vergleichbaren Hotelanlagen in anderen Vororten des Zielgebiets Kemer lägen. Am 24. Mai 2002 seien die Arbeiten bis auf Restfertigstellungsarbeiten eingestellt worden. Jedenfalls habe es ab diesem Zeitpunkt keine Beanstandungen mehr gegeben. Die Kläger seien in einem Nebentrakt des Hotels B untergebracht worden. Von dem Zimmer der Kläger aus seien Beeinträchtigungen durch die Baustelle Hotel C nicht wahrnehmbar gewesen.

23. Der Badesteg sei aus Sicherheitsgründen wegen der schlechten Witterung abgebaut worden.

24. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass sich die Zeugen A bereits am 22. Mai 2002 beschwert hätten, wie auch die Kläger, haben sie am 24. Mai 2002 eine schriftliche Mängelanzeige abgegeben. Die Eheleute D seien am 19. Mai 2002 vorstellig geworden, ihnen sei ein Hotelwechsel zum 20. Mai 2002 angeboten worden, was diese indes abgelehnt hätten. Sie seien nicht zusammen mit den Zeugen A vorstellig geworden.

25. Die Zeugen A haben unter dem Aktenzeichen – 3 C 4225/02 – des Amtsgerichts Duisburg ein Verfahren wegen Reisemängel gegen die Beklagte erhoben. Die Zeugen D haben ebenfalls gegen die Beklagte Klage beim Amtsgericht Duisburg erhoben (Aktenzeichen 3 C 4224/02).

26. Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 31.10.2002 Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben (Bl. 42, 43 d.GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 16. Januar 2003 (Bl. 50 ff. d. GA) sowie vom 17. Februar 2003 (Bl. 61 ff. d.GA) Bezug genommen. Die Kläger haben als Zeugen im Parallelverfahren – 3 C 4224/02 – eine schriftliche Zeugenaussage zur Akte gereicht. Diese ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 16. Januar 2003 gewesen (Bl. 55, 56 d.GA). Die schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen A sind mit den Aussagen der Kläger im Parallelverfahren wortidentisch.

Entscheidungsgründe

27. Die Klage ist unbegründet.

28. Den Klägern stehen Gewährleistungsansprüche gemäß den §§ 651 c, 651 d, 638 Abs. 3 BGB nicht zu, weil die Kläger durch die kategorische Ablehnung eines möglichen Hotelwechsels am 22. Mai 2002 ihre möglichen Minderungsansprüche gegenüber der Beklagten verloren haben.

29. Es kann dahinstehen, ob die Reise der Kläger mangelhaft gewesen ist, ob insbesondere der Lärm infolge der unstreitigen Großbaustelle im Hotel C „infernalisch“ gewesen sei, ob ihr Hotelzimmer etwa 100 Meter oder 500 Meter entfernt von der Großbaustelle gewesen sei, wann die Außenarbeiten des Hotels C fertiggestellt worden seien, ob während des gesamten Aufenthaltes von drei Wochen Arbeiten am Außensteg mit einem Caterpillar durchgeführt worden seien, aus welchen Gründen der Badesteg abgebaut worden ist, ob die Kläger die fehlende Anzahl von Liegen und Sonnenschirmen im Poolbereich gerügt haben, weil die Kläger ihre möglichen Gewährleistungsansprüche gemäß den §§ 651 c, 651 d, 638 Abs. 3 BGB durch die Ablehnung des Angebots eines Hotelwechsels von der Zeugin E am 22. Mai 2002 verloren haben.

30. Gemäß § 651 c Abs. 2 BGB kann die Reiseveranstalterin einem Reisemangel durch eine vertragsgemäße Gleich- oder sogar höherwertige Leistung abhelfen (vgl. Landgericht Kleve, Reiserecht aktuell 1996, 1997). Auch im Hinblick auf § 242 BGB hat der Reisende eine gleichwertige Ersatzleistung anzunehmen, wenn die folgenden drei Kriterien erfüllt sind. Zum einen darf keine Änderung des Gesamtzustandes der Reise erfolgen (z.B. ein Badeurlaub statt Besichtigungsreise), zum anderen muss die Ersatzleistung persönlich zumutbar sein und schließlich darf die Reiseveranstalterin den Reisemangel nicht bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt haben (z.B. Überbuchung von Flugzeug oder eines Hotels).

31. Ob eine solche gleichwertige Ersatzleistung vorliegt, ist im Einzelfall aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden zu beurteilen, wobei die Beweislast die Reiseveranstalterin trägt, kleinere Abweichungen sind hinzunehmen. Wird unter den genannten Voraussetzungen eine zumutbare Abhilfe geleistet, liegt als Rechtsfolge eine wirksame Erfüllung des Reisevertrages vor. Der Reisende ist nicht verpflichtet, Abhilfemaßnahmen anzunehmen, die zu einer Verbesserung der Beanstandungen führen, aber immer noch hinter der versprochenen Leistung zurück bleiben. Kleinere Abweichungen hat er als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Lehnt der Reisende dahin eine zumutbare Ersatzleistung ab, verliert er die Gewährleistungsansprüche, Selbstabhilfe, Minderung, Kündigung oder des Schadensersatzes nach den §§ 651 c Abs. 3, d, e und f. Falls jedoch die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Ersatzleistungen nicht vorliegen, kann der Reisende die Ersatzleistung ablehnen und bei erheblicher Beeinträchtigung der Gesamtreise diese gemäß § 651 e BGB kündigen oder mindestens wegen des nicht abgeholfenen Reisemangels den Preis nach § 651 d BGB nach Reiseende mindern (vgl. Führich, Reiserecht, 4.Aufl., Rdn. 248, Amtsgericht Kleve Reiserecht aktuell 2001, 186). Im vorliegenden Fall kann eine Überprüfung der Frage, ob eine zumutbare Ersatzleistung angeboten worden ist, nicht festgestellt werden, weil die Kläger von vornherein jede Abhilfemaßnahmen der Beklagten abgelehnt haben. Dies steht nach der glaubhaften Aussage der Zeugin E zur Überzeugung des Gerichts fest.

32. Zwar ist grundsätzlich die Reiseveranstalterin dafür beweispflichtig, dass eine zumutbare Ersatzleistung vorliegt, wenn indes die Reisenden durch ihre kategorische Ablehnung eines möglichen Hotelwechsels ein Abhilfeangebot vereiteln, geht diese Vereitelung des Beweises zu Lasten der Reisenden. Wer gegenüber der Reiseveranstalterin Mängel anzeigt, ohne jedoch der Reiseveranstalterin eine Abhilfe zu ermöglichen, verwirkt seinen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Durch die kategorische Weigerung, sich mögliche Ersatzangebote zumindest anzuhören, verurteilt er die Reiseveranstalterin zu einer Handlungsunfähigkeit, die zu Lasten des Reisenden geht. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung dieser Vereitelung eines Ersatzangebotes fest. Die Zeugin E hat glaubhaft ausgesagt, dass die Kläger am 22. Mai 2002 zu ihr gekommen seien und die Baustelle am Hotel C bemängelt haben. Sie habe von einem Angebot eines konkreten Hotelwechsels abgesehen, weil die Kläger von vornherein einen Umzug abgelehnt hätten. Ohne jegliche Begründung sei dieser Hotelwechsel abgelehnt worden. Sie habe daher davon abgesehen, ein konkretes Angebot zu machen. Ein solches mache sie nur, wenn ein Wille der Reiseteilnehmer bestehe, umzuziehen.

33. Die Aussage der Zeugin E ist glaubhaft, weil sie ihre Aussage flüssig und widerspruchsfrei gemacht hat. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass sich die Zeugin E tatsächlich an das Gespräch mit den Klägern am 22. Mai 2002 erinnern kann, weil sie anhand ihrer Aufzeichnung in ihrem Agenda ihre Wahrnehmung aufgefrischt hat. Sie hat bekundet, dass sie ihrem Agenda habe entnehmen können, dass die Kläger am 22. Mai 2002 von vornherein einen Hotelwechsel abgelehnt haben, sie daher davon Abstand genommen habe, ein konkretes Angebot zumachen. Die Zeugin E hat darüber hinaus in glaubhafter Weise erläutert, wie die Sprache auf das Hotel F gekommen sei. Die Zeugin hat bekundet, dass sie während des Gesprächs mit den Klägern das Hotel F nebenbei erwähnt habe, ohne dies als konkretes Angebot auszugestalten. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin E bestehen nicht. Allein der Umstand, dass sie Mitarbeiterin der Beklagten ist, wirbt ihre Glaubwürdigkeit noch nicht ab. Im Termin hat die Zeugin einen integren Eindruck gemacht.

34. Die glaubhafte Aussage der Zeugin E wird auch nicht durch die gegenteilige Aussage des Zeugen A erschüttert. Der Zeuge A hat bekundet, dass er bereits am 19. Mai 2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Klägern den Baulärm, die fehlenden Liegen und den Badesteg gerügt habe. Die Zeugin E habe ihnen mitgeteilt, dass sie an den Bauarbeiten nichts ändern könne, sie habe statt dessen als Ausweichquartier das Hotel F angeboten. Sie habe weiterhin mitgeteilt, dass der Aufenthalt in diesem Hotel lediglich bis zum 27. Mai 2002 andauern könne. Weil sie von anderen Gästen gehört haben, dass dieses Hotel sehr laut sei, dort immer sehr viel „Rambazamba“ sei, haben sie es abgelehnt, in dieses Hotel umzuziehen.

35. Zum einen bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage, weil sie sich nicht mit dem Parteivortrag deckt. Nach klägerischem Vortrag haben die Eheleute A bereits am 13. Mai 2002 eine Rüge vorgenommen und gemeinsam haben sie am 24. Mai 2002 eine weitere Rüge gegenüber der Zeugen E vorgebracht. Der Zeuge A dahingegen hat auch auf erneutes Befragen bekundet, dass eine einzige Mängelanzeige am 19. Mai 2002 erfolgt sei. Ausschlaggebend dafür, dass das Gericht der glaubhaften Aussage der Zeugin E folgt, ist dahingegen, dass der Zeuge A aufgrund seines Aussageverhaltens nicht glaubwürdig ist. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Aussage des Zeugen A auf seinen eigenen Wahrnehmungen beruht. Aufgrund der vorliegenden schriftlichen Zeugenaussage der Kläger im Parallelverfahren – 3 C 4224/02 – und aufgrund der Aussage des Zeugen A steht vielmehr fest, dass seine Aussage das Ergebnis der gemeinsamen Wahrnehmungen der Zeugen A und der Kläger ist.

36. Die Zeugen A und die Kläger haben im Parallelverfahren – 3 C 4224/02 – identische Zeugenaussagen zu Gericht eingereicht. Es handelt sich hierbei um wortidentische Aussagen. Der Zeuge A hat im Rahmen seiner Vernehmung auch eingeräumt, dass seine Schilderungen die gemeinsamen Wahrnehmungen von ihm, seiner Ehefrau und den Klägern gewesen seien. Weil dem Gericht nicht möglich ist, die eigenen Wahrnehmungen des Zeugen A von den Kenntnissen vom Hören-Sagen abzugrenzen, bestehen erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen A. Weil der Zeuge A seine eigene Wahrnehmung mit den Wahrnehmungen der Kläger vermischt hat, und die Zeugen A und die Kläger auch mit den Zeugen D gemeinsam über die Reise gesprochen haben, unstreitig den Zeugen D ein Hotelwechsel am 19. Mai 2002 angeboten worden ist, kann das Gericht nicht ausschließen, dass der Zeuge A den den Zeugen D angebotenen Hotelwechsel als Angebot ihnen gegenüber im vorliegenden Verfahren darstellt.

37. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

38. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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