Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen: 52 C 2806/13.
Ein Fluggast bekommt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung wegen einer mehr als 24-stündigen Flugverspätung. Zusätzlich zu der bereits gezahlten Entschädigung verlangt der Kläger eine Reisepreisminderung.
Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Wegen der 1-tägigen Flugverspätung sei der Kläger zu entschädigen. Dies sei jedoch bereits im Rahmen der Ausgleichszahlung nach Art. 5 der Fluggastrechte-Verordnung geschehen.
So bestehe kein weiterer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung wegen der Flugverspätung, weil der von ihr geleistete Betrag auf den Minderungsbetrag anzurechnen sei. Dies folge aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO 261/2004/EG.
Eine zweifache Entschädigung auf der selben Grundlage würde den Beklagten auf unverhältnismäßige Weise benachteiligen und stehe dem Kläger deshalb nicht zu.
Amtsgericht Duisburg(52 C 2806/13). Ausgleichszahlung und Reisepreisminderung könne nicht nebeneinander stehen.