Wirksamkeit eines Reisevertrages bei Buchung über Internetportal

AG Bielefeld: Wirksamkeit eines Reisevertrages bei Buchung über Internetportal

Der Beklagte hatte bei der Klägerin eine Reise buchen wollen. Über die Einzelheiten der Buchung besteht Streit. Die Klägerin verlangt Stornokosten wegen eines Rücktritts.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es sei bereits kein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Der Beklagte habe zwar durch die Benutzung eines Internetportals ein wirksames Angebot abgesandt. Aufgrund der abweichenden Bestätigung der Klägerin liege aber keine Annahme vor.

AG Bielefeld 404 C 133/18 (Aktenzeichen)
AG Bielefeld: AG Bielefeld, Urt. vom 26.03.2019
Rechtsweg: AG Bielefeld, Urt. v. 26.03.2019, Az: 404 C 133/18
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Amtsgericht Bielefeld

1. Urteil vom 26. März 2019

Aktenzeichen 404 C 133/18

Leitsatz:

2. Auch ein geringfügig abweichender Reisepreis im Bestätigungsschreiben hindert, dieses als Annahme eines vorherigen Angebots zu betrachten.

Zusammenfassung:

3. Der Beklagte hatte bei der Klägerin über ein Reiseportal eine Reise für sich und einen Bekannten buchen wollen. Über die Einzelheiten der Buchung besteht Streit. Die Klägerin verlangt Stornokosten wegen eines Rücktritts.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es sei bereits kein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Der Beklagte habe zwar durch die Benutzung des Internetportals ein wirksames Angebot abgesandt. Aufgrund der abweichenden Bestätigung der Klägerin liege aber keine Annahme vor. Ein in dem Bestätigungsschreiben innewohnendes Angebot habe wiederum der Beklagte nicht angenommen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf pauschalierten Schadensersatz in der Form von Rücktrittsgebühren in Anspruch.

6. Am 04.01.2018 besuchte der Beklagte das Internetportal „X“, um bei der Klägerin für sich und seinen Bekannten, Herrn S. C, eine Flugreise nach Palma de Mallorca zu buchen. Der Beklagte gab in dem auf der Benutzeroberfläche zur Verfügung stehenden Suchfilter die Begriffe „Einzelzimmer“ und „mind. Halbpension“ für eine Reise mit zwei Erwachsenen ein. Dem Beklagten wurde von dem Internetportal „X“ eine Reise für den Zeitraum vom 12.09.2018 bis 19.09.2018 mit einem Aufenthalt in dem Hotel „H“ zu einem Gesamtpreis von 1.905,14 € als verfügbares Angebot vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang wurde in Bezug auf die Unterkunft die Information „Doppelzimmer (1 oder 2 Betten), Standardzimmer“ ausgewiesen. Der Beklagte bestätigte schließlich das von dem Internetportal aufgezeigte verfügbare Angebot durch einen entsprechenden Klick in der Buchungsmaske und akzeptierte gleichzeitig auch die Reisebedingungen der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 zur Gerichtsakte gereichten Screenshot verwiesen.

7. Die Klägerin erstellte noch am 04.01.2018 um 20:17 Uhr bzw. am 06.01.2018 um 14:51 Uhr jeweils eine entsprechende „Bestätigung/Rechnung“, welche einen Reisepreis in Höhe von 1.906,00 € auswies.

8. Es folgte eine umfangreiche Korrespondenz der Parteien in Bezug auf den konkreten Gegenstand der gebuchten Reise, insbesondere im Hinblick auf die Unterkunft. Mit E-Mail des Beklagten vom 27.02.2018 forderte dieser die Klägerin jedenfalls unter Fristsetzung zum 04.03.2018 auf, eine Berichtigung der streitgegenständlichen Buchung auf zwei Einzelzimmer vorzunehmen. Mit weiterer E-Mail vom 17.03.2018 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Reisevertrag. Die Klägerin forderte dagegen den Beklagten ihrerseits mit Schreiben vom 05.04.2018 bzw. E-Mail vom 11.04.2018 unter Androhung der Stornierung der Buchung auf, den Anzahlungsbetrag in Höhe von 762,40 € zu leisten, welcher nicht durch Lastschrift eingezogen werden konnte. Nachdem eine Zahlung seitens des Beklagten nicht erfolgte machte die Klägerin gegen den Beklagten auf Grundlage ihrer Reisebedingungen einen pauschalierten Rücktrittgebührenanspruch in Höhe von 762,00 € geltend und setzte dem Beklagten insoweit in einem entsprechenden Aufforderungsschreiben vom 08.05.2018 eine Frist bis zum 22.05.2018. Nachdem der Beklagte wiederum nicht leistete, beauftragte die Klägerin die Creditreform K. KG mit einer entsprechenden Einziehung der Forderung.

9. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Parteien einen wirksamen Reisevertrag mit einer Unterbringung von zwei Personen in einem Doppelzimmer des Hotels „H“ geschlossen hätten. Der Beklagte habe durch die Buchung auf dem Internetportal „X“ objektiv ein entsprechendes Angebot abgegeben, welches die Klägerin sodann mit den am 04.01.2018 und 06.01.2018 übersandten, inhaltsgleichen Bestätigungen angenommen habe. Insoweit sei auch nicht maßgeblich, dass der Beklagte aufgrund eines offenbaren Missverständnisses davon ausgegangen sei, eine Reise mit Unterbringung in zwei Doppelzimmern zur Alleinnutzung zu buchen.

10. Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 07.11.2018, eingegangen bei Gericht am 08.11.2018, ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 762,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.05.2018 sowie vorprozessuale Inkassokosten in Höhe von 124,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

11. Nach teilweiser Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 06.12.2018,eingegangen bei Gericht am 07.12.2018, beantragt die Klägerin nunmehr,

12. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 762,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.05.2018 sowie vorprozessuale Inkassokosten in Höhe von 62,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

13. Der Beklagte beantragt,

14. die Klage abzuweisen.

15. Der Beklagte behauptet, die Reisebestätigung der Klägerin vom 04.01.2018 nicht erhalten zu haben, lediglich diejenige vom 06.01.2018.

16. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es mangels Verständigung in Bezug auf die Anzahl der Zimmer schon zu keinem wirksamen Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen sei. Der Beklagte habe entsprechend der Eingabe der Kriterien in dem Suchfilter zwei Zimmer zur Alleinnutzung buchen wollen. Nach den Informationen, welche auf der Benutzeroberfläche des Internetportals „X“ ausgewiesen worden seien, insbesondere im Hinblick auf das eingegebene Suchkriterium „Einzelzimmer“ und die Aufsplittung des Gesamtpreises in zwei identische Einzelpreise, habe der Beklagte bei der streitgegenständlichen Buchung davon ausgehen dürfen, dass ihm und seinem Bekannten zwei Doppelzimmer zur Einzelnutzung zur Verfügung gestellt werden sollten. Der Preis für zwei Personen in einem Doppelzimmer habe rund 350,00 € unter dem Preis der streitgegenständlichen Buchung gelegen. Etwaige Missverständnisse, welche sich aus den Informationen des Internetportals ergeben haben, müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Jedenfalls habe der Beklagte aufgrund der gegebenen Umstände ein Recht zum Rücktritt gehabt.

Entscheidungsgründe:

17. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

18. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 762,00 € aus einem geschlossenen Reisevertrag i.V.m. den Ziffern 2.9, 7.2, 7.5.2 ihrer Reisebedingungen.

19. Vorliegend ist zwischen den Parteien schon kein wirksamer Reisevertrag i.S.d. § 651a BGB geschlossen worden. Ein Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich einem Angebot und einer inhaltlich deckungsgleichen Annahme, zustande kommt.

20. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Buchung des Beklagten über das Internetportal „X“ im Ausgangspunkt unter objektiver Würdigung zwar ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über eine Flugreise nach Palma de Mallorca in dem Zeitraum vom 12.09.2018 bis 19.09.2018 mit einer Unterkunft in der Form eines Doppelzimmers im Hotel „H“ zu einem Gesamtpreis von 1.905,14 € dar. Dieses Angebot wurde von der Klägerin indes weder mit der Bestätigung vom 04.01.2018, noch derjenigen vom 06.01.2018 angenommen, da die entsprechenden Schreiben einen – wenn auch geringfügig – abweichenden Reisepreis, nämlich in Höhe von 1.906,00 € auswiesen. Insoweit bestand zunächst keine Einigkeit in Bezug auf einen wesentlichen Vertragsgegenstand („essentilia negotii“), nämlich das Entgelt für die Organisation der gebuchten Reise. Nach § 150 Abs.2 BGB gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Dies entspricht auch den eigenen Reisebedingungen der Klägerin unter Ziff. 1.3, wonach eine Abweichung der Bestätigung von der Anmeldung als neues Angebot gelten soll, woran sich die Klägerin, als Veranstalterin, für 10 Tage gebunden hält. Der Reisevertrag soll in diesem Fall erst dann zustande kommen, wenn der jeweilige Kunde innerhalb der vorgenannten Frist dieses Angebot annimmt. Mithin ist die Reisebestätigung der Klägerin vom 04.01.2018 bzw. 06.01.2018 als neues Angebot zu qualifizieren, welches der Beklagte – wenn auch aus anderen Gründen – unzweifelhaft nicht mehr angenommen hat.

21. Selbst wenn jedoch ein wirksamer Vertragsschluss unterstellt werden würde, wäre dieser gemäß § 142 Abs.1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Dem Beklagten stand nämlich aufgrund eines Inhaltsirrtums bei Abgabe der Willenserklärung in der Form eines Angebots zum Abschluss eines Reisevertrags auf dem Internetportal „X“ ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs.1 Alt.1 BGB zu. Nach der glaubhaften Einlassung des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ist dieser bei der Buchung davon ausgegangen, dass er unter Berücksichtigung der von ihm eingegebenen Suchkriterien zwei Doppelzimmer zur Einzelnutzung gebucht hat. Das Angebot ist zwar nach objektiver Würdigung seines Wortlauts – entsprechend der Auffassung der Klägerin – auf Abschluss eines Reisevertrags mit einer Unterkunft in einem Doppelzimmer gerichtet, jedoch hat der Beklagte nach der Überzeugung des Gerichts mit der Abgabe dieser Willenserklärung tatsächlich eine andere Bedeutung verbunden, nämlich die Unterkunft von zwei Personen in jeweils einem Doppelzimmer zur Einzelnutzung. Dies ist aufgrund der äußerst misslichen Diskrepanz zwischen den von dem Beklagten eingegebenen Suchkriterien und dem sodann von „X“ als „verfügbares Angebot“ ausgewiesenen Ergebnis auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Der Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich die Anfechtung des Reisevertrags erklärt, jedoch im Rahmen der umfangreichen außergerichtlichen Korrespondenz innerhalb der Anfechtungsfrist des § 121 Abs.1 BGB, mithin unmittelbar nach Kenntniserlangung von der tatsächlichen Anzahl der gebuchten Zimmer, unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er von dem Vertragsschluss Abstand nehmen will und schließlich auch einen „Rücktritt“ vom Vertrag erklärt. Dies ist als wirksame Anfechtungserklärung auszulegen.

22. Im Ergebnis kann die Klägerin jedenfalls mangels Bestehens eines vertraglichen Verhältnisses die begehrten pauschalierten Rücktrittsgebühren von dem Beklagten nicht verlangen.

23. Die ferner geltend gemachte Zahlung von Zinsen sowie die Erstattung von vorprozessualen Inkassokosten teilen als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung.

II.

24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

25. Der Streitwert wird auf 762,00 EUR festgesetzt.

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