Umfang der dem Reiseveranstalter zu ersetzenden Mehrkosten
BGH: Umfang der dem Reiseveranstalter zu ersetzenden Mehrkosten
Eine Reisende buchte für sich und einen weiteren Mitreisenden eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter. Der Mitreisende wurde jedoch krank und die Reisende bat deswegen zwei Tage vor Reiseantritt um den Eintritt zweier anderer Personen in den Vertrag. Die Reisende wurde dafür mit 85 % des Reisepreises als Rücktrittskosten belastet, lediglich der Rest wurde zurückgezahlt.
Sie klagte daher auf Rückzahlung des Reisepreises vor dem Amtsgericht (kurz: AG) München und unterlag. Sie ging in die Berufung vor das Landgericht (kurz: LG) München und bekam Recht. Der Reiseveranstalter ging daraufhin in Revision vor den Bundesgerichtshof (kurz: BGH). Dieser wies die Klage ab und bestätigte das Urteil des AG München.
BGH | X ZR 141/15 (Aktenzeichen) |
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BGH: | BGH, Urt. vom 27.09.2016 |
Rechtsweg: | BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az: X ZR 141/15 |
LG München, Urt. v. 27.10.2015, Az: 13 S 5113/15 | |
AG München, Urt. v. 20.02.2015, Az: 281 C 9715/14 | |
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Leitsätze:
2. Ein Reisender kann verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter in den Vertrag eintritt und seine Rechte und Pflichten übernimmt.
Der Reisende und der seinen Platz einnehmende Dritte haften für, die dem Reiseveranstalter dadurch entstehenden Mehrkosten.
Der Reiseveranstalter soll durch den Eintritt des Dritten keinen Nachteil erhalten
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise für sich und einen weiteren Mitreisenden. Die zehntägige Reise sollte von Berlin nach Phuket in Thailand gehen. Der Reisepreis betrug 2.470 €. Die Luftbeförderung war ebenfalls im Vertrag eingeschlossen und sollte mit einem Linienflug der Linienfluggesellschaft Etihad Airways erfolgen.
Der Mitreisende wurde jedoch kurz vor Reiseantritt krank und die Klägerin bat die Beklagte 2 Tage vor Reiseantritt um den Eintritt zweier anderer Personen in den Vertrag. Am nächsten Tag erfuhr sie von der Beklagten dass dies mit Mehrkosten in Höhe von 1.648 € pro Person verbunden wäre. Die Klägerin stornierte daraufhin die Reise.
Die Beklagte stellte der Klägerin 85 % des Reisepreises als Rücktrittsentschädigung in Rechnung und zahlte lediglich die restlichen 15 % zurück.
Die Klägerin verklagte die Beklagte daraufhin auf den restlichen Reisepreis. Das AG München wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren vor dem LG München ging das Amtsgericht davon aus, dass die Beklagte den Rücktritt dadurch verschuldet hätte, dass sie den Vertragswechsel gegen erhebliche Mehrkosten angeboten hatte. Die Mehrkosten seien viel zu hoch gewesen und sollten auf Vereinbarungen der Beklagten mit den Leistungsträgern beruhen, deren Ziel es gewesen sein soll das gesetzliche Übertragungsrecht zu vereiteln. Das LG München vertrat die Ansicht die Klägerin würde nur für die Verwaltungskosten einer Umbuchung haften und nicht für die Ausgestaltung des Beförderungsvertrages mit dem Flugunternehmen.
Der BGH widersprach dieser Auffassung. Der Eintritt Dritter in den Vertrag ist gesetzlich geregelt. Es soll dabei jedoch kein Nachteil für den Reiseveranstalter entstehen. Es bezweifelt auch, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre einen Tarif bei Etihad Airways zu finden der einen Fluggastwechsel 2 Tage vor Abflug ermöglicht hätte, da dies in der Regel ausgeschlossen ist um einen mit Flugscheinen handelnden Zweitmarkt zu verhindern. Selbst wenn es einen Tarif gegeben hätte, der einen Fluggastwechsel eröffnet hätte, so wäre dieser wesentlich teurer gewesen was nicht im Interesse des Reisenden gelegen habe.
Der BGH wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG München zurück. Sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten.
Tenor:
4. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. Oktober 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
5. Die Klägerin und ein vorgesehener Mitreisender, der der Klägerin seine Ansprüche abgetreten hat, buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine zehntägige Reise von Berlin nach Phuket (Thailand) zu einem Gesamtpreis von 2.470 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen; ausweislich des in der Buchungsbestätigung angegebenen IATA-Codes handelte es sich dabei um das Luftverkehrsunternehmen Etihad Airways. Wegen einer Erkrankung des Mitreisenden bat die Klägerin zwei Tage vor Abflug um den Eintritt zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihr am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung den Erwerb neuer Flugscheine mit Mehrkosten in Höhe von 1.648 € pro Person erfordere. Die Klägerin und ihr Mitreisender traten daraufhin vom Reisevertrag zurück.
6. Die Beklagte stellte der Klägerin eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück.
7. Die Klägerin macht den verbleibenden Teil des gezahlten Reisepreises klageweise geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hingegen den Klageanspruch zuerkannt.
8. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.
Entscheidungsgründe
9. Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
I.
10. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis infolge des von der Klägerin erklärten Rücktritts zu versagen, da sie den Rücktritt dadurch verursacht habe, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem Reisevertrag in vertragsgefährdender Weise verletzt habe.
11. Mit dem Angebot, den Vertrag nur gegen erhebliche Mehrkosten auf andere Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermöglichen. Der Reiseveranstalter könne nur erforderliche Mehrkosten erstattet verlangen. Kosten, die wegen des Ertragsmanagements der Luftverkehrsunternehmen anfielen, gehörten hierzu nicht. Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB seien an objektiven Kriterien zu orientieren. Die in Rede stehenden Kosten seien hingegen zusätzliche Aufwendungen, die auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern, hier mit dem Luftverkehrsunternehmen, beruhten und geeignet seien, das gesetzliche Übertragungsrecht des Reisenden zu vereiteln.
II.
12. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
13. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, die Beklagte habe schuldhaft den Rücktritt der Klägerin vom Reisevertrag verursacht. Entgegen seiner Ansicht war die Beklagte berechtigt, von der Klägerin und ihrem Mitreisenden die Mehrkosten zu verlangen, die erforderlich waren, damit wie gewünscht zwei andere Personen mit dem Luftverkehrsunternehmen Etihad Airways nach Phuket und von dort zurück nach Berlin befördert werden konnten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Reisende hafte nach § 651b Abs. 2 BGB nur für die Verwaltungskosten einer „Umbuchung“ auf andere Reiseteilnehmer, nicht aber für Mehrkosten, die sich – wie im Streitfall – aus der Ausgestaltung des Beförderungsvertrags mit dem als Leistungsträger vorgesehenen Luftverkehrsunternehmen ergeben, trifft nicht zu.
1.
14. Nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Reisende grundsätzlich bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende nach § 651b Abs. 2 BGB dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reisende hat mithin ohne weitere Voraussetzungen das Recht, die Zustimmung des Reiseveranstalters zu einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag auf einen Dritten zu verlangen. Der Reiseveranstalter darf diese Zustimmung nach § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann verweigern („dem Eintritt des Dritten widersprechen“), wenn dieser besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
2.
15. Der Reiseveranstalter soll jedoch durch den Eintritt des Dritten keinen Nachteil erleiden. Der Reisende bleibt deshalb nicht nur neben dem Eintretenden zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet, sondern hat auch für durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten einzustehen. Denn der Eintretende muss den Reisevertrag so übernehmen, wie er zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen worden ist. Handelt es sich etwa um einen minderjährigen Reisenden, dem Beförderung, Unterbringung und Verpflegung zu einem ermäßigten Preis versprochen worden sind, kann der Reiseveranstalter diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die sich ergeben, wenn statt des minderjährigen ein volljähriger Reisender die Reise antreten soll. Für eine Beschränkung der vom Reisenden zu tragenden Mehrkosten auf reine Verwaltungskosten bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Entstehungsgeschichte oder der Sinn und Zweck der Vorschrift einen Anhalt. Insbesondere nennt die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucks. 8/786, S. 18) die Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern lediglich beispielhaft („insbesondere“). Auch aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG – Pauschalreiserichtlinie 1990) ergibt sich nichts anderes. Könnte der Reiseveranstalter notwendige Mehrkosten nicht uneingeschränkt ersetzt verlangen, sondern wären diese vom Reiseveranstalter zu tragen, könnte der Reisende seine vertraglichen Ansprüche zu Lasten des Reiseveranstalters gewinnbringend veräußern; dies entspräche nicht Sinn und Zweck des Eintrittsrechts.
3.
16. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht angezeigt, wenn der zugunsten des Reisenden vom Reiseveranstalter geschlossene Luftbeförderungsvertrag die Beförderung auf einem Linienflug vorsieht, bei dem nach den Bestimmungen des Luftbeförderungsvertrags ein Wechsel des Passagiers nicht zugelassen ist, so dass der Reiseveranstalter, will er einem Dritten den Eintritt in den Reisevertrag ermöglichen, für diesen einen neuen Luftbeförderungsvertrag schließen muss, der typischer-, wenn auch nicht notwendigerweise kurz vor Reiseantritt nur zu einem erhöhten Preis erhältlich ist.
17. a) Dies wird allerdings in Literatur und instanzgerichtlicher Rechtsprechung teilweise angenommen. So ist A. Staudinger (Staudinger/A. Staudinger, BGB, Bearbeitung 2016, § 651b Rn. 27) der Auffassung, der Reiseveranstalter dürfe für die Umbuchung keine Vergütung und keinen Gewinn veranschlagen; „in diesem Sinne“ stelle auch die Zahlung von Neubuchungs- und Stornierungskosten eine unzulässige Erhöhung des Reisepreises dar. Ähnlich wie das Berufungsgericht meint auch das LG Köln, nach § 651b BGB solle der Reisende bei einer Übertragung des Reisevertrags gerade keine Stornierungskosten tragen müssen; im Übrigen habe es der Reiseveranstalter in der Hand, das Rechtsverhältnis mit dem Leistungsträger entsprechend zu gestalten (LG Köln, Urteil vom 12. Juli 2011 – 11 S 210/10, juris Rn. 27 f.; die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden). Auch Führich (Reiserecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 14) und Keiler (Das Recht auf Übertragung eines Pauschalreisevertrages, Rn. 253) stellen auf den Gesichtspunkt ab, dass die Tarifgestaltung der Luftverkehrsunternehmen (ihr „Ertragsmanagement“) nicht dazu führen dürfe, dass eine Übertragung nur zu einem unangemessen hohen Preis für einen neuen Flugschein möglich sei.
18. b) Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Neben Gründen der Flugsicherheit, die hierfür eine Rolle spielen mögen, wollen die Luftverkehrsunternehmen mit der dargestellten Art der Tarifgestaltung vornehmlich einen Zweitmarkt mit abgeschlossenen Luftbeförderungsverträgen verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 28). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der Beklagten überhaupt möglich gewesen wäre, mit Etihad Airways einen Luftbeförderungsvertrag zu schließen, der es noch unmittelbar vor Reiseantritt erlaubt hätte, den Fluggast auszutauschen, und die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass die Klägerin hierzu etwas vorgebracht hat. Nach den Gesetzen der wirtschaftlichen Logik wäre das hierfür an das Luftverkehrsunternehmen zu entrichtende Entgelt jedenfalls im Zweifel höher gewesen, weil eine erhöhte Flexibilität typischerweise einen erhöhten Flugpreis zur Folge hat und das Luftverkehrsunternehmen zudem andernfalls Gefahr liefe, über die Reiseveranstalter eben denjenigen Zweitmarkt mit Flugscheinen zu eröffnen, den der Ausschluss des Fluggastwechsels gerade verhindern soll (vgl. auch Führich aaO). Der Reiseveranstalter ist aber nicht verpflichtet, seine Verträge mit den Leistungserbringern so auszugestalten, dass sich der Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag für den Reisenden besonders günstig gestaltet.
19. Im Zweifel entspräche dies auch nicht dem Interesse des Reisenden, weil sich hierdurch die Kosten des Reiseveranstalters erhöhten, die dieser über den Reisepreis an den Reisenden weiterzugeben bestrebt sein müsste. Das Gleiche gälte, wenn es der Reiseveranstalter unternähme, bei ihm verbleibende Mehrkosten in Eintrittsfällen durch einen allgemeinen Risikozuschlag auf seine Reisepreise zu decken. Eine solche Form der Kostendeckung ist zwar die typische Folge jeder Kostenbelastung, die das Gesetz dem Unternehmen im Interesse des einzelnen Verbrauchers auferlegt, weswegen umgekehrt ein niedriger Preis auch keine unbilligen Vertragsklauseln rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 – II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98; Urteil vom 12. Mai 1980 – VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 131; Urteil vom 16. November 1992 – II ZR 184/91, BGHZ 120, 216, 226). Durch den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag ausgelöste höhere Kosten sollen nach § 651b Abs. 2 BGB aber gerade nicht dem Unternehmen, sondern dem Reisenden zur Last fallen, der von seinem ihm voraussetzungslos eingeräumten Übertragungsrecht Gebrauch macht. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch dann Geltung, wenn das Recht des Reisenden, den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag zu verlangen, hierdurch unter Umständen, wie sie im Streitfall vorliegen, nämlich insbesondere bei einem sehr kurz vor Antritt einer Flugreise geäußerten Wunsch des Reisenden nach Vertragsübertragung, im Einzelfall wirtschaftlich weitgehend ausgehöhlt werden kann. Dies ist eine bloße Folge des Umstands, dass der Dritte den Vertrag so übernehmen muss, wie er geschlossen worden ist.
20. c) Damit wird weder das Eintrittsrecht gesetzwidrig ausgeschlossen noch ergibt sich aus der Höhe der Mehrkosten ein „faktisches Widerspruchsrecht“ des Reiseveranstalters, das entgegen § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf gesetzlichen Vorschriften, sondern einer Vereinbarung des Reiseveranstalters mit einem Leistungsträger beruhte. Indem das Gesetz dem Reiseveranstalter einen Widerspruch nicht bei jedem rechtlichen Hindernis, sondern nur dann gestattet, wenn der Dritte besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, will es verhindern, dass der Reiseveranstalter sich unter Berufung auf vertragliche Abreden, die er mit einem Leistungsträger getroffen hat, dem Übertragungsrecht des Reisenden entzieht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343, S. 8). Die im Einzelfall erheblich verminderte oder auch vollständig fehlende wirtschaftliche Attraktivität des Eintritts kann jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls nicht mit einer derartigen vertraglichen Abrede gleichgesetzt werden. Zum einen ist der Eintritt weder generell noch auch nur im Einzelfall ausgeschlossen, sondern bleibt rechtlich und tatsächlich möglich. Zum anderen bedient sich der Reiseveranstalter lediglich eines von den Luftverkehrsunternehmen angebotenen üblichen Flugtarifs; weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch diejenige der Richtlinie bietet einen Anhalt für die Annahme, dass der Gesetzgeber dies ausschließen und generell oder unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als „faktisches Widerspruchsrecht aufgrund rechtsgeschäftlicher Abrede“ gewertet wissen wollte.
4.
21. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Weder Wortlaut, noch Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie 1990 lassen Zweifel daran zu, dass das Unionsrecht es nicht gebietet, Mehrkosten dem Reiseveranstalter zur Last fallen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass die einen Bestandteil der Reise bildende Luftbeförderungsleistung nicht gegenüber dem vertraglichen Reisenden, sondern gegenüber einem eintretenden Dritten erbracht werden soll.
III.
22. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden.
23. Da der Beklagten die geltend gemachte Verletzung ihrer Vertragspflichten nicht zur Last fällt, steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch, den sie dem Anspruch der Beklagten auf eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB entgegensetzen könnte, nicht zu. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts erweist sich damit als unbegründet.
IV.
24. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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