Anspruch auf Erstattung der Stornokosten gegenüber der Reiserücktrittskostenversicherung

LG Köln: Anspruch auf Erstattung der Stornokosten gegenüber der Reiserücktrittskostenversicherung

Die unter Darmkrebs leidende Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reisekostenrücktrittsversicherung abgeschlossen. Sie buchte für sich und ihren Ehemann eine Reise, da die ärtzliche Prognose positiv ausfiel. Bei der Abschlussuntersuchung wurde eine Verschlechterung festgestellt, die zu einer Stornierung der Reise führte. Die Stornokosten verlangt sie von der Beklagten.

Das Amtsgericht hatte dies mit der Begründung abgewiesen, dass die Erkrankung schon vor der Buchung bekannt gewesen sei und daher nicht unerwartet sei.

Das Landgericht revidierte dieses Urteil und gab der Klage statt.

LG Köln 24 S 15/13 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 07.11.2013
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 07.11.2013, Az: 24 S 15/13
AG Köln, Urt. v. 13.03.2013, Az: 127 C 629/11
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Landgericht Köln

1. Urteil vom 07. November 2013

Aktenzeichen 24 S 15/13

Leitsätze:

2. Bei der Erwartbarkeit einer Erkrankung ist auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers abzustellen.

Werden bei einer Chemotherapie positive Prognosen abgegeben, ist eine Verschlechterung des Zustands eine unerwartete Erkrankung.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reisekostenrücktrittsversicherung abgeschlossen. Sie litt unter Darmkrebs und unterzog sich daher einer Chemotherapie. Sie buchte für sich und ihren Ehemann eine Reise, da die ärtzliche Prognose positiv ausfiel. Bei der Abschlussuntersuchung der Chemotherapie wurde eine Verschlechterung festgestellt, die weitere Chemotherapie erforderliche machte und so zu einer Stornierung der Reise führte. Die Stornokosten verlangt sie von der Beklagten.

Das Amtsgericht hatte dies mit der Begründung abgewiesen, dass die Erkrankung schon vor der Buchung bekannt gewesen sei und daher nicht unerwartet sei.

Das Landgericht revidierte dieses Urteil und gab der Klage statt. Für die Erwartbarkeit sei auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers abzustellen. Aufgrund der positiven Prognosen habe die Klägerin hier damit rechnen können, nach dem ursprünglich geplanten Abschluss der Chemotherapie eine Reise durchführen zu können. Daher sei hier ein Versicherungsfall gegeben. Ihr Ehemann sei als sog. Risikoperson ebenfalls anspruchsberechtigt.

Tenor

4. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 13. März 2013 – 127 C 629/11 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,00 €; nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

5. Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin der Beklagten betreffend eine Reisekostenrücktrittsversicherung ohne Selbstbeteiligung für eine Clubreise in die Türkei (Anlagen K 1 und K 4, Bl. 4 und 7 d. A.). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hierzu heißt es in § 2 Nr. 1 a):

6. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

a)

7. Unerwartete schwere Erkrankung

8. …

9. Reiseteilnehmer der Reise vom 15. bis 29.08.2011 sollten unter anderem die Klägerin und ihr Ehemann sein. Die Klägerin leidet seit Januar 2010 an Darmkrebs. Zum Zeitpunkt der Reisebuchung am 04.04.2011 wurde der Verlauf der Erkrankung ärztlicherseits positiv beurteilt, die Laborparameter zeigten sich gebessert und planmäßig sollte der zum Zeitpunkt der Reisebuchung durchgeführte vierte Chemotherapieblock am 24.06.2011 beendet werden. Für den 24.06.2011 war auch die Abschlussuntersuchung geplant und wurde durchgeführt.

10. Anlässlich der Abschlussuntersuchung zeigte sich, dass sich die Erkrankung entgegen der ärztlichen Erwartung negativ entwickelt hatte und der vierte Chemotherapieblock weiter fortgeführt werden sollte. Tatsächlich erhielt die Klägerin daher folgende Chemotherapieblöcke (ärztliche Stellungnahme vom 07.12.2012, Bl. 70 d. A.):

11. Februar 2010 bis April 2010

12. Mai 2010 bis Juli 2010

13. September 2010 bis Januar 2011

14. März 2011 bis November 2011

15. Januar 2012 bis April 2012

16. Juli 2012 bis Oktober 2012

17. Weil die Klägerin auf ärztliches Anraten hin den vierten Chemotherapieblock über den 24.06.2011 hinaus fortsetzte, stornierte sie die gebuchte Reise für sich und ihren Ehemann am 21.07.2011. Hierdurch entstanden Stornokosten von 1.822,00 €, die sie klageweise ersetzt verlangt.

18. Der Hausarzt der Klägerin bescheinigten dieser am 15.09.2011, dass zum Zeitpunkt der Reisebuchung festgestanden habe, dass die Reise hätte angetreten werden können (Anlage K 2, Bl. 5 d. A.) und wiederholten diese Einschätzung mit Schreiben an das Amtsgericht vom 19.08.2012 (Anlage K 5, Bl. 42 d. A.).

19. Die Parteien streiten über die Frage, ob eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben ist.

20. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen (Bl. 89 ff d. A.).

21. Im Urteil vom 13.03.2013 hat das Amtsgericht Köln die Klage abgewiesen, weil ein versichertes Ereignis durch die Wiederaufnahme der Chemotherapie und die daraus resultierende Stornierung nicht vorgelegen habe, die Klägerin sei nicht erst nach der Buchung an Darmkrebs erkrankt und daher habe keine Verschlechterung der Erkrankung eintreten können. Es sei für einen vernünftigen Dritten nämlich zum Zeitpunkt der Reisebuchung offensichtlich gewesen, dass der Reiseantritt der Klägerin aufgrund der Krebserkrankung im Ungewissen gelegen habe. Auf das angefochtene Urteil wird im Übrigen Bezug genommen.

22. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass sie sich habe auf die Auskunft ihrer behandelnden Ärzte habe verlassen dürfen, dass mit dem geplanten Abschluss der Chemotherapie am 24.06.2011 einem Reiseantritt nichts im Wege stünde. In rechtlicher Hinsicht verweist sie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2011 (VI ZR 227/09) und vertritt dementsprechend die Ansicht, dass das Merkmal „unerwartete schwere Erkrankung“ aus ihrer subjektiven Sicht zu beurteilen sei.

23. Die Klägerin beantragt,

24. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Köln vom 13.03.2013 (Aktenzeichen: 127 C 629/11), zugestellt am 25.03.2013 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.822,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 172,90 € zu zahlen.

25. Die Beklagte beantragt,

26. die Berufung zurückzuweisen.

27. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass sich lediglich das Risiko einer bestehenden Erkrankung realisiert habe, welches ausweislich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versichert sei. Vertiefend verweist sie auf die Chronologie der Chemotherapie bei der Klägerin und dass für diese zum Buchungszeitpunkt völlig ungewiss gewesen sei, ob die Chemotherapie anschlagen würde. Diese habe daher zum Buchungszeitpunkt nicht damit rechnen können, zum Zeitpunkt des Reiseantritts reisefähig zu sein.

28. Die Kammer hat die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2013 Bezug genommen (Bl. 125 f GA).

29. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

30. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

31. Die Berufung hat in der Sache betreffend die Hauptforderung Erfolg.

32. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren für die krankheitsbedingt am 21.07.2011 stornierte Reise in der geltend gemachten Höhe von 1.822,00 € aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag i. V. m. § 2 Nr. 1 a) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für sich selbst und i. V. m. § 2 Nr. 2 a) für ihren Ehemann als sogenannte Risikoperson.

33. Der Bundesgerichtshof (21.09.2011 – IV ZR 227/09, juris) hat entschieden, dass bei der Auslegung von Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das Leistungsversprechen auf Krankheiten beschränken, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder „unerwartet“ war, auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen ist. Anderenfalls würde die dem Versicherer nach der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrags obliegende Gefahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen. Entscheidend ist daher alleine, welche Informationen dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person durch die behandelnden Ärzte konkret und nachvollziehbar gegeben worden waren (hierzu insg. BGH, a. a. O., RN 3 und 5).

34. Die anlässlich der Abschlussuntersuchung am 24.06.2011 festgestellte negative Entwicklung des Darmkrebsverlaufs, die entgegen der ärztlichen Prognosen eine Fortführung des vierten Chemotherapieblocks ratsam erscheinen ließ, stellt eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne des § 2 Nr. 1 a) dar, also ein versichertes Ereignis, weil die Klägerin hiermit bei der Reisebuchung für den Zeitpunkt des Reiseantritts nicht gerechnet hat.

35. Maßgeblich ist das tatsächliche Erwartungsbild des Versicherungsnehmers und nicht, inwieweit seine Prognose über die voraussichtliche Reisefähigkeit zum Zeitpunkt des Reiseantritts möglicherweise fahrlässig unzutreffend gewesen ist (so versteht auch Wandt, VersR 2012, 89, 91 zu Recht die vorgenannte BGH-Entscheidung).

36. Aufgrund des Klauselverständnisses, das der BGH-Entscheidung zugrunde liegt, ist es auch unerheblich, ob eine bestimmte Erkrankung, die dem Reiseantritt entgegensteht, zum Zeitpunkt der Reisebuchung noch nicht ausgebrochen war, sich verschlimmert hat (wie in dem vom BGH entschiedenen Fall) oder keine deutliche Besserung eingetreten ist (wie vorliegend). Entscheidend ist immer, wie der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Reisebuchung bzw. des Abschlusses des Versicherungsvertrages seine gesundheitliche Lage zum Zeitpunkt des Reiseantritts einschätzt. So würde es etwa keinem Zweifel unterfallen, dass eine Deckungspflicht auch dann bestünde, wenn zum Zeitpunkt der Reisebuchung eine Krankheit besteht, die aller Voraussicht nach am ersten Reisetag vollständig ausgeheilt ist, wie etwa eine schwere grippale Erkältung. Wenn dann gleichwohl Komplikationen auftreten, die einen Reiseantritt unzumutbar machen, so könnte sich der Versicherer nicht darauf zurück ziehen, die ausgebliebene Besserung einer Erkrankung sei nie versichert. Bei einer ausgebliebenen Besserung können allerdings eher Bedenken aufkommen, ob dem Versicherungsnehmer der Nachweis gelingt, er habe mit einer entsprechenden Besserung gerechnet. Dieser Nachweis ist der Klägerin jedoch gelungen:

37. Die Anhörung der Klägerin bestätigte deren schriftsätzlichen Vortrag, dass sich der Verlauf der Darmkrebserkrankung am 24.06.2011 anders darstellte als ärztlicherseits und auch von ihr selbst erwartet. Die Klägerin hat glaubhaft ausgeführt, dass zunächst mit Beginn der Chemotherapie im Februar 2010 insgesamt 4 Blöcke geplant waren und der vierte und letzte Block Ende Juni 2011 beendet sein sollte und jener Block lediglich aufgrund des zuvor nicht erwarteten Verlaufs der Erkrankung sodann über den Juni 2011 auf ärztliches Anraten hin fortgesetzt und weitere Blöcke hiernach folgten.

38. Auch hat die Klägerin auf Nachfrage eingeräumt, dass sie sich innerhalb des vierten Chemotherapieblocks manchmal nicht so gut fühlte, gerade ein bis zwei Tage nach einer Chemotherapieanwendung. Nachfolgend hat die Klägerin ihre gesundheitlichen Beschwerden während dieses Blocks dahingehend eingegrenzt, dass diese anfingen, Ende Mai 2011 vermehrt aufzutreten. Dies geht konform mit den zur Akte gereichten ärztlichen Bescheinigungen (Bl. 5 und 42 unter Nr. 1). Diese sind zwar sehr kurz gehalten, verweisen aber zumindest auf die Beschwerdefreiheit und die gebesserten Laborparameter der Klägerin zum Zeitpunkt der Reisebuchung. Zugleich gibt die erste ärztliche Bescheinigung auch an, dass jedenfalls anlässlich der Abschlussuntersuchung im Juni und des sodann nicht beendeten, sondern fortgesetzten Chemotherapieblocks der Allgemeinzustand der Klägerin reduziert war. Dies ist verständlich, da sowohl die behandelnden Ärzte der Klägerin bescheinigt haben als auch die Klägerin dies in ihrer Anhörung bestätigt hat, dass zum Zeitpunkt der Reisebuchung am 04.04.2011 ärztlicherseits nichts dagegen sprach, dass die Klägerin würde die Reise antreten können. Die Klägerin selbst war nämlich auf ihre behandelnden Ärzte im Vorfeld der Reisebuchung zugegangen und hatte über die geplante Reise mit diesen gesprochen. Aus der – entscheidenden – subjektiven Sicht der Klägerin hat hiernach nichts gegen die Reisebuchung gesprochen, zumal für sie selbst eine wahrnehmbare subjektive Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes durch den vierten Chemotherapieblock erst Ende Mai 2011 eintrat.

39. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

40. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nicht hinreichend dargetan, insbesondere nicht, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits in Verzug befunden hat.

41. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO, insbesondere waren der Klägerin Kosten nicht aufzuerlegen, weil sie lediglich mit einer nicht streitwerterhöhenden Nebenforderung (vorgerichtliche Gebühren) unterlegen war.

42. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, der Bundesgerichtshof die Frage der Auslegung des Begriffs „unerwartet schwere Erkrankung“ bereits dahingehend entschieden hat, dass allein die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers maßgeblich ist und diese höchstrichterliche Entscheidung vom Grundsatz her auf alle Fälle zur Frage der Auslegung dieses Versicherungsbedingungsmerkmals heranzuziehen ist, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Revision ist nicht zuzulassen.

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