Verjährung des Ausgleichsanspruchs bei Pauschalreisen

AG Rüsselsheim: Verjährung des Ausgleichsanspruchs bei Pauschalreisen

Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug gebucht, der sich verspätete. Daher verlangten sie Ausgleichszahlung. Die Beklagte verteidigte sich mit der Einrede der Verjährung.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Ausgleichsanspruch bestehe hier grundsätzlich und sei hinsichtlich der Verjährung nicht unmittelbar an den Reisevertrag geknüpft.

AG Rüsselsheim 3 C 3189/13 (36) (Aktenzeichen)
AG Rüsselsheim: AG Rüsselsheim, Urt. vom 08.01.2014
Rechtsweg: AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.01.2014, Az: 3 C 3189/13 (36)
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Amtsgericht Rüsselsheim

1. Urteil vom 08. Januar 2014

Aktenzeichen 3 C 3189/13 (36)

Leitsatz:

2. Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung unterliegen der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug von Palma de Mallorca nach München gebucht, der sich um 9 Stunden verspätete. Daher verlangten sie Ausgleichszahlung. Die Beklagte verteidigte sich hauptsächlich mit der Einrede der Verjährung.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Ausgleichsanspruch bestehe hier grundsätzlich und sei nicht unmittelbar an den Reisevertrag geknüpft. Daher sei die normale dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 250,00 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. 12. 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

5. Die Klägerseite begehrt von der Beklagten die Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der Verordnung (EG) 261/2004 (nachfolgend „VO“ genannt) wegen Flugverspätung.

6. Die Kläger buchten im Rahmen einer Pauschalreise für den 11. 10. 2010, 9:20 Uhr einen Flug von Palma de Mallorca nach München, den die Beklagte darstellen sollte. Obwohl sich die Kläger rechtzeitig am Abflughafen eingefunden hatten, traf die Maschine am Zielflughafen erst mit einer Verspätung von rund 9 h ein. Die Flugentfernung betrug 1.217 km.

7. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 01. 12. 2010 forderten die Kläger die Beklagte durch das Unternehmen … zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auf. Unter dem 22. 12. 2010 wies die Beklagte die Ansprüche zurück.

8. Die Beklagte hat die Prozessvollmacht der Klägerseite mit Nichtwissen bestritten. Die Kläger haben mit der Klageschrift vom 06. 08. 2013 die Originalvollmachten vorgelegt (Bl. 6 f. der Akte).

9. Die Kläger beantragen,

10. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1)- 2) jeweils 250,00 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12. 2010 zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

12. die Klage abzuweisen.

13. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, dass der Flugbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise ein Reisevertrag zugrunde liege, so dass die streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche nicht der regelmäßigen Verjährung gemäß der §§ 194 ff. BGB, sondern vielmehr der demgegenüber kürzeren Verjährung des § 651 g Abs. 2 BGB unterlägen, da dann das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung heranzuziehende nationale Sachrecht Reisevertragsrecht sei.

14. Die Kläger treten dem entgegen, da die genannte Vorschrift lediglich für Ansprüche gemäß §§ 651 c651 f BGB Anwendung fände, zu denen der hiesige Ausgleichsanspruch gerade nicht gehöre.

15. Die Klage ist am 09. 08. 2013 erhoben worden.

Entscheidungsgründe

16. Die Klage ist zunächst zulässig. Die klägerischen Prozesserklärungen sind wirksam. Die Kläger haben ihre Prozessvertreter ausweislich Bl. 6 f. der Akte wirksam bevollmächtigt. Die Beklagtenseite hat in die Originale der Vollmachten Einsicht genommen und ihre diesbezügliche Rüge nicht aufrechterhalten.

17. Die Klage ist zudem begründet.

18. Die Kläger können die Ausgleichszahlungen in tenorierter Höhe beanspruchen. Nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 sowie vom 26. 02. 2013 sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahingehend auszulegen, dass die Passagiere verspäteter Flüge hinsichtlich der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Passagieren annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Entscheidung vom 19. 11. 2009, Az. C-402/07 und C-432/07 sowie vom 26. 02. 2013, Az. C-11/11; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 18. 02. 2010, Az. Xa ZR 95/06). Dies war vorliegend zu bejahen, da die Kläger ihr Ziel später als 3 h nach der geplanten Ankunftszeit erreicht haben.

19. Die Ansprüche sind auch durchsetzbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist keine Verjährung eingetreten.

20. Die Verjährungsfrist betrug vorliegend nach Auffassung des erkennenden Gerichts gemäß §§ 194, 195, 199 Abs. 1 BGB 3 Jahre. Ob im Falle der Annullierung oder Verspätung eines Fluges im Rahmen einer Pauschalreise die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß der genannten Vorschriften oder die spezielle gemäß § 651 g Abs. 2 BGB (so Staudinger/ Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1900) gilt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (höchstrichterlich ausdrücklich offen gelassen: BGH NJW 2010, 1526, 1527, Rdn. 25).

21. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. 12. 2009 (Az. Xa ZR 61/09) richten sich die zeitlichen Grenzen für die Durchsetzung der Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 VO gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB nach dem für Verträge anwendbaren deutschen Sachrecht (BGH a. a. O. Rdn. 21). Denn der den Klägern zustehende Anspruch auf Ausgleichsleistung ergebe sich zwar nicht aus einem Beförderungsvertrag selbst – stelle vielmehr einen gesetzlichen Anspruch gemäß der VO dar – , dennoch handele es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage (BGH NJW 2010, 1070 ff., Rdn. 18; BGH NJW 2010, 1526 ff. Rdn. 22). Der Anspruch setze keine vertragliche Beziehung zwischen dem Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen voraus, wohl aber regelmäßig das grundsätzliche Bestehen eines Beförderungsvertrages. Das ausführende Luftfahrtunternehmen, das Anspruchsschuldner des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5, 7 VO sei, werde im Rahmen der Erfüllung vertraglicher Pflichten tätig (BGH a. a. O.).

22. Aus dieser Wertung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch für den vorliegenden Fall, in dem die Flugbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise über einen Reiseveranstalter gebucht wurde, die Anwendung der Vorschriften über die regelmäßige Verjährung gem. § 194, 195, 199 Abs. 1 BGB. Denn insoweit ist nicht auf den Vertrag zwischen dem Fluggast und dem Reiseveranstalter abzustellen, sondern vielmehr auf den, der der Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens als Anspruchsschuldner zugrunde lag, also den zwischen diesem und dem Reiseveranstalter abgeschlossenen Beförderungsvertrag. Dieser Betrachtungsweise ist zum einen aus Gründen der Systemkonformität der Vorzug zu geben. Es müssen hinsichtlich der zeitlichen Grenzen des Ausgleichsanspruchs die Vertragsbeziehungen maßgeblich sein, aus denen die Pflichten folgen, in deren Erfüllung der tatsächliche Anspruchsschuldner tätig wird. Dass diese vertraglich vereinbarte Beförderungsleistung im Falle einer Pauschalreise hernach durch den Reiseveranstalter als Vertragspartner mit weiteren Leistungen, wie typischerweise der Unterbringung, zu einem Reisevertrag gegenüber dem Fluggast gebündelt wird, vermag den ursprünglich vorliegenden Vertragstypus nicht zu ändern. Die Anwendung der lediglich 2- jährigen Verjährungsfrist gemäß § 651 g Abs. 2 BGB auf Fälle der Flugannullierung/ -verspätung bei Pauschalreisen führte zum anderen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Direktbuchern und Pauschalreisenden, die im Widerspruch zu der Wertung des Verordnungsgebers steht: dieser hat in Erwägungsgrund 5 der VO deren Schutzbereich angesichts der schwindenden Unterschiede ausdrücklich auf Flüge im Rahmen von Pauschalreisen erstreckt.

23. Da die Verjährungsfrist des am 11. 10. 2010 entstandenen Anspruchs gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2010 begonnen hat, konnte die Erhebung der streitgegenständlichen Klage am 09. 08. 2013 diese wirksam gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB vor Ablauf hemmen.

24. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ist begründet gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich spätestens seit der Zurückweisung der klägerischen Ansprüche unter dem 22. 12. 2010 im Schuldnerverzug. Das diesbezügliche Verschulden wird gemäß § 286 Abs. 4 BGB vermutet.

25. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die unterliegende Partei mit nicht mehr als 600.- EUR beschwert ist und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts der unterschiedlichen Beurteilung der anzuwenden Verjährungsvorschriften im Falle einer Flugbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise in der Literatur und Rechtsprechung dies gebietet.

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