Umwandlungsgebühr für P-Konto

BGH: Umwandlungsgebühr für P-Konto

Ein Verbraucherschutzbund klagt gegen eine Sparkasse auf Unterlassung. Diese verlangt, auf Grundlage ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, von ihren Kunden eine zusätzliche Gebühr, wenn sie ein Standard-Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandelt.
Der Kläger sieht den Verbraucher hierdurch ungerechtfertig benachteiligt.

Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Da ein Pfändungsschutzkonto in der Unterhaltung ohnehin teurer sei, als ein herkömmliches Konto, sei eine zusätzliche Umwandlungsgebühr unverhältnismäßig.

BGH XI ZR 500/11 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom DATUM(Admin)
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: XI ZR 500/11
OLG Nürnberg, Urt. v. 20.11.2011, Az: 3 U 1585/11
LG Nürnberg, Urt. v. 12.07.2011, Az: 7 O 1516/11
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BGH-Gerichtsurteile

Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 13. November 2012

Aktenzeichen: XI ZR 500/11

Leitsatz:

2. Eine Bank darf keine Gebühr für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto erheben, wenn der Kunde ohnehin schon höhere Kontoführungsgebühren hierdurch tragen muss.

Zusammenfassung:

3. Ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen beanstandet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer privaten Sparkasse. In diesen ist festgeschrieben, dass insolvente Kunden für die Umwandlung ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto eine Gebühr entrichten müssen.
Der Verein hält diese Klausel für unzulässig, da sie den Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige. Aus diesem Grund verklagt er die Sparkasse auf Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Die Veranschlagung einer Gebühr für die Umwandlung eines entsprechenden Kontos sei unzulässig. Das Pfändungsschutzkonto stelle keine besondere Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girovertrag selbständigen Hauptleistungspflichten dar.

Es sei vielmehr ein herkömmliches Girokonto, das gemäß § 850k Abs. 7 ZPO durch eine – den Girovertrag ergänzende – Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden „als Pfändungsschutzkonto geführt“ werde.

Außerdem habe der Wechsel zu einem P-Konto die Erhöhung der Kontoführungsgebühren zur Folge. In dieser Erhöhung sei bereits eine angemessene Anpassung der Gebühren zu sehen. Gemessen an Aufwand und Wirkung des Prozesses, sei die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr dem Verbraucher nicht zumutbar.

Tenor:

4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

5. Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse bietet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt „Persönliche Konten (Lohn-, Gehalts-, Rentenkonto)“ verschiedene Preismodelle für Privatkonten an. Das Preis- und Leistungsverzeichnis enthält insoweit in Ziffer 1.6 folgende Klausel:

6. Der Grundpreis für das in Bezug genommene Preismodell „Giro-Ideal“ beträgt 3 € monatlich; für einzelne Geschäftsvorfälle werden zusätzliche Postenpreise erhoben. Für das Preismodell „Giro-Balance“ verlangt die Beklagte als monatlichen Grundpreis 10 €, sofern der Kunde ein Durchschnittsguthaben von 1.250 € pro Monat unterschreitet; bei Überschreitung dieses Guthabens wird der Kunde vom Grundpreis freigestellt. Eine zusätzliche Vergütung fällt beim Preismodell „Giro-Balance“ nur für den Ausfüllservice für Eil- und telefonische Überweisungen an. Letzteres gilt auch für das Preismodell „Giro-Live“, dessen Grundpreis sich auf 3 € monatlich beläuft.

7. Der Kläger wendet sich gegen die im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Kontoführungsgebühr für das Pfändungsschutzkonto. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zudem verlangt er, ihm gemäß § 7 UKlaG die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsformel zuzusprechen.

8. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

9. Die Revision hat keinen Erfolg.

10. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BeckRS 2012, 10222 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

11. Die beanstandete Regelung im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Befugnis des Klägers zur Veröffentlichung der Urteilsformel folge aus § 7 UKlaG. Die streitige Klausel sei nicht gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Ausgehend von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei das Argument der Beklagten hinfällig, das Pfändungsschutzkonto stelle ein eigenständiges Kontomodell dar, bei dem die Ausgestaltung des dafür verlangten Entgelts der Überprüfung entzogen sei.

12. Bereits das Landgericht habe zudem eine Abweichung der angegriffenen Klausel von der gesetzlichen Regelung sowie eine damit verbundene, gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB zutreffend bejaht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstießen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert werde, gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos auf Verlangen des Kunden sei ebenfalls als eine solche Tätigkeit zu qualifizieren, für die kein Entgelt verlangt werden dürfe. Denn hiermit genüge die Beklagte letztlich nur – vorsorglich – ihrer Pflicht als Drittschuldnerin, zugunsten des Schuldners bestimmte Pfändungsfreigrenzen zu beachten.

13. Die Beklagte nehme also genau die Tätigkeiten vor, die sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits vor Einführung von § 850k Abs. 7 ZPO habe erbringen müssen, ohne ihren Kunden dafür ein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellen zu dürfen. Letzten Endes entbinde die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos die Beklagte sogar von der Notwendigkeit, in jedem Pfändungsfall nochmals zu überprüfen, bis zu welcher Höhe das Guthaben des Schuldners pfändungsfrei sei. Nicht nur für den Schuldner, sondern auch für die Beklagte als Drittschuldnerin werde somit die Auszahlung von Beträgen aus dem Pfändungsschutzkonto erleichtert. Wenn die Beklagte für ein Pfändungsschutzkonto einen gegenüber dem Modell „Giro-Ideal“ höheren Preis in Rechnung stelle, sei das nichts anderes als die Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Konto „Giro-Ideal“. Das aber sei nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unzulässig.

14. Hiergegen spreche auch nicht der Wortlaut von § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO, wonach das Entgelt des Kreditinstituts für die Führung des Pfändungsschutzkontos mit den dort geschützten Beträgen verrechnet werden dürfe. Ein als Pfändungsschutzkonto ausgestaltetes Girokonto müsse die Beklagte nicht völlig entgeltfrei führen. Sie dürfe daher den für das Konto „Giro-Ideal“ festgelegten Preis verlangen. § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO enthalte in diesem Zusammenhang nur die Klarstellung, dass der Gesetzgeber das Pfändungsschutzkonto hinsichtlich der Gebührenpflicht nicht gegenüber dem üblichen Girokonto habe besser stellen wollen. Der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts decke sich im Übrigen mit den Ausführungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in dessen Beschlussempfehlung zu § 850k Abs. 7 ZPO, die vom Gesetzgeber übernommen worden sei.

15. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

16. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel.

17. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt.

18. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig.

19. Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (Senatsurteile vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 8. Mai 2012 – XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 36 und vom 22. Mai 2012 – XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 10, für BGHZ vorgesehen, jeweils mwN). Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das – wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten – Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 281; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln B 53).

20. Danach hat das Berufungsgericht die angegriffene Entgeltklausel zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.

21. Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). Das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unterliegt dabei nach § 545 Abs. 1 ZPO. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.

22. Wie der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteile vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 20; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 6).

23. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 7. Juni 2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29).

24. Gemessen hieran erweist sich das Verständnis der beanstandeten Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede durch das Berufungsgericht als richtig. Es entspricht auch der nahezu einhelligen, zu vergleichbaren Entgeltregelungen ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte (KG Berlin, WM 2012, 267 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 24. Mai 2012 – 8 U 132/12, juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908 ff.; WM 2012, 1911, 1912 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 – 3 U 237/11, S. 6, n.v.; OLG Bremen, Urteil vom 23. März 2012 – 2 U 130/11, juris Rn. 28 ff.; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1915 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 – 10 U 5/11, S. 5 ff., n.v.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 O 445/10, juris Rn. 18 ff.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 – 9 O 1772/10, juris Rn. 21 ff.; LG Halle, ZVI 2011, 35 f.; LG Leipzig, ZVI 2011, 73, 74; aA LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 33 ff.; ZIP 2012, 114, 115 f.) sowie der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 16, 18 f., 24; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. AGB-Werke Teil 4 (2) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51; Graf von Westphalen, NJW 2012, 2243, 2244 f.; Lapp/Salamon in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 307 Rn. 120.2; Strube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 125; wohl auch Fölsch/Janca, ZRP 2007, 253, 254; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff.; ders., ZVI 2012, 35 f.; Homann, ZVI 2010, 405, 411). Die streitige Klausel regelt weder den Preis für die Führung eines Pfändungsschutzkontos als vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten (a) noch ein Entgelt für eine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung (b). Die insoweit von der Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch.

25. Die angegriffene Klausel enthält keine kontrollfreie Vereinbarung über den Preis für die Führung des Pfändungsschutzkontos als von der Beklagten zu erbringender vertraglicher Hauptleistung. Das Pfändungsschutzkonto stellt entgegen der Ansicht der Revision weder eine besondere (neue) Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girovertrag selbständigen Hauptleistungspflichten (so aber Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998h, 998i) noch ein „aliud“ gegenüber dem Girokonto (so LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 34) dar. Es ist vielmehr ein herkömmliches Girokonto, das gemäß § 850k Abs. 7 ZPO durch eine – den Girovertrag ergänzende – Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden „als Pfändungsschutzkonto geführt“ wird (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 – 10 U 5/11, S. 7, n.v.; OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 – 3 U 237/11, S. 6 f., n.v.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 O 445/10, juris Rn. 21; vgl. auch Schmalenbach in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 675f Rn. 15). Dabei liegt in der Vereinbarung über die Führung des (Giro-)Kontos als Pfändungsschutzkonto insbesondere nicht ihrerseits der Abschluss eines selbständigen, vom schon bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrags im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908 f.; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; aA LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 33 f.; ZIP 2012, 114, 115; jurisPK-BGB/Schwintowski, 6. Aufl., § 675f Rn. 5). Dieser Annahme stehen der klare Wortlaut des Gesetzes, der Regelungszusammenhang der für das Pfändungsschutzkonto geltenden Vorschriften sowie Sinn und Zweck eines Pfändungsschutzkontos entgegen.

26. Das in § 850k ZPO näher geregelte Pfändungsschutzkonto ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), in Kraft getreten am 1. Juli 2010, eingeführt worden. Danach wird gemäß § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO „in einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag“ zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart, dass „das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt“ wird. Gemäß § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann der Kunde jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut „sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt“. Nach dem – eindeutigen – Wortlaut dieser Bestimmungen findet das Pfändungsschutzkonto seine Grundlage daher lediglich in einer die Art und Weise der Kontoführung betreffenden Zusatzabrede zu dem Girovertrag über das vorhandene oder neu einzurichtende Girokonto (Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 18; Sudergat, ZVI 2010, 445, 448 f.; ders., Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 431).

27. Das gilt insbesondere auch für die Umwandlung eines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, durch die nur die bisherige Kontoführung des Girokontos entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 850k ZPO geändert wird (LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 – 9 O 1772/10, juris Rn. 21; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998h). Der gesetzliche Pfändungsschutz wird danach insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem über das schon bestehende oder neu eingerichtete Girokonto abgeschlossenen Girovertrag – als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 22; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 47 Rn. 25) – aufbaut (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913).

28. Diese die Kontoführung betreffende Zusatzleistung ist keine vertragliche Hauptleistung der Beklagten.

29. Mittels des Pfändungsschutzkontos soll ein automatischer gesetzlicher Basispfändungsschutz gewährleistet werden (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850k Rn. 2). Die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten bezweckt, dem von Pfändungen betroffenen Kunden ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu sichern, die er zur Sicherung seines existenziellen Lebensbedarfs benötigt (Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/7615, S. 13, 14). Wird das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet, kann daher der Kunde hierüber in Höhe der aktuellen monatlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen frei verfügen (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO); anders als nach bisher geltendem Recht (§ 850k Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung) bedarf es keines Freigabebeschlusses des Vollstreckungsgerichts mehr, um das Girokonto trotz eingehender Kontopfändungen nutzen zu können. Das Kreditinstitut hat den Freibetrag von sich aus aufzustocken und den höheren Freibetrag ohne Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu beachten, wenn der Kunde durch entsprechende Bescheinigungen einen höheren Bedarf nachweist (§ 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO). Kann der Kunde den erforderlichen Nachweis nicht eindeutig erbringen, hat das Vollstreckungsgericht, wie auch in anderen Sonderfällen, auf Antrag des Kunden über die richtige Berechnung des Freibetrages zu entscheiden (§ 850k Abs. 4 und Abs. 5 Satz 4 ZPO). In einem Monat nicht verbrauchte Beträge muss das Kreditinstitut in den folgenden Kalendermonat übertragen (§ 850k Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 ZPO). In Höhe des so errechneten Freibetrages ist dem Kunden die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr – wie bei einem herkömmlichen Girokonto – im Rahmen des vertraglich Vereinbarten, sei es durch Barabhebungen, Überweisungen, Lastschriften oder Einzugsermächtigungen, uneingeschränkt möglich (§ 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO).

30. Der Leistungsinhalt eines Pfändungsschutzkontos deckt sich danach grundsätzlich mit den Leistungen, die ein Kreditinstitut aufgrund des Girovertrages bei der Führung eines herkömmlichen Girokontos erbringt. Hinzu kommt lediglich, dass das Kreditinstitut die jeweiligen Pfändungsfreibeträge entsprechend den Vorgaben des § 850k ZPO zu berücksichtigen hat und diese bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen sowie bei der Verrechnung eigener Forderungen beachten muss (vgl. § 850k Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 3 ZPO; BT-Drucks. 16/7615, S. 13). Diese Besonderheit rechtfertigt es indessen nicht, die Einrichtung und Führung eines Pfändungsschutzkontos als vertragliche Hauptleistungspflicht des Kreditinstituts anzusehen.

31. Hauptleistungspflichten sind nach allgemeinen Grundsätzen nur die für die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses prägenden Bestimmungen, die für die Einordnung in die verschiedenen Typen der Schuldverhältnisse entscheidend sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 241 Rn. 5; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2009, § 241 Rn. 146). Bestimmungen, die diese Hauptleistungspflicht verändern, ausgestalten oder modifizieren, gehören dagegen nicht zur eigentlichen Leistungsbeschreibung (BGH, Urteil vom 30. Juni 1995 – V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 156 mwN). Hiermit verbundene Tätigkeiten stellen vielmehr auf die Hauptleistungspflicht bezogene bloße Nebenleistungspflichten dar, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO; Staudinger/Olzen, aaO Rn. 151).

32. Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag wie dem Girovertrag sind Hauptleistungspflichten regelmäßig die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstleister zu erbringenden Zahlungsdienste (vgl. § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB), insbesondere die Führung des laufenden Kontos und die Ausführung der Zahlungsvorgänge (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 7). Demgegenüber hat § 850k ZPO, der die Ausführung einzelner Zahlungsdienste beschränkt und die Verrechnung von Forderungen regelt, keinen selbständigen leistungsbeschreibenden Charakter. Die Vorschrift modifiziert und erweitert lediglich die Kontoführung als Hauptleistungspflicht des Geldinstituts aus dem bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913). Damit verbunden sind laufende Kontroll-, Dispositions- und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf das vorhandene bzw. neu einzurichtende (Giro-)Konto. Diese Tätigkeiten stellen aber für sich gesehen keine Zahlungsdienste im Sinne der §§ 675c ff. BGB und daher vor allem keine zahlungsdienstevertraglichen Hauptleistungspflichten des Kreditinstituts dar (vgl. LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 O 445/10, juris Rn. 21). Vielmehr handelt es sich um Nebenleistungen, die mit dem hinzutretenden Pfändungsschutz notwendig einhergehen und im Rahmen der Führung des Girokontos zu erbringen sind (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 – 10 U 5/11, S. 7, n.v.; OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913).

33. Die streitige Klausel enthält ferner keine kontrollfreie Abrede über das Entgelt für eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Beklagten. Vielmehr wälzt die Beklagte hiermit Kosten für Tätigkeiten auf ihre Kunden ab, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet ist.

34. Die Beklagte erfüllt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, durch die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.

35. Das gilt zunächst für die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann ein Kunde, der bereits ein Girokonto unterhält, jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Hierdurch hat der Gesetzgeber den Zugang zum gesetzlichen Pfändungsschutz abgesichert, der nach vollständigem Auslaufen des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes seit dem 1. Januar 2012 ausschließlich durch die Einrichtung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto gewährt wird (vgl. § 850l ZPO aF; Art. 1 Nr. 8, Art. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BGBl. I 2009, S. 1707).

36. Der Annahme einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Führung des Pfändungsschutzkontos steht dabei – anders als die Revision meint – nicht entgegen, dass die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO eine vorherige vertragliche Vereinbarung voraussetzt (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1914; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 – 10 U 5/11, S. 8, n.v.; aA Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 71 ff.; Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592). Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass eine gesetzliche Verpflichtung nicht nur vorliegt, wenn der gesetzlichen Regelung unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung zukommt. Vielmehr ist eine solche Verpflichtung auch dann anzunehmen, wenn der Normadressat – kraft gesetzlicher Anordnung – auf Verlangen eines anderen zum Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung verpflichtet ist. So liegt der Fall hier. Der Gesetzgeber hat § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO als durchsetzbaren Rechtsanspruch des Kunden ausgestaltet, wobei hier dahin stehen kann, ob dieser Anspruch vom Kreditinstitut vergleichbar einem Kontrahierungszwang zu erfüllen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 850k Rn. 81; Goebel, aaO Rn. 496; Fölsch/Janca, ZRP 2007, 253, 254; Sudergat, ZVI 2010, 445, 449) oder das Umwandlungsverlangen sich als einseitiges Gestaltungsrecht des Kunden darstellt (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 22). Denn jedenfalls umfasst § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO nach seinem eindeutigen Wortlaut sowie dem schuldnerschützenden Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht nur die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, sondern auch die Rechtspflicht, das derart umgewandelte Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen, solange der Zahlungsdiensterahmenvertrag über das Girokonto ungekündigt fortbesteht (KG Berlin, WM 2012, 267, 268).

37. Ein Kreditinstitut ist aber auch im Falle der Neueröffnung eines Girokontos, das im selben Geschäftsgang sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, gesetzlich verpflichtet, dieses als Pfändungsschutzkonto zu führen (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 16. März 2012 – 6 U 114/11, S. 4 f., n.v.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 – 9 O 1772/10, juris Rn. 25). Dabei spielt es im Streitfall keine entscheidende Rolle, dass die Beklagte aufgrund des Kontrahierungszwanges nach § 5 Abs. 2 BaySpkO auf Verlangen des Kunden ein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten muss. Die gesetzlichen Vorgaben des § 850k ZPO und damit insbesondere die aus § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO folgende Rechtspflicht, das Girokonto auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto zu führen, gelten bei der Kontoeröffnung unabhängig von einem etwaigen Kontrahierungszwang der Sparkassen nach landesrechtlichen Vorschriften. Selbst wenn das Kreditinstitut ein Girokonto für den Kunden ohne derartige Rechtspflicht eröffnet und hierbei zugleich die Führung des neu eingerichteten Kontos als Pfändungsschutzkonto vereinbart, macht das aus der Bereitstellung des gesetzlichen Pfändungsschutzes als solcher keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Zusatzleistung (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 – 9 O 1772/10, juris Rn. 25). Vielmehr erfüllt das Kreditinstitut auch in diesem Falle mit der Führung des Pfändungsschutzkontos die ihm durch § 850k Abs. 7 ZPO im Rahmen der Daseinsvorsorge gesetzlich zugewiesene Pflicht.

38. Der Einordnung der Führung des Pfändungsschutzkontos als Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Kreditinstituts steht, anders als die Revision meint (ebenso Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592), nicht entgegen, dass ein Pfändungsschutzkonto grundsätzlich auch nur vorsorglich, also unabhängig davon eingerichtet werden kann, ob im Einzelfall eine Kontopfändung bereits erfolgt ist oder überhaupt droht. Bei der insoweit gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – IX ZR 364/97, WM 2000, 64, 65) ist ausschlaggebend, dass ein Kunde jedenfalls im Regelfall die Einrichtung und Führung eines Pfändungsschutzkontos gerade deshalb verlangen wird, weil er sich hierdurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfändungsschutzes sichern will (vgl. auch Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 1000, wonach das mit einer Kontopfändung belegte Pfändungsschutzkonto in der Praxis der Regelfall sein werde).

39. Die von der Revision verfochtene Einordnung der Klausel als kontrollfreie Preishauptabrede ist auch nicht deshalb geboten, weil andernfalls – bei Wegfall der streitigen Bestimmung – eine Preisvereinbarung für die Kontoführung gänzlich fehlte.

40. Eine kontrollfähige Preisnebenabrede setzt zwar denknotwendig das Vorhandensein einer Preishauptabrede voraus. Diese fehlt jedoch vorliegend bei Einordnung der beanstandeten Klausel als Preisnebenabrede nicht (OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 – 3 U 237/11, S. 6, n.v.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 – 9 O 1772/10, juris Rn. 21, 24; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998d, 998k; Homann, ZVI 2010, 405, 411).

41. Wird ein vorhandenes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, richten sich die Hauptleistungspflichten – wie dargelegt (siehe oben II. 1. a) bb) (2) (a) (bb) (bbb)) – nach dem in Gestalt des Girovertrages bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber. Dabei gilt die bisherige Entgeltabrede nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB fort (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1911, 1913; Ahrens, NJW-Spezial 2011, 85; Zimmermann/Zipf, ZVI 2011, 37 f.). Preishauptabrede bei der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist daher die Vereinbarung über den Preis für das bereits bestehende Girokonto (OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 – 3 U 237/11, S. 6, n.v.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 – 9 O 1772/10, juris Rn. 21, 24).

42. Wird ein Girokonto neu eröffnet und dabei sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet, fehlt es ebenfalls nicht an einer vertraglichen Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel gemäß § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte. Der Preis bestimmt sich in diesem Falle ebenso wie die Hauptleistungspflichten des Kreditinstituts nach dem Zahlungsdiensterahmenvertrag, der dem neu eröffneten Girokonto zugrunde liegt. Entscheidet ein Kunde sich für die Neueröffnung eines Girokontos, das im selben Geschäftsgang sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, so erhält er nämlich im Ergebnis nichts anderes als das gewünschte – um die Pfändungsschutzfunktion ergänzte – Girokonto (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 – 3 U 237/11, S. 6 f.).

43. Sofern das Pfändungsschutzkonto – wie hier – auf der Grundlage eines im Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug genommenen konkreten Preismodells mit vergleichbarem Leistungsinhalt geführt und abgerechnet wird (im Streitfall: „Giro-Ideal“), gilt gemäß § 675 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 AGB-Sparkassen (bzw. Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken) der Preis für dieses Bezugsmodell als vereinbart. Das ist hier der Preis für das Modell „Giro-Ideal“ mit einem Grundpreis von 3 € und den im Einzelnen vorgesehenen zusätzlichen Postenpreisen.

44. Enthält das Preis- und Leistungsverzeichnis demgegenüber hinsichtlich des Pfändungsschutzkontos keine eindeutige Bezugnahme auf ein konkretes, vom Kreditinstitut für Girokonten angebotenes Preismodell, so gilt gemäß Nr. 17 Abs. 3 AGB-Sparkassen (bzw. Nr. 12 Abs. 1 Satz 3 AGB-Banken) in Verbindung mit §§ 612, 632 BGB die übliche Vergütung für ein Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt stillschweigend als vereinbart (allg. hierzu Bunte, AGB-Banken und Sonderentgelte, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 285).

45. Auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag als einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit werk- und dienstvertraglichem Charakter (vgl. § 675c Abs. 1 BGB; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 1) finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 612, 632 BGB entsprechende Anwendung (Palandt/Sprau, aaO Rn. 18; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 13. Aufl., § 675f Rn. 43; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675f Rn. 48). § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB lässt eine stillschweigende Vereinbarung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung zu (vgl. MünchKommBGB/Casper, aaO). Welche Vergütung für die Inanspruchnahme der Kontoführung als vertragliche Hauptleistung üblich ist, bestimmt sich dabei nach allgemeinen Grundsätzen. Maßgebend ist danach, welche Vergütung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort nach einer festen Übung gewöhnlich gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1989 – X ZR 58/88, MDR 1990, 542 und vom 4. April 2006 – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 612 Rn. 8). Gemessen hieran ist der Preis für die Kontoführung – und damit Preishauptabrede bei fehlender Bezugnahme auf ein konkretes Preismodell für Girokonten – der innerhalb der Spannbreite im Bankverkehr üblicher Entgelte liegende Preis für ein Gehaltskonto mit vergleichbarem Leistungsumfang, das das betreffende Kreditinstitut Neukunden im Allgemeinen anbietet.

46. Der Kontrollfähigkeit der beanstandeten Klausel steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Pfändungsschutzkonto in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis als eigenständiges Preismodell behandelt, die Klausel daher die – als solche kontrollfreie – Kontoführungsgebühr für das herkömmliche Girokonto als vertragliche Hauptleistung mit umfasst und die Beklagte das zusätzliche Entgelt für die Führung als Pfändungsschutzkonto nicht gesondert ausweist.

47. Klauseln, in denen kontrollfähige Nebenabreden mit kontrollfreien Hauptabreden zusammengefasst sind, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle (BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 31 f. und vom 13. November 1997 – IX ZR 289/96, JZ 1998, 730). Denn es hängt häufig nur vom Zufall ab, ob Haupt- und Nebenpflichten in einem Vertrag zusammengefasst werden. Die bloße rechnerische Zusammenfassung eines Entgelts für die Erbringung einer gesetzlich geschuldeten Nebenpflicht mit dem Preis für die Hauptleistung kann nicht dazu führen, dass die Klausel insgesamt kontrollfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 32; Strube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 124 f. unter Hinweis auf § 306a BGB; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998c). Zum einen steht der Begriff der kontrollfreien Hauptleistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383). Zum anderen hinge es ansonsten vom Zufall oder von der einseitigen Gestaltungsmacht des Verwenders in Bezug auf die klauselmäßige Behandlung von Haupt- und Nebenabreden ab, ob eine Entgeltregelung der Inhaltskontrolle unterliegt oder nicht. Diese Erwägungen gelten auch für die streitbefangene Klausel.

48. Auf die sprachliche Teilbarkeit der Klausel kommt es dabei für die Kontrollfähigkeit der darin enthaltenen Preisnebenabrede nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 – IX ZR 289/96, JZ 1998, 730; anders noch BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 32, 35 f.; siehe dazu allg. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 Rn. 13a mit Fn. 67). Dem stünde das Regelungsziel des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen, nur solche Klauseln der Kontrolle zu entziehen, die unmittelbar den Preis der synallagmatischen Hauptleistungspflicht regeln. Auch könnte der Klauselverwender, wäre die Teilbarkeit der Klausel von ausschlaggebender Bedeutung, durch Schaffung einer – wie hier – zwar inhaltlich, aber nicht sprachlich teilbaren Klausel die Inhaltskontrolle ausschließen. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 306 Abs. 1 BGB, der zur Gesamtunwirksamkeit unteilbarer Klauseln führt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 – VIII ZR 279/85, WM 1987, 349, 351), sind Preishaupt- sowie Preisnebenabreden enthaltende, sprachlich nicht teilbare Klauseln daher zum Zwecke der Kontrolle der Preisnebenabrede insgesamt der Inhaltskontrolle unterworfen. Etwaige durch die Gesamtunwirksamkeit der Klausel entstehende Lücken sind gemäß § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Preise für das Kontomodell zu schließen, das dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegt.

49. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hält die angegriffene Klausel nicht stand. Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto in Form höherer Kontoführungsgebühren ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das entspricht der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (siehe dazu die Nachweise unter II. 1. a) bb) (2); ebenso Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 850k Rn. 2; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 36; Busch, VuR 2007, 138, 140; Ernst, JurBüro 2011, 452, 456; Zimmermann/Zipf, ZVI 2011, 37 ff.; Stritz, InsbürO 2012, 207, 212; einschränkend Engel in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 4. Aufl., Rn. 1232; Stoll/Sauer, EWiR 2012, 367, 368; ablehnend Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 38d; ders., ZIP 2011, 149, 151; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff. unter fehlerhaftem Hinweis Rn. 1000 auf OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 19. Mai 2011 – 13 U 50/11, S. 2, n.v., wo das Vorliegen eines Pfändungsschutzkontos gerade verneint wird; Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 576 ff., 594, 597; Frings/Lücke/von Oppen/Saager/Weber, Das Pfändungsschutzkonto, 2010, S. 20; Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 68 ff., 73 ff.).

50. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten auszuführen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist das – wie hier – nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden.

51. Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall wendet die Revision erfolglos ein, dass Kreditinstitute Kontoführungsentgelte nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB innerhalb der Grenzen der §§ 134, 138 BGB grundsätzlich frei vereinbaren und bei der Preisgestaltung je nach dem Umfang der Kontoführung differenzieren dürften (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 14). Denn dieses Preisbestimmungsrecht gilt – wie die Revision verkennt – von vorneherein nur für Entgeltabreden, die unmittelbar den Preis für die vertraglich vereinbarte Hauptleistung regeln und deshalb der Inhaltskontrolle entzogen sind, nicht aber für formularmäßig erhobene Bankentgelte, mit denen Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Nebenpflichten auf den Kunden abgewälzt wird.

52. Hieran hat sich durch das in Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, ABl. EU 2007 Nr. L 319, S. 1) ergangene neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB) nichts geändert (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 – XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 40 f., für BGHZ bestimmt; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2012, § 675f Rn. 41 f.; aA Erman/Graf von Westphalen, BGB, 13. Aufl., § 675f Rn. 34). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Entgelte für gesetzlich geregelte Nebenpflichten aus § 675c bis § 676c BGB sind in Umsetzung von Art. 52 der Zahlungsdiensterichtlinie nur ausnahmsweise unter den in § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen zulässig (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 – XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 40 f., für BGHZ bestimmt). Für andere Nebenpflichten, die sich – wie hier – nicht aus dem Zahlungsdiensterecht ergeben, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 307 ff. BGB und die Vorgaben der von der Harmonisierung des Zahlungsdiensterechts unberührten Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) uneingeschränkt fort (vgl. Staudinger/Omlor, aaO Rn. 42).

53. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Kreditinstitut für die Führung eines Pfändungsschutzkontos keine höheren als die für das bestehende Girokonto vereinbarten bzw. als die üblichen – siehe oben II. 1. a) bb) (2) (c) (bb) – Kontoführungsgebühren erheben darf. Denn mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos nimmt das Kreditinstitut in Erfüllung der ihm durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegten gesetzlichen Pflicht Tätigkeiten vor, die maßgeblich mit der Bearbeitung von Kontopfändungen verbunden sind. Solche Tätigkeiten waren bereits vor Einführung des Pfändungsschutzkontos zu erbringen, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 ff. und vom 19. Oktober 1999 – XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Ein Pfändungsschutzkonto muss deshalb zwar, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die in § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO geregelte Verrechnungsmöglichkeit für Kontoführungsgebühren zu Recht angenommen hat, nicht kostenlos geführt werden. Auch müssen Kreditinstitute Pfändungsschutzkonten nicht zwangsläufig zu den Konditionen ihres günstigsten Preismodells anbieten. Der mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos verbundene Aufwand darf jedoch nicht durch ein Zusatzentgelt in Form höherer Kontoführungsgebühren auf die betroffenen Kunden abgewälzt werden.

54. Das entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, der zwar davon abgesehen hat, Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonten ausdrücklich zu verbieten oder diese zu deckeln (Nolte/Schumacher, ZVI 2011, 45, 48; Bericht der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/8312, S. 26), höhere Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonten aber auch nicht ausdrücklich erlaubt hat. Zudem hat der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Regelung von Kostenerstattungsansprüchen für die Bearbeitung von Pfändungen durch den Drittschuldner entschieden (BT-Drucks. 16/7615, S. 16). Darüber hinaus stützen die Gesetzesmaterialien, die – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – bei der Auslegung maßgeblich zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 – KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 80 f.), die Auffassung, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine besonderen Entgelte für die Führung von Pfändungsschutzkonten erhoben werden dürfen.

55. Wie der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner vom Bundestag gebilligten Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 16/12714, S. 17) in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zulässigkeit von Entgelten für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, darf die Erlangung des gesetzlichen Pfändungsschutzes und damit der Zugang zum geschützten Existenzminimum nicht von einem Sonderentgelt für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO abhängig gemacht werden. Gleichfalls unzulässig sind Kontoführungsentgelte, die die Preisgestaltung der Banken für ein allgemeines Gehaltskonto übersteigen.

56. Eine erhöhte Bepreisung von Pfändungsschutzkonten wäre deshalb auch mit dem Ziel der Reform des Kontopfändungsschutzes unvereinbar, den gesetzlichen Zugang zum Kontopfändungsschutz zu verbessern (vgl. Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; Zimmerman/Zipf, ZVI 2011, 37, 38). Dies gilt nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unterschiedslos sowohl für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto als auch für die Einrichtung eines neu eröffneten Girokontos als Pfändungsschutzkonto.

57. Somit sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, mit denen Kreditinstitute für die Führung eines Pfändungsschutzkontos höhere Kontoführungsgebühren verlangen als für ein Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt, das entweder als Pfändungsschutzkonto fortgeführt oder als solches neu eingerichtet wird. Vergleichsmaßstab ist dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht der bundesweit oder regional verlangte durchschnittliche Preis für ein im Bankenverkehr üblicherweise angebotenes Gehaltskonto, sondern die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts unter Berücksichtigung bestehender Vertragsabreden und zulässiger Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume (vgl. KG Berlin, WM 2012, 267, 269; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1917; BT-Drucks. 17/5411, S. 4; aA LG Frankfurt/Main, ZIP 2012, 114, 116 und ZVI 2012, 32, 35; Werner, WuB I C 1.-2.12; Corzelius, GWR 2011, 573).

58. Im Falle der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob in unzulässiger Weise höhere Kontoführungsgebühren erhoben werden, die fortgeltende Entgeltabrede für das bislang geführte Girokonto (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; einschränkend LG Halle, ZVI 2011, 35, 36; siehe auch oben II. 1. a) bb) (2) (c) (aa)). Bei der Neueröffnung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto dürfen keine Kontoführungsgebühren verlangt werden, die über dem geltenden Preis für ein Neukunden im Allgemeinen angebotenes Konto liegen (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 18). Maßgebend ist dabei entweder der Preis für das dem Pfändungsschutzkonto konkret zugrunde liegende Preismodell (siehe oben II. 1. a) bb) (2) (c) (bb) (aaa)) oder – sofern ein solches Bezugsmodell fehlt – der Preis für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt (§ 675f Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 17 Abs. 3 AGB-Sparkassen i.V.m. §§ 612, 632 BGB, siehe oben II. 1. a) bb) (2) (c) (bb) (bbb)). Ob eine Klausel Kunden unangemessen benachteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Grund- und Postenpreise.

59. Nach diesen Grundsätzen benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der beklagten Sparkasse unangemessen. Die unangemessene Benachteiligung wird durch den Verstoß der Klausel gegen § 850k Abs. 7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Wie das Berufungsgericht, dessen Ausführungen auch insoweit uneingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 – V ZR 405/96, WuM 1997, 614), rechtsfehlerfrei festgestellt hat, liegt eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und damit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darin, dass die Beklagte ihren Kunden für die Führung eines Pfändungsschutzkontos im Vergleich zu dem von ihr angebotenen Girokonto „Giro-Ideal“ einen um 7 € höheren Grundpreis in Rechnung stellt.

60. Kunden, die bislang ein Konto „Giro-Ideal“ zum Grundpreis von 3 € unterhalten haben, müssen bei Umwandlung ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto einen um 7 € höheren Grundpreis zahlen. Auch müssen Neukunden, denen das Bezugsmodell „Giro-Ideal“ ansonsten als allgemeines Gehaltskonto zu einem Grundpreis von 3 € zuzüglich der ausgewiesenen Postenpreise angeboten wird, für ein Pfändungsschutzkonto 7 € mehr bezahlen.

61. Ferner werden durch die Verwendung der angegriffenen Klausel Inhaber anderer Kontomodelle benachteiligt, sofern diese die Umwandlung ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen. Denn das Pfändungsschutzkonto ist teurer als sämtliche sonstigen Kontomodelle. Während das Kontomodell „Giro-Live“ im Grundpreis 3 € kostet und nahezu sämtliche Leistungen inklusive sind, zahlt der Kunde nach Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto einen Grundpreis von 10 € und zusätzlich die Postenpreise analog dem Preismodell „Giro-Ideal“. Gleiches gilt für einen Kunden, der bislang ein Konto nach dem Modell „Giro-Balance“ unterhalten hat. Dieser muss zwar, sofern er auf Grund eingehender Pfändungen ein Durchschnittsguthaben von 1.250 € nicht mehr erreichen kann, für das Pfändungsschutzkonto denselben Grundpreis in Höhe von 10 € zahlen. Jedoch werden ihm nunmehr, über den Ausfüllservice für Eil-Überweisungen hinaus, weitere Geschäftsvorfälle analog dem Modell „Giro-Ideal“ in Rechnung gestellt.

62. Gründe, die die Klausel nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

63. Die Beklagte kann sich zur Begründung der Angemessenheit der Entgeltklausel nicht auf § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO stützen (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1910; WM 2012, 1911, 1914). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe in dieser Vorschrift nur generell geregelt, dass Kreditinstitute Kontoführungsentgelte entgegen § 394 BGB mit pfändungsfreiem Guthaben verrechnen dürfen (BT-Drucks. 16/12714, S. 20). Hierin liegt nicht zugleich die gesetzgeberische Billigung höherer Kontoführungsentgelte für Pfändungsschutzkonten. Vielmehr setzt § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO seinerseits voraus, dass die verrechenbaren Entgelte gesetzmäßig zustande gekommen sind und eine echte Gegenleistung für die Kontoführung darstellen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 850k Rn. 62). Verrechenbar sind danach, wie sich überdies aus dem systematischen Bezug der Vorschrift zu § 850k Abs. 7 ZPO ergibt, nur die Kontoführungsgebühren für ein herkömmliches Girokonto. Dies bestätigt auch die ausdrückliche Bezugnahme auf allgemeine Kontoführungsgebühren im Bericht des Rechtsausschusses, auf dessen Empfehlung § 850k Abs. 6 ZPO zurückgeht (BT-Drucks. 16/12714, S. 20).

64. Der mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos verbundene Bearbeitungsaufwand vermag die Erhebung eines höheren Entgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die insoweit in der Literatur ins Feld geführte Befürchtung, ohne Billigung höherer Kontoführungsgebühren werde der Druck auf die Kreditwirtschaft erhöht, Pfändungsschutzkonten entgegen dem Ziel der gesetzlichen Regelung zu kündigen (Bitter, ZIP 2011, 149, 151, 158 f.; vgl. auch Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 581 f.; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 996 ff.), zwingt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ob solche Kündigungen überhaupt wirksam wären (ablehnend etwa Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 31 f.; aA offenbar Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592), bedarf dabei keiner Entscheidung.

65. Der Senat verkennt nicht, dass mit der Durchführung des Nachweisverfahrens zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) und der Übernahme nicht verbrauchter Freibeträge in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) ein organisatorischer Aufwand verbunden ist, der möglicherweise entgegen der Erwartung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 1; BT-Drucks. 16/12714, S. 17; siehe auch Graf-Schlicker/Linder, ZIP 2009, 989, 993) nicht durch die automatisierte Zurverfügungstellung des Pfändungsschutzes und den weitestgehenden Wegfall der Prüfung gerichtlicher Freigabebeschlüsse aufgefangen wird (vgl. Bitter, WM 2008, 141, 146 f.). Die Frage, ob dieser Umstand ggf. der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung entgegensteht, ist jedoch auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 – XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 350). Dabei ist im vorliegenden Fall in die gebotene Interessenabwägung maßgeblich einzustellen, dass die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach dem Willen des Gesetzgebers die einzige Möglichkeit für den Kunden darstellt, den gesetzlichen Kontopfändungsschutz zu erlangen. Abgesehen davon handelt es sich bei der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Führung von Pfändungsschutzkonten um eine grundsätzlich zulässige Indienstnahme für öffentliche Aufgaben.

66. Soweit in den Vorinstanzen dem Antrag des Klägers, ihm gemäß § 7 UKlaG die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten zuzusprechen, ebenfalls entsprochen worden ist, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.

67. Den Wert der Beschwer der Beklagten sowie den Streitwert für das Revisionsverfahren für den auf Unterlassung der Verwendung der streitigen Entgeltklausel gerichteten Klageantrag bemisst der Senat, ausgehend von den hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 – III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 3), mit 3.000 €. Dem ist der Wert für den vom Kläger verfolgten weiteren Antrag, ihm nach § 7 UKlaG die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsformel zuzusprechen, hinzuzurechnen. Dabei handelt es sich um einen selbständigen Streitgegenstand mit eigenem Streitwert (OLG Hamburg, MDR 1977, 142; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Veröffentlichungsbefugnis“; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 7 UKlaG Rn. 8 mwN), der mit einem Zehntel des Wertes der Hauptsache, vorliegend also mit 300 €, in Ansatz zu bringen ist (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO).

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