BGH, Urteil vom 31.11.2012, Aktenzeichen: XI ZR 500/11.
Ein Verbraucherschutzbund klagt gegen eine Sparkasse auf Unterlassung. Diese verlangt, auf Grundlage ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, von ihren Kunden eine zusätzliche Gebühr, wenn sie ein Standard-Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandelt.
Der Kläger sieht den Verbraucher hierdurch ungerechtfertig benachteiligt.
Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Die Veranschlagung einer Gebühr für die Umwandlung eines entsprechenden Kontos sei unzulässig. Das Pfändungsschutzkonto stelle keine besondere Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girovertrag selbständigen Hauptleistungspflichten dar.
Es sei vielmehr ein herkömmliches Girokonto, das gemäß § 850k Abs. 7 ZPO durch eine - den Girovertrag ergänzende - Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungsschutzkonto geführt" werde.
Außerdem habe der Wechsel zu einem P-Konto die Erhöhung der Kontoführungsgebühren zur Folge. In dieser Erhöhung sei bereits eine angemessene Anpassung der Gebühren zu sehen. Gemessen an Aufwand und Wirkung des Prozesses, sei die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr dem Verbraucher nicht zumutbar.
BGH(XI ZR 500/11). Gebühr zur Umwandlung von Girokonto in Pfändungsschutzkonto ist unzulässig