Informationspflicht von Reisebüros
AG Hamburg: Informationspflicht von Reisebüros
Vorliegend buchte die Klägerin bei der Beklagten einen Flug von H nach Lanzarote. Dieser Flug wurde vorverlegt und der Beklagten, welche ein Reisebüro betreibt, mitgeteilt. Die Klägerin erfuhr erst am Flughafen davon und verpasste sodann ihren Flug. Sie verlangt nun von der Beklagten Schadensersatz für alle Kosten die ihr hierdurch entstanden sind.
Das AG Hamburg-Altona sprach ihr einen solchen Anspruch zu, da die Beklagte schuldhaft ihre Informationspflicht aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt hat.
AG Hamburg | 316 C 151/09 (Aktenzeichen) |
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AG Hamburg: | AG Hamburg, Urt. vom 19.01.2010 |
Rechtsweg: | AG Hamburg, Urt. v. 19.01.2010, Az: 316 C 151/09 |
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Leitsatz:
2. Unmittelbar aus § 666 BGB folgt, dass dann, wenn der Geschäftsbesorger Kenntnis von einer wesentlichen Änderung der Umstände hat, zumal von einer Änderung, die die Durchführung der Reise an sich gefährden kann, eine Pflicht zur unaufgeforderten Benachrichtigung des Kunden besteht.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin bei der Beklagten, welche ein Reisebüro betreibt, einen Flug von H nach Lanzarote. Als die Klägerin am Flughafen eintraf, erfuhr sie, dass der Flug vorverlegt wurde, worauf die Beklagte hingewiesen wurde. Folglich verpassten sie ihren Hinflug und verlangt nun von der Beklagten Schadensersatz für alle zusätzlich entstandenen Kosten.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona sprach der Klägerin einen Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte ihre Informationspflicht aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt hat. Zwar ist das Reisebüro grundsätzlich nur für falsche Angaben bezüglich des Fluges haftbar, die sie zum Zeitpunkt der Vermittlungstätigkeit äußern. Jedoch muss dieses bei Kenntnis von einer wesentlichen Änderung der Umstände, welche die Durchführung der Reise gefährden könnte, ihre Kunden unaufgefordert darüber benachrichtigen.
Dies hat die Beklagte vorliegend nicht getan. Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Alle Voraussetzungen liegen mithin vor, sodass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger Euro 772,40 nebst Zinsen auf Euro 694,40 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.1.2009 sowie weitere Euro 120,67 außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 45 % und die Kläger 55 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
5. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Reisevermittlungsvertrag in Anspruch.
6. Die Kläger haben bei der Beklagten, die ein Reisebüro betreibt, am 1.4.2008 telefonisch einen T-Flug von H nach Lanzarote für den 4.11.08, Abflug 12.30 h, gebucht. Der Rückflug sollte am 15.3.09 erfolgen.
7. Als die Kläger am 4.11.2008 auf dem Flughafen H eintrafen, stellten sie fest, dass der Flug – worauf die Beklagte seitens der Fluggesellschaft hingewiesen worden war – auf 11.10 Uhr vorverlegt worden war. Die Maschine für diesen Flug haben sie nicht mehr erreicht.
8. Mit Anwaltsschreiben vom 11.11.08 (Anlage, Bl. 23 ff d. A.) wurde die Beklagte aufgefordert, Schadensersatz zu leisten.
9. Die Kläger behaupten, sie seien bei der Buchung nicht darauf hingewiesen worden, dass sich die Abflugzeit ändern könne und sie sich vor dem Abflug hinsichtlich der tatsächlichen Abflugzeit hätten vergewissern sollen.
10. Sie seien von der Beklagten auch nicht über die Vorverlegung des Fluges informiert worden, insbesondere auch nicht durch Schreiben vom 1.10.08 oder Hinterlassung einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Die Beklagte habe dies auch nicht versucht.
11. Die mit der Beklagten zusammenarbeitende Zeugin … habe sich mehrfach entschuldigt und versprochen, sich um Ersatzflüge zu kümmern.
12. Sie hätten erst für den 11.11.08 einen Ersatzflug erhalten und hätten daher einen Schaden von Euro 1.622,20 erlitten, der sich zusammensetze aus
13. Flughafentransferkosten H-K 4.11.2008 Euro 80,00
14. Mietwagen 5. – 12.11.08 Euro 199,00
15. 7 Tage Wohnungsmiete auf Lanzarote Euro 280,00
16. vergebliche Auslandskrankenversicherung 1 Woche Euro 11,20
17. Flughafentransfer K-H 11.11.2008 Euro 68,00
18. Zwei Flüge H-Lanzarote 11.11.08 Euro 564,00
19. Auslagenpauschale Euro 20,00
20. Entgangene Urlaubsfreuden 1 Woche Euro 400,00
21. Kosten für Zusatzgepäck Euro 78,00
23. Zudem habe sich die Beklagte mit Schreiben vom 7.11.2008 (Anlage, Bl. 110 f d. A.) verpflichtet, Kosten für Zusatzgepäck in Höhe von Euro 78,– zu übernehmen.
24. Daneben begehren die Kläger Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, die sie mit Euro 277,03 beziffern.
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger Euro 1.700,20 nebst Zinsen auf einen Betrag in Höhe von Euro 1.622,20 in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.1.2009 sowie weitere Euro 277,03 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
27. Sie behauptet, die Kläger seien bei Buchung des Fluges mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sich die Abflugzeiten ändern könnten und sie verpflichtet seien, sich rechtzeitig vor dem Abflug über geänderte Flugzeiten zu informieren. Den Klägern sei angeboten worden, bei ihr, der Beklagten, anrufen zu können, damit diese die Flugzeiten kontrolliere. Das hätten sie geradezu begeistert angenommen. Zudem finde sich der Hinweis auch in den Rechnungen. Auch die Reisebestätigung der T enthalte einen entsprechenden Hinweis.
28. Mit Schreiben vom 1.10.08 seien die Kläger zudem schriftlich auf die geänderte Abflugzeit hingewiesen worden. Am Nachmittag des 3.11.08 habe Frau M noch versucht, die Kläger telefonisch zu erreichen. Es sei jedoch kein Anrufbeantworter angesprungen. Auch die Zeugin G habe versucht, die Kläger von der geänderten Flugzeit zu unterrichten.
29. Zudem hätten die Kläger den Flug nicht verpasst, wenn sie – den Ratschlägen der T folgend – zwei Stunden vorher am Flughafen gewesen wären.
30. Sie bestreitet den Schaden auch der Höhe nach.
31. Sie meint, zur Erstattung der Zusatzgepäckvergütung habe sich allein … persönlich verpflichtet. Die Kläger hätten sich auch an diese persönlich gewandt.
32. Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
33. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 27. Juli 2009 (Bl. 55 ff d. A.) durch Vernehmung der Zeugen …. Die Beklagte ist gemäß § 141 ZPO persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 8.12.2009 (Bl. 120 ff d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
34. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Den Klägern steht – allerdings nur als Mitgläubigern, nicht hingegen als Gesamtgläubigern – gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 675, 666, 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat durch die unterlassene Information über die Vorverlegung des Fluges eine Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt (I.). Den Klägern ist hieraus ein Schaden in Höhe von Euro 1.070.– entstanden (II.). Den Klägern fällt jedoch ein Mitverschulden zur Last, wodurch sich ihr Anspruch auf Euro 772,40 reduziert (III.). Weiter steht den Klägern ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von Euro 120,67 zu (IV.).
35. Die Beklagte traf aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Geschäftsbesorgungsvertrag die Pflicht, die Kläger über etwaige Flugplanänderungen zu informieren. Diese Pflicht traf sie unabhängig von der Frage der Rechtsnatur des Vertrages aus § 666 BGB, der auf Geschäftsbesorgungsverträge aller Art anwendbar ist (vgl. § 675 Abs. 1 BGB). Zwar ist der Inhaber eines Reisebüros grundsätzlich nur zur Beratung bei der Auswahl einer den Wünschen und Möglichkeiten des Reisenden entsprechenden Pauschalreise oder geeigneter Einzelreiseleistungen verpflichtet (BGH, Urt. v. 25.7.2006, NJW 2006, S. 3137).
36. Soweit es für die Durchführung der Flugreise wichtige Angaben wie Ort und Zeit des Abflugs betrifft, ist die Haftung des Reisebüros auch grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben im Zeitpunkt der Vermittlungstätigkeit beschränkt (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.11.1997, NJW-RR 1998, S. 1669, 1670). Unmittelbar aus § 666 BGBG folgt jedoch, dass dann, wenn der Geschäftsbesorger Kenntnis von einer wesentlichen Änderung der Umstände hat, zumal von einer Änderung, die die Durchführung der Reise an sich gefährden kann, eine Pflicht zur unaufgeforderten Benachrichtigung des Kunden besteht (so auch AG Frankfurt am Main, Urt. v. 4.12.2002, RRa 2003, S. 35). So lagen die Dinge hier.
37. Ob sich die Klägerin in einem Telefonat mit der Beklagten glücklich darüber geäußert hat, dass die Beklagte ihr angeboten hat, sie – die Beklagte – könne sich selbst bei der Fluggesellschaft erkundigen und die Klägerin könne sich dann bei der Beklagten erkundigen, kann nach allem dahinstehen. Denn dies hätte die Beklagte nicht von der Pflicht entbunden, bei Kenntnis von der Vorverlegung ihrerseits unaufgefordert die Kläger zu informieren. Nichts anderes gilt für den von der … bekundeten ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Rückbestätigung.
38. Die Beklagte hat nicht bewiesen, ihrer Informationspflicht nachgekommen zu sein. Hierfür traf sie jedoch die Beweislast. Für einen Anspruch, der auf eine Verletzung der sich aus § 666 BGB ergebenden Pflichten gestützt wird, hat zwar zunächst der Auftraggeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welchem Verhalten die Pflichtverletzung zu sehen ist und wie der Beauftragte hätte handeln sollen. Sache des Beauftragten ist es aber dann, den Beweis dafür zu erbringen, dass er die geschuldete Handlung vorgenommen hat (BGH, Urt. v. 17.12.1992, NJW 1993, S. 1704).
39. Die Zeugin … hat zwar bekundet, dass sie mit Schreiben vom 1.10.2008 die Kläger per Post über die Flugverlegung informiert habe. Damit ist der Beweis jedoch nicht geführt worden. Die Zeugin … hat ein erhebliches Eigeninteresse daran, zugunsten der Beklagten auszusagen, weil sie selbst der Vorwurf trifft, die Information unterlassen zu haben und sie etwaige Regressansprüche der Beklagten zu vergegenwärtigen hat. Objektive Tatsachen, denen sich auch nur eine Indizwirkung für die Absendung des Schreibens entnehmen ließe, liegen nicht vor. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die sichtlich neutrale Zeugin … bekundete, ebenfalls kein Schreiben erhalten zu haben, dagegen, dass die Zeugin … die Flugplanänderung bekanntgegeben hat. Demnach vermag das Gericht seine Überzeugung, dass ein Informationsschreiben versandt worden ist, nicht auf die Aussage der Zeugin zu stützen.
40. Die Pflichtverletzung der Beklagten erfolgte auch schuldhaft, nämlich unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB). Ob im Innenverhältnis zwischen ihr und Frau … die Pflicht zur Information die Letztgenannte traf, kann dahinstehen, weil die Zeugin … Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Sinne von § 278 BGB gewesen ist.
41. Den Klägern ist ein Schaden in Höhe von Euro 1.070.– entstanden.
42. Zunächst sind die Kosten für den Ersatzflug zu ersetzen. Nach den Grundsätzen der Naturalrestitution ist gemäß § 249 BGB der Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde. Ohne die Pflichtverletzung hätten die Kläger nur den ursprünglich gezahlten Flugpreis entrichten müssen, um nach Lanzarote zu fliegen. Nun hingegen mussten sie zudem den Flugpreis für den Ersatzflug in Höhe von Euro 564,– entrichten.
43. Die Kläger haben auch durch Vorlage der Quittungen vom 4.11.2008 (Bl. 17 d. A.) und 11.11.2008 (Bl. 21 d. A.) den Nachweis geführt, dass ihnen Taxikosten in Höhe von Euro 80,– und Euro 68,– entstanden sind. Das unsubstantiierte Bestreiten der Beklagten ist angesichts dieser Unterlagen unbeachtlich.
44. Auch der Schadensposten der umsonst gezahlten wöchentlichen Miete von Euro 280,– ist durch die Kläger hinreichend belegt worden (vgl. Bestätigung vom 6.1.2008, Bl. 19 d. A.). Die Zeugin … hat zudem bestätigt, dass die Kläger auch im Jahr 2008 Unterkunft bei der Familie … gefunden hatten. Darauf, ob die Vermieter bereit gewesen wären, die Euro 280,– wegen der Freundschaft mit den Klägern zu erstatten, kommt es nicht an. Denn der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass Dritte dem Geschädigten gegenüber auf Zahlungen verzichten, wenn damit keine Entlastung des Schädigers verbunden sein soll.
45. Der Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude steht den Klägern nicht zu. § 651 f Abs. 2 BGB ist nicht analog auf Reisevermittlungsverträge anwendbar. Eine Haftung nach § 651 f Abs. 2 BGB trifft lediglich den Reiseveranstalter aufgrund eines Reisemangels ein. Eine analoge Anwendung scheidet aufgrund der Besonderheiten des Reisevertragsrechts aus.
46. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten zu. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, ob sie auf ein Kraftfahrzeug angewiesen waren. Denn allein der Umstand, dass sie eine Woche nicht auf Lanzarote, sondern in Norddeutschland verbrachten, ändert an der grundsätzlichen Notwendigkeit, über ein Kraftfahrzeug zu verfügen, nichts. Gerade dann, wenn die Klägerin wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes auf ein Kraftfahrzeug angewiesen war, wäre sie auch auf Lanzarote auf ein Kraftfahrzeug angewiesen gewesen. Dafür, dass die Kosten für die Anmietung eines Kraftfahrzeugs für eine Woche in Kiel höher sind als auf Lanzarote, haben die Kläger aber nichts vorgetragen. Nur dann wäre ihre Klage insoweit schlüssig gewesen.
47. Auch eine Auslagenpauschale in Höhe von Euro 20,– steht den Klägern nicht zu. Die Transportkosten von und nach Hamburg haben sie gesondert geltend gemacht. Um die Buchung eines Ersatzfluges hat sich letztlich die Beklagte … gekümmert. Daher ist nicht ersichtlich, welchen durch Geld zu ersetzenden zusätzlichen Aufwand die Kläger gehabt haben sollen.
48. Schließlich können die Kläger auch nicht beanspruchen, die Kosten einer „vergeblichen Auslandskrankenversicherung“ für eine Woche ersetzt zu bekommen. Wie oben dargelegt, steht den Klägern nur ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden, wie sie stünden, wenn die Beklagte ihre Informationspflicht nicht verletzt hätte. Dann aber wären die Krankenversicherungskosten unzweifelhaft angefallen und auch nützlich gewesen.
49. Insgesamt beläuft sich der Schadensersatzanspruch der Kläger mithin auf Euro 992,–. Dazu steht den Klägern ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das ursprünglich als Freigepäck gewährte Gepäck in Höhe von Euro 78,– jedenfalls aus der Zusage vom 7.11.2008 (Bl. 110 d. A.) zu. Diese Erklärung wurde – wie sich schon aus dem Briefpapier ergibt, auf dem die Beklagte als Inhaberin sowie deren Kontonummer angegeben wurde – von Frau … namens der Beklagten abgegeben. Daran, dass die Zeugin … von ihr grundsätzlich bevollmächtigt war, eigenständig entsprechende Zusagen zu machen, besteht für das Gericht angesichts dessen, dass die Zeugin, wie der streitige Geschäftsvorgang zeigt, regelmäßig selbstständig im Namen der Beklagten handeln durfte, kein Zweifel.
50. Den Klägern steht auch der geltend gemachte Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288 BGB zu.
51. Die Kläger trifft allerdings ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB. Sie wurden sowohl auf der Rechnung als auch auf der Buchungsbestätigung darauf hingewiesen, dass eine Rückbestätigung der Flugzeiten empfohlen wird. Auf den Einwand, dass der Rechnung nicht eindeutig zu entnehmen gewesen sei, dass sich die Rückbestätigung auch auf den Hinflug beziehe, kommt es im Ergebnis nicht an. Denn wenn insoweit Unklarheiten bestanden, wären die Kläger gehalten gewesen, insoweit wenigstens einmal nachzufragen.
52. Die Buchungsbestätigung lag den Klägern nach Überzeugung des Gerichts vor. Die Zeugin … hat glaubhaft ausgesagt, dass sie die Buchungsbestätigung der Kläger von diesen selbst gezeigt bekommen habe. Die Kläger handelten fahrlässig, wenn sie von den Hinweisen keine Notiz nahmen oder eine Rückbestätigung für nicht erforderlich hielten. Insbesondere bei einem Flug, der mehr als sieben Monate im Voraus gebucht ist, liegt auf der Hand, dass sich die Zeiten auch noch ändern können.
53. Das Mitverschulden der Kläger erhöht sich allerdings nicht dadurch, dass sie nicht zwei Stunden vor dem ursprünglichen Abflug am Flughafen erschienen waren und dann möglicherweise auch den vorverlegten Flug noch hätten nehmen können. Eine ausdrückliche Pflicht oder Obliegenheit, zwei Stunden vorher am Flughafen zu sein, besteht nicht. Ersichtlich bezweckt der Hinweis lediglich, zu erreichen, dass sich bereits ab Schalteröffnung Fluggäste am Check In einfinden, damit die Fluggäste der Reihe nach bedient werden können und die Abwicklung der Formalitäten nicht zu Verzögerungen führt.
54. Das Verschulden der Kläger wiegt zudem geringer als dasjenige der Beklagten, welche eine ihr vertraglich auferlegte Informationspflicht verletzte. Nach Abwägung aller Umstände hält es das Gericht für angemessen, die Kläger mit einer Mitverschuldensquote von 30 Prozent zu belasten.
55. Daraus ergibt sich – da hinsichtlich der Euro 78,– Zusatzkosten für das Gepäck ein Mitverschulden aufgrund der Zusage der Erstattung der Gesamtkosten nicht in Betracht kommt – ein Abzug von (992 x 0,3) Euro 297,60, so dass Euro 772,40 verbleiben.
56. Den Klägern steht auch ein materieller Kostenerstattungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von Euro 120,67 zu, bemessen nach einem Gegenstandswert von Euro 772,40. Die Beklagte befindet sich jedenfalls nach zweimaliger Zahlungsaufforderung seit dem 12.1.2009 in Verzug. Die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind ein Teil des Verzugsschadens, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Der gerichtliche Hinweis vom 27. Mai 2009 (Bl. 29 d. A.) wegen der anrechenbaren Kosten ist aufgrund der Einführung des § 15 a RVG überholt.
57. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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