Reaktivierung eines Fluges nach Absage eines Streiks

AG Königs Wusterhausen: Reaktivierung eines Fluges nach Absage eines Streiks

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug gebucht, der mit Verspätung durchgeführt wurde. Er verlangt Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte könne sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, da sie den Flug nach anfänglicher Annullierung wieder hat aufleben lassen.

AG Königs Wusterhausen 4 C 1217/17 (2) (Aktenzeichen)
AG Königs Wusterhausen: AG Königs Wusterhausen, Urt. 18.12.2017
Rechtsweg: AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 18.12.2017, Az: 4 C 1217/17 (2)
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Amtsgericht Königs Wusterhausen

1. Urteil vom 18. Dezember 2017

Aktenzeichen 4 C 1217/17 (2)

Leitsatz:

2. Ein Streik, der eine Flugannullierung gerechtfertigt hat, kann nicht zur Rechtfertigung der Verspätung des Fluges herangezogen werden, wenn dieser Flug nach anfänglicher Annullierung reaktiviert wird.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug gebucht, der zunächst annulliert, dann aber doch durchgeführt wurde. Dabei kam es zu einer Verspätung von über drei Stunden. Der Kläger verlangt Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte könne sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Der Streik der griechischen Fluglotsen hätte zwar die Annullierung gerechtfertigt. Nachdem die Beklagte den zunächst annullierten Flug aber in Kenntnis der Umstände reaktiviert hat, könne sie sich für eine Verspätung nicht auf den gleichen Umstand berufen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 400,00 € festgesetzt.

Gründe

5. (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

6. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

7. Die zulässige Klage ist begründet.

8. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 400,00 EUR wegen der Verspätung des Fluges … von Makedonia – Thessaloniki nach Schönefeld in entsprechender Anwendung von Art. 5, 6, 7 Abs. 1 S. 1 lit. b der Verordnung (EG) 261/2004.

9. Unstreitig kam es vorliegend am 09.10.2016 zu einer Ankunftsverspätung des streitgegenständlichen Fluges von über drei Stunden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07) sind die Art. 5, 6 und 7 VO (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass die Passagiere verspäteter Flüge hinsichtlich der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Passagieren annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges ihr Ziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

10. Überdies rechtfertigt der Beklagtenvortrag die Annahme einer Entlastung gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, welche zum Ausschluss des Anspruchs auf Ausgleichszahlung führe würde, nicht.

11. Nach dieser Norm ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ist restriktiv auszulegen. Zu fordern ist ein Vorkommnis, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und auf Grund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

12. Zwar hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte in Bezug auf die ursprüngliche Annullierung des Fluges MBB von außen auf den Flugverkehr einwirkende, mithin außergewöhnliche Umstände in Gestalt der Streikankündigung der griechischen Fluglotsen für die Zeit vom 09.10.2016 bis zum 12.10.2016 dargetan. Allerdings gilt es hier in entscheidungserheblicher Weise zu berücksichtigen, dass sie den zunächst gecancelten Flug nach Absage des Streiks am Abend des 08.10.2016 wieder hat aufleben lassen. Dies hat vorliegend, anders als die Beklagte meint, nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Folge, dass der Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung nicht mehr zu Gunsten des Luftfahrtunternehmens greift. Denn dieser bezog sich einzig auf die ursprüngliche Annullierung, die jedoch zwischenzeitlich durch eine bewusste Entscheidung der Beklagten hinfällig geworden ist. Für den Fluggast bedeutet dies im Umkehrschluss, dass er wieder Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung beanspruchen kann, sofern nicht nunmehr erneut außergewöhnliche, auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbare Umstände eingetreten sind, die zu einer Verspätung seines „reaktivierten“ Fluges geführt haben.

13. Solche wurden hier indes weder von Beklagtenseite behauptet noch sind sie nach Aktenlage erkennbar. Insbesondere stellt die vorgetragene Verlängerung der Check-In-Zeiten für die annullierten Flüge, mag sie auch für manche Fluggäste der Beklagten von Vorteil gewesen sein, keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Darüber hinaus ist für das Gericht unter Zugrundelegung der Darstellung der Beklagtenseite bereits nicht nachvollziehbar, inwiefern es überhaupt von Nöten war, die Check-In-Zeiten zu verlängern. So versuchte die Beklagte bereits am Vorabend des MMB um 17.53 Uhr (UTC), ihre Passagiere über die Wiederaufnahme des ursprünglichen Flugplanes in Kenntnis zu setzen. Der Vorflug 4ML sollte indes geplant zwischen 04.00 Uhr (UTC) und 06.30 Uhr (UTC) durchgeführt werden, mithin mehr als 10 Stunden nach der erfolgten Information der Fluggäste. Jenen dürfte es in dieser Zeit aber möglich gewesen sein, rechtzeitig zum Flughafen in Schönefeld zu gelangen.

14. Dass der Zeitkorridor etwa nicht ausreichend gewesen ist, um die Crews der betroffenen Maschinen umzuplanen und die bereits zurückgegebenen Slots wieder rückgängig zu machen, wurde von der Beklagten derweil nicht behauptet.

15. Sofern die Beklagte einwendet, dass sie den betroffenen Flug des Klägers auch im Status der Annullierung hätte belassen können und eine Ausgleichspflicht dann nicht bestanden hätte, mag dies zutreffen. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass sie, wenn sie sich – aus welchen Gründen auch immer – dennoch für die Durchführung eines ursprünglich gecancelten Fluges entscheidet, ausgleichspflichtig wird, falls dieser sich mehr als drei Stunden verspätet. Denn zur Vermeidung von Ausgleichszahlungen obliegt es alleinig ihr, vorab zu prüfen, ob ein Flug ohne große Verspätung stattfinden kann oder nicht. Geht die Beklagte dieses unternehmerische Risiko ein, so hat sie im Falle einer Fehlkalkulation auch die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.

16. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung.

17. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 291, 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 BGB.

18. Danach war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

19. Schriftsatzfrist mit Blick auf die Stellungnahme des Klägers vom 27.11.2017 war der Beklagten nicht zu gewähren, da diese keinen neuen Tatsachenvortrag enthält, der für die hiesige Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre. Das Gericht hat die dortigen Ausführungen in seinem Urteil nicht berücksichtigt. Vielmehr war die Sache auch schon vor Eingang des klägerischen Schriftsatzes entscheidungsreif.

20. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

21. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

22. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung durch das Berufungsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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