Ausgleichsanspruch bei Verspätung
AG Düsseldorf: Ausgleichsanspruch bei Verspätung
Ein Ehepaar kommt wegen eines vermeintlichen Fluglotsenstreiks erst mit zweitägiger Verspätung in ihrem Urlaubsort an. Sie verlangen nun eine Ausgleichszahlung vom betroffenen Luftfahrtunternehmen.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Klägern Recht zugesprochen. Wegen der immensen Flugverspätung stehe ihnen eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 der EU VO 261/2004 zu.
AG Düsseldorf | 25 C 10228/10 (Aktenzeichen) |
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AG Düsseldorf: | AG Düsseldorf, Urt. vom 22.06.2011 |
Rechtsweg: | AG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2011, Az: 25 C 10228/10 |
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Leitsatz:
2. Es besteht ein Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes gegen das Luftfahrtunternehmen bei Flugverzögerung durch Personalstreik.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Düsseldorf nach Buenos Aires. Vor dem geplanten Abflug beförderte die Airline die Kläger mit einem Shuttlebus nach Bonn, weil der ursprünglich gebuchte Flug nicht durchgeführt werden konnte. Aufgrund einer Aneinanderreihung von Verspätungen, die allesamt einem Fluglotsenstreik in Frankreich geschuldet seien, wären die Passagiere erst mit mehr als einem Tag Verspärung in Argentinien angekommen.
Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 EU VO 261/2004. Dieses weigert sich der Zahlung und begründet den Flugausfall mit dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.
Das Amtsgericht in Düsseldorf hat den Klägern die Zahlung zugesprochen. Außergewöhnliche Umstände seien Risiken, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Es sei dem Luftfahrtunternehmen nicht möglich, einen Fluglotsenstreik abzuwenden. In der Theorie liege ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand folglich vor.
Erfolgt jedoch kein schlüssiger Vortrag zu einem von der Airline behaupteten Fluglotsenstreik und dessen Ursächlichkeit für eine Flugverzögerung bzw. Flugannulierung, so scheidet die Geltendmachung eines „außergewöhnlichen Umstands“ zum Ausschluss einer Ausgleichsleistung aus.
Da die Beklagten einen solchen Vortrag vermissen ließ, könne das Vorliegen der haftungsbefreienden Umstände nicht angenommen werden.
Tenor:
4. Das Versäumnisurteil vom 9. März 2011 bleibt aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
5. Die Kläger buchten den Flug mit der Nummer XX xx für den 25.02.2010 von Düsseldorf nach Buenos Aires mit einem Zwischenstopp in Madrid. Der Aufenthalt in Madrid sollte ca. 2 ½ Stunden betragen, so dass die Gesamtflugzeit ca. 17 Stunden dauern sollte.
6. Der Abflug in Düsseldorf fand nicht planmäßig statt. Die Kläger – in Düsseldorf zum Abflug angekommen – wurden darüber informiert, dass der Abflug in Köln Bonn stattfinde, so dass sie mittels Shuttle zum Flughafen Köln/Bonn verbracht wurden. Dort mussten sie warten. Ein direkter Weiterflug nach Buenos Aires war nicht möglich, so dass zunächst von der Beklagten geplant war, dass ein Weiterflug nach Sao Paulo stattfinden sollte – von dort aus ein Weiterflug nach Buenos Aires. Aufgrund der dreistündigen Verspätung in Madrid konnte jedoch der Weiterflug nach Sao Paulo nicht mehr erreicht werden. Dieser fand erst am nächsten Tag statt. Wobei die Kläger in der Wartezeit in ein Hotel in Madrid gebracht wurden.
7. In Sao Paulo angekommen wurde den Klägern mitgeteilt, dass die Weiterreise nach Buenos Aires nicht am gleichen Tag möglich sei, so dass die Kläger in Sao Paulo übernachten mussten. Die Ankunft in Buenos Aires fand 55 Stunden verspätet statt.
8. Mit Schreiben vom 24.03.2010 machten die Kläger Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend (Bl. 13 ff. d.A.).
9. Mit Versäumnisurteil vom 09.03.2011 ist die Beklagte verurteilt worden, an die Kläger jeweils 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11. das Versäumnisurteil vom 09.03.2011 aufrechtzuerhalten.
13. das Versäumnisurteil unter Abweisung der Klage aufzuheben.
14. Die Beklagte behauptet, es habe am 24.02. und 25.02. erneut ein Streik der französischen Fluglotsen stattgefunden, so dass die „Gegenmaschine XX xx“ aus Madrid eine Verspätung von 2 Stunden 55 Minuten gehabt habe. Air Traffic Control sei die Europäische Flugbehörde, welche die Bewegungen der Flugzeuge im Himmel steuerten und dirigierten. Die Maschine habe also in Köln/Bonn landen müssen, so dass der Abflug des Fluges XX xx am 25.02.2010 von Köln/Bonn ausgegangen sei. Durch den Fluglotsenstreik in Frankreich sei aufgrund von Vorgaben der Air Traffic Control auch der Flug XX xx verspätet gewesen.
15. Daher hätten die Anschlussflüge nach Buenos Aires mit dem Flug XX xx am 25.02.2010 nicht mehr erreicht werden können. Aus der übersendeten Tabelle der Deutschen Flugsicherung (DFS) zeige die Spalte „Regulation Start Date“ den Beginn der ungewöhnlichen Ereignisse, die Spalte „Applied Rates“ bedeute die durch den Streik beeinträchtigen Flüge, die Spalte „Regulation Reason Name“ bedeute ATC = Air Traffic Control. IND Action bedeute Industrial Action, was Streik bedeute. Man könne dort sehen, dass pünktlich um null Uhr der Streik angefangen habe und dass sich dieser Streik über den gesamten Tag gezogen habe. Daher habe der hier in Streit stehende Flug der X nicht in Düsseldorf landen dürfen.
16. Dies deshalb nicht, weil diese Maschine französischen Luftraum habe überfliegen müssen, dies aber nicht durfte, so dass eine Verspätung von 2 Stunden 55 eingetreten sei, was dazu geführt habe, dass die von Spanien kommende Maschine nicht mehr in Düsseldorf habe landen dürfen. Ohne das Umleiten der Maschine nach Köln und ohne das spätere Fahren der Passagiere nach Köln hätten die Passagiere für den nächsten Morgen keine Möglichkeit gehabt, nach Madrid zu fliegen. Diese Maschine aus Köln habe den Anschlussflug nach Buenos Aires nicht mehr erreicht, da die Passagiere ja erst mit dem Bus nach Köln haben gefahren werden müssen, was einen Zeitverlust nach sich gezogen habe.
17. Die Schwierigkeit des Transports nach Buenos Aires über Sao Paulo liege daran, dass alle anderen Flüge ausgebucht gewesen seien.
18. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
20. Die Kläger haben einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Luftverkehrsverordnung (EG Nr. 261/2004). Danach erhalten Fluggäste bei einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges über eine Entfernung von über 3.500 km einen Betrag in Höhe von 600,00 €.
21. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung. Danach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Verordnung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
22. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, aufgrund des französischen Fluglotsenstreiks am 24.02. und 25.02.2010 habe die „Gegenmaschine XX xx“ aus Madrid eine Verspätung von 2 Stunden 55 aufgrund der Vorgaben der Air Traffic Control gehabt und habe daher nicht in Düsseldorf landen können, da dort das Nachflugverbot gelte. Hierzu legt sie die Tabelle der Deutschen Flugsicherung DFS Anlage B1, Bl. 47 f. d. A. vor. Diese Liste ist jedoch nicht nachvollziehbar. Zum Einen befinden sich hier nicht nachvollziehbare Abkürzungen zum anderen ist aber auch die Erklärung der Beklagten nicht nachzuvollziehen. Soweit die Beklagte meint, dass in der Spalte „Regulation Start Date“ ungewöhnliche Ereignisse aufgeführt sind, so ergibt sich aus den ersten zehn Spalten das Ende des ungewöhnlichen Ereignisses zum gleichen Zeitpunkt.
23. Auch auf der dritten Seite der Liste ergibt sich um 0.00 Uhr nach den Erklärungen der Beklagten ein ungewöhnliches Ereignis, das zum gleichen Zeitpunkt endete. Im Übrigen ergeben sich aus dem Beklagtenvortrag keine konkreten Tatsachen zu den behaupteten Streiks, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass der behauptete Streik Ursache dafür war, dass das Flugzeug, das am 25.02. um 7.50 Uhr in Düsseldorf starten sollte, in der Nacht zuvor nur in Köln-Bonn landen durfte. Denn die Beklagte selbst trägt vor, dass der Streik am 24.02. und am 25.02.2010 andauerte. Wenn aber die Maschine aus Köln/Bonn am 25.02.2010 nach Madrid fliegen konnte, und zwar ungestört, durch einen Streik, ist nicht nachzuvollziehen, warum um dieselbe Maschine am 24.02.2010 wegen des Streiks eine Verspätung von 2 Stunden 55 hatte. Nur die Verspätung am 24.02.2010 soll die Ursache für die Verspätung am nächsten Tag sein, so der Vortrag der Beklagten, weil ja die Fluggäste nach Köln/Bonn verbracht werden mussten. Einzelheiten zu diesem Flug nach Köln/Bonn wurde jedoch nicht mitgeteilt, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Streik die Verspätung von 2 Stunden 55 verursachte. Genaue Daten, genaue Vorgaben der Air Traffic Control in Bezug auf den Flug von Madrid nach Düsseldorf am 24.02.2010 sind nicht mitgeteilt worden.
24. Soweit mit Schriftsatz vom 29.03.2011 erklärt wird, dass „die X dieser Order (2 Stunden 55 Minuten später zu starten) Folge leisten musste“ so ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert, da nicht einmal die genauen Uhrzeiten angegeben werden, zu denen der planmäßige Start war und wann eine Anweisung der Europäischen Flugsicherungsbehörde oder der Air Traffic Control durch wen erteilt wurde. Im Übrigen ist hier auch auffällig, dass die Beklagte erklärt, die Europäische Flugbehörde heiße „Air Traffic Control“ so Schriftsatz vom 15.11.2010, während er mit Schriftsatz vom 29.03.2011 erklärte, es handele sich hierbei um die „Eurocontrol“ die Europäische Flugsicherungsbehörde, die die Order gegeben haben soll. Insofern ist der Vortrag sogar widersprüchlich.
25. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB.
26. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
27. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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