Kündigung gem. § 651j BGB wegen Vulkanausbruchs
AG Marburg: Kündigung gem. § 651j BGB wegen Vulkanausbruchs
Eine Reiseveranstalterin verlangte von Reisenden die Zahlung von Stornogebühren, nachdem diese aufgrund eines Vulkanausbruchs von einer Ecuador-Rundreise zurückgetreten waren.
Das Amtsgericht Marburg hat die Klage abgewiesen. Die Vulkanaktivität stelle höhere Gewalt dar, die einen rechtmäßigen Rücktritt der Beklagten begründe.
AG Marburg | 9 C 392/16 (Aktenzeichen) |
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AG Marburg: | AG Marburg, Urt. vom 09.06.2017 |
Rechtsweg: | AG Marburg, Urt. v. 09.06.2017, Az: 9 C 392/16 |
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Leitsatz:
2. Der bei Vertragsschluss nicht absehbare Ausbruch eines Vulkans berechtigt als Ereignis höherer Gewalt zur Vertragskündigung durch den Reisenden.
Zusammenfassung:
3. Eine Familie hatte eine Ecuador-Rundreise nebst Flug und Besichtigung des Cotopaxi-Nationalparks gebucht. Vor dem Reisebeginn brach der namensgebende Vulkan aus, sodass das Betreten des Parks untersagt wurde und überdies das Auswärtige Amt einen Reisehinweis hinsichtlich Einschränkungen und Gesundheitsgefahren herausgab. Daraufhin kündigten die Reisenden den Reisevertrag vor dem Antritt. Der Reiseveranstalter forderte die Zahlung von Stornogebühren und legte am Amtsgericht Marburg Klage ein.
Das Amtsgericht Marburg hat die Klage abgewiesen. Der Reiserücktritt der Beklagten war aufgrund wichtiger Gründe rechtmäßig. Der Vulkanausbruch stellte ein Ereignis höherer Gewalt dar, das bei Vertragsschluss nicht absehbar und auch bei Ergreifen aller vernünftigerweise zu erwägenden Maßnahmen nicht abzuwenden war.
Der Hinweis des Auswärtigen Amtes war zwar keine Reisewarnung, legte aber eine Gefährdung nahe. Die Unzugängigkeit des Nationalparks minderte zudem den Reisewert, da dessen Besichtigung einen wichtigen Teil ausgemacht hätte. Nach den eigenen Geschäftsbedingungen des Klägers waren damit die Beklagten zum Rücktritt berechtigt und mussten keine Stornogebühren entrichten.
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
5. Die Parteien streiten um Stornogebühren nach einem Reiserücktritt.
6. Im Juli 2015 buchten die Beklagten für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder zusammen mit der Familie … eine 14-tägige Ecuador-Rundreise nebst Flug, die von der Klägerin vom 16. bis 30.10.2015 durchgeführt wurde, zum Preis von 5.550,-- € pro Person.
7. In dem Reisevertrag waren die aus Anlage K7 ersichtlichen „Reisebedingungen und allgemeine Geschäftsbedingungen“ (im Folgenden: AGB) einbezogen, auf die voll inhaltlich verwiesen wird. Hinsichtlich des geplanten Reiseverlaufs wird auf die Anlage K2, Bl. 14 ff.d. Akte, Bezug genommen.
8. Am 14.08.2015 gab das Auswärtige Amt den aus Blatt 58 der Akte ersichtlichen Reise- und Sicherheitshinweis heraus, wonach aufgrund erhöhter Aktivitäten des Vulkans Cotopaxi am 14.08.2015 die Warnstufe „gelb“ ausgerufen und das Betreten des Nationalparks Cotopaxi bis auf weiteres untersagt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen.
9. Mit Email vom 27.08.2015 (Anlage K3/Bl. 19 d. Akte) erklärte die Familie … für sich und die Beklagten unter Verweis auf die Vulkanaktivität und den Ausstoß erheblicher Mengen Asche und giftiger Gase den Reiserücktritt. Auch insoweit wird vollinhaltlich verwiesen. Auf das Rücktrittsschreiben reagierte die Klägerin u.a. mit dem Vorschlag einer Alternativroute für den Zeitraum 20.-22.10. 2015 (Anlage K4/Bl. 20 d. Akte). Mit – signierter – Email vom 10.09.2015 hielt die Familie …, auch im Namen der Beklagten, an der Stornierung der Reise fest.
10. Die Klägerin begehrt nunmehr die gemäß 5.1 ihrer AGB fällige Stornogebühr in Höhe von 20 % des Reisepreises. Streitig ist zwischen den Parteien, ob den Beklagten ein Kündigungsrecht i. S. der Ziff. 8 der AGB zustand.
11. Die Klägerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für einen kostenfreien Rücktritt/eine Kündigung gemäß Ziffer 8 ihrer Geschäftsbedingungen hätten nicht vorgelegen. Zum einen sei zum Zeitpunkt der Buchung darauf hingewiesen, dass der Cotopaxi ein aktiver Vulkan sei. Deshalb habe jederzeit mit einem Ausbruch und den dazugehörigen Folgen gerechnet werden müssen. Zudem hätte die höhere Gewalt auch nicht zu einer erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder sonstigen Beeinträchtigungen der Reise geführt. Im Reiseablauf sei für den Besuch des Cotopaxi Nationalparks seien nur 1 1/2 Tage vorgesehen gewesen (21./22.10.), da die frühste Abfahrt in Quito Richtung Nationalpark am 5. Tag erst um 17.30 Uhr geplant und die Abreise bereits am 22.10. nach dem Frühstück geplant gewesen sei. Der Aufenthalt im Nationalpark selbst hätte sich auf den 6. Reisetag beschränkt. Für die wenigen Tage im 60 km entfernten Quito hätten sich zum einen zumutbare Schutzmaßnahmen treffen lassen, zum anderen hätte sich die Reisegruppe ohnehin überwiegend im Hotel aufgehalten. Der Besuch des Cotopaxi Nationalpark sei innerhalb der Ecuadorrundreise mit vielen verschiedenen, gleichwertigen Reisezielen nur eine Station, nicht etwa der Höhepunkt der Reise gewesen., Alle weiteren Ausflüge hätten ohne Probleme durchgeführt werden können, der Besuch der ohnehin 100 km entfernten und vom Cotopaxi durch ein Tal getrennten Kraterlagune ebenso wie die Fahrt entlang der Panamericana, die immer passierbar gewesen sei. Die vorgeschlagene Ausweichroute mit anderen Vulkanen und Zielen sei zumutbar gewesen.
12. Die Klägerin, die nach der Zurückweisung ihrer Ansprüche durch den Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 13.10.2015 anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, beantragt,
– die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 4.440,-- € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2016 zu zahlen.
– die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,90 € zu zahlen.
Klageabweisung.
14. Sie sind der Auffassung, durch den Wegfall der Besichtigungsmöglichkeit des Cotopaxi Nationalparks und eines möglichen Ascheregens auf Quito sei zum Zeitpunkt des Rücktritts eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise und Gefährdung der Reiseteilnehmer zu erwarten gewesen. Angesichts des Warnhinweises des Auswärtigen Amtes, der auch die Einzugsgebiete bis Quito und die sich 100 km um den Vulkan erstreckende Anschlussgebiete einbezogen habe, sei von einer Sicherheit der Reiseteilnehmer nicht auszugehen gewesen. Insbesondere der Hinweis, dass bei einem starken Ausbruch nur 40 bis 60 Minuten Zeit zur Evakuierungverbleibe, habe die maßgebliche Zufahrtstraße, die Panamericana, nicht hinreichend sicher erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung der Aufenthaltstage in Quito und weiterer 3 Tage im Bereich des Cotopaxi Nationalparks seien 7 von 15 Tagen von der Vulkanaktivität betroffen gewesen, praktisch sei nur der Besuch der Galapagosinseln übrig geblieben. Höhepunkt der Rundreise sei aber der Nationalpark Cotopaxi gewesen, der sich nach dem Reisehinweis des Auswärtigen Amtes als undurchführbar dargestellt habe. Die erhöhte Aktivität des Vulkans habe zu erheblichen Beeinträchtigungen im gesamten Land geführt, dadurch hätte keine Urlaubsfreude aufkommen können, zudem seien die angekündigten Beeinträchtigungen der Atmung ein Unzumutbarkeitskriterium für das mitreisende asthmatische Kind gewesen. Im Zeitpunkt der Buchung -im Juli- sei der Ausbruch des Vulkans Cotopaxi nicht vorhersehbar der Vulkan nicht erhöht aktiv gewesen, erst ab August 2015. Die Klägerin habe nur ein unadäquates Verkaufsprogramm anstatt Sehenswürdigkeiten des Landes angeboten.
15. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
16. Die Klage ist unbegründet.
17. Der Klägerin steht als Reiseveranstalterin gem. Ziffer 5.1 ihrer wirksam in den Reisevertrag einbezogenen AGB kein Anspruch auf die streitgegenständliche Stornogebühren zu. Denn die Beklagten haben den Reisevertrag gemäß der § 651 j BGB entsprechenden Ziffer 8 der AGB wirksam vor Antritt der Reise gekündigt. Die vom Auswärtigen Amt in einem Reisehinweis angezeigte erhöhte Aktivität des Cotopaxi ab August 2015 stellte eine bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt dar, die die gebuchte Reise erheblich erschwerte, gefährdete oder beeinträchtigte.
18. Wie die Klägerin einräumt, war der 60 km von Quito gelegene Cotopaxi seit dem 14.08.2015 ausgebrochen, nämlich erhöht aktiv, stieß in unregelmäßigen Abständen Asche aus, die sich je nach Windrichtung bis nach Quito ziehen konnte. Aufgrund der ausgerufenen Warnstufe „gelb“ wurde der Nationalpark geschlossen. Diese erhöhte Vulkanaktivität stellte ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises der Klägerin hereinbrach und unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte, somit höhere Gewalt dar (RGZ 101, 95; für Vulkanasche auch BGH X ZR 2/12).
19. Der Ausbruch erfolgte zwischen Buchung (16.07.2015) und Kündigung (27.08./10.9.2015) und war bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar. Dabei ist ein subjektiver Maßstab anzulegen, eine retrospektive Beurteilung aus Sicht des Reisenden vorzunehmen, wie er die künftige Entwicklung der Lage im Zeitpunkt seiner Kündigung beurteilen durfte (Tonner in MüKo, § 651 j Rdnr. 10; Tonner in JP 2003, 2783). Nur der Reisende, der in Kenntnis der voraussehbaren Entwicklung im Zielgebiet eine Reise bucht, handelt auf eigenes Risiko (Tempel Materielles Recht in Zivilprozess – 4. Aufl., § 7 VI 1b (2)).
20. Zwar hat die Klägerin in ihrer Reisebeschreibung darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Cotopaxi um einen „der höchsten noch aktiven Vulkane der Welt“ handelt (vgl. Reiseverlauf 6. Tag, Bl. 15 d. Akte). Dieser Hinweis blieb dennoch abstrakt, da für den buchenden Kunden nicht erkennbar war, welche konkrete Gefährdung (LG Frankfurt, NJWRR 1991, 313; OLG Düsseldorf, NRWRR 1990, 575; Tonner MüKo § 651j Rdnr. 11) zeitnah zum Reisebeginn vom Vulkan ausgehen könnte. Es fehlten zur Beurteilung der Gefährdungslage erforderliche Informationen dazu, wie häufig und wann zuletzt der Vulkan aktiv war, um realistisch den Gefährdungsgrad abschätzen zu können. Dem anpreisenden Hinweis auf den spektakulären Berg folgt in der Reisebeschreibung zudem der verharmlosende Ausblick auf die Möglichkeit, vom Parkplatz aus eine Stunde auf 4.860 Meter aufsteigen zu können, sich dem Vulkankrater also weiter zu nähern. Dies suggeriert einem mit den Naturtypizitäten des Landes Ecuador nicht vertrauten Laien, dass der Vulkan harmlos ist, Eruptionen die Ausnahme bleiben.
21. Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, wären sämtliche Reiseziele in Länder mit aktiven Vulkanen, z.B. Island, vom Anwendungsbereich des § 651 j BGB ausgenommen, was dem Willen des Gesetzgebers, dass nur Reisende, die sehenden Auges trotz bereits bestehender höherer Gewalt eine Reise buchen, nicht kündigen können sollen (vgl. Tonner aaO Rn 11), zuwider liefe.
22. Im Zeitpunkt der Kündigung durften die Beklagten nach dem Reisehinweis des Auswärtigen Amtes, der zwar keine Reisewarnung darstellte, dem jedoch Indizwirkung bezüglich einer Gefährdung zukam (Staudinger, § 651 j Rdnr. 27) bei objektiv gebotener Beurteilung von einer erheblichen Erschwerung bzw. Beeinträchtigung der Reise ausgehen. Hierfür lässt der Bundesgerichtshof (NJW 2002, 2700) den Grad der erheblichen Wahrscheinlichkeit ausreichen. Aufgrund einer Prognose ist zu bestimmen, ob nicht fernliegende Umstände erheblichen Einfluss auf den Reiseverlauf haben werden. Dazu genügt, wenn die Reise aufgrund des Eintritts höherer Gewalt nicht wie gebucht durchgeführt werden kann (BGH X 2/12; Tempel NJW 1998, 1827, MüKo-Tonner, § 651 j Rn 8), die Erschwerung der individuellen Reise und erst Recht eine Gefahr für Leib und Gesundheit des Reisenden (Tonner NJW 2003, 2784).
23. Im Zeitpunkt der Kündigung war der Vulkan aktiv, spuckte Asche, der Nationalpark war geschlossen, es bestand die Möglichkeit, dass Asche und giftige Gase das 60 Kilometer entfernte Quito erreichen. Das Auswärtige Amt warnte explizit vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Vulkanasche und empfahl, sich gegebenenfalls mit Atemschutzmasken und Schutzbrillen zu schützen. Ferner wies es auf die besonders gefährdeten Gebiete entlang der natürlichen Abflüsse des Cotopaxi, unter anderem auch Latacunga, hingewiesen und empfohlen, diese Gebiete möglichst zu meiden, da die Vorwarnzeit bei einem starken Ausbruch nur 40 bis 60 Minuten betrage.
24. Die Beklagten hätten den Ankunftstag und 2. Tag in Quito verbracht, am 3. Tag hätten sie die Hauptstadt um 8.00 Uhr verlassen. Am 5. Tag wären sie nach einem Ausflug nach Mindo wiederum nach Quito zurückgekehrt, wo sie um 17.30 Uhr hätten ankommen sollen. Von dort aus hätte noch am selben Tag die Weiterreise auf der Panamericana zum Cotopaxi Nationalpark erfolgen sollen, wo sie den 6. Tag ganztägig verbracht hätten. Die Abreise aus dem Cotopaxi Nationalpark Richtung Riobamba wäre am 7. Tag zwar nach dem Frühstück erfolgt, jedoch über die Latacunga, einem der gefährdeten Gebiete. Damit hätten sich die Beklagten 5 von 11 Tagen der Rundreise im Aktivitätsradius des Vulkans, wenn nicht gar in seiner unmittelbaren Nähe, befunden. Zumindest für die Anreise in den Nationalpark und Abreise über Latacunga galt die besondere Gefährdungslage einer kurzen Vorwarnzeit von nur 40 bis 60 Minuten bei einem starken Ausbruch sowie von Schlammlawinen entlang der natürlichen Abflüsse erfasst zu werden. Zudem mussten sie mit Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Asche und Gase nicht nur im Nationalpark, sondern bei entsprechender Windrichtung auch in Quito rechnen. Unabhängig davon, dass ein asthmatisches Kind von der Luftbelastung besonders betroffen gewesen wäre, gehört die Verwendung von Schutzbrillen und Atemschutzmasken – soweit man sich letztere überhaupt besorgen kann – nicht zum üblichen Equipment eines Urlaubers und beeinträchtigt den Urlaubsgenuss erheblich. Selbst unter Berücksichtigung des Aufenthaltes auf den Galapagosinseln und der Gesamtreisedauer von 16 Tagen, war somit fast die Hälfte der Rundreise von dem im August beschriebenen, wenn auch in seiner Entwicklung bis zum Reiseantritts nicht absehbaren, Vulkanausstoß betroffen, damit ein erheblicher Teil der Reise betroffen, erschwert und möglicherweise mit gesundheitlichen Risiken verbunden.
25. Die mit Email vom 31.08.2015 angebotene Änderung für den Zeitraum 20. bis 22. Oktober verhinderte nicht, dass die Reise in weiten Teilen nicht mehr so, wie geplant, stattfinden konnte, selbst wenn alternative Vulkane (Antisana oder Quiltoa) vorgeschlagen wurden.
26. Zwar war die Klägerin ausweislich Ziffer 4.1 der AGB zu Änderungen einzelner Reiseleistungen berechtigt, die nach Vertragsabschluss notwendig und von ihr nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Jedoch durften sie den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen und keine erheblichen Abweichungen darstellen. Eine Vergleichbarkeit der für den 21. und 22.10. in Aussicht genommenen Angebote ist jedoch zu verneinen.
27. Zwar stellte der Besuch des Cotopaxi angesichts der Vielzahl der Reiseziele, zu denen weitere Landschaften und Naturparks gehörten (Mashpi Biosphärenreservat, Nebelwald, Cajas Nationalpark, Passieren des höchsten Berges Ecuadors, dem Chimborazo, Inkastätten und Kraterlagunen) objektiv nicht den Höhepunkt der Reise dar. Als einer von drei Nationalparks fällt der Cotopaxi Nationalpark dennoch ins Gewicht, zumal die Reisenden – wie auch von der Klägerin angepriesen- hier der besondere Kitzel, sich einem aktiven Vulkan zu nähern, lockte.
28. Gegenüber den vorwiegend landschaftlichen Schönheiten am 20. bis 22. Tag stellen die mercatorischen Alternativen keinen adäquaten Ersatz dar. Inwieweit die Vulkane Antisana oder Quiltoa Nationalparkcharakter haben, geht aus dem Vortrag nicht hervor.
29. Die Beklagten waren somit zur Kündigung berechtigt. Welche Leistungen die Klägerin vor Reiseantritt erbracht hat, ist nicht ersichtlich, so dass kein Raum für eine Ersatzpflicht, schon gar nicht für die pauschalen Stornogebühren bleibt.
30. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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