Außergewöhnlicher Umstand ist fluggebunden

AG Rüsselsheim: Außergewöhnlicher Umstand ist fluggebunden

Zwei Passagiere verlangen von der von ihnen genutzten Airline eine Ausgleichszahlung, wegen einer erheblichen Flugverspätung. Auf Grund eines Vulkanausbruchs hatte das Luftfahrtunternehmen alle Flüge annulliert und erst zwei Tage später Ersatz angeboten. Dieser Ersatzflug verspätete sich jedoch erneut.
Die Airline begründet dies erneut mit einem außergewöhnlichen Umstand.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat den Klägern Recht zugesprochen. Ein außergewöhnlicher Umstand sei auf nur einen Flug anwendbar. Weil er der Airline zum Zeitpunkt des Ersatzfluges bereits bekannt war, haben die Kläger Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

AG Rüsselsheim 3 C 1970/11 (37) (Aktenzeichen)
AG Rüsselsheim: AG Rüsselsheim, Urt. vom 13.01.2012
Rechtsweg: AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.01.2012, Az: 3 C 1970/11 (37)
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Rüsselsheim

1. Urteil vom 13. Januar 2012

Aktenzeichen: 3 C 1970/11 (37)

Leitsatz:

2. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt nur für den einen Flug in dem seine Ursache vorzufinden ist.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten einen Flug von Hamburg nach Santorini. Dieser Flug wurde jedoch aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 annulliert, da zu dieser Zeit der Vulkan in Island ausbrach und ein Großteil des für den Flug benötigten Luftraums gesperrt wurde.
Die Beklagte, das Luftfahrtunternehmen welches den Flug durchführen sollte, entschied einige Stunden später den Passagieren einen anderweitigen Flug anzubieten. Dieser Flug wurde jedoch auch annulliert wegen eines technischen Defekts.

Die Kläger begehrten von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen der Flugannullierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte erwiderte dieser Forderung, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher sie von der Haftung befreie.

Letztendlich hat das Amtsgericht Rüsselsheim den Klägern jedoch die geforderte Ausgleichszahlung zugesprochen, da sich der außergewöhnliche Umstand lediglich auf den ersten Flug bezogen hat, jedoch nicht den technischen Defekt des zweiten Fluges zu verantworten hatte.
Wird nach einer, durch einen außergewöhnlichen Umstand entschuldigten, Annulierung ein neuer Flug angesetzt, kann dessen Verspätung nicht durch den selben Umstand entschuldigt werden.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und an den Kläger jeweils 800,– Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 261,21 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (nachfolgend: VO).

6. Die Kläger waren gebuchte Passagiere der Beklagten auf einem Flug von Hamburg nach Santorini (Griechenland). Der Flug unter der Flugnummer DE 3794 sollte planmäßig am 25.05.2011 um 6.55 Uhr erfolgen. Infolge einer Sperrung des Luftraums über Norddeutschland am Vormittag des 25.05.2011, bedingt durch das Ausbrechen eines isländischen Vulkans und der damit verbundenen Aschewolke, verschob die Beklagte die Abflugszeit zunächst auf 12.55 Uhr, anschließend auf 15.00 Uhr und schließlich auf 18.00 Uhr. Nachdem das Check-in und das Boarding der Passagiere erfolgt war, konnte der Start nicht durchgeführt werden, da das Flugzeug einen Triebwerksschaden hatte. Der Abflug wurde dann auf den Folgetag um 7.00 Uhr verlegt. Am 26.05.2011 wurde der Flug dann nochmals von 7 Uhr auf 18 Uhr verschoben. Tatsächlich erfolgte der Flug dann gegen 19.30 Uhr.

7. Der Rückflug der Kläger von Santorini über Heraklion nach Hamburg (Flugnummer: DE 3795) sollte am 08.06.2011 um 12.05 Uhr erfolgen; die Landung in Hamburg war für 16.15 Uhr vorgesehen. Tatsächlich startete das Flugzeug mit einer fünfstündigen Verspätung und landete in Hamburg gegen 21.00 Uhr.

8. Die Flugentfernung zwischen Hamburg und Santorini beträgt auf Basis der sog. Großkreismethode mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km.

9. Mit Schreiben vom 14.06.2011 und 23.06.2011 verlangten die Kläger von der Beklagten eine Ausgleichszahlung sowie Erstattung von Taxi- und Übernachtungskosten. Die Beklagte erstattete den Klägern einen Betrag in Höhe von 106,– Euro und wies die Forderung der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2011 im Übrigen zurück. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2011 bot die Beklagte den Klägern einen weiteren Betrag in Höhe von 694,– Euro an und wies weitergehende Ansprüche der Kläger erneut zurück.

10. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 800,– Euro (2 x 400,– Euro) pro Person. Die Kläger sind der Ansicht auch hinsichtlich des Hinflugs liege eine Verspätung i. S. d. VO vor; insoweit sei maßgeblich auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, den die Beklagte als Abflugszeit festgelegt habe, nachdem der Luftraum über Norddeutschland wieder geöffnet worden war.

11. Die Kläger behaupten, nachdem sie von der Verlegung des Hinflugs erfahren hatten, seien sie mit einem Taxi zu ihrem Wohnort und am nächsten Tag wieder zum Flughafen gefahren. Hierdurch seien ihnen Taxikosten in Höhe von insgesamt 73,– Euro entstanden. Die Kläger behaupten weiter, wegen der verspäteten Ankunft in Santorini hätten sie eine bereits gebuchte Fähre nach Naxos verpasst und hätten daher bis zur Überfahrt am Folgetag in einem Hotel übernachten müssen, wodurch weitere Übernachtungskosten in Höhe von 35,– Euro entstanden seien. Unter Berücksichtigung der beklagtenseits vorgerichtlich gezahlten 106,– Euro begehren die Kläger unter Verweis auf Art. 8 VO hinsichtlich der zusätzlichen Aufwendungen noch den rechnerischen Differenzbetrag in Höhe von 2,– Euro.

12. Die Kläger beantragen,

13. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,– Euro und an den Kläger 802,–Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.06.2011 zu zahlen.

14. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 261,21 Euro freizustellen.

15. Die Beklagte beantragt,

16. die Klage abzuweisen.

17. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Verspätung auf dem Hinflug von Hamburg nach Santorini auf einem außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO zurückzuführen sei und sie daher (endgültig) leistungsfrei sei. Die Beklagte argumentiert, sie wäre berechtigt gewesen, den Hinflug folgenlos zu annullieren, so dass es ihr nicht zum Nachteil gereicht werden könne, wenn sie den Flug – anstatt zu annullieren – letztlich zum Wohl der Passagiere durchführe.

18. Die Beklagten behaupten, die vorgerichtlich geleisteten 106,– Euro seien aufgrund der Flugverspätung erstattet worden; sie sind der Ansicht in Höhe dieses Betrages sei daher Erfüllung eingetreten. Weiterhin bestreitet die Beklagte einen Schaden der Kläger hinsichtlich der Hotel– und Taxikosten und erklärt insoweit im Übrigen die Anrechnung gemäß Art. 12 VO. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestreitet die Beklagte deren Angemessenheit, eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung und letztlich einen Schaden der Kläger.

19. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

20. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

21. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichspauschale nach Artikel 7 Abs. 1 lit. b) der VO. Unstreitig hatte der von der Beklagten durchgeführte Flug von Hamburg nach Santorini eine Abflugverspätung von mehr als sechsunddreißig Stunden und der Rückflug von Santorini nach Hamburg eine knapp fünfstündige Abflugverspätung, so dass die Kläger jeweils entsprechend verspätet am Zielort eintrafen. Zwar steht der Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 i. V. m. Artikel 4 und 5 der VO nur denjenigen Passagieren zu, die nichtbefördert oder deren Flug annulliert wurde. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 soll Artikel 7 der VO aber auch dann anwendbar sein, wenn Passagiere – wie hier – wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. EuGH NJW 2010, 43), so dass die Kläger von der Beklagten dem Grunde nach die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 400,– Euro pro Person und pro Flug verlangen können.

22. Der Anspruch ist hinsichtlich des Hinflugs von Hamburg nach Santorini (hinsichtlich des Rückflugs liegt ein Exkulpationsgrund unstreitig nicht vor) auch nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen. Zwar liegt ein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO unter anderem bei „[…] mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen […]“ vor, wozu auch zweifellos eine mit dem Ausbruch eines isländischen Vulkans einhergehende Sperrung des Luftraums über deutschem Hoheitsgebiet gehört. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Flug zunächst wegen eines außergewöhnlichen Umstandes und anschließend wegen eines technischen Defekts an dem Flugzeug verschoben werden musste.

23. Fällt ein außergewöhnlicher Umstand weg und entscheidet sich das Luftfahrtunternehmen daraufhin unter Festsetzung einer neuen Startzeit zur Durchführung eines Fluges, so kann sich das Luftfahrtunternehmen wegen eines nach Festsetzung der neuen Startzeit auftretenden technischen Defekts am Flugzeug – welches seinerseits keinen Exkulpationsgrund i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO darstellt – nicht darauf berufen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann nach Ansicht des Gerichts nur solange und soweit zur Entlastung des Luftfahrtunternehmens herangezogen werden, solange er besteht. Dies ist auch interessengerecht: Für den Passagier macht es keinen Unterschied, ob die Abflugzeit aufgrund eines technischen Defekts des Flugzeugs (nochmals) verschoben wird, nachdem ein außergewöhnlicher Umstand (schon geraume Zeit) weggefallen ist oder ob eine Verspätung allein auf einen technischen Defekt des Flugzeugs zurückzuführen ist und ein außergewöhnlicher Umstand zu überhaupt keinem Zeitpunkt bestanden hat. Das Luftfahrtunternehmen hat seinerseits die Möglichkeit, die unternehmerische Entscheidung zu treffen, ob es den Flug annulliert oder verspätet durchführen will. Annulliert das Luftfahrtunternehmen den Flug, setzt es sich sofort gemäß Art. 5 VO den Ansprüchen der Passagiere (ohne Exkulpationsmöglichkeit des Luftfahrtunternehmens) nach Art. 8 und 9 VO aus. Von einer „folgenlosen“ Annullierung im Fall des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes, wie die Beklagte meint, kann daher keine Rede sein. Entscheidet sich das Luftfahrtunternehmen dagegen dafür, den Flug – wenn auch verspätet – durchzuführen, besteht gemäß Art. 6 VO dagegen nur ein deutlich abgestufter Anspruch der Passagiere gegen das Luftfahrtunternehmen auf Unterstützungsleistung sowie – infolge der vorgenannten EuGH-Rechtsprechung – ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO. Das Luftfahrtunternehmen wird daher aus vertraglichem und nicht zuletzt auch aus finanziellem Interesse daran interessiert sein, eine Annullierung zu vermeiden. Es besteht daher letztlich kein sachlicher Grund dafür, das Luftfahrtunternehmen zu begünstigen, wenn ein Flug nach Wegfall eines außergewöhnlichen Umstandes und nach Festlegung einer verbindlichen neuen Startzeit allein wegen eines technischen Defekts an dem Flugzeug verspätet durchgeführt werden muss.

24. Vorliegend hatte die Sperrung des Luftraums unstreitig nur am Vormittag des 25.05.2011 Bestand. Nachdem die neu festgelegte Abflugszeit allein wegen eines technischen Defekts nicht eingehalten werden konnte, ist die Verspätung ab der neu festgelegten Startzeit (hier: spätestens am 25.05.2011 ab 18.00 Uhr) zu berechnen. Auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden außergewöhnlichen Umstand kann sich die Beklagte daher nicht berufen.

25. Der Anspruch ist auch nicht in Höhe von 106,– Euro erloschen. Sofern – wie hier – mehrere Forderungen in Betracht kommen, auf die geleistet werden kann, obliegt es dem Schuldner als Leistenden, eine Tilgungsbestimmung zu treffen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Tilgungsbestimmung ist dabei der Zeitpunkt der Leistung (vgl. Grünebergin Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Auflage 2012, § 366 Rdnr. 7). Vorliegend hat die Beklagte den vorgenannten Betrag vorprozessual an die Kläger gezahlt, ohne eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung getroffen zu haben. Allerdings kann eine Tilgungsbestimmung regelmäßig auch stillschweigend getroffen werden, wenn der Gläubiger nach dem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen kann, dass eine bestimmte Schuld getilgt werden soll (vgl. BGH NJW 2010, 2208, 2209). So liegt der Fall hier: Für die Kläger machte und macht die Zahlung der Beklagten in Höhe von 106,– Euro nur Sinn, wenn damit die vorprozessual geforderten Taxi- und Hotelkosten in Höhe von 108,–Euro und nicht die daneben geforderten 1.600,– Euro Ausgleichspauschale abgegolten werden sollten. Dies ergibt sich schon ohne weiteres aus der rechnerischen Nähe der Beträge. Der seitens der Beklagten im Prozess erklärte Widerspruch mit der Verrechnung auf die Taxi- und Hotelkosten ist – da erst nachträglich erklärt – unerheblich.

26. Hinsichtlich der geltend gemachten Taxikosten und der Übernachtungskosten in Höhe eines (Rest-)Betrages von 2,– Euro ist die Klage unsubstantiiert: Die Beklagte hat insoweit im Prozesseinen Schaden der Kläger bestritten. Dieser Vortrag ist dahingehend auszulegen, dass sowohl der Schaden dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten wird, was gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ohne weiteres zulässig ist. Ein Beweisangebot ist klägerseits weder für die Schadensentstehung noch für die Schadenshöhe erfolgt, so dass die Klage insoweit ohne Beweisaufnahme abzuweisen war.
27. Die Entscheidung über die Zinsen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Verzug ist hier spätestens mit der Ablehnung der Ansprüche durch das Schreiben der Beklagten vom 17.06.2011 eingetreten. Da sich die Beklagte somit zum Zeitpunkt der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in Verzug befand, können diese die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Selbige entsprechen der Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG, die Erhöhung der 1,3 fachen Regelgebühr auf eine 1,5 Gebühr ist nicht zu beanstanden und im Übrigen einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BGH NJW 2011, 1603, 1605).
28. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
29. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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