Haftung für Sicherheitsmängel bei nicht beworbenen Freizeitangeboten

LG Köln: Haftung für Sicherheitsmängel bei nicht beworbenen Freizeitangeboten

Die Klägerfamilie hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht, in deren Verlauf eines der Kinder der Familie verstarb. Hierfür verlangen sie Schadensersatz für materielle Schäden und Schmerzensgeld.

Das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, da das Schwimmbecken des Hotels nicht ausreichend gesichert war. Daher sei die Beklagte ersatzpflichtig.

LG Köln 8 O 264/04 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 17.03.2005
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 17.03.2005, Az: 8 O 264/04
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Landgericht Köln

1. Urteil vom 17. März 2005

Aktenzeichen 8 O 264/04

Leitsätze:

2. Der Reiseveranstalter hat auch für die Leistungen seiner Leistungsträger eine Kontroll- und Verkehrssicherungspflicht.

Zum Ausgleich des seelischen Leids, das Eltern und Geschwister eines tödlich verunfallten Kindes erlitten haben, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € pro Person gerechtfertigt.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerfamilie hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelaufenthalt in Griechenland gebucht, in deren Verlauf eines der Kinder der Familie verstarb. Dies geschah, indem es in einem auf der Hotelanlage befindlichen Schwimmbecken von der Wasseransauganlage erfasst wurde und ertrank. Hierfür verlangen die Kläger Schadensersatz für materielle Schäden und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, da das Schwimmbecken des Hotels nicht ausreichend gesichert war. Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erstrecke sich auch auf die von ihm genutzten Leistungsträger, soweit ein Durchschnittsreisender davon ausgehen könne, dass der Reiseveranstalter für die Sicherheit der Leistungen garantiere. Dies sei auch bei der hier zahlungspflichtigen Wasserrutsche noch der Fall, da diese in die Hotelanlage integriert gewesen sei. Daher sei die Beklagte ersatzpflichtig.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 70.796,75 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, der dieser aus dem Unfallereignis vom 01.08.2001 zukünftig entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.054,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Die Klägerin begehrt für sich selbst, für ihren Ehemann X1 aus abgetretenem Recht sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Söhne X2 und X3 Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Todes ihres am 06.04.1990 geborenen Sohnes X4, der am 01.08.2001 im Urlaub in Griechenland in Ouranoupolis verstarb.

6. Die Klägerin buchte für sich und ihre Familie bei der Beklagten, die die Firma S2 betreibt, eine Pauschal-Urlaubsreise in das Hotel B auf der Halbinsel Chalkidiki, die vom 26.07.2001 bis zum 09.08.2001 stattfand. Die Ausschreibung befand sich in dem Katalog S2 Flugreisen Griechenland/Zypern 2001. Insoweit nimmt die Kammer auf die in Kopie zu den Akten gereichte Katalogseite (Bl. 53 GA) Bezug.

7. Der Betreiber des Hotels betreibt seit Beginn der Saison 2001 auf dem Hotelgelände eine Wasserrutsche, die jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt von den zuständigen Behörden nicht genehmigt war. Diese Anlage befindet sich etwas abseits vom Swimmingpool, aber in unmittelbarer Nähe zu anderen Spiel- und Sportanlagen des Hotels und ist über einen Weg zu erreichen. Die Wasserrutsche ist mittels eines Geländers eingezäunt und steht auch Personen zur Verfügung, die nicht Gäste des Hotels sind. Für die Benutzung der Wasserrutsche ist ein gesondertes Entgelt zu zahlen, das von dem Inhaber des Hotels erhoben wird. Wegen der Örtlichkeiten nimmt die Kammer auf die Skizze Bl. 81 GA sowie insbesondere auf die Lichtbilder der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Meiningen (540 UJs 7352/01) Bezug.

8. Die Wasserrutsche war in dem Reisekatalog der S2 nicht erwähnt und auch nicht abgebildet. Eine Sicherheits- oder sonstige Überprüfung der Anlage seitens der Beklagten oder der örtlichen Reiseleitung hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

9. Am 01.08.2001 benutzten die Kinder der Familie X die Wasserrutschen. Hierbei kam X4 zu Tode. Er wurde durch ein unterhalb des Rutschenauslaufs befindliches – nicht mit einem Abdeckgitter versehenes – Ansaugrohr mit einem Durchmesser von 12 cm, mittels dessen Wasser aus dem Becken angesaugt und zum oberen Bereich der Rutschen gepumpt wird, erfasst und mit dem rechten Arm bis zur Schulter angesaugt und festgehalten. Er konnte sich nicht befreien und ertrank. Seine Brüder wurden von einer dritten Person auf den Körper im Wasser aufmerksam gemacht. Aber auch ihnen gelang es nicht, X4 zu befreien. Erst mit Hilfe zweier Erwachsener konnte X4 aus dem Ansaugrohr gezogen werden. Wiederbelebungsversuche blieben erfolglos.

10. Die Klägerin, ihr Ehemann und die beiden Söhne X2 und X3 litten unter dem Unfalltod X4 erheblich.

11. Bei der Klägerin besteht eine posttraumatische Belastungsstörung in Verbindung mit einer Essstörung und anhaltenden Kopfschmerzen. Bis zum Januar 2003 war sie arbeitsunfähig. Mit Beginn des Jahres 2004 bezog sie befristet bis zum 31.10.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie leidet insbesondere unter rezidivierenden schweren depressiven Störungen, Angst- und Panikattacken, erheblichen Selbstwertstörungen mit massiven Schuldgefühlen, Schlafstörungen mit Alpträumen, vereinzelt auftretenden Dissoziationen, permanenter innerer Unruhe sowie ständig auftretenden suizidalen Gedanken. Nach Auffassung der Ärzte wird die psychische und physische Belastbarkeit dauerhaft eingeschränkt bleiben.

12. Ihr Ehemann wird ebenfalls medikamentös behandelt und leidet unter schweren Depressionen. Er befindet sich in psychiatrischer Behandlung.

13. Bei X2, dem älteren der Brüder, liegt eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Begleitsymptomatik und psychovegetativen Beschwerden vor. Entsprechendes trifft auf X3, Zwillingsbruder von X4, zu. Bei beiden Brüdern ist ein erheblicher schulischer Leistungsabfall zu verzeichnen. Sie leiden unter Ausdauer- und Konzentrationsproblemen.

14. Die hinter der Beklagten stehende B Versicherung leistete aufgrund des Unfalltodes verschiedene Zahlungen an die Klägerin. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.01.2005 verwiesen. Auf Schmerzensgeldansprüche zahlte die B entsprechend der Aufforderung der Klägerin:

15. – Anspruch nach X4 15.000 DM

16. – X5 6.000 DM

17. – X1 6.000 DM

18. – X2 3.000 DM

19. – X3 3.000 DM.

20. Die Klägerin hält ein weiteres Schmerzensgeld für sich, ihren Ehemann und für X2 und X3 in Höhe von jeweils 20.000 € abzüglich der geleisteten Schmerzensgeldbeträge für angemessen.

21. Ferner begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger materieller Schäden sowie die Zahlung weiterer 3.054,94 €, die sich wie folgt zusammen setzen:

22. – erste Holzeinfassung Grab 400,00 DM

23. – Übersetzungskosten griechischer Obduktionsbericht 136,30 DM

24. – Trauerkleidung 50% von 1.880,05 DM 940,03 DM

25. – Übersetzungskosten griechische Ermittlungsakte 2.300,00 €.

26. Die Klägerin behauptet, die Reiseleiterin der Beklagten, die Zeugin S, habe bei dem Begrüßungs- und Infogespräch auf Nachfrage geäußert, dass die Wasserrutschen gegen gesonderte Gebühr, die an der Rezeption zu entrichten sei, zu benutzen sei.

27. Die Klägerin beantragt,

28. wie erkannt.

29. Die Beklagte beantragt,

30. die Klage abzuweisen.

31. Sie vertritt die Auffassung, eine Haftung bestehe bereits deshalb nicht, weil die Wasserrutschen nicht zum Leistungsumfang des Reisevertrages gehört hätten. Eine Kontroll- und Überwachungspflicht habe nicht bestanden. Die Wasserrutschen seien – unstreitig – in dem Reisekatalog nicht erwähnt worden. Auch die Reiseleiterin habe auf diese nicht hingewiesen. Die Wasserrutschen seien vom übrigen Hotelgelände komplett durch Gitter, Zäune und Mauern abgesichert und könnten nur durch einen bewachten und kontrollierten Zugang und Ausgang betreten und verlassen werden. Die Anlage sei mit zwei Aufsichtspersonen, darunter einem Rettungsschwimmer, besetzt gewesen. Weder sie, die Beklagte, noch die Reiseleitung hätten Kenntnis von den Sicherheitsmängeln gehabt.

32. Die B Versicherung habe alle Forderungen der Klägerin aus Kulanz unverzüglich bedient. Mit weiteren Forderungen der Klägerin habe sie deshalb nicht rechnen müssen.

33. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die zu Beweiszwecken beigezogenen Ermittlungsakten 540 UJs 7352/01 Staatsanwaltschaft Meiningen und 41 Js 392/02 Staatsanwaltschaft Köln sowie auf das Urteil des Landgerichts Chalkidiki, das in deutscher Übersetzung im Termin zu den Akten gereicht wurde, verwiesen.

Entscheidungsgründe

34. Die Klage hat Erfolg.

35. Der Klägerin stehen aus eigenem und fremden Recht die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus § 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 847 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung zu.

36. Gemäß Art. 40 Abs. 2 EGBGB (vgl. dazu BGH NJW 2000, 1188, 1190) kommt deutsches Recht zur Anwendung, da alle Parteien zur Zeit des Unfalltodes des Sohnes der Klägerin ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten.

37. Dem Grunde nach ergibt sich eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB, denn der Beklagten ist die Verletzung einer eigenen, sie treffenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

38. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass einen Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht aus unerlaubter Handlung für die angebotenen Leistungen und die unter Vertrag genommenen Leistungsträger trifft. Dies folgt aus der Tatsache, dass Reiseveranstalter zumindest teilweise an sich fremde Reiseleistungen als eigene anbieten, und begründet Kontroll- und Überwachungspflichten, die auf dem Gedanken der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten beruhen. Eine entsprechende Haftung setzt ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten von Personen im eigenen Organisationsbereich des Veranstalters durch die Verletzung von Auswahl- und Kontrollpflichten für verkehrsgefährdende Anlagen (§ 823 BGB) oder ein rechtswidriges Verhalten von Verrichtungsgehilfen durch mangelnde Auswahl oder Überwachung (§ 831 BGB) voraus (Führich, Reiserecht, 4. Aufl. 2002, Rn. 354 ff. m.w.N.). So hat nach der Entscheidung des BGH vom 14.12.1999 (NJW 2000, 1188 ff.) ein Reiseveranstalter dafür einzustehen, dass die zur Ausübung der in der Reisebeschreibung angebotenen Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen – in der Entscheidung waren es Reitpferde – in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stehen, ohne dass dem Reisenden ein Personenschaden droht, wozu insbesondere die Überwachung der Einrichtungen auf die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards gehört. Den Reiseveranstalter trifft damit gerade für Spiel- und Sportanlagen, die er seinen Reisenden zur Verfügung stellt, eine eigene Verkehrssicherungspflicht, die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu überwachen (vgl. Führich, Reiserecht, 4. Aufl. 2002, Rn 354g m.w.N.; BGH NJW 2000, 1188 ff.; LG Kleve RRa 2001, 157; OLG Frankfurt RRa 2001, 243). Dies gilt unabhängig davon, ob der Reiseveranstalter die Spiel- und Sportmöglichkeiten als eigene Leistung anbietet oder diese in der Reisebeschreibung als gegen gesonderte Gebühr bei der Betreibergesellschaft (z.B. dem Hotel) zu buchende und gesondert zu zahlende Leistung anbietet. Auch im letzteren Falle hat der Reiseveranstalter für die Erfüllung der in seinem Prospekt angebotenen Leistungen selbst einzustehen; ihn trifft insoweit auch eine eigene Verkehrsicherungspflicht hinsichtlich der in der Reisebeschreibung gegen gesonderte Gebühr zu buchenden Spiel- und Sportmöglichkeiten (BGH NJW 2000, 1188 ff.).

39. Zwar waren vorliegend die Wasserrutschen unstreitig nicht in der Reisebeschreibung erwähnt. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass die Beklagte insoweit eine Verkehrssicherungspflicht nicht trifft. Wie sich aus den zahlreichen Lichtbildern in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Meiningen ergibt, war es nicht so, dass die Anlage „durch Gitter, Zäune und Mauern“ vollkommen abgetrennt war. Vielmehr war sie integraler und wesentlicher Bestandteil des Hotelkomplexes und befand sich in der Nähe von anderen Spiel- und Sportmöglichkeiten. Daran ändert auch der Umstand, dass die Benutzung der Wasserrutschen nur gegen Entgelt möglich war und dies auch durch Mitarbeiter des Hotels kontrolliert wurde, nichts. Die Beklagte konnte und musste davon ausgehen, dass diese Anlage, die gerade für Kinder innerhalb des Hotelkomplexes eine besondere Attraktion darstellen dürfte, selbstverständlich auch von ihren Kunden, insbesondere von deren Kindern, benutzt werden würde, auch wenn sich in der Reisebeschreibung ein Hinweis auf diese Anlage nicht findet. Der Reiseveranstalter ist für alle wesentlichen Einrichtungen des Hotels, zu denen die Wasserrutschen unzweifelhaft gehören, verkehrssicherungspflichtig (Führich, Reiserecht, 4. Auflage 2002, Rn. 354e), mögen diese Niederschlag in der Reisebeschreibung gefunden haben oder nicht. Anderenfalls wäre es dem Veranstalter unbenommen, seine Haftung dadurch einzuschränken, dass er bestimmte wesentliche Einrichtungen der Hotelanlage nicht in die Reisebeschreibung aufnimmt. Will der Reiseveranstalter für eine wesentliche Einrichtung des Hotels eine Haftung nicht übernehmen, so muss er seine Kunden vielmehr in der Reisebeschreibung oder auf andere Weise eindeutig und ausdrücklich darauf hinweisen (so andeutend: BGH NJW 2000, 1188, 1189 rechte Spalte unter 2) c).

40. Aus Sicht des Reisenden gehörten die Wasserrutschen zum Hotelkomplex, mögen diese auch nur gegen gesonderte Gebühr zu nutzen sein. Die Klägerin und ihre Familie konnten und durften daher darauf vertrauen, dass die Wasserrutschen ebenso wie andere wesentliche Einrichtungen des Hotels den Sicherheitsstandards entspricht und von der Beklagten bei Inbetriebnahme und später stichprobenweise kontrolliert wird.

41. Vorliegend hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft dadurch verletzt, dass sie sich vor der Inbetriebnahme der vom Hotelbetreiber neu erbauten Anlage nicht von deren Sicherheit und der Einhaltung der erforderlichen Standards überzeugt hat. Dass die Ansaugrohre durch Abdeckgitter hätten gesichert werden müssen, ist offenkundig und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Insoweit verweist die Kammer auch auf das Urteil des Landgerichts Chalkidiki. Zumindest hätte sich die Beklagte bei dem Hotelbetreiber danach erkundigen müssen, ob die Anlage genehmigt und von den zuständigen Behörden abgenommen worden ist. In diesem Falle hätte sich herausgestellt, dass es sich um einen Schwarzbau gehandelt hat, der bereits deshalb von den Hotelgästen aus Sicherheitsgründen nicht hätte benutzt werden dürfen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob das Fehlen der Abdeckungen an den Ansaugrohren bei einer Überprüfung seitens der Beklagten von dieser als Sicherheitsmangel hätten festgestellt werden können und müssen.

42. Die Klägerin, ihr Ehemann und die Kinder X2 und X3 haben gemäß § 847 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Nach Auffassung der Kammer ist jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € angemessen.

43. Nach der Rechtsprechung besteht eine Ersatzpflicht in den Fällen des Todes eines Familienangehörigen unter drei Voraussetzungen: Die normale seelische Erschütterung, die Angehörige bei der Nachricht von dem Tode eines Angehörigen erleiden, begründet regelmäßig noch keine Ersatzpflicht, weil das deutsche Recht Schmerzensgeldansprüche für bloße seelische Leiden Angehöriger grundsätzlich ablehnt. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn eine traumatische Schädigung der physischen oder psychischen Gesundheit eingetreten ist, die medizinisch fassbar ist, deshalb Krankheitswert besitzt und über das normale Maß seelischer Erschütterungen bei schweren Erlebnissen hinausgeht. Außerdem muss es sich um einen schweren Unfall handeln, so dass die Schockreaktion der Angehörigen zum Krankheitswert verständlich ist. Schließlich beschränkt sich die Ersatzpflicht immer auf einen engsten Familienangehörigen (OLG Nürnberg ZfS 1995, 370, 371; BGH MDR 1989, 805 f.: Palandt/Heinrichs, Vorb. § 249 Rn . 71 jeweils m.w.N.).

44. Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei dem Tode des gemeinsamen Sohnes der Klägerin und ihres Ehemannes sowie des Bruders von X2 und X3 gegeben. Die psychischen Beeinträchtigungen und Depressionen der Mitglieder der Familie X, die von der Beklagten nicht in Abrede gestellt werden, haben auch Krankheitswert, wie sich aus dem unstreitigen Vortrag der Klägerin sowie den vorgelegten ärztlichen Befunden ergibt.

45. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (BGHZ 18, 149 ff.; ebenso z.B. BGH NJW 1993, 781, 782) ist der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einerseits einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und andererseits dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung in Geld dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, beispielsweise der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile (Palandt/Heinrichs, BGB, § 253 Rn. 19 f.).

46. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung, der genannten Gesichtspunkte sowie der besonderen Umstände des Einzelfalls hält die Kammer die den Klägern zugesprochenen Beträge für erforderlich und angemessen.

47. Auf Seiten der Mitglieder der Familie X fallen die schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen und Depressionen mit Krankheitswert ins Gewicht, die auch nahezu 4 Jahre nach dem Unfall noch anhalten. Die Kammer sieht keine unterschiedliche Beeinträchtigung der Eltern und der Brüder des verstorbenen X4. Bei den Kindern ist zu berücksichtigen, dass sie das Unfallgeschehen teilweise miterleben mussten und X4 mit Hilfe zweier anderer Erwachsener aus dem Ansaugrohr befreit haben. Dies und die nachfolgenden erfolglosen Wiederbelebungsversuche stellen ein einschneidendes Ereignis besonders im Leben eines Kindes dar, das schwierig zu verarbeiten ist. Eine Abstufung zu den Eltern bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erscheint der Kammer daher nicht angemessen.

48. In Anbetracht der genannten Umstände, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagten hinsichtlich der Anlage „lediglich“ ein Überwachungsverschulden zur Last fällt, erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 20.000 €, das die Kammer bereits in einem vergleichbaren Fall zuerkannt hat, angemessen.

49. Der weiter geltend gemachte Betrag in Höhe von 3.054,84 € ist aus §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 BGB begründet.

50. Die Höhe der Schadenspositionen hat die Klägerin durch Urkunden belegt. Insoweit ist das schlichte Bestreiten der Beklagten unsubstantiiert.

51. Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

52. Insoweit hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung in Folge des Unfallereignisses weitere materielle Schäden nicht ausgeschlossen sind.

53. Die geltend gemachte Zinsforderung ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

54. Der Einwand der Beklagten, die hinter ihr stehende Versicherung habe alle Forderungen der Klägerin prompt bedient, aufgrund der Kostennote der Prozessbevollmächtigten habe sie davon ausgehen können, dass weitere Forderungen nicht gestellt werden, ist unerheblich. Ein Abfindungsvergleich oder der Verzicht auf weitere Forderungen lässt sich dem Schriftwechsel der Parteien nicht entnehmen.

55. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

56. Streitwert: bis 80.000 €

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