Klage wegen Flugverspätung

LG Bremen: Klage wegen Flugverspätung

Vorliegend macht der Kläger gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung geltend. Er buchte bei diesem einen Hin- und Rückflug von Bremen über Paris in die USA. Der Rücklfug wurde annulliert, wodurch der Kläger erst mit einer Verspätung von 24 Stunden am Zielort eintraf.

Das Landgericht Bremen entschied, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehe und dass es für die Zuständigkeit des Gerichts unerheblich sei, an welchem Ort die Zwischenlandung des Fluges erfolgte.

LG Bremen 3 S 315/14 (Aktenzeichen)
LG Bremen: LG Bremen, Urt. vom 05.06.2015
Rechtsweg: LG Bremen, Urt. v. 05.06.2015, Az: 3 S 315/14
AG Bremen, Urt. v. 26.09.2014, Az: 25 C 0033/14
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Landgericht Bremen

1. Urteil vom 05. Juni 2015

Aktenzeichen 3 S 315/14

 Leitsatz:

2. Für die Zuständigkeit eines Gerichtes bei Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastverordnung, sind die Zwischenlandungsorte eines gebuchten Fluges unrelevant, da sie für die Passagiere geradezu zufällig sind und keine Sachnähe aufweisen.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Bremen über Paris in die USA und zurück. Der Rückflug wurde annulliert, sodass der Kläger erst mit einer Verspätung von 24 Stunden in Bremen ankam. Er verlangt nun eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung.

Das Amtsgericht Bremen wies die Klage ab, mit der Begründung es sei örtlich und international nicht zuständig. Hiergegen richtet sich nun die Berufung des Klägers.

Das Landgericht Bremen entschied anders. Das Amtsgericht Bremen sei in der vorliegenden Rechtssache zuständig, da es vom Kläger nicht verlangt werden könne seinen Entschädigungsanspruch in Paris geltend zu machen, nur weil sein gebuchter Flug einen Zwischenstopp in Paris einlegte. Der Ort der Zwischenlandung sei für einen Passagier geradezu zufällig, weise keine Sachnähe auf und sei damit nicht relevant. Mithin stehe dem Kläger ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung zu.

Tenor

4. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 26.9.2014 zum Aktenzeichen 25 C 0033/14 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.8.2012 sowie EUR 97,46 vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger 12%, die Beklagte 88%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

5. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche auf Schadensersatz und sowie Ausgleichszahlungen wegen einer Flugverspätung geltend. Der Kläger und seine Ehefrau hatten bei der Beklagten Flüge in die USA und zurück nach Bremen gebucht.

6. Der Rückflug sollte am 27.6.2012 von San Francisco über Paris nach Bremen stattfinden. Der dem Kläger und seiner Ehefrau ausgestellte Flugschein (Blatt 40 d. A.) weist einen Flugabschnitt San Francisco – Paris mit der Flugnummer 83 aus sowie den folgenden Flugabschnitt Paris – Bremen als Flug mit der Nummer 5532 und dem Zusatz „operated by Regional Compagnie„. Die erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Bordkarten (Bl. 69 der Akte, Anlage K 5) weisen beide Teilstrecken auf einer und derselben Karte aus, für den ersten Abschnitt San Francisco Paris am 27.6.2012 wird hier die Nummer AF 4097 angegeben, für den zweiten Abschnitt die Nummer AF 5532; ein Hinweis auf die „Regional Compagnie“ findet sich auf den Bordkarten nicht. In San Francisco wurde der Flug zunächst pünktlich aufgerufen, nach einer fünfstündigen Wartezeit aber aufgehoben und erst am folgenden Tag durchgeführt. Der Kläger und seine Ehefrau kamen im Ergebnis 24 Stunden später als geplant in Bremen an.

7. Der Kläger trägt vor, er und seine Ehefrau hätten keine Unterkunft, Verpflegung oder sonstige Serviceleistungen am Flughafen in San Francisco erhalten. Er macht Ausgleichszahlungen nach der EU- Fluggastrechteverordnung (VO [EG] 261/2004) in Höhe von jeweils EUR 600,00 für sich und seine  Ehefrau geltend, daneben Verpflegungskosten in Höhe von EUR 110,00 und Kosten für ein sogenanntes „Notfallpaket“ in Höhe von EUR 60,00.

8. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung und Fristsetzung bis zum 13.8.2012 hatte der Kläger seine Ansprüche zunächst beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängig gemacht, welches den Rechtsstreit mangels örtlicher Zuständigkeit an das Amtsgericht Syke verwies, in dessen Bezirk der Kläger und seine Ehefrau ihren Wohnsitz haben. Das Amtsgericht Syke wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit mit Urteil vom 3.7.2013 ab; eine hiergegen zunächst eingelegte Berufung des Klägers zum Landgericht Verden nahm der Kläger zurück.

9. Das Amtsgericht Bremen hat die erneut eingebrachte Klage mit Urteil vom 26.9.2014 zum Aktenzeichen 25 C 33/14 als unzulässig abgewiesen und sich für örtlich und international unzuständig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

10. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 26.9.2014 zum Aktenzeichen 25 C 0033/14 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.370,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.8.2012 und EUR 97,46 vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen.

11. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

12. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

13. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde fristgerecht im Sinne von § 517 ZPO binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils vom 26.9.2014 an den Kläger unter dem 13.10.2014 durch am 24.10.2014 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und gem. § 520 Abs. 2 ZPO fristgerecht mit am 12.12.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beschwer des Klägers durch das Urteil des Amtsgerichts Bremen überschreitet den Betrag von EUR 600,00 nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

14. Die Berufung ist teilweise begründet.

15. Das Amtsgericht Bremen hat zu Unrecht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und seine örtliche Zuständigkeit verneint.

16. Zur Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung wegen Flugverspätung nach der Verordnung (EG) 261/2004 ist das Amtsgericht Bremen als Gericht am vertraglichen Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO zuständig. Das Montrealer Übereinkommen ist auf pauschale Entschädigungsansprüche – anders als auf echte Schadensersatzansprüche – nicht anwendbar und beansprucht insoweit keinen Anwendungsvorrang gegenüber der EuGVVO (EuGH, Urteil vom 9.7.2009 – Rs. C-​204/08, Rehder / Air Baltic, Slg. 2009 I-​6076 = NJW 2009, 2801; Lehmann, Gerichtsstand bei Klagen wegen Annullierung einer Flugreise, NJW 2010, 655 [657]).

17. Die Beklagte ist eine juristische Person mit Sitz in Frankreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Art. 2 Abs. 1, 60 EuGVVO). Zur Bestimmung der internationalen – und soweit in der EuGVVO mitgeregelt – und örtlichen Zuständigkeit kommt damit die EuGVVO (VO 44/2001) zur Anwendung. Die EuGVVO n.F. (Verordnung 1215/2012) ist noch nicht anwendbar, da die Klage vor dem 10.1.2015 erhoben wurde, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. [2015], Art. 66 EuGVVO Rz. 2; Wallner-​Friedl in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl. [Wien 2015], Art. 66 EuGVVO Rz. 1; Slonina in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, Internationales Zivilverfahrensrecht [18. Lfg., Wien 2015, i. Ersch.], Art. 66 Rz. 5).

18. Ein Verbrauchergerichtsstand nach Art. 16 Abs. 1 EuGVVO, der Art. 5 Nr. 1 EuGVVO vorgehen würde, kommt – wie das AG zutreffend erkannt hat – nicht in Betracht, da Art. 15 Abs. 3 EuGVVO die Anwendung der Verbrauchergerichtsstände auf Beförderungsverträge ausschließt, soweit keine Gesamtheit von Reiseleistungen i.S.v. Pauschalreisen Vertragsgegenstand waren. Der Kläger und seine Ehefrau hatten keine Pauschalreise gebucht.

19. Da es sich bei Flugreisen um Dienstleistungen i.S.v. Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO handelt, kommt die autonome Bestimmung des Erfüllungsortsgerichtsstands zur Anwendung, ohne dass auf das anwendbare Recht zur Bestimmung des Erfüllungsortes abzustellen wäre. Mithin kommt es für alle vertraglichen Ansprüche darauf an, an welchem Ort die Dienstleistung zu erbringen war. Art. 5 Nr. 1 EuGVVO regelt dabei nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit (vgl. nur Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. [2014], Art. 5 EuGVVO Rz. 1; Schlosser, EU-​Zivilprozessrecht, 3. Aufl. [2009], Art. 5 EuGVVO Rz. 1;). § 29 ZPO ist mithin – entgegen dem Vortrag der Berufungsbeklagten – nicht anzuwenden. Für Flüge – und namentlich für Ansprüche wegen Flugverspätungen – hat der EuGH in der Entscheidung Rehder / Air Baltic (Urteil vom 9.7.2009 – Rs. C-​204/08, Slg. 2009 I-​6076 = NJW 2009, 2801) entschieden, dass Erfüllungsort sowohl der Abflugort als auch der Ankunftsort sind, da an beiden Orten entscheidende Leistungen im Rahmen der Vertragserfüllung erbracht würden. Der Kläger könne zwischen beiden Erfüllungsorten wählen. Der Ort einer Zwischenlandung weise dagegen keine hinreichende Verbindung zum Kern der sich aus dem Vertrag ergebenden Dienstleistung auf (EuGH, a.a.O., Rz. 40; vgl. auch Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. [2010], Art. 5 EuGVVO Rz. 91; Ruzik, Der Erfüllungsortsgerichtsstand nach § 29 ZPO bei internationalen Flugreisen, NJW 2011, 2019 [2020]; Oberhammer in Dasser/Oberhammer, LugÜ, 2. Aufl. [2011], Art. 5 Rz. 61; a.A. noch Schlosser, EU-​Zivilprozessrecht, 3. Aufl. [2009], Art. 5 EuGVVO, Rz. 10b [nur Ankunftsort als Erfüllungsort]).

20. Das AG Bremen stützt seine Abweisung zu Unrecht auf die Überlegung, dass eine Flugreise dann, wenn sie aus zwei oder mehreren Flügen bestehe, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter bestimmter Flugnummer für eine bestimmte Flugroute angeboten werden, die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen sei. Dies gelte – so das Amtsgericht – sogar dann, wenn die Flüge von der derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und die Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden kann (AG Bremen unter Hinweis auf BGH, 13.11.2012 – X ZR 12/12). Ein direkter Anschlussflug, bei dem man abweichend von dem eben Ausgeführten, eine Gesamtbetrachtung beider Teilflüge vornehmen könne, liege nicht vor, da dies voraussetze, dass sich die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegen dasselbe jeweils ausführende Luftfahrtunternehmen richteten und darüber hinaus durch das Luftfahrtunternehmen einen planmäßigen Zusammenhang zwischen den Flügen hergestellt habe. Das Amtsgericht Bremen überträgt also die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der FluggastrechteVO bzw. zu den relevanten Endzielen nach der Verordnung zur Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung auf die Bestimmung des Ankunftsortes als Erfüllungsort im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO.

21. Diese Auslegung kann indes nicht überzeugen: Einerseits widerspricht sie deutlich der erwähnten EuGH-​Rechtsprechung in der Rechtssache Rehder / Air Baltic zu Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, nach der Orten der Zwischenlandung gerade keine Bedeutung im Rahmen der Erfüllungsortszuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 lit. b) zukommen soll, andererseits sind für die zuständigkeitsrechtliche Frage des Erfüllungsortes und für die materiell-​rechtliche Frage eines Entschädigungsanspruchs nach der Verordnung 261/2004 (EG) unterschiedliche Faktoren relevant.

22. Richtigerweise kann – entgegen dem Beklagtenvortrag und der Entscheidung des Amtsgerichts – die Rechtsprechung des BGH zur Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung 261/2004 nicht zwangsläufig auf die Zuständigkeitsproblematik übertragen werden (so aber LG Lübeck, 22.4.2010 – 14 S 264/09, RRa 2011, 46 m. insoweit krit. Anm. Staudinger; ebenfalls für eine unterschiedliche Betrachtung der Einheitlichkeit des Fluges im Rahmen von FluggastrechteVO und Erfüllungsort nach der EuGVVO Blankenburg, RRa 2013, 61 [65]).

23. Im Rahmen der Fluggastrechteverordnung kommt es zunächst darauf an, ob diese nach deren Art. 3 anwendbar ist; Teilflugstrecken, die vollständig außerhalb Europas stattfinden, sollen danach nicht zu Ansprüchen auf Verspätungsschäden nach der Fluggastrechteverordnung führen (so in dem Fall, der BGH, 13.11.2012 – X ZR 12/12 zugrunde lag). Im Rahmen der Bestimmung des Erfüllungsortsgerichtsstands kommt es dagegen auf die Sachnähe des Gerichtsstands an, die der EuGH in Sachen Rehder / Air Baltic am Abflugort und am Zielort, nicht am Ort von Zwischenlandungen als gegeben ansieht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der EU-​Gesetzgeber bei der Schaffung der autonomen Erfüllungsortszuständigkeit in Art. 5 Abs. 1 lit. b EuGVVO ganz bewusst nicht auf den materiell-​rechtlichen Erfüllungsort nach der lex causae (wie er im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 lit. a EuGVVO maßgeblich ist) abgestellt hat (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. [2014], Art. 5 EuGVVO Rz. 4; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. [2010], Art. 5 Rz. 83 ff.; Oberhammer/Koller/Slonina, in Leible/Terhechte, Enzyklopädie Europarecht, Bd. 3 [2014], § 15 Rz. 97).

24. Vor diesem Hintergrund überzeugt eine Bestimmung des Erfüllungsortes i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. b) EuGVVO unter Rückgriff auf den materiell-​rechtlich relevanten Zielort und des insofern nach der EU-​FluggastrechteVO relevanten „ausführenden Luftfahrtunternehmen“ nicht. Es kann dem von San Francisco über Paris nach Bremen fliegenden Kläger nicht abverlangt werden, seinen Entschädigungsanspruch wegen des Fluges am Ort des Zwischenstopps in Paris statt am endgültigen Reiseziel in Bremen einzuklagen, zumal sich die Verspätung letztlich auch auf den zweiten Teilflug ausgewirkt hat. Mit Blick auf die zwischen den Parteien vereinbarte Beförderungsleistung weist der Ort der Zwischenlandung keine besondere Sachnähe auf. Für einen Passagier ist es in aller Regel geradezu zufällig, an welchem Ort eine Zwischenlandung stattfindet, wo also von einem Transatlantikflug „umgestiegen“ werden muss, um letztlich einen kleineren innereuropäischen Zielflughafen erreichen zu können.

25. Selbst wenn man aber die zuständigkeitsrechtliche Gesamtbetrachtung bei der Bestimmung des Erfüllungsortsgerichtsstandes davon abhängig machen würde, dass ein sog. „direkter Anschlussflug“ im Sinne der Definition des Art. 2 lit. h FluggastrechteVO vorliegt, kann nicht angenommen werden, dass ein solcher direkter Anschlussflug hier zu verneinen wäre, nur weil anstelle der Beklagten „Air France“ die „Regional Compagnie“ auftrat. So geht – auch im Anwendungsbereich der EU-​Fluggastrechteverordnung – der BGH davon aus, dass der bloße Hinweis in den Flugunterlagen auf eine Tochterfluggesellschaft (z. B.: „Operated by KLM Cityhopper„) nicht ausreicht, um einen direkten Anschlussflug deswegen zu verneinen, weil ein abweichendes ausführendes Luftfahrtunternehmen für die andere Teilstrecke aufgetreten sei (BGH, 14.10.2010 – Xa ZR 15/10, NJW-​RR 2011, 355 = RRa 2011, 33).

26. Ein einheitlicher Flugvorgang soll auch dann vorliegen, wenn ein Passagier am Abflug-​Flughafen bereits die Bordkarten für alle weiteren Flüge erhalten hat. (OLG Bremen, 23.4.2010 – 2 U 50/07, zitiert nach Juris; vgl. auch EuGH, 26.2.2013 – Rs. C-​11/11, Folkerts / Air France, NJW 2013, 1291). Maßgeblich für die Bestimmung des vertraglichen Erfüllungsortes muss daher die Frage sein, ob es sich für die Kläger um einen einheitlichen Buchungs- und Flugvorgang handelte. Für die Maßgeblichkeit auch des Buchungsvorgangs spricht jedenfalls, dass der EuGH den Entschädigungsanspruch wegen Flugverspätung eindeutig als vertraglichen Anspruch qualifiziert hat (EuGH, Urteil vom 9.7.2009 – Rs. C-​204/08, Slg. 2009 I-​6076 = NJW 2009, 2801), obwohl er sich nach der Verordnung 261/2004 gegen das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen und somit nicht gegen den unmittelbaren Vertragspartner richten muss. Eine weitere Stütze findet diese Sichtweise auch in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung 261/2004 (EG), wonach dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, aber Verpflichtungen im Rahmen der Fluggastrechteverordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass dieses Luftfahrtunternehmen im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht.

27. Vertragspartner des Klägers und seiner Ehefrau sollte die Beklagte sein, die dem Kläger und seiner Ehefrau eine Dienstleistung als Flug von San Francisco nach Bremen (wenn auch mit Zwischenlandung und Umstieg in Paris) schuldete. Der Umstand, dass für die Beklagte den Streckenabschnitt Paris-​Bremen die Tochtergesellschaft „Regional Compagnie“ ausführen sollte, ergab sich dagegen nur aus dem Flugschein (Blatt 40 der Akte), nicht jedoch aus den Buchungsunterlagen und auch nicht aus den Bordkarten (Bl. 69 d. A.). Soweit sie sich hierbei – wie in jüngerer Zeit bei nahezu allen größeren Fluggesellschaften üblich – einer Tochtergesellschaft für die Erbringung der Teilleistung des innereuropäischen Fluges bediente, führt dies zur Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass der einheitliche Vertrag aufgespalten werden könnte.

28. Die von der Beklagten bereits erstinstanzlich zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen verneinen einen einheitlichen Flug gerade nicht konkret bezogen auf die Zuständigkeitsfrage. Allein aus BGH, Urteil vom 13.11.2012 – X ZR 12/12 lässt sich entnehmen, dass der BGH bei Anschlussflügen (damals zu § 29 ZPO gegen eine Beklagte aus einem Nichtmitgliedstaat) Zweifel an der Erfüllungsortszuständigkeit hatte und die Zuständigkeit „jedenfalls aus § 39 ZPO“ ableitete. Andere Gerichte nehmen bei Anschlussflügen einen einheitlichen Flug an (AG Düsseldorf, 13.11.2012 – 48 C 7831/12, BeckRS 2012, 24149 für eine Klage gegen ein schweizerisches Luftfahrtunternehmen wegen Verspätungen auf dem Flug San Francisco-​Zürich-​Düsseldorf – dort allerdings unter unzutreffender Anwendung von § 29 ZPO statt Art. 5 Nr. 1 lit b LugÜ). Namentlich für Flüge der hier beklagten Fluggesellschaft… geht daher auch das LG Hannover davon aus, dass innereuropäische Teilstrecken und anschließende Transatlantikflüge zuständigkeitsrechtlich einer auf den jeweils gesamten Hinflug oder den gesamten Rückflug abstellenden Gesamtbetrachtung unterliegen, so dass dem (deutschen) Abflugort und dem Endziel (in Übersee) Bedeutung hinsichtlich des Erfüllungsortes zukommt. Der Zwischenlandungsort (in Paris) hingegen hat auch dann, wenn Schadensersatz bzw. Entschädigung für die Teilstrecke Paris – Übersee geltend gemacht wird, keine Bedeutung im Rahmen der Erfüllungsortszuständigkeit des Art. 5 Abs. 1 lit. b) EuGVVO (vgl. LG Hannover, 4.10.2011 – 20 S 20/11, RRa 2012, 92).

29. Die von der Berufungsbeklagten für die Gegenansicht angeführte Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zum Aktenzeichen 13 S 115/14 (Bl. 86 d. A. ff.) betrifft zur Überzeugung der Kammer einen mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbaren Fall eines bloßen sog. „Code-​Sharing“, bei dem die tatsächlich ausführende Fluggesellschaft eine finnische Fluggesellschaft war, obwohl der Flug mit einer Air … Flugnummer gebucht wurde. Darüber hinaus hatte in dem der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zu Grunde liegenden Fall das Gericht festgestellt, dass bereits bei der Buchung darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der die zweite Teilstrecke betreffende Flug gegebenenfalls auch von der beklagten finnischen Fluggesellschaft durchgeführt werden könne. Im Ergebnis verneinte das Landgericht Stuttgart eine Zuständigkeit gegen die nur den zweiten Flugabschnitt ausführende finnische Gesellschaft am Startflughafen in Stuttgart, wenn in Stuttgart nur ein Air …-​Flugzeug gestartet war und sich die Verspätung allein im von der finnischen Fluggesellschaft durchgeführten Flugabschnitt einstellte. Gerade diese von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des LG Stuttgart arbeitet deutlich heraus, dass ein Erfüllungsort am Startflughafen des ersten sowie am Zielflughafen des letzten Fluges dann angenommen werden könne, wenn sich eine Muttergesellschaft zur Durchführung einer Teilflugstrecke nur ihrer Tochtergesellschaft bedient (vgl. Seite 8 des vorgelegten Urteils des LG Stuttgart [Bl. 93 d. A., oben] unter Hinweis auf die bereits zitierte Entscheidung des LG Hannover). Genau so liegt aber der hier zu entscheidende Fall.

30. Zur Entscheidung über den materiell-​rechtlichen Schadensersatzanspruch ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 33 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.5.1999 (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 39). Dieses beansprucht gemäß Art. 67 EuGVVO (nicht Art. 71 EuGVVO, vgl. Oberhammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. [2010], Art. 71 EuGVVO Rz. 3 mit FN 36; vgl. auch Slonina in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, Internationales Zivilverfahrensrecht [18. Lfg., Wien 2015, i. Ersch.], Art. 67 Rz. 8 mit FN 21) Vorrang gegenüber der EuGVVO und verdrängt insofern die Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. [2010], Art. 5 Rz. 45).

31. Gerichtsstand für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist nach Art. 33 Montrealer Übereinkommen u.a. der Bestimmungsort, wobei es bei mehreren Flügen grds. auf den letzten Zielort ankommt (Pokrant, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. [2009], Art. 33 MonUe, Rz. 13 f.). Voraussetzung dafür, in Bremen einen Bestimmungsort anzunehmen, ist wiederum, dass es sich um eine „einheitliche internationale Beförderung“ im Sinne des Art. 1 Montrealer Übereinkommen handelt. Hierfür soll u.a. das „Durchchecken“ oder die Ausgabe eines einheitlichen Flugscheins ein Indiz sein (LG Lübeck, 22.4.2010 – 14 S 264/09, RRa 2011, 46 m. Anm. Staudinger). Zumindest ein einheitlicher Flugschein wurde auch für die streitgegenständlichen Flüge des Klägers und seiner Ehefrau ausgestellt. Auch insoweit hätte das Amtsgericht daher eine Zuständigkeit daher nicht verneinen dürfen.

32. Dem Kläger steht – aus eigenem und abgetretenem Recht – ein Anspruch auf Entschädigung von jeweils EUR 600,00, insgesamt also EUR 1.200 EUR nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) EU-​Fluggastrechteverordnung zu.

33. Die EU-​FluggastrechteVO ist nach ihrem Art. 3 Abs. 1 lit b anwendbar, auch soweit es um den Flug aus den USA nach Frankreich (und weiter nach Bremen) geht. Nach dieser Vorschrift gilt die VO dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, auch für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Dritt-​staat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. Der Kläger und seine Ehefrau haben unstreitig nicht bereits in den USA Ausgleichs- oder Unterstützungsleistungen erhalten. Der Kläger und seine Ehefrau haben sich unstreitig am 27.6.2012 rechtzeitig im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) 261/2004 zur Abfertigung am Startflughafen eingefunden.

34. Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit c) der EU-​FluggastrechteVO in Höhe von 600,00 EUR pro Fluggast, mithin in Höhe von 1.200,00 EUR für den Kläger aus eigenem und von seiner Ehefrau abgetretenen (vgl. Bl. 6 d. A. = Anlage K 2) Recht, da der Flug jedenfalls länger als 3.500 km war. Die Anwendungsvoraussetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. b) der EU-​FluggastrechteVO ist ebenfalls erfüllt; die Beklagte ist ein mitgliedstaatliches Unternehmen und hat den Kläger und seine Ehefrau in einen Mitgliedstaat geflogen, unabhängig davon, ob auf den Flug nach Paris oder nach Bremen abzustellen ist. Der Flug des Klägers und seiner Ehefrau am 27.6.2012 wurde kurzfristig und unmittelbar vor dem Abflug annulliert, mithin im Sinne von Art- 5 Abs. 1 lit. c) iiii) der EU-​Fluggastrechte-​Verordnung. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde kein anderer, max. eine Stunde vor der geplanten Abflugzeit abfliegender, spätestens zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit landender Alternativflug angeboten. Insofern ist ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 lit c) iiii) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 EU-​FluggastrechteVO dem Grunde nach gegeben, dessen Höhe sich nach der Entfernung zwischen dem Abflug- und dem Zielflughafen bestimmt. Nach Art. 7 Abs. 1 lit c) beträgt die Entschädigung pro Fluggast EUR 600,00 für alle Flüge, die eine Entfernung von mehr als 3.500 km überwinden.

35. Im Ergebnis kann es im Rahmen der EU-​FluggastrechteVO dahinstehen, ob nur auf die Strecke San Francisco – Paris oder die Gesamtstrecke San Francisco – Paris –Bremen abzustellen ist. Auch im erstgenannten Fall liegen die Voraussetzungen hinsichtlich der Entfernung von mehr als 3.500 km und der Verspätung aufgrund der Annullierung von mindestens 2 Stunden vor. Dass der Flug Paris-​Bremen am 27.6. und 28.6.2012 planmäßig stattfand, ist unerheblich, da der Kläger und seine Ehefrau diesen unstreitig aufgrund der vorhergehenden Verspätung nicht mehr erreichen konnten (vgl. auch OLG Bremen, 23.4.2010 – 2 U 50/07, zitiert nach Juris; vgl. auch EuGH, 26.2.2013 – Rs. C-​11/11, Folkerts / Air France, NJW 2013, 1291).

36. Der Entschädigungsanspruch ist auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 EU-​FluggastrechteVO ausgeschlossen. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die als außergewöhnlich anzusehen wären und die auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar gewesen wären.

37. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Ersatz von EUR 170,00 für Verpflegung am 27.6.2012 sowie für ein sogenanntes „Notfallpaket“ mit sanitären Artikeln und Kleidung zum Wechseln zu.

38. Ein solcher Anspruch, der sich aus Art. 19 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens ergibt, ist zwar nicht durch die EU-​FluggastrechteVO ausgeschlossen; vielmehr sieht Art. 12 Abs. 1 Satz 1 EU-​FluggastrechteVO vor, dass weitergehende Schadensersatzansprüche des Fluggastes durch die Verordnung unberührt bleiben. Allerdings kommt nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 EU-​FluggastrechteVO eine Anrechnung der gewährten Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 EU-​FluggastrechteVO auf einen Schadensersatzanspruch in Betracht. Die Frage der Anrechenbarkeit der Ausgleichsleistung auf materielle Schadensersatzansprüche kann im Ergebnis auf sich beruhen; der Kläger hat die geltend gemachten weiter gehenden Schadenspositionen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, insbesondere auch nicht die Notwendigkeit Ihrer Anschaffung bzw. die Kausalität der Verpflegungskosten aufgrund der Annullierung des Fluges. Weder hat er Belege für offensichtlich eher in US-​Dollar als in runden Eurobeträgen zu zahlende – Preise in San Francisco vorgelegt, noch ist ersichtlich, in welchem Umfang Aufwendungen für Verpflegung nicht ohnedies angefallen werden.

39. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger und seine Frau bei planmäßigem Flug im Flugzeug eine Mahlzeit erhalten hätten. Eine solche haben sie bei dem am Folgetag wahrgenommenen Flug ohnedies erhalten, so dass die Verpflegungskosten nicht generell aufgrund der Annullierung des Fluges angefallen sind, sondern nur an einem anderen Tag als bei planmäßigem Flug. Auch hinsichtlich des Notfallsets ist weder der Kaufpreis substantiiert dargelegt noch wurde vorgetragen, welcher sanitärer Gegenstände der Kläger und seine Ehefrau bedurften, die die Anschaffung des Sets erforderlich gemacht hätten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 20 des Montrealer Übereinkommens einen Schadensersatzanspruch für Verspätungsschäden auch dann ausschließt, wenn die Schadensentstehung durch den Schadensersatzgläubiger auch nur fahrlässig mitverursacht wurde, so dass auch eine unterlassene Schadensminderung dem Kläger und seiner Frau zur Last fällt. Schließlich ist auch nicht vorgetragen, inwiefern im Wege des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden müsste, dass die im Notfallset enthaltenen Gegenstände dem Kläger und seiner Ehefrau auch nach dem 27.6.2012 zur Verfügung standen.

40. Aufgrund der nicht hinreichenden Substantiierung der Verpflegungskosten scheidet auch eine Ersatzfähigkeit der geltend gemachten EUR 110,00 auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 lit b), 1. Halbsatz in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. a) EU-​FluggastrechteVO aus. Auch wenn der EuGH in der Entscheidung McDonagh / Ryanair (EuGH, Urteil vom 31.3.2013 – Rs. C-​12/11, NJW 2013, 921 = EuZW 2013, 223 m. Anm. Staudinger) bei Nichterbringung der grundsätzlich naturaliter geschuldeten Unterstützungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1 EU-​FluggastrechteVO durch das ausführende Luftfahrtunternehmen grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch für möglich hält, befreit dies den Kläger nicht von der Last, einen solchen Schaden ebenso substantiiert vorzutragen wie den Umstand, dass erfolglos versucht wurde, von der Beklagten die nach Art. 9 Abs. 1 lit. a) EU-​FluggastrechteVO geschuldeten Unterstützungsleistungen in natura vor Ort in San Francisco zu erhalten.

41. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat der Beklagten vorprozessual unstreitig eine Frist zur Zahlung bis zum 13.8.2012 gesetzt, mit deren Ablauf sich die Beklagte in Verzug befindet. Die Anwendbarkeit deutschen Schuldrechts ergibt sich Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom I-​Verordnung für den auf einem Beförderungsvertrag beruhenden Anspruch. Der Kläger und seine Frau haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Hier befindet sich auch der Bestimmungsort des von der Beklagten geschuldeten Rückfluges, ohne dass es darauf ankäme, ob sich diese dabei eines Tochterunternehmens als Erfüllungsgehilfe bediente.

42. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 4, 280 Abs. 1, 249 BGB. Soweit der Kläger vorprozessual über die mit dieser Entscheidung zugesprochenen EUR 1.200,00 hinaus auch weitere EUR 170,00 gefordert hatte, führt dies nicht zu einer Kürzung der Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, da durch die Mehrforderung kein Gebührensprung ausgelöst wurde und die Geschäftsgebühr in gleicher Höhe auch dann entstanden wäre, wenn nur EUR 1.200,00 statt EUR 1.370,00 in der Hauptsache verlangt worden wären.

43. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

44. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

45. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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