Flugverschiebung muss hingenommen werden, wenn die AGB dies zulassen
AG Hannover: Flugverschiebung muss hingenommen werden, wenn die AGB dies zulassen
Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug gebucht. Dieser wurde verschoben. Deswegen verlangt der Kläger Minderung des Reisepreises.
Dies hat das Gericht abgewiesen. Die beklagte Fluggesellschaft weise in ihren AGB und auf der Buchungsbestätigung darauf hin, dass sich die Flugzeiten aufgrund verschiedener Umstände noch ändern können. Darin liege für sich genommen noch kein Mangel der Reise.
AG Hannover | 555 C 10563/02 (Aktenzeichen) |
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AG Hannover: | AG Hannover, Urt. vom 26.11.2002 |
Rechtsweg: | AG Hannover, Urt. v. 26.11.2002, Az: 555 C 10563/02 |
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Leitsatz:
2. Weist ein Flugunternehmen bei der Buchung darauf hin, dass sich die Abflugzeit noch ändern kann, ist eine Verzögerung des Abflugs alleine noch kein Mangel.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Frau einen Flug gebucht. Der Abflug des Fluges verzögerte sich von ursprünglich 6.25 Uhr auf 16.50 Uhr. Deswegen verlangt der Kläger Minderung des Reisepreises.
Dies hat das Gericht abgewiesen. Die beklagte Fluggesellschaft weise in ihren AGB und auf der Buchungsbestätigung darauf hin, dass sich die Flugzeiten aufgrund verschiedener Umstände noch ändern können. Dies sei dem durchschnittlichen Reisenden auch bekannt und ergebe sich aus der Natur der Sache. Dass der besagte Hinweis gegen die AGB-Kontrollvorschriften verstoße, erkenne das Gericht daher nicht. Das entgangene Abendessen im Hotel sei durch die Verpflegung an Bord des Flugzeugs ersetzt worden. Der erste Urlaubstag sei ohnehin als Reisetag und nicht als Tag der Erholung einzuplanen. Daher stelle die Verzögerung keinen Mangel dar.
Tenor:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
7. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d Abs. 1 BGB nicht zu. Die Verlegung der in der Reisebestätigung vorgesehenen Abflugzeit von 6.25 Uhr auf 16.50 Uhr stellt keinen Reisemangel dar. Denn die Beklagte weist auf Seite 2 der Reisebestätigung unter anderem darauf hin, dass sich diese Flugzeiten noch ändern können. Darüber hinaus enthalten auch die in dem der Buchung zugrunde liegende Reisekatalog abgedruckten allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten insoweit ausdrücklich einen Änderungsvorbehalt. So heißt es darin:
8. „Aufgrund verschiedener Einflüsse kann es auch kurzfristig zu Änderungen in der Streckenführung, Flugzeiten und Fluggesellschaften sowie zu Umsteigeverbindungen kommen.“
9. Einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vermag das Gericht in dieser Klausel nicht zu erblicken, zumal für jeden durchschnittlichen Reisenden erkennbar und nachvollziehbar ist, dass sich die, oft lange im Voraus angegebenen Flugzeiten, naturgemäß aufgrund verschiedenster Einflüsse kurzfristig noch ändern können. Gründe, die die erfolgte Flugverlegung für den Kläger und seine Ehefrau als unzumutbar erscheinen lassen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere genügt insoweit nicht der Umstand, dass der Kläger durch die geänderte Abflugzeit einen ganzen Urlaubstag verloren hat. Auch insoweit weist die Beklagte in ihrem Katalog bereits darauf hin, dass An- und Abreisetag in erster Linie Reisetage und damit keine Erholungstage sind. Auch dies ist dem durchschnittlichen Reisenden im Übrigen bekannt. Schließlich vermag auch der Ausfall des Abendessens im Hotel einen Reisemangel nicht zu begründen. Denn stattdessen ist die Verpflegung des Klägers und seiner Ehefrau im Flugzeug erfolgt. Dass diese, nach Auffassung des Klägers, der Abendmahlzeit in dem gebuchten Hotel nicht vergleichbar war, stellt allenfalls eine subjektive Wertung dar und vermag gleichfalls einen Reisemangel nicht zu begründen. Ein solcher wäre nur bei einem völligen Ausfall der Verpflegungsleistung an diesem Tag in Betracht gekommen.
10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
11. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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