Keine Änderung von Flugzeiten nach der Buchung
LG Hannover: Keine Änderung von Flugzeiten nach der Buchung
Der Beklagte, eine Reiseveranstalterin, verwendete in ihren Reisebedingungen eine Klausel, die es ihr ermöglichte, eine Änderung von Abflugzeiten nach der Buchung durch den Reisenden vorzunehmen. Der klagende Verbraucherschutzbund sieht in dieser Regelung einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB und fordert deshalb die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen die betreffende oder eine inhaltsgleiche Klausel zur Verwendung zu bringen.
Das Landgericht in Hannover hält die Klage für berechtigt. Der Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten, den die streitgegenständliche Klausel begründe, sei mit § 308 Nr. 4 BGB nicht vereinbar und die Beklagte sei vielmehr dazu verpflichtet, gem. § 6 Abs. 1 BGB-InfoV ihren Kunden nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung auszuhändigen, die verbindliche Abflugzeiten enthalte.
LG Hannover | 18 O 79/11 (Aktenzeichen) |
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LG Hannover: | LG Hannover, Urt. vom 13.03.2012 |
Rechtsweg: | LG Hannover, Urt. v. 13.03.2012, Az: 18 O 79/11 |
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Leitsätze:
2. Ein Reiseveranstalter darf nach der Buchung durch den Reisenden, die gebuchten Flugzeiten nicht mehr ändern.
Werden trotz dessen die Flugzeiten geändert, so ist dies als Reisemangel anzusehen und begründet einen Anspruch auf eine Schadensersatzzahlung für den Reisenden.
Zusammenfassung:
3. Der Beklagte, eine Reiseveranstalterin, verwendete in ihren Reisebedingungen eine Klausel, die es ihr ermöglichte, eine Änderung von Abflugzeiten nach der Buchung durch den Reisenden vorzunehmen. Der klagende Verbraucherschutzbund sieht in dieser Regelung einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB, weil sie die Kunden der Beklagten unzulässigerweise benachteilige.
Der Kläger fordert deshalb vor dem Landgericht Hannover, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes i. H. v. EUR 250.000,00 zu unterlassen die betreffende oder eine inhaltsgleiche Klausel zur Verwendung zu bringen.
Das Landgericht in Hannover hält die Klage für berechtigt. Die streitgegenständliche Klausel enthalte einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten, der mit § 308 Nr. 4 BGB nicht vereinbar sei. Vielmehr seien Reiseveranstalter dazu verpflichtet, gem. § 6 Abs. 1 BGB-InfoV ihren Kunden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen, die verbindliche Abflugszeiten enthalte.
Grund für einen unzulässigen Änderungsvorbehalt sei, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden durch die Flugzeitänderung oftmals eine Benachteiligung verursacht habe, die zum Teilverlust der Erholung und Urlaubszeit führte.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:
3.3 Flugbeförderung
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 €, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der … der Bundesländer. Er verfolgt nach § 2 seiner Satzung den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern und die Stellung des Verbrauchers zu stärken. Er ist seit dem 16.07.2002 in die zunächst beim Bundesverwaltungsamt, inzwischen beim Bundesjustizamt geführte Liste gem. § 4 UKlaG eingetragen.
6. Die Beklagte bietet Pauschalreiseverträge an. Sie ist eine Tochtergesellschaft der und betreibt einen Telemediendienst unter der Internetadresse www….de.
7. Die Beklagte verwendet beim Vertrieb von Pauschalreisen sog. „Ausführliche Reisebedingungen“ (Bl. 13-16 d. A.). Diese enthalten unter Ziffer 3.3 in Absatz 1 Satz 1 und 2 folgende Regelung:
8. „Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“
9. Der Kläger hält diese Bedingungen für unwirksam. Die Beklagte müsse nach der BGB-Info-Verordnung bei oder unmittelbar nach dem Vertragsschluss dem Reisenden eine Reisebestätigung aushändigen. In dieser sei die voraussichtliche Reisezeit verbindlich anzugeben. Die Klausel enthalte einen nicht zulässigen Änderungsvorbehalt, weil die Beklagte sich eine Änderung ihrer Leistungen vorbehalte, ohne dass im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sichergestellt werde, dass die Änderung für den Verbraucher zumutbar sei. Sie könne ferner zur Irreführung von Verbrauchern führen, weil diese Gefahr liefen, anzunehmen, dass sie sich auf verbindliche Erklärungen der Beklagten nicht beziehen könnten.
10. Ziff. 3.3 Abs. 1 Satz 3 der Reisebedingungen lautet: „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind nicht verbindlich.“ Der Kläger meint, dies führe bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel dazu, dass die Erklärungen des Reisebüros auch dann unverbindlich seien, wenn sie Eingang in die Buchungsbestätigung gefunden hätten oder eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht bestünde. Die Regelung sei deshalb unwirksam.
11. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2011 abgemahnt. Die Beklagte hat die von ihr verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Kläger verlangt für die Abmahnung unter Berücksichtigung seiner Personalkosten (vgl. insoweit Bl. 9, 10 d. A.) die Zahlung von 200,00 €.
13. I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
15. Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Verbraucher mit den Reiseunterlagen.
17. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich,
18. II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.03.2011) zu zahlen.
19. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer I. 1 beantragt der Kläger,
20. III. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
21. bei Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, die Mitteilung einer „voraussichtlichen Abflugzeit“ in der Bestätigung eines Pauschalreisevertrages sei unverbindlich in dem in einer „Fluginformation“, die vier Wochen vor Reiseantritt versandt wird, eine Abflugzeit mitgeteilt wird, der mehr als acht Stunden vor dem „voraussichtlichen Abflugzeitpunkt“ (in der Bestätigung) liegt (hier 5:35) und in den Reisebedingungen eine Regelung, wonach die Festlegung der endgültigen Flugzeiten dem Reiseveranstalter „mit den Reiseunterlagen“ obliegt, vorgesehen ist.
22. Hinsichtlich eines weiteren im Schriftsatz vom 27.05.2011 geltend gemachten Zahlungsanspruchs in Höhe von 200,00 € hat der Kläger die Klage zurückgenommen (vgl. Bl. 147, Protokoll vom 07.02.2012, Bl. 322 d. A.).
25. Sie hält die o. g. Klauseln für wirksam.
26. Aus der Angabe der Flugzeit als „voraussichtlich“ ergebe sich bereits, dass keine verbindliche Zusage vorläge, sodass auch kein Änderungsvorbehalt erforderlich sei. Dies entspreche der Sach- und Interessenlage beim Buchen einer Pauschalreise. Die Buchungen erfolgten ab etwa 9 Monate vor der Reise, wenn auch für den Veranstalter noch nicht feststehe, zu welcher Zeit die Flüge stattfinden. Deshalb werde in den Computerprogrammen der Reisebüros gerade auch keine endgültige und fest verbindliche Reisezeit angegeben sondern im Einklang mit den Anforderungen aus der BGB-Info-Verordnung die voraussichtliche Reisezeit (vgl. insoweit Bestätigung/Rechnung vom 13.01.2011, Bl. 159 d. A.). Die festen Flugzeiten würden erst mit Übermittlung der Reiseunterlagen, d. h. etwa einen Monat vor Reiseantritt fest vereinbart. Erst von diesem Zeitpunkt an griffen daher auch die Regelungen über Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen gemäß Ziffer 6.1 der o. g. Reisebedingungen, die Einschränkungen der Änderungsbefugnis des Veranstalters enthalten (vgl. Bl. 14 d.A.). Nach Auffassung der Beklagten ist vorher Ziffer 6.1 nur im Hinblick auf die Flugtage, die fest vereinbart würden, anwendbar (vgl. Bl. 187, 188 d. A.). Selbst wenn die Klausel einen Änderungsvorbehalt enthielte, sei dieser aber zulässig.
27. Die Klausel in Ziffer 3.3 S. 3 der Bedingungen enthalte eine zulässige Beschränkung der Vertretungsmacht des Reisebüros, neben der kein Raum für eine Duldung oder Anscheinsvollmacht sei.
28. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
29. Die Klage ist teilweise begründet.
I.
30. Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, §§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 f, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 UKlaG klagebefugt. Der Kläger verfolgt mit der Klage Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln im Rahmen von Reiseverträgen.
II.
31. 1. Die in Ziffer 3.3 S. 1 und 2 unter der Überschrift „Flugbeförderung“ in den ausführlichen Reisebedingungen der Beklagten enthaltene Klausel
33. Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Verbraucher mit den Reiseunterlagen.“
34. verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, §§ 3,4 Nr. 11 UWG.
35. Gemäß § 308 Nr. 4 BGB sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere Vereinbarungen unwirksam, die den Verwender berechtigen, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Die vorliegende Klausel enthält einen unter dieser Regelung fallenden Änderungsvorbehalt.
36. a) Die Angaben der Beklagten in den Reisebestätigungen über die voraussichtlichen Flugzeiten sind verbindlich. Die Beklagte ist gem. § 6 Abs. 1 BGB-InfoV verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV muss die Reisebestätigung neben anderen Angaben den Tag, die voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr enthalten. Dementsprechend informiert die Beklagte die Reisenden auch über die voraussichtlichen Flugzeiten in ihren Reisebestätigungen.
37. Die Pflichtangaben nach der o.g. Regelung werden Vertragsinhalt. Die auf der Pauschalreise-Richtlinie (Richtlinie 90/314 EWG) beruhende Regelung in der BGB-InfoV ist richtlinienkonform unter Berücksichtigung des damit bezweckten Verbraucherschutzes auszulegen (vgl. MüKo-Tonner, BGB, 5. Aufl., vor § 651 a Rz. 28 m. w. N.) Dem Ziel der Richtlinie tiefe eine Auslegung diametral entgegen, der zufolge die Angabe der voraussichtlichen Reisezeit in der Reisebestätigung für den Veranstalter unverbindlich bliebe. Wenn die Angabe der Reisezeit nicht verbindlich wäre, wäre die Verpflichtung, diese anzugeben, offensichtlich sinnlos. Wäre der Reiseveranstalter frei, unabhängig von den Angaben der voraussichtlichen Zeiten einseitig und ohne Berücksichtigung der Interessen des Reisenden die Reisezeiten zu verschieben, liefe dies auf eine Verpflichtung hinaus, gegenüber dem Reisenden eine nicht nur sinnlose, sondern sogar irreführende Angabe zu machen. Der Reisende erhielte eine Zeitangabe, auf die er sich zunächst verlassen würde, obwohl diese keinerlei Bedeutung hätte. Tatsächlich ist Sinn und Zweck der Richtlinie und vor § 6 BGB-InfoV, den Verbraucher frühzeitig über die für ihn relevanten Tatsachen zu informieren. Dies setzt zwangsläufig voraus, dass die Informationen einen verbindlichen Inhalt besitzen. Es gibt auch keinen Grund, neben den unstreitig verbindlichen Angaben über den An- und Abreisetag eine Zeitangabe zu verlangen, die keine rechtliche Relevanz besitzen soll. Die gesetzliche Regelung differenziert insoweit nicht zwischen den Angaben. Auch wenn nach der Regelung nur die voraussichtliche Zeit angegeben werden muss, enthält dies kein Recht des Reiseveranstalters, unabhängig und ohne Berücksichtigung der Interessen des Reisenden einseitig von der voraussichtlichen Zeitangabe abzuweichen. Daraus ist lediglich zu entnehmen, dass im Hinblick auf die Zeitangabe ein Änderungsvorbehalt zulässig ist. Der Veranstalter kann sich daher auch von der voraussichtlichen Zeitangabe (nur) im Rahmen eines zulässigen Leistungsänderungsvorbehaltes lösen (MüKo-Tonner a.a.O § 651 a BGB Rz. 117; H. Schmidt in Ulmer/Brandtner/Hensen, AGB Recht, 11. Aufl. Teil 2 (26) Rz. 6, Palandt-Sprau, BGB 71. Aufl. § 651 a BGB Rz. 20)., der deshalb den Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB genügen muss.
38. b) Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Regelung nicht.
39. Die Beklagte selbst hat darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der in Ziffer 6.1 der Reisebedingungen enthaltene Vorbehalt zur Änderung und Abweichung sich nicht auf die Angabe der voraussichtlichen Reisezeit bezieht. Sie reklamiert vielmehr für sich das Recht, frei und ohne Berücksichtigung der Interessen des Reisenden die Reisezeit zu bestimmen. Dies entspricht nicht der Regelung des, da ein Änderungsvorbehalt auch unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sein muss.
40. Die vorliegende Klausel erlaubt eine Verschiebung der Reisezeiten sowohl am Ankunfts- als auch am Abfahrtstag im Extremfall von nahezu 24 Stunden. Dies führt insbesondere bei Reisenden, die nicht am Abflugsort wohnen, naturgemäß zu erheblichen Belastungen. So ist bei derartigen Verschiebungen nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Anschlussverbindungen vorhanden sind. Ferner kann sich daraus im Einzelfall das Erfordernis zusätzlicher Übernachtungen am Abflug- oder Ankunftsort ergeben. Auch sind besonders für Reisende mit Kindern nächtliche Reisezeiten nur unter erschwerten Bedingungen realisierbar und werden nach Möglichkeit vermieden. Es ist nicht mit § 308 Nr. 4 BGB zu vereinbaren, diese Verbraucherinteressen völlig auszublenden.
41. Im übrigen muss ein Änderungsvorbehalt selbst eine weitere Konkretisierung bezüglich der Kriterien einseitiger Änderungen enthalten (vgl. H. Schmidt a.a.O. § 308 Nr. 4 Rz. 9 m.w.N.). Der bloße Vorbehalt zumutbarer Änderungen ohne weitere Konkretisierung reicht nicht aus (a. a. O.). Bei der vorliegenden Klausel fehlt jegliche Konkretisierung.
42. Die Klausel ist darüber hinaus irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil sie entgegen der sich aus der Pflichtangabe über die voraussichtliche Reisezeit ergebenden Bindungswirkung den Reisenden unzutreffend über ein tatsächlich nicht bestehendes Recht der Beklagten zur freien Festlegung der Flugzeit am Reisetag belehrt. Diese Fehlinformation der Reisenden kann dazu führen, dass Reisende ihre tatsächlich bestehenden Rechte in Bezug auf die angegebene Reisezeit nicht geltend machen oder durchsetzen.
43. 2. Die Klausel in Ziffer 3.3 „Information über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich“ verstößt nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB, §§ 307 Abs. 1 i. V. m, Abs. 2 Nr. 1, 305 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
44. Die Klausel enthält eine Beschränkung der Vollmacht von Reisebüros. Diese sind nach der Regelung nicht berechtigt, im Namen der Beklagten verbindliche Angaben über Flugzeiten zu machen.
45. Grundsätzlich sind gem. § 305 b BGB Individualabreden, auch mit einem Vertreter, gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangig. Der Umfang der Vertretungsmacht von Vermittlung- oder Abschlussvertretern kann aber u. a. durch Schriftformklauseln eingeschränkt werden. Erforderlich ist aber die inhaltliche Verständlichkeit der Klausel i. S. einer Einschränkung der Vertretungsmacht. Diese ist jedenfalls bei ausdrücklichen Vertretungsklauseln zu bejahen (vgl. P. Ulmer in Ulmer/Brandtner/Hensen, § 305 b Rdz. 35 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klausel, die ausdrücklich klarstellt, dass Informationen des Reisebüros über Flugzeiten unverbindlich sind. Eine derartige Beschränkung der Vertretungsmacht ist auch im Hinblick auf Duldungs- und Anscheinsvollmachten zulässig (P. Ulmer a. a. O. Rdz. 44).
46. Zwar bestehen im vorliegenden Fall deshalb Bedenken gegen die Klausel, weil nach der Rechtsprechung im vorformulierten Vertragstext ein deutlich sichtbarer Hinweis auf das Vorliegen der Einschränkung vorausgesetzt wird. Dies setzt im Regelfall einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis voraus (P. Ulmer a. a. O. Rdz. 40, 44).
47. Der Kläger hat die vorliegende Klausel aber nicht wegen ihrer drucktechnischen Gestaltung angegriffen, sondern verlangt die Untersagung der Klausel schlechthin, und zwar ausschließlich wegen ihres Inhalts. Sofern die Klausel den rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die drucktechnische Gestaltung nicht genügen sollte, könnte allenfalls die Verwendung bzw. Berufung auf die Klausel in der konkret vorliegenden Form beanstandet und untersagt werden. Dies hat der Kläger jedoch nicht beantragt.
48. 3. Der Kläger kann gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i. V. m. § 5 UKlaG die Erstattung seiner Abmahnkosten verlangen. Diese schätzt die Kammer entsprechend § 287 ZPO für die beiden vorgebrachten Beanstandungen auf insgesamt 200,00 €. Davon kann der Kläger 100,00 € mit Rücksicht auf die erfolgreiche Beanstandung einer Klausel verlangen.
49. Die Zinsansprüche beruhen insoweit auf § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.
50. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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