Kein Reisemangel durch Hotel in Flughafennähe
AG München: Kein Reisemangel durch Hotel in Flughafennähe
Die Klägerin buchte bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt. Das Hotel befand sich in Flughafennähe. Deswegen wollte die Klägerin den Preis mindern.
Dies hat das Gericht abgewiesen. Die Beklagte habe in ihrem Prospekt ausreichend auf die Nähe zum Flughafen hingewiesen. Insofern handele es sich nicht um einen Reisemangel.
AG München | 231 C 4946/97 (Aktenzeichen) |
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AG München: | AG München, Urt. vom 23.05.1997 |
Rechtsweg: | AG München, Urt. v. 23.05.1997, Az: 231 C 4946/97 |
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Leitsatz
2. Gibt ein Reisevermittler im Prospekt an, dass sich ein Hotel in der zum Flughafen befindet, so ist diese Flughafennähe kein Reisemangel.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt. Das Hotel befand sich in Flughafennähe. Deswegen wollte die Klägerin den Preis mindern.
Dies hat das Gericht abgewiesen. Die Beklagte habe in ihrem Prospekt ausreichend auf die Nähe zum Flughafen hingewiesen. Dass im Prospekt von einer Entfernung von ca. 10 Minuten Fahrzeit die Rede gewesen sei, die Klägerin die Fahrt aber in zwei Minuten absolviert habe, sei unbeachtlich. Im Prospekt befinde sich eine cirka-Angabe, die auch unterschiedliche Verkehrssituationen berücksichtige. Desweiteren seien die Beschwerden der Klägerin zu allgemein. Es wurden keine Angaben zur Regelmäßigkeit und Intensität des Fluglärms gemacht. Insofern könne kein Reisemangel festgestellt werden.
Tenor:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
5. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
6. Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf die § 651 c BGB stützen.
7. Der Umstand, dass das gebuchte Hotel … in der Nähe des Flughafens von … gelegen ist, stellt nach Auffassung dieses Gerichts keinen Reisemangel dar, weil die Beklagte in ausreichender Weise in ihrem Reiseprospekt auf diesen Umstand hingewiesen hat. Die Klägerin kann einen Mangel auch nicht damit begründen, dass die Beklagte in ihrem Prospekt eine Transferzeit Flughafen/Hotel von ca. 10 Minuten angegeben hat, tatsächlich die Fahrzeit vom Flughafen zum Hotel im Fall der Klägerin jedoch nur 2 Minuten betragen hat. Abgesehen davon, dass auch bei einer Transferzeit von „ca. 10 Minuten“ für jedermann ersichtlich ist, dass sich das Hotel in unmittelbarer Flughafennähe befindet, damit mit Beeinträchtigungen durch Fluglärm zu rechnen ist, handelt es sich bei der Zeitangabe der Beklagten um eine „cirka-Zeitangabe“; solche Zeitangaben beruhen auf einem Mittelwert, der auch die unterschiedlichen Verkehrsbedingungen zu verschiedenen Tageszeiten berücksichtigen muss.
8. Letztlich kann die Frage, ob die Beklagte in ausreichender Weise auf die Flughafennähe hingewiesen hat, nach Auffassung des Gerichts jedoch dahingestellt bleiben: Der Vortrag der Klägerin zu den Fluglärmbeeinträchtigungen ist unsubstantiiert. Die Klägerin hat hierzu lediglich vorgetragen, dass zwischen 7.00 Uhr morgens und 23.00 Uhr abends Flugzeuge an- und abgeflogen sind. Diese Angaben reichen nicht aus, um das Ausmaß der Beeinträchtigung erfassen zu können; erforderlich wäre zumindest die Angabe, in welchen Abständen Flugzeuge an- und abgeflogen sind und in welcher Lautstärke diese Maschinen im Hotel der Klägerin zu hören waren.
9. Die Klage war deshalb abzuweisen.
10. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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