Vorverlegung der Rückflugzeit stellt keinen Reisemangel dar

AG Hannover: Vorverlegung der Rückflugzeit stellt keinen Reisemangel dar

Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise gebucht, deren Rückflug vorverlegt wurde. Daher verlangen sie Minderung des Reisepreises.

Das Gericht wies die Klage ab. Es sei keine feste Rückflugzeit Vertragsbestandteil geworden, sodass eine Änderung kein Reisemangel sei.

AG Hannover 560 C 4074/02 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 02.07.2002
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 02.07.2002, Az: 560 C 4074/02
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 02. Juli 2002

Aktenzeichen 560 C 4074/02

Leitsatz:

2. Wird im Reisevertrag keine feste Rückflugzeit vereinbart, ist eine Vorverlegung um mehrere Stunden kein Reisemangel.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise gebucht. Im Reisevertrag wurde festgelegt, dass die Flugzeiten durch die Beklagte geändert werden könnten. Der Rückflug wurde von ursprünglich 18:45 Uhr auf 9:25 Uhr vorverlegt. Daher verlangen die Kläger Minderung des Reisepreises.

Das Gericht wies die Klage ab. Es sei keine feste Rückflugzeit Vertragsbestandteil geworden, sodass eine Änderung kein Reisemangel im Sinne einer negativen Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung sei. Die mitgeteilten Flugzeiten seien nicht nachträglich Vertragsbestandteil geworden, sondern hätten weiterhin unter Vorbehalt gestanden. Der Tag der Abreise sei ohnehin nicht als voller Urlaubstag zu erwarten.

Tenor

4. Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

5. Die Klage ist unbegründet.

6. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Minderung für die behauptete Verkürzung der Urlaubszeit, bedingt durch die Vorverlegung des Rückfluges am letzten Urlaubstag von 18:45 Uhr auf 09:25 Uhr.

7. Vertragsgrundlage zwischen den Parteien ist der Reisevertrag in Verbindung mit dem Reisekatalog der Beklagten. In beiden befinden sich feste Flugzeiten für die vorgesehene Reisezeit vom 03.09. bis 17.09.2001 nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Prospektierung der Beklagten, dass die Flugzeiten ausdrücklich freibleibend sein sollen, d.h. die Beklagte behält sich Veränderungen der Flugzeiten vor. Diese Vertragsgrundlage erfährt auch dadurch keine Veränderung in rechtlicher Hinsicht, dass die Beklagte schließlich rechtzeitig vor Reisebeginn sowohl die Hinflugzeit als auch die Rückflugzeit dem Vertragspartner bekannt gibt, wobei zumindest die Rückflugzeit ihren Vorläufigkeitscharakter behält. Eine ausdrückliche vertragsändernde Festlegung dieser Flugzeiten ist durch die Parteien nicht vereinbart worden. Abgesehen davon sind sowohl der Hin- als auch der Rückreisetag im Wesentlichen Reisetage, wobei die einzelnen Reisenden durchaus unterschiedliche Prioritäten hinsichtlich der Flugzeiten haben, denen der Charterflugverkehr in aller Regel nicht entgegenkommen kann.

8. Die Nebenentscheidungen folgen dem Gesetz.

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