Bewerbung von Seereisen mit falscher Preisangabe

OLG Oldenburg: Bewerbung von Seereisen mit falscher Preisangabe

Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherschutzverband, die Beklagte ein Unternehmen, das Reisen anbietet und dafür Werbung in Zeitungsbeilagen macht. In einer solchen Zeitungsbeilage hatte die Beklagte Kreuzfahrtpreise mit einem Sternchenhinweis versehen, dass zusätzlich pro Nacht ein Serviceentgelt anfalle. Hiergegen wendet sich der Kläger.

Das Landgericht gab dem Unterlassensersuchen des Klägers statt. Dem schloss sich das Oberlandesgericht an. Durch die Preisstruktur handele die Beklagte wettbewerbswidrig, da sie nicht den vollen Gesamtpreis angebe.

OLG Oldenburg 6 U 166/14 (Aktenzeichen)
OLG Oldenburg: OLG Oldenburg, Urt. vom 09.01.2015
Rechtsweg: OLG Oldenburg, Urt. v. 09.01.2015, Az: 6 U 166/14
LG Osnabrück, Urt. v. 30.07.2014, Az: 13 O 123/14
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Oberlandesgericht Oldenburg

1. Urteil vom 09. Januar 2015

Aktenzeichen 6 U 166/14

Leitsatz:

2. Die Angabe eines Preises für eine Kreuzfahrt, zu dem ein im Kleingedruckten aufgeführtes Serviceentgelt pro Kreuzfahrttag zu addieren ist, ist wettbewerbswidrig.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherschutzverband, die Beklagte ein Unternehmen, das die Vermittlung Reisen anbietet und dafür Werbung in Zeitungsbeilagen macht. In einer solchen Zeitungsbeilage hatte die Beklagte Kreuzfahrtpreise mit einem Hinweis im Kleingedruckten versehen, dass zusätzlich pro auf dem Kreuzfahrtschiff verbrachter Nacht ein Serviceentgelt anfalle. Hiergegen wendet sich der Kläger.

Das Landgericht gab dem Unterlassensersuchen des Klägers statt. Dem schloss sich das Oberlandesgericht an. Durch die Preisstruktur handele die Beklagte wettbewerbswidrig, da sie nicht den vollen Gesamtpreis angebe. Der als Serviceentgelt bezeichnet Betrag stehe von vornherein fest, sodass er sich als fester Preisbestandteil darstelle, der im Preisangebot zu integrieren sei. Dies sei auch geeignet, den Verbraucher irrezuführen.

Tenor

4. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.07.2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

5. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von Vorschriften des UWG i.V.m. der PAngV geltend.

6. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören Unternehmen, die (Pauschal-)Reisen, u.a. auch Schiffs- und Kreuzfahrten, anbieten oder vermitteln. Bei der Beklagten handelt es sich um ein auf Kreuzfahrten spezialisiertes Reisebüro. Sie bringt das Magazin „Kreuzfahrt-Zeitung“ heraus, welches Tageszeitungen beiliegt.

7. In der „Kreuzfahrt-Zeitung“, Ausgabe 02/2014 (Anlage K 26 und K 27), die der Tageszeitung „Der Tagesspiegel“ vom 25.02.2014 beilag, warb die Beklagte als Buchungshotline auf Seite 5 für die Kreuzfahrt „Die Pracht des Mittelmeers – 7 Tage ab/bis Marseille mit MSC …………..“ mit einem Preis von „Der Preis im Herbst – Exklusive Sonderpreise, Ab 399*,- pro Person zzgl. Service Entgelt“. Bei dem Sternchenhinweis am unteren Rand des Inserats heißt es: „*zzgl. Service Entgelt: am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Service Entgelt in Höhe von 7,00 € pro Erw. und beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. Ausführliche Information zum Service Entgelt finden Sie im aktuellen MSC Kreuzfahrten Katalog“. Auf Seite 22 der Zeitung wurde für die Kreuzfahrten „Spanische Inselwelt und Andalusien 29.03. – 08.04.2014, ab/bis Nizza, 11 Tage/10 Nächte, ab 799* € p.P.“, „Griechenland und italienische Insel, 08.04. – 18.04.2014, ab/bis Nizza, 11 Tage/10 Nächte, ab 799* € p.P.“, „Frühling im Westlichen Mittelmeer, 18.04. – 24.04.2014/ ab/bis Nizza, 7 Tage/6 Nächte, ab 499* € p.P.“ geworben. Der Sternchenhinweis am Fußende des Inserats lautete: „*-Preis versteht sich zzgl. Trinkgeld an Bord i.H.v. € 6,- p.P./Tag, das zunächst dem Bordkonto automatisch belastet wird. Es steht Ihnen jedoch frei, den Betrag zu erhöhen, reduzieren oder stornieren zu lassen“. Auf der Rückseite bzw. Seite 32 der Zeitung warb die Beklagte für die Kreuzfahrt „11 Tage Mittelmeer ab/bis Savona“ mit einem Preis von „ab 679,00 € p.P. zzgl. Service-​Entgelt*“. Am rechten unteren Rand des Inserats findet sich der Hinweis: „zzgl. Service-Entgelt i.H.v. € 8,00 p.P./ohne Servicebeanstandung an Bord verbrachter Nacht“.

8. Der Kläger hat in den Inseraten einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Endpreisangabe (jetzt: Gesamtpreisangabe) gesehen und die Beklagte mit Schreiben vom 05.03.2014 wettbewerbsrechtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Beklagte hat darauf nicht reagiert.

9. Der Kläger hat behauptet, dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass die streitbefangene Werbung gegen § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie § 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV verstoße und irreführend gemäß §§ 3, 5 UWG sei. Die Beklagte habe keinen tatsächlich erzielbaren Gesamtpreis in ihrer Preisangabe angegeben und diesen auch nicht hervorgehoben. Bei dem sog. „Service Entgelt“ und dem Trinkgeld, das ein obligatorisches Serviceentgelt bzw. eine obligatorische Forderung sei, handele es sich um Preisbestandteile, welche in den Gesamtpreis einzubeziehen seien. Das Serviceentgelt sei weder zeit-, noch verbrauchs-, umstands- oder bedingungsabhängig, es sei vielmehr ein feststehender Betrag. Das Serviceentgelt als eine Abgeltung des Bedienungsgeldes für das Servicepersonal sei nach der Wertung des § 7 Abs. 5 PAngV als Teil des Gesamtpreises anzusehen. Ferner seien die Sternchenhinweise und deren Aufklärung für den Leser aufgrund einer zu kleinen Schriftgröße und eines kaum wahrnehmbaren Farbkontrastes nicht lesbar. Ein Verbraucher rechne nicht mit den weiteren unvermeidbaren Kosten für die Kreuzfahrt.

10.Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten Unterlassung und die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale verlangt.

11. Der Kläger hat beantragt,

1.

12. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für Seereisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Gesamtpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt einzurechnen, sofern dies geschieht, wie in den (mit der Klageschrift eingereichten) Anlagen K 27 und K 29 wiedergegeben.

2.

13. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2014 (Zustellung) zu zahlen.

14. Die Beklagte hat beantragt,

15. die Klage abzuweisen.

16. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Klagebefugnis nicht bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handele, weil er – insoweit unstreitig – gegen eigene Mitglieder, die in gleicher Art und Weise wie die Beklagte Werbung betreiben würden, nicht vorgehe. Die Beklagte hat des Weiteren gemeint, den Grundsätze der Preisklarheit und Preisfreiheit genüge es, wenn die zusätzlichen Entgelte durch einen deutlich erkennbaren Sternchenhinweis ausgewiesen und sich die Gesamtkosten für den Verbraucher durch einen einfachen Rechenschritt ermitteln ließen, was hier der Fall sei. Der Gesamtpreis müsse nicht angegeben werden, da er sich wegen einer Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht bilden lasse und das Serviceentgelt bei Beanstandungen entfalle.

17. Das Landgericht hat mit am 30.07.2014 verkündetem Urteil die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für Seereisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Gesamtpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt einzurechnen, sofern dies geschieht, wie in den (mit der Klageschrift eingereichten) Anlagen K 27 und K 29 wiedergegeben, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft für die Dauer bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht sowie die Beklagten verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2014 zu zahlen.

18. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, denn die Beklagte habe eine gemäß § 3 UWG unzulässige unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen, da die beanstandete Werbung gegen § 1 Abs. 1 PAngV verstoße. Die Dauer der Reise stehe fest; eine vertragsgemäße Unterbringung gehöre zu den vertraglichen Verpflichtungen; das Serviceentgelt sei auf jeden Fall zu entrichten. Vorrangiges Recht der EU – insbesondere Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) oder die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG – stehe nicht entgegen.

19. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

20. Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt, dass die Klage unzulässig und unbegründet sei.

21. Die Beklagte trägt vor, dass dem Kläger die Prozessführungsbefugnis fehle. Der Kläger habe seine nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bzw. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG erforderliche finanzielle Ausstattung nicht ausreichend dargelegt. Er habe wegen ähnlicher Verstöße zahlreiche weitere Unternehmen abgemahnt und gerichtlich in Anspruch genommen. Es würden Zweifel bestehen, ob er in der Lage sei, die Verfahrenskosten zu tragen. Prozesskosten in Höhe von 1,8 Mio. pro Jahr müssten durch Mitgliederbeiträge finanziert werden; bei einer Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis würden die Honorare die ersatzfähigen Gebühren nach dem RVG erheblich übersteigen.

22. Darüber hinaus sei die Klage gemäß § 8 Abs. 4 UWG, § 2 Abs. 3 UKlaG rechtsmissbräuchlich. Die Preise und die Preisgestaltung seien von dem Kreuzfahrtunternehmen vorgegeben worden und die Beklagte als Reisevermittlerin habe insofern keine Einflussmöglichkeiten. Indem der Kläger gegen die Reisevermittler vorgehe, bezwecke er überdies die Generierung von Abmahn-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten und nicht die Herstellung rechtmäßigen Werbeverhaltens.

23. Außerdem sei die separate Auslobung des Serviceentgelts im Rahmen einer Kreuzfahrtwerbung zulässig und verstoße nicht gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Bei dem Serviceentgelt handele es sich um Preisbestandteile, die ex-ante noch nicht endgültig feststehen würden. Das Serviceentgelt sei, da es von verschiedenen Faktoren abhängig sei, variabel: Es werde nur für die Tage berechnet, die ein Gast tatsächlich an Bord verbracht habe. Es entfalle, wenn der Gast mit dem Service nicht zufrieden sei und dies unverzüglich bei der Rezeption rüge. Es variiere nach dem Alter der Gäste. Es komme vollständig dem Servicepersonal zu gute. Überdies habe die Beklagte keinen Vorteil durch die separate Erhebung eines Serviceentgelts, da ihre Mitbewerber ihre Kreuzfahrten ebenfalls ohne Einberechnung der Serviceentgelte bewerben würden. Auch würden Kollektivinteressen der Verbraucher nicht nach § 2 Abs. 1 UKlaG bzw. § 3 Abs. 1 UWG spürbar berührt, da ein verständiger Durchschnittsverbraucher den angegebenen Buchungspreis und das anfallende Serviceentgelt ohne große Schwierigkeiten zusammenrechnen könne.

24. Die Beklagte beantragt,

25. das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30.07.2014, Az. 13 O 123/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.

26. Der Kläger beantragt,

27. die Berufung zurückzuweisen.

28. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und die dort geäußerten Rechtsansichten. (Neues) erstmaliges Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rügt er als verspätet.

29. Weiterhin trägt der Kläger vor, dass er über eine ausreichende finanzielle Grundlage verfüge, weil er seit Jahrzehnten etwaige Jahresüberschüsse seinem Prozesskostenfonds überführe, welcher mittlerweile mehr als 1 Mio. € betrage.

30. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

31. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet erachtet.

1.

32. Der Kläger ist i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugt.

33. Als Voraussetzungen der Prozessführungsbefugnis sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3188/13, juris; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8 Rn. 3.65/3.66, § 3 UKlaG Rn. 3). Den Kläger trifft dabei die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, aus denen sich seine Prozessführungsbefugnis (und auch die Anspruchsberechtigung im Sinne einer „doppelrelevanten Tatsache“) ergibt (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3188/13, juris; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 3.65/3.66, § 3 UKlaG Rn. 3).

34. Ein Verband ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG prozessführungsbefugt, soweit er nach seiner finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Ihm ist daher nach gesicherter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klagebefugnis abzuerkennen, wenn ihm die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Verbandszwecke fehlen (vgl. BGH GRUR 1990, 282 m.w.N.). Zur genügenden finanziellen Ausstattung gehört es, dass der Verband in der Lage ist, seine Fixkosten aus der Existenz und der Grundausstattung und -bestätigung und etwaige gegnerische Kostenerstattungsansprüche abzudecken sowie Prozesskosten in Verfahren bis zur Revisionsinstanz ohne Streitwertherabsetzung zu tragen, wobei nicht nur auf das zu entscheidende, sondern auch andere gleichzeitig betriebene Verfahren abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 282; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 3.48 m.w.N.). Sofern ein Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dartut und nicht bekannt geworden ist, dass er in der Vergangenheit seinen Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist, ist von einer unzureichenden finanziellen Ausstattung lediglich auszugehen, wenn dieses Kostenrisiko die dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 3.48 m.w.N.). Die Finanzierung kann hierbei nicht nur durch Mitgliedsbeiträge und Spenden der Mitglieder, sondern auch durch Vertragsstrafeneinnahmen und Einnahmen aus Abmahnpauschalen gewährleistet sein, wenn sie dem Verband in einer gewissen Regelmäßigkeit und Höhe zufließen (vgl. BGH GRUR 1990, 282; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 3.48 m.w.N.).

35. Der Kläger ist seit Jahren „im Geschäft“ und im Bereich des Wettbewerbsrechts tätig. Er ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Insofern spricht schon seine etablierte Stellung für seine Prozessführungsbefugnis und dafür, dass er Kosten, falls sie anfallen, tragen kann. Auch nach dem Parteivorbringen besteht kein Anlass, dem Kläger die Klagebefugnis abzusprechen. Ihm gehören eine Vielzahl von Gewerbetreibenden als Mitglieder an, die regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge entrichten. Unstreitig hat er zudem in der überwiegenden Anzahl der von ihm gleichzeitig betriebenen Verfahren obsiegt. Der Kläger hat ferner unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen, dass er aufgrund von seit Jahrzehnten übergeführten Jahresüberschüssen über einen Prozesskostenfonds von mehr als 1 Mio. € verfügt. Dass er in der Vergangenheit zu erstattende Prozesskosten nicht beglichen hat, ist nicht bekannt und auch von der Beklagten nicht vorgebracht worden.

2.

36. Die Geltendmachung der vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Unterlassung und auf Erstattung einer Abmahnpauschale ist auch nicht i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 2 Abs. 3 UKlaG rechtsmissbräuchlich.

37. Dies würde nach herrschender Auffassung zwar zum Fehlen der Klagebefugnis und somit zur Unzulässigkeit der Klage führen (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3188/13, juris unter Hinweis auf BGH GRUR 2006, 243 – MEGA SALE; BGH GRUR 2002, 357 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH GRUR 1999, 509 – Vorratslücken; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 4.25). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt jedoch das Vorgehen eines Verbands in selektiver Weise nur gegen Außenstehende, nicht aber gegen in derselben wettbewerbswidrigen Weise werbende Verbandsmitglieder für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres den Vorwurf der missbräuchlichen Rechtsverfolgung; dem Verband steht vielmehr grundsätzlich frei, gegen wen er vorgeht (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3188/13, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014 – 9 U 1324/13, MDR 2014, 1101; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 4.21). Das gilt auch dann, wenn ein Verband, der eine Rechtsfrage höchstrichterlich klären lassen will, selektiv vorgeht (vgl. KG, Urteil vom 23.09.2014 – 5 U 128/13; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 4.21 m.w.N.). Ein Rechtsmissbrauch kann nach den Gesamtumständen des Einzelfalls allerdings vorliegen, wenn der Verband überwiegend sachfremde Erwägungen bzw. für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfelder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8 Rn. 4.21).

38. Derartige sachfremde Beweggründe lassen sich hier weder dem Vorbringen der Beklagten noch den sonstigen Umständen des Streitfalls entnehmen. Der Kläger ist sowohl gegen die jeweiligen Kreuzfahrtunternehmen als auch einzelne Reisevermittler bzw. Reisebüros vorgegangen. Dieses selektive Vorgehen ist vorliegend schon in Anbetracht dessen gerechtfertigt, dass es – wie von den Parteien vorgetragen und durch die Vorlage einschlägiger Gerichtsentscheidungen belegt – bislang weder eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung gegeben hat noch eine höchstrichterliche Entscheidung darüber gibt, ob ein Serviceentgelt in den Gesamtpreis eines Reiseanbieters aufzunehmen ist. Es besteht demnach ein sachlicher Grund für das differenzierende Vorgehen des Klägers, wenn dieser sich entscheidet, zunächst obergerichtliche Entscheidungen in Verfahren gegenüber bestimmten ausgewählten Beklagten herbeizuführen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014 – 9 U 1324/13, MDR 2014, 1101). Dass der Kläger bei dieser Sachlage unter Missachtung des Verbots rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung planmäßig überwiegend in Verfolgung nicht schutzwürdiger Interessen vorgeht, ist nicht erkennbar (vgl. auch OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3188/13, juris; KG Berlin, Urteil vom 23.09.2014 – 5 U 128/13; OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014 – 9 U 1324/13, MDR 2014, 1101; OLG Jena, Urteil vom 19.02.2014 – 2 U 668/13, GRUR-RR 2014, 294 in gleichgelagerten Verfahren).

3.

39. Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß § 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, § 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG begründet. Die streitgegenständlichen Werbeanzeigen der Beklagten sind wettbewerbswidrig, weil entgegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV bzw. § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG das von dem Kreuzfahrtkunden obligatorisch zu entrichtende „Service Entgelt“ bzw. „Trinkgeld“ nicht in den Gesamtpreis aufgenommen worden ist.

a)

40. Die Regelung des § 1 PAngV ist anwendbar und steht mit europäischen Rechtsvorschriften im Einklang, insbesondere der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) und der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG. Der Senat nimmt insofern Bezug auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz im Urteil vom 04.06.2014 – 9 U 1324/13 – (MDR 2014, 1101) und des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3188/13 – (zitiert nach juris), denen er beitritt und sich anschließt.

b)

41. Nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, bei der es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGH GRUR 2010, 652; OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.01.2013 – 6 U 211/12 m.w.N.), sind die Preise anzugeben, die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreis). Diese Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises erfährt nur eine Ausnahme, wenn sich der Gesamtpreis wegen einer Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht bilden lässt (vgl. OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.01.2013 – 6 U 211/12). In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststehen, einen Gesamtpreis zu bilden; es sind dann im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und Abs. 6 S. 2 PAngV vielmehr die einzelnen Preisbestandteile anzugeben (vgl. OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.01.2013 – 6 U 211/12 m.w.N.).

aa)

42. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, die er bereits in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Hinweisbeschluss vom 16.01.2013 – 6 U 211/12 vertreten hat, dass es sich nämlich bei dem „Service Entgelt“ nicht um Kosten einer zusätzlichen Leistung, sondern um einen Preisbestandteil i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV handelt. Denn Preisbestandteile i.d.S. sind alle Preise und Kosten, die der Verkäufer in die Kalkulation seiner End-/Gesamtpreise einbezieht, wozu auch die Entgelte für Leistungen (Dritter), die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen, zählen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014 – 9 U 1324/13, MDR 2014, 1101; OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2013 – 14 U 517/13, juris). Entscheidend für die Einbeziehung ist, ob die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen; lediglich solche Leistungen, die als beliebig zu wählende Zusatzleistungen zu betrachten sind, müssen nicht in den Endpreis mit einbezogen werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014 – 9 U 1324/13, MDR 2014, 1101).

43. Bei dem von dem Kreuzfahrtgast zu entrichtenden, am Ende der Reise vom „Bordkonto“ abzuziehenden „Service Entgelt“ handelt es sich – wie vom Senat auch bereits zuvor vertreten – nicht um eine freiwillige Leistung bzw. einen freiwillig zu entrichtenden Betrag (vergleichbar einer Art „Trinkgeld“ ), sondern um einen verbindlichen bzw. verpflichtenden Bestandteil der insgesamt von den Kreuzfahrtkunden zu erbringenden Leistungen, der in den Gesamtpreis aufzunehmen und hineinzurechnen ist. Denn unter „Gesamtpreis“ (vormals: „Endpreis“) i.S.v. von § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt zu verstehen (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3188/13, juris; BGH GRUR 1983, 665 – qm-Preisangaben I; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 1 PAngV Rn. 15). Dieser ist genau zu beziffern, indem die Summe aller Einzelpreise angegeben wird, die zu bezahlen sind (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3188/13, juris). Es genügt nicht – wie hier – einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kreuzfahrtkunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3188/13, juris). Von vornherein feststehende Preisbestandteile sind dem Gesamtpreis hinzuzufügen, um den Verbraucher nicht durch ersichtlich zu niedrig angesetzte Gesamtpreise bei seiner geschäftlichen Entscheidung unzulässig zu beeinflussen (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3188/13, juris).

bb)

44. Das Serviceentgelt stellt im Streitfall auch keinen variablen Bestandteil des Reisepreises, sondern einen obligatorischen, von vornherein feststehenden Preisbestandteil dar. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass das Serviceentgelt zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung für die Kreuzfahrt-Reiseangebote noch nicht feststehe, da es auch Fälle gebe, in denen das „Service Entgelt“ nicht anfalle, weil der Reisekunde nicht an Bord übernachte, oder in denen das Bordkonto nicht mit dem „Trinkgeld“ belastet werde, weil der Reisekunde den Service an Bord beanstande, verfängt dies nicht. Denn die Anzahl der von den beworbenen Kreuzfahrt-Reisen umfassten Nächte und die tägliche Höhe des Service-Entgelts stehen von Anfang an fest (so auch OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3188/13, juris; KG, Urteil vom 03.12.2013 – 5 U 75/13, juris). Dass der Kreuzfahrtreisekunde einmal später an oder früher von Bord geht als geplant oder während der Reise an Land übernachtet und dann das Serviceentgelt für solchermaßen verpasste Nächte an Bord möglicherweise nicht in Rechnung gestellt wird, stellt nicht den Normalfall, sondern lediglich einen relativ seltenen Ausnahmefall dar (vgl. KG, Urteil vom 23.09.2014 – 5 U 128/13, juris; OLG Jena, Urteil vom 19.02.2014 – 2 U 668/13, GRUR-RR 2014, 294). Ebenso stellt eine von Beanstandungen freie Erfüllung des Reisevertrages, zu der auch die Serviceleistungen des Personals zählen, die sonst zusätzlich mit Trinkgeld „belohnt“ werden, die Hauptleistungspflicht des Reiseveranstalters dar. Der Kreuzfahrtkunde kann die Zahlung des Serviceentgelts demgemäß auch nicht willkürlich verweigern, sondern nur dann, wenn der Service objektiv mangelhaft ist, mithin die vertraglichen Verpflichtungen nicht umfassend erfüllt worden sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2013 – 14 U 517/13, juris). Eine Rückerstattung des zunächst obligatorisch zu entrichtenden Serviceentgelts im Falle berechtigter Kundenbeschwerden kann daher nicht dazu führen, dieses nicht als einen verbindlichen Preisbestandteil anzusehen (so OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3188/13, juris; OLG Jena, Urteil vom 19.02.2014 – 2 U 668/13, GRUR-RR 2014, 294; OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2013 – 14 U 517/13, juris).

45. Darüber hinaus geht aus der angegriffenen Werbung der Beklagten im Einzelnen nicht hervor, in welchen Fällen überhaupt von einer „berechtigten Beanstandung“ auszugehen ist, die zu einer Entgelt-/Trinkgeldbefreiung führt. Zudem muss nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass es in der Masse der Fälle zu keinen Rückerstattungen des „Service Entgelts“/“Trinkgelds“ kommt, sei es, dass zu Beanstandungen keine Veranlassung besteht und das Servicepersonal seine Leistungen den Kundenwünschen entsprechend erbringt, sei es, dass selbst in berechtigten Fällen nur ein Teil der Kunden einen Rückerstattungsanspruch geltend macht. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass das in voller Höhe anfallende Serviceentgelt in der Regel als von Beginn an feststehend anzusehen und daher in den Gesamtpreis aufzunehmen ist. Gegenteiliges lässt sich dem – überdies vom Kläger bestrittenen – Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, auch nicht aus den erst in zweiter Instanz vorgelegten Anlagen.

46. Auch der Umstand, dass das Serviceentgelt dem Servicepersonal zugutekommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aus Sicht des Kreuzfahrtreisekunden kommt es nicht darauf an, an wen das Serviceentgelt gezahlt wird; es stellt sich für ihn unabhängig davon als ein Preisbestandteil dar, wenn er damit für genau die gebuchte Leistung zahlt (vgl. KG, Urteil vom 23.09.2014 – 5 U 128/13).

cc)

47. Bei der fehlenden Angabe vorgenannter Preisbestandteile ist auch von einer geschäftlichen Relevanz bzw. spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG auszugehen. Denn der Zweck der PAngV ist es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken, was nicht gewährleistet ist, wenn der Verbraucher den Gesamtpreis erst durch einen (mehr oder weniger schwierigen) zusätzlichen Rechenvorgang ermitteln muss (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014 – 9 U 1324/13, MDR 2014, 1101 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1999, 762; OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2013 – 14 U 517/13, juris). Der Gesamtpreis spielt für die Verbraucherentscheidung, und sei es auch nur dazu, sich mit dem entsprechenden Angebot näher zu befassen, eine erhebliche Rolle, was nicht dadurch relativiert wird, dass der Verbraucher durch eine gewisse Rechenoperation selbst zum Gesamtpreis gelangen kann (vgl. OLG Jena, Urteil vom 19.02.2014 – 2 U 668/13, GRUR-RR 2014, 294).

48. Im Streitfall ist der Verbraucher beim Lesen der Zeitungswerbung zunächst auf den genannten „Gesamtpreis“ fixiert; dabei kann es für einzelne Verbraucher durchaus bedeutsam sein, ob der Preis mit hervorgehobener Preisangabe etwa z.B. im 300 €-Bereich oder im 400 €-Bereich liegt (vgl. so bereits OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.01.2013 – 6 U 211/12). Die Angabe des Gesamtpreises ist zudem ein wesentlicher Umstand i.S.v. § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG, was zur Folge hat, dass die unterlassene Verbraucherinformation unwiderlegbar als „spürbare Beeinträchtigung“ der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers gilt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014 – 9 U 1324/13, MDR 2014, 1101 m.w.N.; OLG Jena, Urteil vom 19.02.2014 – 2 U 668/13, GRUR-RR 2014, 294; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 a UWG Rn. 57).

49. Soweit der Senat demgegenüber in seinem früheren Hinweisbeschluss vom 16.1.2013 eine geschäftliche Relevanz und eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher im Hinblick darauf verneint hat, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher aufgrund eines Sternchenhinweises ohne weiteres in die Lage versetzt werde, den Gesamtpreis mit einem einfachen Rechenschritt selbst zu ermitteln, hält er daran nicht mehr fest. Diese früheren Erwägungen stellen unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Ausführungen keine hinreichend tragfähige Begründung dar, finden keine Stütze im Gesetzeswortlaut des § 1 PAngV und tragen dem mit der Preisangabeverpflichtung angestrebten, dargestellten Schutz des Verbrauchers vor unlauterer Beeinflussung nicht in dem gebotenen umfassenden Umfang Rechnung.

50. Der Senat schließt sich deshalb der – soweit ersichtlich – einhellig in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3188/13, juris; KG, Urteil vom 23.09.2014 – 5 U 128/13; KG, Urteil vom 03.12.2013 – 5 U 75/13, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014 – 9 U 1324/13, MDR 2014, 1101; OLG Jena, Urteil vom 19.02.2014 – 2 U 668/13, GRUR-​RR 2014, 294; OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2013 – 14 U 517/13, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2009 – 5 W 4/09, juris) vertretenen Auffassung an, dass die Angabe eines Preises ohne Einbeziehung eines obligatorisch anfallenden Serviceentgelts gegen die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises nach § 1 Abs. 1 und 6 PAngV verstößt und deshalb wettbewerbswidrig ist.

51. Das Landgericht hat danach dem Unterlassungsantrag des Klägers zu Recht stattgegeben.

52. Auch die antragsgemäß ausgesprochene Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO und die Entscheidung über den dem Kläger zugesprochenen Aufwendungsersatz für die Abmahnung sind aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht zu beanstanden.

4.

53. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

54. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Die rechtlichen Beurteilung eines „Service Entgelts“ der streitgegenständlichen Art ist nicht klärungsbedürftig; es werden dazu in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten; sie ist einheitlich. Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung nunmehr beigetreten und hat insoweit mit der vorliegenden Entscheidung seine abweichende differenzierende Rechtsauffassung aufgegeben.

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