Begriff des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ im Zusammenhang mit einem sog. „wet lease“
EuGH: Begriff des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ im Zusammenhang mit einem sog. „wet lease“
Die Kläger hatten bei einem Reiseunternehmen einen Flug gebucht, der im Rahmen eines sogenannten „wet lease“ durchgeführt wurde. Wegen einer Verspätung verlangen sie Ausgleichszahlungen vom vermietenden Flugunternehmen.
Das Amtsgericht hatte den Klägern noch Recht gegeben, das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Dieser entschied, dass das vermietende Unternehmen nicht als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ anzusehen sei und daher nicht für Verspätungen hafte.
EuGH | C-532/17 (Aktenzeichen) |
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EuGH: | EuGH, Urt. vom 04.07.2018 |
Rechtsweg: | EuGH, Urt. v. 04.07.2018, Az: C-532/17 |
LG Hamburg, Urt. v. 29.06.2017, Az: 309 S 89/16 | |
AG Hamburg, Urt. v. 12.08.2016, Az: 31a C 189/15 | |
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Leitsatz:
2. Das vermietende Unternehmen im Rahmen eines sogenannten „wet lease“ ist nicht als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ anzusehen.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten bei einem Reiseunternehmen einen Flug gebucht, der im Rahmen eines sogenannten „wet lease“, das heißt der Anmietung einer Maschine samt Crew, durchgeführt wurde. Auf dem Flugschein wurde das vermietende Flugunternehmen als ausführendes bezeichnet. Wegen einer Verspätung verlangen sie Ausgleichszahlungen von diesem.
Das Amtsgericht hatte den Klägern noch Recht gegeben, das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Dieser entschied, dass das vermietende Unternehmen nicht als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ anzusehen sei und daher nicht für Verspätungen hafte. Dies ergebe sich daraus, dass es nicht die operationelle Verantwortung für den Flug trage. Die insofern falsche Bezeichnung auf dem Flugschein ändere hieran nichts.
Tenor
4. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b ist dahin auszulegen, dass er das Luftfahrtunternehmen, das – wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende – einem anderen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht erfasst, auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird.
Gründe
Urteil
5. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
6. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Wolfgang Wirth, Theodor Mülder, Ruth Mülder und Gisela Wirth auf der einen und der Thomson Airways Ltd auf der anderen Seite wegen deren Verpflichtung, diesen vier Fluggästen Schadensersatz wegen einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden bei der Ankunft zu zahlen.
Rechtlicher Rahmen
7. Die Erwägungsgründe 1 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:
8. „(1) Die Maßnahmen der [Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
10. (7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.“
11. Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung bestimmt in Buchst. b, dass im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck „‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehmen [bezeichnet], das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“.
12. Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 5 dieser Verordnung sieht vor:
13. „Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“
14. Die Erwägungsgründe 1 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. 2005, L 344, S. 15) lauten:
15. „(1) Maßnahmen der [Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten vorrangig auf einen hohen Schutz der Fluggäste vor Sicherheitsrisiken abzielen. Darüber hinaus sollte allgemein den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
17. (13) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) [(ABl. 1989, L 220, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. 1999, L 40, S. 1) geänderten Fassung], haben Verbraucher, die einen Flug über ein computergesteuertes Buchungssystem buchen, Anspruch auf Unterrichtung über die Identität des den Flug durchführenden Luftfahrtunternehmens. Dennoch ist es selbst im Linienflugverkehr Branchenpraxis, etwa im Fall des Wet-Lease oder Code-Sharing, dass das Luftfahrtunternehmen, das den Flug unter seinem Namen verkauft hat, diesen nicht tatsächlich durchführt, und der Fluggast bei Buchung ohne computergesteuertes Buchungssystem derzeit keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat, über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihn tatsächlich befördert, unterrichtet zu werden.“
18. Art. 11 („Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 2111/2005 sieht vor:
19. „Bei der Buchung unterrichtet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s).“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
20. Aufgrund eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) charterte die TUIfly GmbH von Thomson Airways ein Flugzeug samt Besatzung für eine bestimmte Anzahl von Flügen. Dieser Vertrag sah vor, dass TUIfly für „ground handling including passenger handling, passenger welfare at all times, cargo handling, security in respect of passengers and baggage, arranging on board services etc.“ (Bodenabfertigung einschließlich Abfertigung der Fluggäste, Wohlergehen der Fluggäste zu jeder Zeit, Frachtabfertigung, Sicherheit in Bezug auf Fluggäste und Gepäck, Organisation von Dienstleistungen an Bord) verantwortlich ist. Zur Durchführung dieser Flüge beantragte TUIfly die Slots, verkaufte die Flüge und holte sämtliche erforderlichen Genehmigungen ein.
21. Die Kläger des Ausgangsverfahrens verfügten über eine Buchungsbestätigung für einen Flug ab Hamburg (Deutschland) mit dem Ziel Cancún (Mexiko) und einer Flugnummer, deren Code TUIfly identifizierte. In dieser Bestätigung hieß es, dass die Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways „ausgeführt“ werde.
22. Da es bei diesem Flug zu einer großen Verspätung kam, deren genaue Dauer vom vorlegenden Gericht jedoch nicht näher dargelegt wurde, verlangten die Kläger des Ausgangsverfahrens von Thomson Airways die Zahlung der Ausgleichsleistung, die ihnen ihrer Ansicht nach gemäß den Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof zusteht.
23. Thomson Airways verweigerte die Zahlung dieser Ausgleichsleistung mit der Begründung, dass sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 gewesen sei, so dass die gegebenenfalls vorzunehmende Zahlung der den Fluggästen im Fall einer Flugverspätung von drei Stunden oder mehr bei der Ankunft auf der Grundlage dieser Verordnung zustehenden Ausgleichsleistung nicht ihre Aufgabe sei.
24. Die Kläger des Ausgangsverfahrens riefen daher das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) an, das ihren Anträgen stattgab. Es entschied, dass Thomson Airways auch als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen sei, da es nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 nicht darauf ankomme, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen den Flug mit einem eigenen Flugzeug oder im Rahmen einer Flugzeugmiete ohne („dry lease“) oder mit („wet lease“) Besatzung durchführe. Daher sei ausführendes Luftfahrtunternehmen sowohl dasjenige, das sich zur Durchführung des Fluges eines gemieteten Flugzeugs mit oder ohne Besatzung bediene, als auch dasjenige, das Eigentümer des Flugzeugs und Arbeitgeber der Besatzung sei und diesen Flug konkret durchführe.
25. Im Übrigen wies dieses Gericht auch darauf hin, dass die den Klägern des Ausgangsverfahrens ausgestellte Buchungsbestätigung ausdrücklich die Beklagte des Ausgangsverfahrens als ausführendes Luftfahrtunternehmen ausweise. Um die Verwirklichung des mit der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes sicherzustellen, müsse sich der Verbraucher jedoch auf die Angaben in der Buchungsbestätigung verlassen können.
26. Thomson Airways legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg beim vorlegenden Gericht, dem Landgericht Hamburg (Deutschland), Berufung ein und machte geltend, dass nur das Luftfahrtunternehmen, das die operationelle Verantwortung für den Flug habe, aufgrund seiner notwendigen Präsenz an den Flughäfen und der Informationen über die Fluggäste in der Lage sei, die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 261/2004 zu erfüllen, und daher als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung anzusehen sei. Da in der Ausgangsrechtssache TUIfly die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges getragen habe, hätten die Forderungen auf Ausgleichsleistung gegen dieses Unternehmen gerichtet werden müssen.
27. Unter diesen Umständen hat das Landgericht Hamburg (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
28. Ist der Begriff des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ der Verordnung Nr. 261/2004 dahin gehend auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen, welches einem anderen im Rahmen eines sogenannten wet lease für eine vertraglich festgelegte Anzahl von Flügen das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die jeweiligen Flüge aber nicht die hauptsächliche operationelle Verantwortung trägt, und die Buchungsbestätigung des Passagiers ausweist: „ausgeführt von“ eben diesem Unternehmen, als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung gilt?
Zur Vorlagefrage
29. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b dahin auszulegen ist, dass er den Fall eines Luftfahrtunternehmens erfasst, das – wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende – einem anderen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird.
30. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 so zu verstehen ist, dass er das Luftfahrtunternehmen bezeichnet, „das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“.
31. Diese Definition stellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ auf, nämlich zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags.
32. Was die erste Voraussetzung betrifft, so führt diese den Begriff „Flug“ an, der dabei das zentrale Element ist. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dieser Begriff als „Luftbeförderungsvorgang [zu verstehen ist], der somit in gewisser Weise eine ‚Einheit‘ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (Urteile vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines, C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 40, vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 27, und vom 22. Juni 2016, Mennens, C-255/15, EU:C:2016:472, Rn. 20).
33. Folglich ist das Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen seiner Tätigkeit der Beförderung von Fluggästen die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass dieses Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung dieses Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt.
34. Im vorliegenden Fall steht fest, dass Thomson Airways sich darauf beschränkt hat, das Flugzeug samt Besatzung zu vermieten, mit dem der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Flug durchgeführt wurde, dass aber die Festlegung der Flugroute und die Durchführung dieses Fluges von TUIfly entschieden wurden.
35. Unter diesen Umständen ist, ohne dass die zweite kumulative Voraussetzung nach Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 geprüft zu werden braucht, festzustellen, dass ein Luftfahrtunternehmen – wie Thomson Airways im Ausgangsverfahren –, das einem anderen Luftfahrtunternehmen ein Flugzeug samt Besatzung vermietet, jedenfalls nicht als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b eingestuft werden kann.
36. Dieses Ergebnis wird durch das im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannte Ziel bestätigt, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, da damit gewährleistet werden kann, dass die beförderten Fluggäste entschädigt oder betreut werden, ohne dass Vereinbarungen berücksichtigt werden müssten, die das Luftfahrtunternehmen, das entschieden hat, den betreffenden Flug durchzuführen, mit einem anderen Unternehmen getroffen hat, um diesen konkret sicherzustellen.
37. Zudem steht dieses Ergebnis im Einklang mit dem im siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Grundsatz, wonach, damit diese wirksam angewandt wird, die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen unabhängig davon obliegen, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit Besatzung gemieteten Luftfahrzeug durchgeführt wird.
38. Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass in der den Klägern des Ausgangsverfahrens ausgestellten Buchungsbestätigung angegeben war, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Flug von dem Luftfahrtunternehmen „ausgeführt“ wird, das das Flugzeug samt Besatzung vermietet hat. Dieser Hinweis kann aber, auch wenn er im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 2111/2005 erheblich ist, die Identifizierung des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 nicht vorwegnehmen, da aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2111/2005 klar hervorgeht, dass mit ihr ein anderes Ziel verfolgt wird als mit der Verordnung Nr. 261/2004.
39. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b dahin auszulegen ist, dass er das Luftfahrtunternehmen, das – wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende – einem anderen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht erfasst, auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird.
Kosten
40. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
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