Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Herabstufung von der First Class auf die Business Class

EuGH: Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Herabstufung von der First Class auf die Business Class

Ein Flugreisender forderte von FlyEmirates eine Flugpreisminderung, weil auf einem von mehreren gemeinsam gebuchten Flügen seine Beförderungsklasse herabgestuft worden war. Der EuGH entschied, dass die Minderung nur am anteiligen Preis des betroffenen Fluges ohne Steuern zu berechnen ist.

EuGH C-255/15 (Aktenzeichen)
EuGH: EuGH, Urt. vom 22.06.2016
Rechtsweg: EuGH, Urt. v. 22.06.2016, Az: C-255/15
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Europäischer Gerichtshof

1. Urteil vom 22. Juni 2016

Aktenzeichen C-255/15

Leitsätze:

2. Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Herabstufung eines Fluggastes auf einem Flug für die Ermittlung der dem betroffenen Fluggast geschuldeten Erstattung der Preis des Fluges zugrunde zu legen ist, auf dem der Fluggast herabgestuft wurde.

Ist ein solcher Preis auf dem den Fluggast zur Beförderung auf diesem Flug berechtigenden Flugschein nicht angegeben, ist auf den Teil des Flugscheinpreises abzustellen, der dem Quotienten aus der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht, auf die der Fluggast einen Anspruch hat.

Dabei ist nur der Preis des reinen Fluges ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren zu berücksichtigen, sofern die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde.

Zusammenfassung:

3. Der Flugreisende Steef Mennens klagte gegen Emirates aufgrund der Herabstufung seiner Beförderungsklasse von First auf Business Class bei seinem Flug von Dubai nach Düsseldorf. Gebucht hatte er den Flug einheitlich mit einer Reihe weiterer Flüge durch den asiatischen und vorderasiatischen Raum zum Preis von 2.471,92 €, ohne dass auf dem Flugschein die einzelnen Flugpreise angegeben waren. Vorgerichtlich forderte er eine Preisminderung des gesamten Flugscheins um 75%, was 1.853,94 € entsprochen hätte, erhielt von der Fluggesellschaft aber nur 376,- €. Daraufhin kam es zur Klage. Ob für die Minderungsquote im Falle der Herabstufung auf den gesamten Flugscheinpreis oder nur den anteiligen Preis des betroffenen Fluges abgestellt werden muss, vermochte das verhandelnde Amtsgericht Düsseldorf nicht zu entscheiden und setzte das Verfahren aus, um die entsprechende Rechtsauslegung durch den Europäischen Gerichtshof anzufragen.

Dieser entschied, dass beim Fehlen einer Aufschlüsselung des Preises für einen Flugschein, der zu einer Reihe unabhängiger Flüge berechtigt, auf den Teil des Flugscheinpreises abzustellen ist, der dem Quotienten aus der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht. Das ergab sich aus einer Abgrenzung des Begriffes des Flugscheins als einer Berechtigung zu einer oder mehrerer Flugreisen und dem Flug als eine Luftbeförderung zu bestimmten Bedingungen als einer Einheit. Sofern die Steuern und Gebühren nicht von der Beförderungsklasse abhängen, sind sie dabei nicht mit einzurechnen, da sie beim Antritt des Fluges durch den Gast in jedem Fall anfallen.

Tenor:

4. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Herabstufung eines Fluggasts auf einem Flug für die Ermittlung der dem betroffenen Fluggast geschuldeten Erstattung der Preis des Fluges zugrunde zu legen ist, auf dem der Fluggast herabgestuft wurde. Ist ein solcher Preis auf dem den Fluggast zur Beförderung auf diesem Flug berechtigenden Flugschein nicht angegeben, ist auf den Teil des Flugscheinpreises abzustellen, der dem Quotienten aus der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht, auf die der Fluggast einen Anspruch hat.

Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass für die Ermittlung der einem Fluggast im Fall einer Herabstufung auf einem Flug geschuldeten Erstattung nur der Preis des reinen Fluges ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren zu berücksichtigen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde.

Gründe:

Urteil:

5. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. f und Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

6. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Steef Mennens und der Emirates Direktion für Deutschland (im Folgenden: Emirates) wegen eines Antrags auf teilweise Erstattung des Flugscheinpreises nach einer Herabstufung.

Rechtlicher Rahmen:

7. Die Erwägungsgründe 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:

8. „(1)      Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

9. (2)      Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten.

10. (4)      Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.“

11. Im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 bezeichnet nach ihrem Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Ausdruck:

12. „f)      ‚Flugschein‘ ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.“

13. Art. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht in seinem Abs. 1 Folgendes vor:

14. „Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a)

15. –       der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

16. –      einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

…“

17. Art. 10 („Höherstufung und Herabstufung“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht in seinem Abs. 2 vor:

18. „Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a)

19. bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b)

20. bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c)

21. bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen:

22. Herr Mennens reservierte und buchte – einheitlich und pauschal – einen Flugschein, der ihn dazu berechtigte, eine Reihe von Flügen, die von Emirates durchgeführt wurden, in Anspruch zu nehmen. Diese Flüge betrafen die Strecken von Düsseldorf (Deutschland) nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2013, von Dubai nach Tokio (Japan) am 29. Juli 2013, von Singapur (Singapur) nach Dubai in der Nacht vom 23. auf den 24. August 2013 und von Dubai nach Frankfurt (Deutschland) am 24. August 2013. Die Flüge zwischen Düsseldorf, Dubai und Tokio sollten in der First Class und die Flüge zwischen Singapur, Dubai und Frankfurt in der Business Class erfolgen. Auf dem Flugschein waren gesondert der „Tarif“ – 2 371 Euro – für sämtliche von Herrn Mennens gebuchten Flüge, die verschiedenen damit zusammenhängenden „Steuern und Gebühren“, und der „Gesamtbetrag“ dieser Positionen in Höhe von 2 471,92 Euro aufgeführt. Die Preise für jeden einzelnen Flug waren dagegen nicht angegeben.

23. Da Emirates Herrn Mennens für die Strecke zwischen Düsseldorf und Dubai von der First Class in die Business Class herabgestuft hatte, verlangte dieser von ihr nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 die Erstattung von 1 853,94 Euro, was 75 % des Preises seines Flugscheins einschließlich Steuern und Gebühren entspricht. Emirates erstattete Herrn Mennens daraufhin 376 Euro.

24. Emirates machte im Rahmen des zwischen ihr und Herrn Mennens beim Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) anhängigen Rechtsstreits im Kern zum einen geltend, wenn ein Flugschein zu einer Reihe von Flügen berechtige und auf einem einzigen Flug oder Flugabschnitt eine Herabstufung erfolge, müsse der in Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 für die Erstattung vorgesehene Prozentsatz nicht auf den Gesamtpreis des Flugscheins, sondern nur auf den Preis des betroffenen Fluges oder Flugabschnitts angewandt werden. Zum anderen sei dieser Prozentsatz nicht auf den auf diesen Flug oder Flugabschnitt entfallenden Preis einschließlich Steuern und Gebühren, sondern nur auf den Preis ohne Steuern anzuwenden.

25. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung über diesen Aspekt des Rechtsstreits von der Auslegung von Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 ab.

26. Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

27. Ist Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004 so auszulegen, dass „Flugschein“ das Dokument ist, mit dem der Reisende (auch) Anspruch auf die Beförderung auf demjenigen Flug hat, auf dem er herabgestuft wurde, unabhängig davon, ob auf diesem Dokument noch weitere Flüge wie Anschlussflüge oder Rückflüge verzeichnet sind?

2.

28. Wenn Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004 weiter so auszulegen, dass „Preis des Flugscheins“ derjenige Betrag ist, den der Reisende für alle auf dem Flugschein verzeichneten Flüge bezahlt hat, auch wenn die Herabstufung nur auf einem der Flüge erfolgte?

29. Wenn Frage 1 verneint wird: Ist für die Ermittlung des Betrags, der Grundlage für die Erstattung nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 ist, auf den veröffentlichten Preis der Airline für die Beförderung auf dem von dem Downgrade betroffenen Teilstück in der gebuchten Klasse abzustellen oder der Quotient aus der Entfernung des von dem Downgrade betroffenen Teilstücks und der Gesamtflugstrecke zu bilden und mit dem Gesamtpreis des Fluges zu multiplizieren?

3.

30. Ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 weiter so auszulegen, dass „Preis des Flugscheins“ nur der Preis des reinen Fluges ohne Steuern und Gebühren ist?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs:

31. Emirates stellt die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens in Abrede und trägt dazu vor, bereits das vorlegende Gericht sei für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht zuständig.

32. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht berührt.

33. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof nämlich um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 261/2004. Da es sich dabei um eine Handlung der Organe der Europäischen Union handelt, ist der Gerichtshof offensichtlich nach Art. 267 Abs. 1 AEUV für die Entscheidung über dieses Vorabentscheidungsersuchen zuständig.

34. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass die Auslegung, um die der Gerichtshof ersucht wird, erforderlich ist, um dem vorlegenden Gericht den Erlass seines Urteils im Ausgangsverfahren zu ermöglichen. Unter diesen Umständen ist es unter Berücksichtigung der Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nicht Sache des Gerichtshofs, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Gerichtsverfahren entspricht (Urteil vom 23. November 2006, Asnef-​Equifax und Administración del Estado, C-​238/05, EU:C:2006:734, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dementsprechend hat er das Vorabentscheidungsersuchen auch nicht zurückzuweisen.

Zu den Vorlagefragen:

35. Zur ersten und zur zweiten Frage

36. Mit seiner ersten und seiner zweiten Vorlagefrage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Herabstufung eines Fluggasts auf einem Flug

37. –        der für die Ermittlung des dem Fluggast danach geschuldeten Betrags zu berücksichtigende Flugschein das Dokument ist, das den Anspruch des Fluggasts auf Beförderung auf diesem für sich genommenen Flug begründet, auch wenn auf diesem Dokument noch weitere Flüge verzeichnet sind, und

38. –        der für die Ermittlung dieser Erstattung zu berücksichtigende Preis entweder der Betrag ist, den der Fluggast für alle auf seinem Flugschein verzeichneten Flüge entrichtet hat, oder der von dem Luftfahrtunternehmen für den Flug und die Klasse, die von der Herabstufung betroffen waren, veröffentlichte Preis oder der Teil des Flugscheinpreises, der dem Quotienten aus der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht, auf die der Fluggast einen Anspruch hat.

39. Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 261/2004 sieht insoweit vor, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die verlegt, für die der Flugschein erworben wurde, einen u. a. anhand der mit den betreffenden Flügen zurückgelegten Entfernung zu ermittelnden Teil des Flugscheinpreises zu erstatten hat.

40. Diese Bestimmung stellt somit eine Verbindung zwischen den Begriffen „Flugschein“ und „Flug“ her.

41. Der Begriff „Flugschein“ wird gemäß Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004 definiert als ein gültiges, einen Anspruch des Fluggasts auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.

42. Der Begriff „Flug“ wird dagegen in der Verordnung Nr. 261/2004 nicht definiert. Aus einer gefestigten Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass es sich bei einem Flug um einen Luftbeförderungsvorgang handelt, der somit in gewisser Weise eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (Urteile vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines, C-​173/07, EU:C:2008:400, Rn. 40, und vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-​83/10, EU:C:2011:652, Rn. 27).

43. Somit ist der Flugschein das Dokument, das einen Beförderungsanspruch für den Fluggast begründet, wobei sich dieser Anspruch je nachdem auf einen oder mehrere Flüge beziehen kann.

44. Grundsätzlich ist jeder dieser eine Beförderungseinheit bildenden Flüge gemäß den zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen vereinbarten Bedingungen durchzuführen. Zu diesen Bedingungen gehört u. a., dass der Fluggast einen Platz in der Klasse erhält, für die – wie es in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt – sein Flugschein erworben wurde.

45. Somit verleiht der Flugschein, den der Fluggast besitzt, diesem u. a. den Anspruch, auf einem oder mehreren bestimmten Flügen befördert zu werden und dabei auf jedem Flug in der jeweils vereinbarten Klasse zu sitzen.

46. Wenn das Luftfahrtunternehmen den Fluggast auf einem bestimmten Flug in eine niedrigere Klasse als die verlegt, für die sein Flugschein erworben wurde, so erhält der Fluggast auf dem fraglichen Flug nicht die als Gegenleistung für den gezahlten Preis vereinbarte Leistung. Dagegen hat diese Herabstufung keine Auswirkungen auf die Leistungen, die für die anderen Flüge vereinbart wurden, zu denen der Flugschein den Fluggast gegebenenfalls berechtigt.

47. Folglich findet Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 keine Anwendung auf diese anderen Flüge.

48. Diese Beurteilung wird durch das mit der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgte Ziel bestätigt, das ausweislich ihrer Erwägungsgründe 1, 2 und 4 darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und Verbraucher sicherzustellen, indem ihre Rechte in bestimmten Situationen, die für sie ein Ärgernis sind und ihnen große Unannehmlichkeiten verursachen, gestärkt werden und ihnen standardisiert und sofort Ersatz geleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C-​344/04, EU:C:2006:10, Rn. 82).

49. Wenn ein Luftfahrtunternehmen in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einen Fluggast auf einem bestimmten Flug in eine niedrigere Klasse als die verlegt, für die er seinen Flugschein erworben hat, besteht die dem Fluggast verursachte Unannehmlichkeit nämlich darin, dass ihm auf diesem Flug nicht der Komfort geboten wird, der der auf seinem Flugschein angegebenen Klasse entspricht.

50. Somit ist davon auszugehen, dass mit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 eine bestimmte Unannehmlichkeit ausgeglichen werden soll, die mit einem bestimmten Flug und nicht mit der Beförderung des Fluggasts insgesamt verbunden ist.

51. Folglich ist nur der Preis des Fluges, auf dem der Fluggast herabgestuft wurde, und nicht der Gesamtpreis der Beförderung, zu der der Flugschein berechtigt, als Berechnungsgrundlage für die in dieser Vorschrift vorgesehene Erstattung heranzuziehen.

52. Wird dabei in dem Flugschein nur der Gesamtpreis für die Beförderung des Fluggasts angegeben und damit im Übrigen der Preis für den Flug, auf dem die Herabstufung erfolgte, nicht präzisiert, ist auf den Teil des Flugscheinpreises abzustellen, der dem Quotienten aus der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht, auf die der Fluggast einen Anspruch hat.

53. Betrifft die Herabstufung des Fluggasts nur ein Teilstück seiner Beförderung, dem eine bestimmte Entfernung entspricht, erlaubt es der Rückgriff auf diese Methode nämlich, die dem Fluggast gewährte Erstattung in ein angemessenes Verhältnis zu dem Teil seiner Beförderung zu setzen, während dessen ihm durch diese Herabstufung Unannehmlichkeiten verursacht wurden.

54. Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Herabstufung eines Fluggasts auf einem Flug für die Ermittlung der dem betroffenen Fluggast geschuldeten Erstattung der Preis des Fluges zugrunde zu legen ist, auf dem der Fluggast herabgestuft wurde. Ist ein solcher Preis auf dem den Fluggast zur Beförderung auf diesem Flug berechtigenden Flugschein nicht angegeben, ist auf den Teil des Flugscheinpreises abzustellen, der dem Quotienten aus der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht, auf die der Fluggast einen Anspruch hat.

55. Zur dritten Frage

56. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Herabstufung eines Fluggasts auf einem Flug für die Ermittlung der diesem Fluggast geschuldeten Erstattung nur der Preis des reinen Fluges ohne Steuern und Gebühren zu berücksichtigen ist.

57. Insoweit wird in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 261/2004 ohne weitere Erläuterung auf den „Preis des Flugscheins“ Bezug genommen, wobei dieser, wie aus der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage hervorgeht, als der Preis des Fluges zu verstehen ist, auf dem der betroffene Fluggast herabgestuft wurde.

58. Unstreitig ist, dass dieser Preis u. a. zwei verschiedene Bestandteile enthält, nämlich zum einen den von dem Luftfahrtunternehmen angewandten „Tarif“ für die Beförderung des Fluggasts, der den Flugschein erworben hat, und zum anderen die Steuern und Gebühren, die das Luftfahrtunternehmen hierbei einzieht.

59. Bei diesen Steuern und Gebühren handelt es sich um unvermeidbare Bestandteile des Endpreises, den der Fluggast zu zahlen hat, um die von dem Luftfahrtunternehmen angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, ebookers.com Deutschland, C-​112/11, EU:C:2012:487, Rn. 14, und vom 18. September 2014, Vueling Airlines, C-​487/12, EU:C:2014:2232, Rn. 36).

60. Aus dem Satzteil, der als gemeinsame Einleitung den Buchst. a bis c von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 vorangestellt ist, geht hervor, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die verlegt, für die der Flugschein erworben wurde, den Preis des Flugscheins nach den Modalitäten der Buchst. a bis c teilweise zu erstatten hat.

61. Mit diesem Satzteil wird implizit die Verantwortung hervorgehoben, die dem ausführenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich einer Herabstufung insoweit obliegt, als ihm und nur ihm allein in seiner Eigenschaft als demjenigen, der einen bestimmten Flug im Sinne der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung durchführt, die Entscheidung zuzurechnen ist, einen Fluggast entgegen der mit diesem getroffenen Vereinbarung und dem von ihm erworbenen Anspruch in eine niedrigere Klasse als die in seinem Flugschein vorgesehene zu verlegen.

62. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 ist demnach insgesamt dahin zu verstehen, dass für die Ermittlung der dem betroffenen Fluggast geschuldeten Erstattung Bestandteile des Preises für den Flug wie Steuern und Gebühren nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie zwar an den betreffenden Flug anknüpfen, mit diesem aber nicht untrennbar verbunden sind.

63. Dieses Ergebnis wird durch das mit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgte Ziel bestätigt, das – wie in den Rn. 26 bis 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde – darin besteht, einen pauschalen Ausgleich für die Unannehmlichkeit zu gewähren, die durch den geringeren Komfort in Verbindung mit der von dem Luftfahrtunternehmen vorgenommenen Herabstufung auf der gesamten Strecke und für die gesamte Dauer des betreffenden Fluges verursacht wurde.

64. Angesichts dieses Ziels kann die Verordnung nämlich nicht als eine Rechtsgrundlage angesehen werden, auf die die Erstattung, und sei es auch nur teilweise und pauschal, von Preisbestandteilen gestützt werden kann, die weder dem Grunde noch der Höhe nach mit dieser Unannehmlichkeit und folglich mit der Durchführung des betreffenden Fluges verbunden sind.

65. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern und Gebühren diesen Anforderungen gerecht werden.

66. Unter diesen Voraussetzungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass für die Ermittlung der einem Fluggast im Fall einer Herabstufung auf einem Flug geschuldeten Erstattung nur der Preis des reinen Fluges ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren zu berücksichtigen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde.

Kosten:

67. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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