Aufwendungsersatzanspruch des Reisenden bei Buchung eines Ersatzfluges

AG Hannover: Aufwendungsersatzanspruch des Reisenden bei Buchung eines Ersatzfluges

Ein Maledivden-Urlauber forderte Erstattung von Ticketkosten, die ihm durch einen selbstbeschafften Ersatzflug entstanden waren, nachdem sich der inbegriffene Rückflug um einen Tag verschoben hatte. Der Klage wurde stattgegeben, weil darin ein Reisemangel bestand.

AG Hannover 568 C 7273/15 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 17.12.2015
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 17.12.2015, Az: 568 C 7273/15
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 17. Dezember 2015

Aktenzeichen 568 C 7273/15

Leitsätze:

2. Die 24-stündige Verspätung des Heimfluges überschreitet das tolerierbare Maß und stellte daher einen Reisemangel dar.

Der Reiseveranstalter ist ausgleichspflichtig, wenn es wider seiner eigenen Behauptung, es gebe keine früheren Ersatzflüge, dem Reisenden gelingt, einen solchen in Selbstabhilfe zu buchen.

Eine Fristsetzung zur Abhilfe ist nicht nötig, wenn der Reiseveranstalter nicht willens oder nicht fähig ist, Abhilfe zu schaffen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten als Reiseveranstalterin für sich, seine Frau und zwei Töchter eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 01.11. bis 09.11.2014 gebucht und verbracht. Die Beklagte teilte dem Kläger kurz vor dem inbegriffenen Rückflug von Male nach Frankfurt mit, dass dieser erst am Folgetag durchgeführt würde und kein früherer Ersatzflug verfügbar sei. Dennoch gelang es dem Kläger einen früheren Flug in Selbstabhilfe zu buchen. Die Kosten der Tickets für die vier Reisenden beliefen sich auf 2.837,57 €, deren Erstattung er von der Reiseveranstalterin verlangte.

Vor dem Amtsgericht Hannover verteidigte sich die Beklagte damit, der Kläger habe es unterlassen, eine Abhilfefrist zu setzen. Nach Ansicht des Gerichtes war diese aber entbehrlich, da sie aufgrund der Kurzfristigkeit der Abhilfe bloße Förmerlei gewesen war und überdies die Beklagte sich als unfähig oder nicht willens erwiesen hatte, Abhilfe in Form eines Ersatzfluges zu schaffen. Dass dies möglich gewesen wäre, lag anhand der Selbstabhilfe des Klägers auf der Hand.

Da es sich bei der erheblichen Abflugverspätung, die das tolerierbare Maß überschritt, um einen Reisemangel gehandelt hatte, musste die Beklagte dafür haften und die Kosten erstatten.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.837,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Der Kläger begehrt von der Beklagten Aufwendungsersatz aus einem Reisevertrag in Höhe von 2.837,57 €.

6. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie (Ehefrau und zwei Töchter) eine Urlaubsreise auf die Malediven vom 01.11.2014 bis zum 09.11.2014. Der Kläger, seine Ehefrau und eine Tochter sind berufstätig. Der Rückflug von Male nach Frankfurt sollte um 11:35 Uhr starten und um 18:25 Uhr beendet sein. Kurz vor dem Rückflug wurde dem Kläger und seiner Familie von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass der Flug nicht stattfinden werde und dass der Rückflug nach Frankfurt frühestens am Montag, dem 10.11.2014 erfolgen könne. Eine Umbuchung auf früher fliegende andere Fluggesellschaften sei nicht möglich.

7. Der Kläger buchte daraufhin für sich und seine Familie einen Rückflug bei Emirates, der am 09.11.2014 planmäßig um 10:00 Uhr startete und Frankfurt um 19:15 Uhr erreichte. Die Tickets kosteten insgesamt 2.837,57 €. Diesen Betrag forderte der Kläger von der Beklagten. Mit Schreiben vom 02.01.2015 hat die Beklagte die Forderung des Klägers zurückgewiesen.

8. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.837,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 zu bezahlen.

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 € freizustellen.

9. Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

10. Die Beklagte behauptet, ein früherer Ersatzflug sei nicht zu beschaffen gewesen.

11. Die Beklagte meint, der Kläger hätte eine Frist zur Abhilfe setzen müssen. Sie habe als Abhilfemaßnahmen bereits die Beförderung in ein Hotel sowie Zimmerbuchungen bis zum endgültigen Rückflug vorgenommen.

Entscheidungsgründe:

12. Die zulässige Klage ist begründet.

13. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.837,57 € gem. § 651 c Abs. 3 BGB. Danach kann der Reisende bei einem Mangel der Reise selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangen, wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe leistet. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird. So liegt der Fall hier.

14. Die von der Beklagten am 09.11.2014 durchzuführende Rückreise des Klägers und seiner Familie von Male nach Frankfurt war mit einem Reisemangel behaftet, weil die Beklagte diese nicht – wie vertraglich vereinbart – am 09.11.2014 um 11:35 Uhr durchgeführt hat, sondern dem Kläger mitgeteilt hat, dass eine Beförderung erst am 10.11.2014 stattfinden könne. Frühere Ersatzflüge gebe es nicht.

15. Diesen Mangel hat der Kläger zulässigerweise im Wege der Selbstabhilfe beseitigt, indem er selbst einen noch am 09.11.2014 startenden Ersatzflug buchte. Entgegen der von der Beklagten im Verfahren geäußerten Behauptung gab es somit (zumindest) einen vor dem 10.11.2014 startenden Ersatzflug, den der Kläger auch gebucht hat. Der Kläger hätte sich auch nicht um eine Verzögerung seiner Rückreise um ca. 24 Stunden einlassen müssen. Eine solche Verzögerung überschreitet jedenfalls das tolerierbare Maß an Verzögerungen (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7, Rn. 162, 166; AG Bad Homburg, Urteil vom 18.09.2007 – 2 C 1195/07, Rn. 17, juris). Die Beklagte hätte dem Reisemangel jedenfalls noch am 09.11.2014 abhelfen müssen. Dies gilt insbesondere, weil es sich bei dem 10.11.2014 um einen Arbeitstag, einen Montag, gehandelt hat und der Kläger, seine Ehefrau und eine Tochter berufstätig sind und einer Arbeit nachzugehen hatten. Soweit es – wie hier – Rückflüge gibt, die zu einer annähernd vertragsgemäßen Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung führen, hat die Beklagte diese auch ihren Kunden zu ermöglichen. Dazu war sie indes – auch nach eigenem Vortrag – nicht Willens oder in der Lage „ein früherer Ersatzflug sei nicht zu beschaffen“. Die von der Beklagten angeführten Maßnahmen, wie Hotelbuchungen stellten keine Abhilfemaßnahmen bezogen auf die vereinbarte Leistung, den nicht durchgeführten Rückflug dar. Eine Abhilfemaßnahme muss durch Bereitstellung einer gleichwertigen oder höherwertigen Leistung erfolgen (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7, Rn. 144). Wenn ein Rückflug vereinbart ist, stellen Hotelübernachtungen keine Abhilfemaßnahmen dar.

16. Eine Fristsetzung zur Abhilfe ist nicht erforderlich gewesen. Einer solchen bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist (§ 651 c Abs. 3 Satz 2 BGB). Gleiches gilt, wenn der Reiseveranstalter den Mangel kennt (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7, Rn. 164, m. w. N.). Gegebenenfalls kann auch das Abhilfeverlangen entbehrlich sein, wenn der Reiseveranstalter von vornherein unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein, wobei sich eine solche Verweigerung auch aus den Umständen ergeben kann, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst begründet und ihn als unvermeidlich darstellt. In diesen Fällen wäre ein Abhilfeverlangen eine unnötige Förmelei, an der kein vertraglich relevantes Interesse besteht (BGH, Urteil vom 17.04.2012 – X ZR 76/11, Rn. 23, juris). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat selbst angegeben, dass eine Beförderung frühestens am 10.11.2014 möglich sei. Eine Fristsetzung von beispielsweise mehreren Stunden wäre angesichts dieser Aussage eine bloße Förmelei, ohne jede Sinnhaftigkeit gewesen. Hinzu kommt, dass der Beklagten der Mangel bekannt war. Wenn sich ein Veranstalter auf das Fehlen des Abhilfeverlangens einschließlich der Fristsetzung beruft, obgleich er den Mangel kennt, handelt er wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7, Rn. 164 m. w. N.). Der Kläger konnte daher ohne Rechtsnachteile zu erleiden auch ohne vorherige Fristsetzung zur sofortigen Selbstabhilfe schreiten und vier Rückflüge für sich und seine Familie nach Frankfurt buchen.

17. Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen waren auch erforderlich, i. S. d. § 651 c Abs. 3 BGB. Hierzu hat es weder Einwände seitens der Beklagten gegebenen, noch liegen dem Gericht Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die von ihm aufgewandten Kosten bei verständiger Würdigung nicht für angemessen halten durfte.

18. Die Nebenansprüche folgen aus den § 257 Satz 1, § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

19. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

20. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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