Ansprüche bei Flugverspätung und Weiterbeförderung im Bus

LG Frankfurt: Ansprüche bei Flugverspätung und Weiterbeförderung im Bus

Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Flug gebucht, wobei ein Teilflug sich verspätete und nicht vollständig abgeflogen wurde. Sie verlangt Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit ab.

LG Frankfurt 2-24 S 48/12 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 28.06.2012
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 28.06.2012, Az: 2-24 S 48/12
AG Frankfurt, Urt. v. 03.02.2012, Az: 32 C 1418/11 (18)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 28. Juni 2012

Aktenzeichen 2-24 S 48/12

Leitsatz:

2. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Bezirk ein Teilflug startete, ist auch für Verspätungen auf späteren Teilflügen gegeben.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt über Zürich nach Yaundé in Kamerun gebucht, wobei der zweite Teilflug sich verspätete und nicht vollständig abgeflogen wurde. Stattdessen erfolgte in Teil der Strecke per Bustransport. Sie verlangt Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit ab. Das Landgericht stellte fest, dass zwar Zuständigkeit bestehe, weil der einheitlich gebuchte Flug im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts gestartet war. Der Anspruch stehe der Klägerin aber mangels Rechtsgrundlage nicht zu, da die Fluggastrechteverordnung keine Anwendung auf den zweiten Teilflug finde.

Tenor

4. Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.02.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 32 C 1418/11 (18) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor in der Hauptsache lautet:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

5. Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Ausgleichzahlung in Höhe von 600,- € nach der FluggastrechteVO (Verordnung (EG) Nr. 261/04) in Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wegen eines verspäteten Abflugs in Zürich. Sie hatte bei der Beklagten einen Zubringerflug von F. nach Zürich (…) und einen Anschlussflug (…) nach Yaundé in Kamerun mit Zwischenstopp in Duala gebucht. Der Flug von F. nach Zürich am 3.2.11 erfolgte pünktlich. Der Weiterflug verzögerte sich um 6 Stunden 10 Minuten und endete bereits in Duala. Die weitere Beförderung erfolgte per Bus.

6. Die Klägerin ist der Auffassung, dass aufgrund der Buchung ein einheitlicher Flug von F. nach Kamerun vorliege, so dass das Amtsgericht Frankfurt a/M örtlich und international zuständig und die FluggastrechteVO anwendbar sei. Bezüglich der den Anspruch auslösenden Abflugverspätung sei allerdings nicht allein auf den Start in Frankfurt a/M abzustellen; eine Verspätung des Anschlussfluges reiche aus.

7. Das Amtsgericht hat seine internationale Zuständigkeit mit der Begründung verneint, es sei auf den außerhalb der Europäischen Union gelegenen Abflugort in Zürich abzustellen und hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

8. Von der Wiedergabe der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird abgesehen (§§ 540 Absatz 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

9. Die Klägerin beantragt,

10. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5% punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.3.2011 zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

12. die Berufung zurückzuweisen.

13. Sie hält die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht für gegeben und beruft sich darauf, Ursache für die Verspätung sei ein trotz ordnungsgemäßer Wartung aufgetretener Fehler an einer Benzinpumpe gewesen. Dies sei ein außergewöhnlicher Umstand, der ihre Haftung ausschließe.

II.

14. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

15. Das Amtsgericht ist zwar örtlich und international zuständig. Der Anspruch scheitert aber in der Sache daran, dass der Anwendungsbereich der FluggastrechteVO nicht eröffnet ist.

16. Das Verschlechterungsverbot steht einer Abweisung der Klage als unbegründet statt nur als unzulässig nicht entgegen (Zöller-Heßler, ZPO § 528 Rn. 32).

17. Entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.1.11 (NJW 11, Seite 2056), von der abzuweichen schon im Interesse einer Gleichbehandlung aller Rechtssuchenden und der Rechtssicherheit kein Anlass besteht, ist in Fällen wie dem vorliegenden die örtliche und internationale Zuständigkeit zu bejahen. Da die Klägerin einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend macht, mit dem sie den Beförderungsvertrag abgeschlossen hatte, liegt ein Anspruch auf vertraglicher Grundlage vor, bei dem unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort auch der Ort des vertragsgemäßen Abflugs ist. Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Absatz I ZPO) indiziert dann die internationale Zuständigkeit. Vorrangige internationale Vereinbarungen oder Recht der Europäischen Union steht dem nicht entgegen. Um das in Erwägungsgrund 1 der Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau auch bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen zu erreichen und um Rechtssicherheit zu schaffen, ist eine Anknüpfung an den Abflugort geboten. Ansonsten müssten bei Sachverhalten wie im vorliegenden Fall Ansprüche in einem Drittstaat geltend gemacht werden, der keinen konkreten Bezug zur FluggastrechteVO hat. (vgl. zum Ganzen Kammerurteil vom 05.01.2012, RRa 2012, 87)

18. Das Amtsgericht hat die Klage aber im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet, da der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist. Sie gilt nur, wenn der Abflug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt (Art. 3 Absatz I a FluggastrechteVO) oder wenn die befördernde Fluggesellschaft dort ihren Sitz oder eine Niederlassung hat. Beides ist nicht der Fall. Der Abflugort an dem die Verspätung aufgetreten ist, lag in Zürich und damit außerhalb der europäischen Union. Dasselbe gilt für den Ankunftsort. Da kein einheitlicher Flug von Frankfurt a/M nach Kamerun mit einer Zwischenlandung in Zürich vorliegt, sondern zwei eigenständige Flüge, ist auf den Abflug in Zürich abzustellen (vgl. Kammerurteil vom 05.01.2012, RRa 2012, 87). Selbst wenn man darauf abstellen wollte, dass es auf den Abflugort in Frankfurt a/M ankommt, bestünde kein Anspruch, da der Abflug dort nicht verspätet erfolgte.

19. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO, weil das Rechtsmittel erfolglos war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 10, 711 ZPO.

20. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§  543 Absatz II ZPO). Weiterhin kommt eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht.

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