Anwendbarkeit der Rom-I Verordnung im Bereich der Luftbeförderungsvertäge

AG Nürnberg: Anwendbarkeit der Rom-I Verordnung im Bereich der Luftbeförderungsvertäge

Aus abgetretenem Recht forderte eine Vertreterin die Erstattung nicht angefallener Steuern und Gebühren nach einer Flugstornierung. Das Verfahren wurde ausgesetzt, weil unklar war, ob die beklagte Fluggesellschaft die Anwendung irischen Rechts vorschreiben konnte.

AG Nürnberg 19 C 1084/18 (Aktenzeichen)
AG Nürnberg: AG Nürnberg, Urt. vom 31.10.2018
Rechtsweg: AG Nürnberg, Urt. v. 31.10.2018, Az: 19 C 1084/18
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Amtsgericht Nürnberg

1. Urteil vom 31. Oktober 2018

Aktenzeichen 19 C 1084/18

Leitsatz:

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird folgende Frage vorgelegt:

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Luftbeförderers enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem zu befördernden Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Luftbeförderer seinen Sitz hat, und das nicht identisch ist mit dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des zu befördernden Verbrauchers, missbräuchlich ist?

Zusammenfassung:

3. Verbraucher hatten eine Flugreise bei einer irischen Fluggesellschaft storniert und traten dann ihr Recht an die Klägerin ab, um von jener die Erstattung nicht angefallener Steuern und Gebühren zu fordern. Die Beklagte argumentierte, dass dem Beförderungsvertrag irisches Recht zugrunde liege und die Abtretung daher unwirksam sei.

Das Amtsgericht Nürnberg setzte das Verfahren aus. Es kam auf die höchstrichterliche Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen an. Demnach war zu prüfen, ob die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam war, die vorsah, dass ausschließlich irisches Recht anzuwenden sei oder ob dies eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellte. Davon hing wiederum ab, ob die Verbraucher ihr Recht wirksam an die Klägerin abgetreten hatten. Daher legte das Gericht die entsprechende Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vor.

Tenor:

4. Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union und Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage vorgelegt:

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Luftbeförderers enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem zu befördernden Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Luftbeförderer seinen Sitz hat, und das nicht identisch ist mit dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des zu befördernden Verbrauchers, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihn nicht darauf hinweist, dass die Wahl eines anderen Rechts gemäß Artikel 5 Abs. 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) nur eingeschränkt möglich ist und nicht jedes beliebige sondern nur die in Art. 5 Abs. 2 Unterabschnitt 2 Rom-I-Verordnung genannten Rechtsstatuten gewählt werden dürfen?

Gründe:

I.

5. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftbeförderer die Erstattung von nicht angefallenen Steuern und Gebühren aufgrund stornierter Luftbeförderungsverträge aus abgetretenem Recht.

6. Die Passagiere … entweder von oder/und nach Nürnberg durchgeführt werden sollten. Alle Passagiere hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Alle Passagiere traten die Flüge nicht an, sondern wandten sich an die Klägerin und ließen über diese ihre Flüge bei der Beklagten stornieren. Alle Passagiere traten ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung von nicht angefallenen Steuern und Gebühren an die Klägerin ab. Jedenfalls geht das Gericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Klägerin davon aus. Die Klägerin forderte jeweils außergerichtlich die Beklagte zu Erstattung erfolglos auf.

7. Aufgrund der vorgelegten Verträge zwischen der Klägerin und den Passagieren geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin die Forderungen der Passagiere im Wege des echten Factorings erworben hat und das volle Bonitäts- und Durchsetzungsrisiko trägt.

8. Bei der Buchung der Flugtickets wurden bei allen Passagieren die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten miteinbezogen. In diesen heißt es auszugsweise in Nr. 2.4 Satz 1:

9. „Sofern das Übereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag, diese Beförderungsbestimmungen und unsere Regelungen dem Irischen Recht.“

10. Weiterhin ist dort unter Nr. 4.2.1 geregelt, dass Passagiere, die eine Reise nicht antreten können, innerhalb eines Monats schriftlich die vollständige Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern beantragen können. Für die Erstattung fällt dann eine Verwaltungsgebühr in Höhe eines Betrages aus einer Gebührentabelle an. Alle übrigen Entgelte sind nicht rückerstattbar. Diese Verwaltungsgebühr beträgt laut dieser Tabelle 20 €, wobei die je Flug und Tickte im Gesamtflugpreis einkalkulierten Beträge für Steuern und Gebühren (zum Teil) niedriger sind.

11. Nach Auffassung der Beklagten sei die Abtretung der Ansprüche der Passagiere an die Klägerin nach irischem Recht unwirksam, weil die Abtretung eines „bloßen Klageanspruchs“ im Zusammenhang mit den irischen Straftatbeständen „maintenance“ und „champerty“ unwirksam sei, weil die Klägerin kein originäres eigenes legitimes Interesse habe.

12. Die Klägerin ist dem entgegen getreten. Ein Gutachten zum irischen Recht wurde bisher nicht erholt, weil dieses zur Überzeugung des Gerichts dann nicht erforderlich ist, wenn die Rechtswahlklausel unwirksam wäre

II.

1.

13. Das vorlegende Gericht hat die Rechtsfrage sowohl im schriftlichen Vorverfahren als auch in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.10.2018 mit den Parteivertretern erörtert.

2.

14. Der Erfolg der Klage hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG ab. Das Verfahren ist deshalb auszusetzen und es ist gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union und Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Vorab-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu der im Beschluss-Tenor gestellten Frage einzuholen.

3.

15. Das Bestehen der Ansprüche in der Hand der Klägerin hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Abtretung wirksam ist. Sofern deutsches Recht gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabschnitt 1 Rom-I-Verordnung Anwendung finden würde, wäre die Abtretung gemäß § 398 S. 1 BGB wirksam. Ein etwaiges Abtretungsverbot in den AGB der Beklagten (Nr. 15.4) wäre insbesondere gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (AG Nürnberg, Urteil vom 09.06.2017, Aktenzeichen 18 C 1869/17, Anlage 1, bestätigt durch Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30. Juli 2018, Az. 5 S 8340/17, Anlage 2). Sollte irisches Recht anwendbar sein, müsste durch Einholung eines Rechtsgutachtens bezüglich des irischen Rechts geklärt werden, ob die hier im Rahmen des echten Factorings vorgenommene Abtretung gegen irisches Recht verstößt bzw. ob das in Nr. 15.4 der AGB genannte Abtretungsverbot nach irischem Recht wirksam wäre.

16. Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden geschuldeten Beiträge für Steuern und Gebühren bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und diese nicht (auch nicht teilweise) in den Flugpreis einbeziehen dürfen (Urteil vom 06.07.2017, Rs. C 290-16). In der selben Entscheidung wurde klargestellt, dass Klauseln in AGB, die ein pauschales Bearbeitungsentgelt für die Rückerstattung solcher Gebühren und Steuern vorsehen, als unwirksam aufgrund eines nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrauchervertragen angesehen werden können, Nach deutschem Recht wäre daher die Klausel in Nr. 4.2.1 der AGB der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (BGH, Beschluss vom 21. April 2016, Az.: I ZR 220/14, Rn. 23).

4.

17. Entscheidend ist also, ob die Rechtswahl in den AGB der Beklagten (Nr. 2.4) wirksam ist oder nicht. Ohne Rechtswahl wäre in allen Fällen gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabschnitt 1 Rom-I-Verordnung deutsches Recht anwendbar, da alle Passagiere ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und bei allen Flügen entweder der Abgangsort oder der Bestimmungsort sich in Nürnberg befinden.

18. Der Europäische Gerichtshof hat zu Artikel 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung entschieden, dass eine Rechtswahlklausel in AGB eines Unternehmers dann irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sein kann, wenn der Verbraucher nicht auf das Günstigkeitsprinzip von Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-Verordnung hingewiesen wird (Urteil vom 28. Juli 2016, Az. C-191/15). Auf Beförderungsverträge ist Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-Verordnung wegen Artikel 6 Abs. 4 Buchstabe b) Rom-I-Verordnung nicht anwendbar. Die Vorlage zielt daher darauf ab, ob die genannte Rechtsprechung sinngemäß auch auf Artikel 5 Abs. 2 Rom-I-Verordnung übertragbar ist.

19. Das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 14. Dezember 2017, Az.: 2-24 O 8/17 = RRa 2018, 127 ff) hat dies angenommen. Die Rechtswahlklausel sei irreführend, weil der Passagier als Verbraucher nicht auf die Einschränkung der Rechtswahlmöglichkeit hingewiesen werde. Dies sei wie bei Artikel 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung zu behandeln. Im Bereich der Ausgleichsleistung im Fluggastrechtebereich hat das AG Bremen (Urteil vom 05. Dezember 2013, Az.: 9 C 337/13) ebenso entschieden. Außerdem hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück (Urteil vom 19.04.2017, Aktenzeichen 32 C 571/16, Anlage 3) diese Auffassung vertreten. Auch ein spanisches Gericht (Juzgado Mercantil No. 5 de Madrid, Urteil Nr. 113/13 vom 30.09.2013, Anlage 4) hält die Rechtswahlklausel der Beklagten wegen Verstoßes gegen Unionsrecht für unwirksam.

20. Prof. Dr. Peter Mankowski ist dem in einem Aufsatz („Rechtswahlklauseln in Luftbeförderungs-AGB auf dem Prüfstand“, RRa 2014, 118 ff) entgegen getreten. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Beschluss vom 10.10.2017, Aktenzeichen 4 C 2034/17, Anlage 5) hat ebenso vertreten, dass die Rechtswahlklausel wirksam sei. Das Kammergericht Berlin hat im Bereich des Wettbewerbsrechts eine irreführende Handlung im Sinne von § 5 UWG durch eine Rechtswahlklausel in den AGB des Luftbeförderungsvertrages abgelehnt (Urteil vom 07. Mai 2013, Az.: 5 U 32/12, Rn. 35 ff). In einer weiteren Entscheidung hat das Kammergericht Berlin diese Auffassung wiederholt und bestätigt (Urteil vom 21.06.2018, Aktenzeichen 23 U 107/13, Anlage 6).

5.

21. Die Vorlagefrage ist, soweit hier ersichtlich, bislang nicht geklärt.

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