Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätung bei Rail & Fly-Ticket
BGH: Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätung bei Rail & Fly-Ticket
Die Klägerin bucht bei einem privaten Reiseveranstalter eine Flugreise mit Anreise mit dem Zug zum Abflughafen. Durch eine Verspätung der Deutschen Bahn konnte der geplante Abflug nicht erreicht werden und ein neuer Flughafen wurde vom Reiseveranstalter vorgeschlagen. Diesen Vorschlag nahm die Klägerin auch in Anspruch und fordert nun die dadurch entstandennen Mehrkosten zurück, die der Veranstalter von ihrem Konto abgebucht hat
Der Bundesgerichtshof wies die Berufung der Beklagten ab.
BGH | Xa ZR 46/10 (Aktenzeichen) |
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BGH: | BGH, Urt. vom 28.10.2010 |
Gericht | BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az: Xa ZR 46/10 |
LG Frankfurt, Urt. v. 04.03.2010, Az: 24 S 211/09 | |
AG Frankfurt, Urt. v. 28.09.2009 , Az: 29 C 2763/08 | |
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Leitsatz:
2. Wird eine Reiseleistung eines Dritten bei der Buchung einer Reise mit angeboten und gebucht, so hat dieser Dritte auch die Kosten zur Erfüllung seiner Reiseleistung zu tragen.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin bucht bei einem privaten Reiseveranstalter eine Flugreise. Vor Reiseantritt bekommt die Klägerin auch zwei Rail & Fly-Tickets zugestellt, mit denen sie kostenlos in der Bahn zum Flughafen fahren kann. Durch eine erhebliche Zugverspätung verpasste die Klägerin ihre Flug. Um trotzdem zu ihren Zielort zu gelangen musste sie einen anderen Abflughafen in einer anderen Stadt, wie auch die erhöhten Reisekosten dort hin, in Kauf nehmen. Diese nun entstandenen Mehrkosten buchte der Beklagte von dem Konto der Klägerin ab. Die Klägerin fordert diese zurück. Die Anreise zum Abflughafen war in den gebuchten Tickets enthalten. Diese Reiseleistung wurde von der Deutschen Bahn durchgeführt, welche die Verspätung auch zu verantworten hatte.
Der Bundesgerichtshof wies die Berufung der Beklagten ab.
Tenor
4. Die Revision gegen das am 4. März 2010 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
5. Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin die Rückzahlung von Zusatzkosten und Ersatz der Mehraufwendungen, die ihr wegen eines verpassten Fluges für die geänderte Anreise zum Reiseziel entstanden sind. Sie hatte bei der Beklagten für sich und ihren Lebensgefährten eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Samaná in der Dominikanischen Republik gebucht. Der Hinflug sollte am 19. Juni 2007 um 11:15 Uhr am Flughafen Düsseldorf starten. Für die Anfahrt zum Flughafen nahmen die Klägerin und ihr Lebensgefährte das Rail & Fly Ticket für eine Fahrt mit der Deutschen Bahn in Anspruch. Zu diesem Ticket heißt es in dem der Buchung zugrunde liegenden M. Katalog Karibik, Sommer 2007, auf Seite 390 unter der Überschrift „Ihre Anreise – Klug zum Flug / Bus- und Bahnticket zum Flughafen inklusive“ u.a.:
„Starten Sie entspannt in den Urlaub mit dem bequemen Anreise-Service von M., der bereits im Reisepreis eingeschlossen ist. Kein Stress und kein Stau mit dem ‚M. Rail & Fly Ticket‘. Bei jeder Flugbuchung aus diesem Katalog ist das ‚M. Rail & Fly Ticket‘ 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zum Flughafen bereits im Preis enthalten! …
Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen. …“.
6. Vor Reiseantritt erhielt die Klägerin zusammen mit den Rail & Fly Tickets ein Informationsblatt der Beklagten „Wissenswertes rund um Klug zum Flug“, dessen Angaben zu den Bedingungen der Nutzung des „M. Rail & Fly Tickets“ mit der Katalogbeschreibung im Wesentlichen übereinstimmten. Für die Anreise zum Flughafen wählten die Klägerin und ihr Lebensgefährte einen Zug ab Köln, der planmäßig um 9:08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Tatsächlich erreichten sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung erst um 11:45 Uhr und verpassten den Hinflug. Sie wurden daraufhin für den nächsten Tag auf einen Flug von München nach Punta Cana umgebucht, reisten noch am selben Tag mit der Bahn nach München, übernachteten dort im Hotel und flogen am 20. Juni 2007 vereinbarungsgemäß von München nach Punta Cana. Von dort erfolgte der Transfer mit Bus und Fähre nach Samaná.
7. Aufgrund der geänderten Anreise berechnete die Beklagte den Reisepreis neu und belastete die Kreditkarte der Klägerin mit den Zusatzkosten in Höhe von 1.030 €. Die Klägerin begehrt Rückzahlung dieser Zusatzkosten sowie Ersatz der durch die geänderte Anreise entstandenen Mehrkosten für Übernachtung, Taxi und Verpflegung in Höhe von 218 €. Ferner verlangt die Klägerin Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 186,24 €.
8. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen will. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
9. Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
10. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
11. Der Klägerin ständen ein Anspruch auf Rückzahlung der Zusatzkosten in Höhe von 1.030 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und ein Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen in Höhe von 218 € gemäß § 651c Abs. 3 BGB zu. Die Reise der Klägerin und ihres Lebensgefährten sei nach § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft, da diese wegen des verspäteten Bahntransfers nicht auf dem gebuchten Hinflug am 19. Juni 2007 befördert worden seien. Die Umbuchung der Anreise durch die Beklagte stelle eine notwendige Abhilfemaßnahme dar, so dass diese verpflichtet sei, die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen. Nach Würdigung aller Umstände könne aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden aufgrund der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen nur der Eindruck entstehen, dass die Beklagte den Bahntransfer in Gestalt des „Rail & Fly Tickets“ als eigene Reiseleistung anbiete mit der Folge, dass die Beklagte auch für von der Bahn verursachte Mängel beim Transfer hafte. So werde das Ticket als Teil des Gesamtreisepreises ausgewiesen und als „M. Rail & Fly Ticket“ bezeichnet. Die Deutsche Bahn AG werde dagegen nicht als Herausgeberin des Tickets genannt. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Buchung des Rail & Fly Tickets einen entspannten Start in den Urlaub bedeute. Der Hinweis auf die Vorzüge des Bahntransfers im Unterschied zu einer Anfahrt mit dem Auto suggeriere einem durchschnittlichen Kunden, dass die Beklagte für bei sorgfältiger Wahl der Zugverbindung dennoch eintretende von der Deutschen Bahn AG zu verantwortende Verspätungen einstehen wolle. In den Unterlagen zu dem Ticket finde sich an keiner Stelle eine Einschränkung dahingehend, dass die Beklagte eine stress- und staufreie Anreise zum Abflugort auch dann nicht garantieren könne, wenn der Kunde die Zugverbindung so ausgewählt habe, dass er den Flughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreiche. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des § 17 der Eisenbahnverkehrsordnung aF berufen, wonach die Bahn im Falle der Verspätung gegenüber dem Reisenden nicht hafte. Diese Bestimmung gelte nicht für ein Rechtsverhältnis, an dem die Deutsche Bahn AG nicht oder wie hier nur als Erfüllungsgehilfin beteiligt sei. Die Klägerin habe ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Hinweisen der Beklagten hinreichend sorgfältig geplant. Ein durchschnittlicher Kunde dürfe aufgrund der genauen Zeitangabe von zwei Stunden und der sonstigen Formulierung der Anreiseempfehlung der Beklagten davon ausgehen, dass die Beklagte bei ihren Vorgaben bereits eventuelle Verspätungen mitberücksichtigt habe. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie in der Reisebestätigung empfohlen habe, drei Stunden vor dem Abflug am Check-In Schalter zu erscheinen. Diese Empfehlung sei nicht im Zusammenhang mit der Anreise zum Flughafen, sondern lediglich in Bezug auf die Sicherheitskontrollen am Flughafen erfolgt. Die letzte und damit maßgebliche Empfehlung zur Anreise sei der Klägerin mit dem Informationsblatt „Klug zum Flug“ übermittelt worden. Danach habe der Flughafen zwei Stunden vor Abflug erreicht werden sollen.
12. II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren stand.
13. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung der von der Beklagten über die Kreditkarte der Klägerin eingezogenen Zusatzkosten für die geänderte Anreise in Höhe von 1.030 € zu. Die Umbuchung der Klägerin und ihres Lebensgefährten auf einen anderen Flug stellt eine Abhilfemaßnahme nach § 651c Abs. 2 Satz 1 BGB dar, deren Kosten die Beklagte zu tragen hat (BGH, Urteil vom 18. November 1982 – VII ZR 25/82, BGHZ 85, 301, 303). Denn die gebuchte Reise war wegen des verspäteten Bahntransfers und des dadurch verpassten Hinflugs mit einem Fehler im Sinn des § 651c Abs. 1 BGB behaftet, für den die Beklagte der Klägerin Abhilfe schuldet.
14. a) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Bahntransfer im vorliegenden Fall zum Leistungsumfang des Reisevertrags gehört, zu Recht anhand einer Würdigung der Umstände des konkreten Falls beurteilt. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass bei einer Flugpauschalreise der Transfer zum Flughafen grundsätzlich nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen gehöre. Für eine solche Annahme streitet weder ein Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel.
15. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden können, wobei sie sich auch in diesem Fall Dritter als Leistungsträger bedienen können (BGH, Urteil vom 30. September 2003 – X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225; Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 12). Nach der Vermittler- oder aber Veranstaltereigenschaft des Reiseunternehmens richtet sich seine Haftung für etwaige Mängel. Handelt es sich um eine Eigenleistung des Pauschalreiseveranstalters, so trifft ihn die vertragliche Haftung für Reisemängel, zu der u.a. die Verpflichtung zur Abhilfe nach § 651c BGB gehört. Liegt indessen eine vermittelte Fremdleistung vor, so hat der Reisevermittler mit der Vermittlung seiner Zusatzleistung seine Pflichten erfüllt. Für den Erfolg der Leistung braucht er nicht einzustehen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 13). Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Reiseleistung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner (BGH, Urteil vom 30. September 2003 – X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225 f.; Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06, NJW-RR 2007, 1501 = RRa 2007, 221 Rn. 14).
16. Ob ein Reiseveranstalter durch sein Gesamtverhalten hinsichtlich einer Reiseleistung den Anschein einer Eigenleistung begründet hat, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Entscheidung hierüber obliegt bei Individualvereinbarungen der Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06, aaO Rn. 15). Allgemeine Geschäftsbedingungen hat das Revisionsgericht hingegen selbst auszulegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f.).
17. b) Die Würdigung der Gesamtumstände durch das Berufungsgericht und seine Schlussfolgerung, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden aufgrund der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen der Eindruck entstanden ist, dass die Beklagte den Bahntransfer mittels Rail & Fly Ticket als eigene Reiseleistung anbietet, sind zutreffend.
18. aa) Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung, ob der Bahntransfer zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrags gehöre, zu Recht nicht ausschließlich auf die Reisebestätigung abgestellt, sondern auch die Katalogbeschreibung sowie das der Klägerin mit den Rail & Fly Tickets übersandte Informationsblatt gewürdigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet sich der Reiseveranstalter bei Abschluss des Pauschalreisevertrags nicht nur zur Erbringung der in der Reisebestätigung genannten Beförderung, Unterbringung und sonstigen Teilleistungen; vielmehr umfasst der Reiseveranstaltungsvertrag die Reise selbst. Gegenstand des Reisevertrags sind daher alle Leistungen, die der Veranstalter nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbietet. Bei Pauschalreisen ist zur Bestimmung der Leistungsverpflichtungen des Reiseveranstalters neben der Reisevertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt heranzuziehen, in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und die Leistungen des Veranstalters befinden. Dieser ist als Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsgrundlage (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189; Urteil vom 30. September 2003 – X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 229). Der Einwand der Revision, dass der Bahntransfer schon deshalb nicht Bestandteil des Reisevertrags der Parteien sei, weil er in der Reisebestätigung überhaupt nicht und im Katalog nicht bei der Beschreibung der gebuchten Reise, sondern hiervon abgegrenzt unter einer gesonderten Rubrik genannt werde, geht somit ins Leere.
19. bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Umstand, dass das Rail & Fly Ticket als Teil des Gesamtpreises ausgewiesen ist, als Indiz dafür gewertet, dass die Beklagte den Bahntransfer zum Flughafen als vom Pauschalreisevertrag umfasste eigene Reiseleistung anbietet.
20. Sowohl in dem der Buchung der Klägerin zugrunde liegenden Katalog der Beklagten als auch in dem vor Reiseantritt übersandten Informationsblatt wird ausgeführt, dass der Anreiseservice der Beklagten mit dem „M. Rail & Fly Ticket“ in Form eines Tickets der 2. Klasse der Deutschen Bahn AG im Reisepreis enthalten sei. Vor diesem Hintergrund erwartet der Reisende nicht nur nicht, dass diese Leistung und die Kosten hierfür auf der Reisebestätigung gesondert ausgewiesen werden, vielmehr empfände er eine gesonderte Auflistung auch als Widerspruch zu den Angaben im Katalog.
21. cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Bezeichnung des Rail & Fly Tickets in den Unterlagen der Beklagten gewürdigt. Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Transfer zum Flughafen eine Leistung der Beklagten darstelle, zu Unrecht die Bezeichnung des Tickets berücksichtigt und diese darüber hinaus unvollständig wiedergegeben und gewürdigt habe, verfängt nicht.
22. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung nicht ausschließlich auf die Bezeichnung des Tickets gestützt, sondern diese als einen von mehreren Faktoren in die Würdigung miteinbezogen. Dies ist rechtsfehlerfrei. Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung ist ein Element in deren Gesamtverhalten gegenüber dem Kunden und bildet daher ein Indiz dafür, wer im Verhältnis zum Reisenden für den Erfolg der Leistung verantwortlich ist.
23. Im Übrigen hat das Berufungsgericht seiner Bewertung die Bezeichnung des Tickets zugrunde gelegt, wie sie die Beklagte in ihren Unterlagen verwendet. Das für die Anreise per Bahn im Angebot der Beklagten enthaltene Ticket wird sowohl im Katalog als auch im Informationsblatt durchgängig als „M. Rail & Fly Ticket“ bezeichnet. Der Zusatz „2. Klasse der Deutschen Bahn AG“ steht – nur an einer Stelle des Katalogs – neben dieser Bezeichnung und gibt keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass es sich bei der Bahnfahrt um eine Fremdleistung handelt, die die Beklagte nur vermitteln will. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusatz deshalb nur eine Beschreibung der Reisekategorie (2. Klasse) gesehen.
24. dd) Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Hinweis, dass die Buchung eines solchen Tickets einen entspannten Start in den Urlaub ermögliche, vermittle ebenfalls den Eindruck, die Beklagte biete den Bahntransfer als eigene Reiseleistung an, ist ebenfalls zutreffend. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zwar zu Recht darauf hin, dass – anders als es die Formulierung im Berufungsurteil vermuten lassen könnte – eine gesonderte Buchung des Rail & Fly Tickets nicht erforderlich, sondern dieses unabhängig davon, ob der Reisende mit der Bahn anreist, im Reisepreis enthalten ist. Das Berufungsgericht hat seine Erwägung jedoch nicht auf die Erforderlichkeit einer gesonderten Buchung gestützt, sondern auf den Umstand, dass die Beklagte auf die Vorteile einer unter ihrer eigenen Geschäftsbezeichnung angebotenen Serviceleistung aufmerksam gemacht hat.
25. ee) Des Weiteren ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die dem Kunden überlassene Auswahl der Bahnverbindung zum Flughafen nicht der Annahme entgegensteht, die Beklagte hafte für Mängel beim Transfer, für die allein die Deutsche Bahn AG verantwortlich ist.
26. Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verletzt. Liege wie hier die Organisation der Anreise in der Hand des Reisenden, sei kein Raum für die Annahme, der Reiseveranstalter wolle die Anreise mit der Bahn in eigener Verantwortung übernehmen und für etwaige Verspätungen einstehen. Nur wenn dem Veranstalter auch die Organisation, insbesondere die Auswahl der Zugverbindung überlassen werde, sei er auch in der Lage, das übernommene Risiko zu steuern.
27. Auch diese Rüge führt nicht zum Erfolg. Die Beklagte weist sowohl in ihrem Katalog als auch in dem Informationsblatt zu dem Rail & Fly Ticket ausdrücklich auf ihren bequemen Anreiseservice hin und gibt detaillierte Hinweise zur Auswahl der Bahnverbindung. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gesamtumstände und insbesondere der Hinweis auf die Vorzüge des Bahntransfers gegenüber einer Anreise mit dem Auto für einen durchschnittlichen Kunden darauf hindeuteten, dass die Beklagte für bei sorgfältiger Wahl der Zugverbindung dennoch eintretende, von der Deutschen Bahn AG zu verantwortenden Verspätungen einstehen wolle. Im Übrigen könnte auch die Beklagte, selbst wenn ihr die Auswahl der Zugverbindung überlassen bliebe, nicht mehr tun, als einen „rechtzeitigen“ Zug auszuwählen. Auf betriebs- oder unfallbedingte Ausfälle bei der Deutschen Bahn AG hätte sie keinen Einfluss und könnte das übernommene (Organisations-)Risiko gerade nicht steuern. Die Ausgangslage ist insoweit nicht grundlegend anders als bei einer zu den angebotenen Reiseleistungen gehörenden Flugreise.
28. ff) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es sei lebensfremd anzunehmen, die Beklagte wolle für die Pünktlichkeit aller Züge der Deutschen Bahn AG und der in der Katalogbeschreibung sowie dem Informationsblatt genannten Verkehrsverbünde einstehen. Die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer hängt nicht von dessen Willen ab, sondern davon, ob er eine von Dritten ausgeführte Reiseleistung als eigene anbietet. Bei der insoweit gebotenen Auslegung des Reisevertrags kann zwar auch der Umstand von Bedeutung sein, welche Einflussmöglichkeiten der Reiseveranstalter auf die Tätigkeit des Leistungserbringers hat. Auch dieser Aspekt ist jedoch nicht allein ausschlaggebend, sondern in die gebotene Würdigung aller für die Auslegung relevanten Umstände mit einzubeziehen. Für die im Streitfall zu entscheidende Konstellation hat das Berufungsgericht aus der Gesamtheit der relevanten Umstände den Schluss gezogen, dass die Beklagte die Anreise mit der Bahn trotz der damit für sie verbundenen Risiken als eigene Leistung angeboten hat. Dieser Bewertung tritt der Senat aus den oben dargelegten Gründen bei.
29. gg) Schließlich vermag die Revision auch nicht mit dem Vorbringen durchzudringen, dass nach der Katalogbeschreibung nur das Ticket, nicht aber die Anreise als solche im Reisepreis enthalten sei. Die Beklagte hat ihr Angebot in ihrem Katalog ausdrücklich als „bequemen Anreise-Service von M.“ bezeichnet und auch in ihrem Informationsblatt mit dem Hinweis „Bequeme Anreise zum Flug inklusive!“ beworben. Diese Formulierung vermittelt dem durchschnittlichen Kunden den Eindruck, dass etwaige Beanstandungen und insbesondere infolge eines nicht rechtzeitigen Transfers eintretende Zusatzkosten von der Beklagten reguliert werden.
30. 2. Das Berufungsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen für Übernachtung, Verpflegung und Taxi zusteht, die im Zusammenhang mit der von der Beklagten angebotenen Umbuchung auf einen anderen Flug von einem anderen Abflugort entstanden sind. Da der Bahntransfer mittels des Rail & Fly Tickets zum Leistungsumfang des Pauschalreisevertrags gehört, schuldet die Beklagte der Klägerin nach § 651c Abs. 3 BGB Ersatz für alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der von ihr geschuldeten Abhilfemaßnahme entstanden sind (Staudinger/J. Eckert, BGB, Neubearb. 2003, § 651c Rn. 154; MünchKomm.BGB/Tonner, 5. Aufl., § 651c Rn. 64).
31. 3. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 2, § 286 BGB.
32. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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