Reiseveranstalterhaftung für Bahnverspätungen bei Rail & Fly-​Ticket

AG Hannover: Reiseveranstalterhaftung für Bahnverspätungen bei Rail & Fly-​Ticket

Ein Thailandurlauber verpasste seinen Flug wegen einer Verspätung des „Zuges-zum-Flug“. Da die Reiseveranstalterin nicht deutlich gemacht hatte, dass es sich dabei um eine vermittelte Fremdleistung handelte, musste sie dafür haften.

AG Hannover 445 C 7017/15 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 18.12.2015
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 18.12.2015, Az: 445 C 7017/15
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 18. Dezember 2015

Aktenzeichen 445 C 7017/15

Leitsatz:

2. Ein Reiseveranstalter haftet für einen mangelhaften Zugtransfer, wenn er diesen als Teil des Leistungsbündels angeboten hat, ohne deutlich zu machen, dass es sich um eine vermittelte Fremdleistung handelt.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau einen Thailandurlaub vom 10.01. bis 01.02.2015 gebucht. Inbegriffen war auch ein Zug-zum-Flug-Ticket. Aufgrund technischer Probleme hatte der ICE jedoch zwei Stunden Verspätung und die Reisenden verpassten den Flug von Düsseldorf. Ihnen entstanden Taxikosten, sowie Kosten für ersatzweise beschaffte Flugtickets in Höhe von 1.761,20 €, welche der Kläger von der Reiseveranstalterin ersetzt haben wollte.

Das Amtsgericht Hannover gab der Klage statt. Die Beklagte hatte den Eindruck erweckt, die Zuganreise sei Teil des Leistungsbündels und sie wolle für ihren Erfolg einstehen, indem sie im Katalog und auf der Buchungsbestätigung nicht darauf hingewiesen hatte, dass es sich um eine Kooperation mit der Deutschen Bahn handelte. Sie musste den Schaden des Klägers ersetzen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.761,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 13 Prozent und die Beklagte 87 Prozent zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.

6. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau über das Internet bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Thailand für den Zeitraum vom 10.01.2015 bis zum 01.02.2015. Der Preis betrug insgesamt 4.608,00 €. Hinsichtlich der einzelnen Einzelleistungen wird Bezug genommen auf die Reisebestätigung vom 23.05.2014 (Blatt 11-​14 der Akte), die Katalogbeschreibung (Anlage K2, Blatt 15 der Akte), die Flugplanbestätigung (Anlage K3, Blatt 16 der Akte) und ein Bestätigungsschreiben der Beklagtenseite (Blatt 19 der Akte). Dem Kläger stand bei der Buchung der Prospekt „… Asien Nov. 2014 bis Okt. 2015“ zur Verfügung. Unter anderem wurde eine „Zug-​zum-​Flug“-​Leistung angeboten.

7. Der Hinflug sollte am 10.01.2015 um 14:35 Uhr aus Düsseldorf starten. Der Kläger und seine Ehefrau verpassten diesen Flug. Der Kläger versuchte aufgrund einer behaupteten Zugunregelmäßigkeit vom Hauptbahnhof in Rheine nach Münster zu kommen, um dort einen ICE zu erreichen, mit dem er den Flughafen Düsseldorf rechtzeitig hätte erreichen können. Dies klappte jedoch nicht. Es entstanden Taxikosten in Höhe von 85,00 €.

8. Der Kläger kaufte Ersatztickets zu einem Preis von 1.676,20 €. Den Preis verlangt er zzgl. der Taxikosten von der Beklagten zurück.

9. Der Kläger behauptet, Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Er und die Zeugin … hätten den IC 2037 aus Norden nach Emden und den IC 2009 von Emden nach Duisburg gebucht. Auf dem Weg zum Flughafen Düsseldorf sei es zu einer Betriebsstörung gekommen, sodass der Zug über 2 Stunden Verspätung gehabt habe. Daher hätten sie den Flug um 14:35 Uhr nicht erreicht. Sie meinen, die „Zug-​zum-​Flug“-​Leistung sei Bestandteil des Reisevertrages.

10. Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.761,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2015 zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12. Die Beklagte meint, die „Zug-​zum-​Flug“-​Leistung sei nicht Gegenstand des Reisevertrages. Die Verspätung müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Sie behauptet, Allgemeine Geschäftsbedingungen seien Bestandteil des Reisevertrages geworden. Aus den AGB gehe hervor, dass die „Zug-​zum-​Flug“-​Leistung eine eigene Leistung der Deutschen Bahn AG sei. Diese AGB seien bei jeder Internetbuchung Vertragsbestandteil. Der Kläger sei bei der Internetbuchung auf die 63. Auflage der Reisebedingungen der Beklagten (Blatt 106-​110 der Akte) verwiesen worden, der er habe zustimmen müssen.

13. Im Übrigen sei der Kläger bei der Buchung der Reise im Internet über den Zug-​zum-​Flug-​Service informiert worden. Auch in seinen Reiseunterlagen sei er auf die Eigenverantwortliche Anreise hingewiesen worden.

14. Im dem Kläger zur Verfügung gestandenen Prospekt habe sich ein Preis- und Informationsteil befunden, wo hervorgehoben werde, dass der Kläger für die rechtzeitige Anreise selbst verantwortlich sei. Es wird Bezug genommen auf Blatt 75 der Akte.

15. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … . Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2015, bezüglich des übrigen Parteivortrages auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

16. Die zulässige Klage ist begründet.

17. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.676,20 € gem. § 651c Abs. 3 BGB und auf Zahlung weiterer 85,00 € gem. § 651f Abs. 1 BGB.

18. Die Beklagte hat für die Folgen der Zugverspätung nach § 278 S. 1 BGB einzustehen.

19. Bei der in der Reisebestätigung erwähnten „Zug-​zum-​Flug“-​Leistung handelt es sich um eine Leistung des Reiseveranstalters, wenn dieser aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit seinem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelte, er biete den Bahntransfer als eigene Leistung an und wolle für den Erfolg einstehen (Staudinger/Ansgar Staudinger (2011) BGB § 651a Rn. 54; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – Xa ZR 46/10 -, Rn. 24, juris; Führich, LMK 2011, 313836, beck-​online; AG Köln, Urteil vom 29. September 2014 – 142 C 413/13 -, Rn. 17, juris).

20. Ein Reiseveranstalter erweckt den Anschein einer Eigenleistung, wenn er dem Reisenden die Leistung im Katalog oder in den Buchungsunterlagen und Reiseinformationen ohne Hinweis zur Verfügung stellt, dass sie nicht Bestandteil des Leistungsbündels ist (R. Schmid in: Erman BGB, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 651a BGB Rn. 14).

21. Will der Veranstalter nicht für Mängel der Zuganreise einstehen, muss er dies seinem Kunden deutlich gegenüber kommunizieren. Bei Zweifeln und Unklarheiten ist von einer Eigenleistung des Veranstalters auszugehen. Wenn also der Veranstalter deutlich in seiner Reiseausschreibung, seiner Reisebestätigung und in einem Informationsschreiben darauf hinweist, dass die Zugfahrt lediglich in Kooperation mit der Bahn durchgeführt wird und der Reisende für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist, so haftet der Reiseveranstalter nicht für Verspätungen oder sonstige Schlechtleistungen der Bahn. Entscheidend ist damit das Auftreten des Veranstalters gegenüber dem Reisenden (Führich, LMK 2011, 313836, beck-​online).

22. Hier ist zu berücksichtigen, dass in der Reisebestätigung (Anlage K1) bei den aufgeführten Reiseleistungen die Zug-​zum-​Flug-​Leistung von den übrigen Leistungen wie dem Flug und gebuchten Hotel nicht besonders hervorgehoben oder deutlich gemacht wird, dass es sich hierbei nicht um eine Reiseleistung der Beklagten handelt. Die Zug-​zum-​Flug-​Leistung wird vielmehr kommentarlos als Reiseleistung direkt unter dem Reisepreis aufgeführt. Insoweit ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte nicht durch einen ohne weiteres erkennbaren Zusatz deutlich gemacht hat, dass es sich hierbei um eine von der Deutschen Bahn angebotenen Leistung handelt, mit der sie in keinem Zusammenhang steht.

23. Auch in der Katalogbeschreibung (Anlage K2) wirbt die Beklagte unter der Rubrik „Vorteile“ mit der Zug-​zum-​Flug-​Leistung neben den übrigen aufgeführten Reiseleistungen. Ein Hinweis darauf, dass es sich um eine Fremdleistung handelt, findet sich nicht.

24. Auch in der den Klägern übermittelten Flugplanbestätigung (Anlage K3) wird die Zug-​zum-​Flug-​Leistung neben der Flugleistung und dem gebuchten Hotel unter dem Briefkopf der Beklagten und dem Stichwort „Persönlicher Reiseplan“ aufgelistet. Weiter heißt es in dem Dokument „Alle Informationen zu Ihrem Reiseverlauf finden Sie in diesem Dokument. Genießen Sie die Vorfreude auf Ihren Urlaub“. Darunter werden sodann die einzelnen Reiseleistungen inkl. der Zug-​zum-​Flug-​Leistung aufgelistet ohne einen Hinweis darauf, dass die Zug-​zum-​Flug-​Leistung ein Angebot der Deutschen Bahn ist.

25. Der Hinweis „Bitte wählen Sie Ihre Verbindung so, dass Sie Ihren Abflughaften spätestens 2 Stunden vor dem Start Ihres Flugzeuges erreichen“ führt nicht dazu, dass es sich aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsreisenden nicht um eine Leistung der Beklagten handelt. Dieser Zusatz war ebenfalls Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 28. Oktober 2010 – Xa ZR 46/10 -, Rn. 1, juris, in welcher die Zug-​zum-​Flug-​Leistung als Vertragsbestandteil qualifiziert worden ist. Ein Durchschnittsreisender wird hierin lediglich die Aufforderung erkennen, pünktlich anzureisen und nicht, dass sich die Beklagte von der angebotenen Zugfahrt distanziert. Auch in einem Bestätigungsfax der Beklagten (Anlage K5) heißt es „Zug zum Flug 2. Klasse inkl.“.

26. Dass sich auf dem Zugticket (Anlage K7) der Hinweis befindet, die Leistung werde in Kooperation mit der Deutschen Bahn angeboten, führt ebenfalls nicht dazu, das ein Durchschnittsreisender erkennen kann, dass die Beklagte die Leistung nicht als eigene anbietet. Dies liegt zum einen an dem bereits ausführlich dargelegten übrigen Gesamtverhalten der Beklagten. Zum anderen kann die Formulierung „In Kooperation“ auch derart verstanden werden, dass die Beklagte diese Leistung gemeinsam mit der Deutschen Bahn anbietet, denn andernfalls bedürfte es einer Kooperation nicht. Laut Duden bedeutet Kooperation „Zusammenarbeit“. Wenn nun die Beklagte behauptet, sie habe mit der Anreise der Reisenden mit der Deutschen Bahn nichts zu tun, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie mit der Deutschen Bahn AG zusammenarbeitet. Wie bereits dargelegt ist bei Zweifeln und Unklarheiten von einer Eigenleistung des Veranstalters auszugehen.

27. Es ist für die Beklagte kein unverhältnismäßiger Aufwand, in der Reiseleistung darauf hinzuweisen, dass die Anreise mit der Deutschen Bahn keine Reiseleistung darstellt.

28. Ob die Reise- und Versicherungsbedingungen (Blatt 106 bis 110 der Akte) Vertragsbestandteil geworden sind, kann dahinstehen. Die Beklagte listet dort unter Ziff. 13, welche mit dem Wort „Haftung“ überschrieben ist, auf, dass der Reisende für seine rechtzeitige Anreise selbst verantwortlich ist, es sei denn, die Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters.

29. Dieser Hinweis ist weder besonders hervorgehoben, noch muss ein Reisender aufgrund des übrigen Gesamtverhaltens der Beklagten davon ausgehen, unter dem Begriff „Haftung“ zu erfahren, dass die Beklagte die Zug-​zum-​Flug-​Leistung aus den in der Buchungsbestätigung aufgeführten Reiseleistungen herausnimmt.

30. Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst, durch Sachverständigengutachten zu erforschen, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sind. Durch Verfügung vom 20.10.2015 (Blatt 162 der Akte) ist der Beklagten aufgegeben worden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzureichen. Dazu sah sie sich ausweislich ihres Schriftsatzes vom 06.11.2015 nicht veranlasst.

31. Auch die von der Beklagten durch Klagerwiderung vom 08.09.2015 vorgelegten Informationen „Rund um die Reise“ (Blatt 73 bis 75 der Akte) führen zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage, unabhängig davon, ob diese überhaupt dem Kläger bekannt waren. Denn wer unter dem Begriff „Information zu Ihrer Anreise“ mitteilt, dass der Reisende für die rechtzeitige Anreise selbst verantwortlich ist, macht hierdurch nicht deutlich, dass es sich um eine Leistung handelt, für die er nicht einstehen möchte. Es hätte eines deutlichen Hinweises bedurft, dass es sich um eine von der Deutschen Bahn angebotenen Fremdleistung handelt.

32. Auch wenn es bei Buchung der „Rail&Fly-​Fahrkarte“, wie sie durch die Beklagte bezeichnet wird (Anlage K7) dem Kunden überlassen bleibt, sich irgendeinen Zug am Vortag bzw. Tag des Hinfluges zu wählen und er damit für die rechtzeitige Anreise selbst verantwortlich ist, durfte ein durchschnittlicher Kunde die oben genannten Formulierungen dahingehend verstehen, dass die Beklagte für Mängel beim Transfer, für die allein die Deutsche Bahn verantwortlich ist, wie in der Regel bei Verspätungen, haften würde (LG Frankfurt RRa 2010, 117, 119).

33. Auf dem Zugticket befindet sich neben dem Logo der Beklagten auch der folgende Zusatz:

34. „Rail&Fly (Einfache Fahrt)

35. Von: Railway Germany

36. Nach: Düsseldorf

(…)

37. Vertragspartner: … Deutschland GmbH (…)

38. Flugticketnr.: …“

39. Die Beklagte erklärt sich demnach auf dem Ticket selbst zum Vertragspartner. Zudem befindet sich in der Reisebestätigung (Anlage K1) dieselbe Flugticketnummer unter dem Stichwort „Vorgang“ schräg rechts unterhalb des Logos der Beklagten, was einen Zusammenhang zwischen der gebuchten Reise und der Zugfahrt begründet. Auch hieraus wird für einen Durchschnittsreisenden deutlich, dass es sich um eine Leistung der Beklagten handelt.

40. Nach alledem hat die Beklagte für die Verspätungen der Deutschen Bahn AG als deren Erfüllungsgehilfin nach § 278 S. 1 BGB einzustehen. Der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung mit gegenteiligen Rechtsansichten wird aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt, wobei ohnehin fraglich ist, ob sie mit dem hiesigen Sachverhalt vergleichbar ist.

41. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger mit seiner Ehefrau einen Zug gewählt hat, mit welchem sie ohne Störungen im Zugbetrieb rechtzeitig am Flughafen in Düsseldorf angekommen wären.

42. Gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Behauptung als wahr oder erwiesen anzusehen bei einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67 -, BGHZ 53, 245-264, Rn. 72).

43. Die Zeugin …, Ehefrau des Klägers und Mitreisende, hat ausgesagt, sie erinnere sich noch, dass sie und der Kläger am Reisetag gegen 07.45 Uhr morgens von zu Hause zum Bahnhof in Norden mit dem Taxi losgefahren seien. Sie seien mit einem Zug über Emden nach Düsseldorf gefahren. Die Fahrt nach Düsseldorf sei nicht problemlos verlaufen. In Salzbergen habe der Zug gestoppt. Ihnen sei anschließend mitgeteilt worden, es habe eine Störung auf der Strecke gegeben und nur ein Gleis sei frei gewesen. Es hätten zuerst die Güterzüge Richtung Norden durchgelassen werden müssen.

44. Zu der Störung sei es etwa gegen 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr gekommen. Der Zug, den sie ausgewählt hätten, habe noch vor 12.00 Uhr in Düsseldorf ankommen sollen. Sie seien erst gegen 16.00 Uhr am Schalter im Flughafen angekommen.

45. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft und widerspruchsfrei. Die Zeugin konnte sich auch noch an Randdetails erinnern. So konnte sie den Grund der Zugverspätung ebenso mitteilen wie die Tatsache, dass sie während der Zugfahrt ihr Smartphone dabei gehabt und damit Kontakt zum Flughafen und der Beklagten aufgenommen habe. Des Weiteren decken sich die von der Zeugin genannten Fahrplanzeiten der Züge mit der vom Kläger vorgelegten Fahrplananlage (Anlage K8, Blatt 27 bis 28 der Akte).

46. Da der Bahntransfer mittels des Rail&Fly-​Tickets zum Leistungsumfang des Pauschalreisevertrags gehört, schuldet die Beklagte dem Kläger nach § 651c Abs. 3 BGB Ersatz für alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der von ihm geschuldeten Abhilfemaßnahme entstanden sind (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – Xa ZR 46/10 -, Rn. 26, juris). Dazu gehören die Kosten für die Ersatztickets in Höhe von 1.676,20 €. Die Bestimmung einer Abhilfefrist bedurfte es vorliegend nicht, weil nicht ersichtlich ist, wie die Beklagte hätte Abhilfe schaffen können.

47. Die Taxikosten in Höhe von 85,00 € kann der Kläger gem. § 651f Abs. 1 BGB erstattet verlangen. Sie sind im Zusammenhang mit dem Versuch angefallen, pünktlich am Flughafen in Düsseldorf zu erscheinen.

48. Der Kläger hat seinen Anspruch auch durch Schreiben vom 02.02.2015 (Anlage K13, Blatt 39 bis 40 der Akte) innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 BGB geltend gemacht.

49. Zinsen kann der Kläger gem. § 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB wie beantragt ab dem 26.05.2015 verlangen, nachdem er der Beklagten durch Schreiben vom 13.05.2015 (Anlage K16, Blatt 46 bis 48 der Akte) eine Zahlungsfrist bis zum 25.05.2015 gesetzt hatte.

50. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Auch ohne ausdrücklichen Kostenantrag ist bei einer Teilrücknahme eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen. Ein Kostenantrag ist nur außerhalb des Urteilsverfahrens bei vollständiger Klagrücknahme erforderlich, nicht aber wenn einheitlich von Amts wegen eine gemischte einheitliche Kostenentscheidung zu treffen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Mai 1991 – 14 W 264/91 -, juris). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Klagrücknahme nur eine Nebenforderung betraf, die sich nicht streitwerterhöhend auswirkt, § 4 ZPO. Sofern die Nebenforderung einen Betrag von 10 Prozent eines fiktiven, die Nebenforderung enthaltenden Streitwertes überschreitet, kommt § 92 ZPO dennoch insoweit zur Anwendung (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 92 Rn. 11). Dies muss auch für § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO gelten.

51. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Vollstreckung durch den Kläger aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO und für die Vollstreckung durch die Beklagte aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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