Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in den Allgemeine Bedingungen eines Reisevertrags
LG Düsseldorf: Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in den Allgemeine Bedingungen eines Reisevertrags
Ein Verbraucherschutzverband versuchte, einem Reiseveranstalter die Verwendung einer Preisänderungsklausel zu untersagen. Die Klage scheiterte, weil die Klausel korrekterweise mindestens vier Monate Abstand zwischen Buchung und Reise zur Bedingung machte.
LG Düsseldorf | 12 O 303/00 (Aktenzeichen) |
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LG Düsseldorf: | LG Düsseldorf, Urt. vom 21.03.2001 |
Rechtsweg: | LG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2001, Az: 12 O 303/00 |
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Leitsatz:
2. Eine Klausel in den AGB eines Reiseveranstalters, die die Möglichkeit der Preisanpassung vorsieht, sofern zwischen Vertragsschluss und Reise mehr als vier Monate liegen, ist wirksam.
Zusammenfassung:
3. Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen eine Reiseveranstalterin, weil sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendete, die vorsah, dass der gebuchte Reisepreis pro Person nachträglich geändert werden könne, sollten sich die Kosten und Gebühren eines oder mehrerer Reisebestandteile erhöhen.
Die Klage wurde abgewiesen. Der Preisänderungsvorbehalt war nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch rechtmäßig, denn sie war an die Bedingungen geknüpft, dass zwischen Vertragsschluss und Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen kam nicht zur Anwendung, da die Beklagte nicht gegen die Verpflichtung zur Preissenkung verstoßen hatte, denn eine solche bestand nicht. Daher hatte der Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
5. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen. Teil ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die nachfolgend wiedergegebene Klausel:
6. … behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.“
7. Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel verstoßen bei richtlinienkonformer Auslegung gegen §§ 10 Nr. 4 und 9 AGBG, da sie nur die Möglichkeit einer Preiserhöhung, nicht aber auch einer Preissenkung vorsehe. Zudem lasse die Klausel eine Erhöhung auch wegen Gründen, die bereits bei Abschluß des Reisevertrages vorhersehbar gewesen seien, zu. Es fehle in der Klausel auch an einem Verweis auf die für die Preisberechnung erforderlichen genauen Angaben. Außerdem sehe die Klausel keine Nennung von Gründen für die Preiserhöhung vor.
1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs, soweit es sich um solche Handlungen handelt, deren vorsätzliche Begehung der Kläger der Beklagten nachweist) fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Reiseverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt … behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.“
2.
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die vorstehend aufgeführte Klausel zu berufen.
die Klage abzuweisen.
10. Sie ist der Ansicht, die Klausel sei zulässig, da sie nur die vom Gesetzgeber in Kenntnis der EG-Pauschalreiserichtlinie in § 651a Abs. 3 und 4 BGB geschaffene Möglichkeit zu nachträglichen Preiserhöhungen umsetze. Diese Regelung sei abschließend. Eine Unvorhersehbarkeit der Preiserhöhung bei Vertragsschluß fordere das Gesetz gerade nicht. Hierfür bestehe auch kein Bedürfnis, da eine Erhöhung ohnehin unverzüglich mitgeteilt werden müsse. Zudem seien die in der Klausel vorgesehenen Angaben zur Preisberechnung ausreichend. Ferner könnte man auf die Angabe von Gründen für eine Preiserhöhung in der Klausel verzichten.
11. Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
12. Die zulässige Klage ist unbegründet.
13. Die angegriffene Klausel ist nicht wegen Verstoßes gegen die §§ 9 und 10 Nr. 4 AGB unwirksam. Schon die Anwendbarkeit dieser Normen begegnet Bedenken. Das Gericht neigt der Ansicht zu, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine nachträgliche Preiserhöhung bei Reiseverträgen in § 651a Abs. 3 und 4 BGB abschließend geregelt hat. Die Regelung läßt dem Reiseveranstalter keinen Gestaltungsspielraum mehr. Dem Reiseveranstalter wird lediglich die Möglichkeit eingeräumt nach Maßgabe des § 651a Abs. 3 und 4 BGB sich eine nachträgliche Preiserhöhung vorzubehalten oder auf diese Möglichkeit zu verzichten. Einen dispositiven Freiraum für Preisänderungsvorbehalte vermag das Gericht nicht zu erkennen. Auch das Institut der Verbandsklage nach § 13 AGBG kann die Anwendbarkeit der §§ 9 ff. AGBG nicht rechtfertigen, es setzt sie vielmehr voraus. Entscheidend ist jedoch, daß der Gesetzgeber in § 651a Abs. 3 S. 3 BGB bestimmt hat, daß § 11 Nr. 1 AGBG unberührt bleibt. Eine solche Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AGBG ausgegangen wäre. Durch diesen Verweis auf § 11 Nr. 1 AGBG wird klargestellt, daß der Reiseveranstalter sich die Erhöhung nur vorbehalten kann, wenn zwischen dem Vertragsschluß und dem Reisebeginn mehr als vier Monate liegen. Die Regelung in § 651a Abs. 3 wird hierdurch unter Vermeidung einer überflüssigen Wiederholung des Gesetzestextes vervollständigt. Die Anforderungen an eine Preiserhöhungsklausel im Reisevertragsrecht sind damit abschließend geregelt. Denn der Bestimmung, daß eine einzelne Norm eines Gesetzes gelten soll, muß nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzesauslegung im Umkehrschluß der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, daß dieses Gesetz im Übrigen keine Anwendung finden soll. Für die Anwendung der übrigen Bestimmungen des AGBG verbleibt daher kein Raum. Selbst wenn man jedoch eine grundsätzliche Anwendbarkeit des AGBG bejaht, fehlt es jedenfalls an einem auf dem Fehlen einer korrespondierenden Verpflichtung zu Preissenkungen beruhenden Verstoß gegen die §§ 9 und 10 Nr. 4 AGBG. § 651a Abs. 3 BGB ist, vergleichbar § 51a BRAO, als Erlaubnisnorm zu werten, die dem Reiseveranstalter bei Beachtung der festgelegten Bedingungen eine nachträgliche Preiserhöhung gestattet. In solchen Fällen ist eine Inhaltskontrolle ausgeschlossen (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., 1999, § 8 AGBG Rdnr. 8). Es kommt dem Gericht nicht zu, eine Klausel wegen Verstoßes gegen die §§ 9 oder 10 Nr. 4 AGBG zu verwerfen, mit der der Verwender von einer speziell für diesen Fall vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit Gebrauch macht. Insoweit ist auch das vom Kläger aufgeführte Urteil des Bundesgerichtshofs zu der Änderung von Kreditzinsen entsprechend den Refinanzierungskonditionen (BGH NJW 1986, 1803 (1804)) nicht einschlägig. Dieses Urteil hat zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Gegenstand, aber eben nicht solche reiserechtlichen Bestimmungen, die sich im Rahmen des § 651a Abs. 3 BGB bewegen. Gemäß § 651a Abs. 3 BGB muß sich der Reiseveranstalter die Erhöhung im Vertrag vorbehalten, wenn er sich die Möglichkeit, den Reisepreis zu erhöhen, offenhalten will. Eine Verpflichtung zu einer korrespondierenden Regelung einer Preissenkung enthält § 651a Abs. 3 BGB unstreitig nicht. Der Gesetzgeber erachtet die in Umsetzung der Richtlinie über Pauschalreisen des Rates der EG (90/314/EWG) geschaffene Regelung in § 651a Abs. 3 BGB offensichtlich als einen gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, den Gesetzgeber im Wege der richtlinienkonformen „Auslegung“ zu korrigieren und damit seinen Willen an die Stelle des Willens des Gesetzgebers zu setzen. Daß der Gesetzgeber die Aufnahme einer korrespondierenden Verpflichtung zu Preissenkungen schlicht übersehen hätte, kann nicht einfach unterstellt werden. Eine solche Annahme läßt sich auch aus der Gesetzesentstehung nicht ableiten. Schon der der Gesetzesänderung zugrunde liegende Regierungsentwurf vom Juli 1993 hatte in § 651a Abs. 3 lediglich den Tatbestand der Erhöhung des Reisepreises geregelt (BT-Drucks. 12/5354 S. 4). Diesem ist dann auch der Bericht des Bundestages vom Februar 1994 gefolgt (BT-Drucks. 12/7334). Gleichzeitig erkannte man in der Begründung des Entwurfes vom Juli 1993 an, daß die umzusetzende EG-Richtlinie nicht nur den Tatbestand einer Erhöhung, sondern den einer Änderung des Reisepreises umfasse (BT-Drucks. 12/5354 S. 7). In der Begründung des Entwurfes heißt es zugleich, man beschränke sich darauf, die EG-Richtlinie nur in dem Rahmen in deutsches Recht umzusetzen, soweit die bereits vorhandenen Reiserechtsnormen den Anforderungen der Richtlinie nicht genügen. Es sollten demnach keine Änderungen vorgenommen werden, die nicht durch die Pauschalreiserichtlinie veranlaßt seien (BT-Drucks. 12/5354 S. 9). Aus diesem Grunde ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, daß der Gesetzgeber in Kenntnis der Richtlinie bewußt auf die Aufnahme einer Verpflichtung zu Preissenkungen verzichtet hat, da die vorhandenen Rechtsnormen einer Verringerung des Reisepreises nicht entgegenstehen.
14. Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie seinen Gestaltungsspielraum verkannt hat. Denn die Richtlinie fordert gerade keine gleichzeitige Verpflichtung des Reiseveranstalters zu einer Preissenkung. Der fragliche Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie lautet:
15. „Die vertraglich festgelegten Preise dürfen nicht geändert werden, es sei denn, daß der Vertrag die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ausdrücklich vorsieht.“
16. Nach dem Wortlaut der Richtlinie muß der Vertrag folglich entweder eine Preiserhöhung oder eine Preissenkung vorsehen. Die gleichzeitige Regelung beider Möglichkeiten wird gerade nicht gefordert. Auch aus den ersten Satzteil ergibt sich insoweit nicht Gegenteiliges, da dort nicht von einer Erhöhung, sondern neutral von einer Änderung der festgelegten Preise die Rede ist. Die Richtlinie läßt sich folglich nach ihrem Wortlaut sehr wohl dahingehend auslegen, daß im Hinblick auf eine nachträgliche Preiserhöhung auch nur diese Möglichkeit vertraglich vorbehalten sein muß. Für ein solches Verständnis der Richtlinie läßt sich auch der Umstand anführen, daß die Richtlinie gerade keine Verpflichtung zur Preissenkung postuliert, sondern von einer im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit einer Preissenkung spricht. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied. Die streitgegenständliche Vertragsklausel gibt der Beklagten unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit zu einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises, verpflichtet ist sie hierzu aber nicht. Daß eine diesbezüglich korrespondierende Bestimmung, die der Beklagten die Möglichkeit gibt, den Reisepreis zu senken, sie hierzu aber nicht verpflichtet, überflüssig ist, dürfte offensichtlich sein. Aber auch dann, wenn dem Kunden eine entsprechende Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt wurde, wäre diese für ihn in der Praxis ohne jeden Nutzen. Denn der Kunde des Reisevertragspartners hat mangels Kenntnis der Preiskalkulation des Reiseveranstalters keine Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine Preissenkung darzutun. Da der Richtlinie eine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Preissenkung, wie ausgeführt, nicht zu entnehmen ist, hat sich der Gesetzgeber nach Ansicht des Gerichts bei dem Verzicht auf eine Normierung der Preissenkungsmöglichkeit im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gehalten. Zum einen erscheint eine entsprechende Auslegung der Richtlinie zulässig, zum anderen widerspricht es dem — auch im Europarecht geltenden — Grundsatz der Gesetzesklarheit, erkennbar Überflüssiges, wie die Möglichkeit einer Preissenkung, in eine Norm aufzunehmen.
17. Auch die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Preiserhöhung, wenn die Gründe hierfür bereits bei Abschluß des Reisevertrages vorhersehbar gewesen seien, vermag das Gericht nicht zu teilen. Der Kunde wird durch die streitgegenständliche Klausel nicht unbillig benachteiligt. Insoweit folgt das Gericht auch nicht dem Vorschlag des Klägers, die Klausel umzuformulieren und lediglich den Fall der „unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben“ zu erfassen. Der Gesetzgeber hat in § 651a Abs. 3 und 4 BGB auf eine Differenzierung im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit der nachträglichen Erhöhung verzichtet. Ein solcher Verzicht ist auch wohlbegründet. Soweit es um eine Kostensteigerung geht, die zwar wahrscheinlich ist, aber noch nicht definitiv feststeht, dient die Regelung durchaus auch den Interessen der Kunden. Denn wäre in einem solchen Fall eine nachträgliche Preiserhöhung ausgeschlossen, würde der Reiseveranstalter diese eventuelle Kostensteigerung bereits im Reisepreis berücksichtigen. Kommt es dann doch nicht zu der erwarteten Kostensteigerung, müßte der Kunde unnötigerweise mehr bezahlen, da ein Anspruch auf Preissenkung gerade nicht besteht. Dies kann nicht im Interesse des Kunden sein. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Kostensteigerung bereits bei Vertragsschluß feststeht. Insoweit teilt das Gericht nicht die Bedenken des Klägers, die in Frage stehende Klausel ermögliche es der Beklagten, Preise zunächst in der Ausschreibungsphase niedrig zu kalkulieren und diese dann nachträglich zu erhöhen, aufgrund von Faktoren, die schon bei Vertragsschluß bekannt waren. Die streitgegenständliche Klausel läßt eine solche Auslegung nicht zu. Sie bezieht sich auf die Zeit nach Vertragsschluß. Dadurch entsteht aber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein rechtsfreier Raum. Insoweit gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 651a Abs. 4 BGB. Steht die Kostensteigerung bereits bei Vertragsschluß fest, hat die Beklagte diese zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Erhöhung kommt nicht in Betracht, da es dann am Erfordernis einer unverzüglichen Inkenntnissetzung des Kunden fehlt. Insoweit ergibt sich auch kein Widerspruch zu dem vom Kläger aufgeführten Urteil des LG Berlin vom 13.10.1999 — 26 O 248/99, nach dem ein für den Veranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überschaubares Risiko der Kostenmehrbelastung zwischen Kalkulation und dem Vertragsschluß bestünde, und es diesem zumutbar sei, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Reisenden den Reisepreis festzulegen.
18. Zudem vermag das Gericht die Bedenken des Klägers nicht zu teilen, die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltenen Angaben für die Preisberechnung seien unzureichend. Die Klausel sieht Angaben vor, die sich auf den Umfang der Erhöhung des Reisepreises pro Kopf bzw. pro Sitzplatz beziehen. Einen solchen Verteilungsmaßstab erachtet das Gericht als ausreichend. Es handelt sich aufgrund dieser angegebenen Faktoren gerade nicht um eine unzulässige pauschale Preiserhöhung (Vgl. Soergel-Eckert, BGB 12. Aufl. 2000, § 651a Rdnr. 61 m. w. Nachweisen). Über diese Angaben hinaus kann jedoch nicht von der Beklagten verlangt werden, daß sie in ihren Reisebedingungen Auskunft über ihre genaue Kalkulationsgrundlage erteilt. Die vom Kläger verlangten weiteren Angaben zur Berechnung des Preises, wie etwa der Beförderungsanteil oder der Gebührenanteil im alten Reisepreis, zwängen die Beklagte, im einzelnen die Zusammensetzung ihrer Kalkulation zu offenbaren. Hierdurch wäre die Grenze zu den für den Unternehmer schützenswerten Geschäftsgeheimnissen überschritten. Eine solche Angabe ist auch vom Gesetzgeber nicht gewollt. So heißt es in der Begründung zu § 651a Abs. 3 des Regierungsentwurfes vom Juni 1990, für die Angabe der Berechnungsgrundlagen sei es ausreichend, wenn hinsichtlich der genannten Erhöhungsgründe allgemein deutlich werde, wie sich eine dem Reiseveranstalter treffende Kostensteigerung für den Reisenden auswirken wird (BT-Drucks. 12/5354 S. 9). Etwas anderes läßt sich auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung der durch das Gesetz umgesetzten EG-Richtlinie folgern. In der Reiserichtlinie ist in Art. 4 Abs. 4 Buchstabe a allein von „genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises“ die Rede (Abl EG vom 23.6.1990, Nr. L 158/59). Demnach ist es ausreichend, wenn der Kunde für die Preisberechnung nachvollziehbare Angaben erhält.
19. Der streitgegenständlichen Klausel steht auch nicht entgegen, daß in ihr ein Verweis auf eine Begründung für eine mögliche Preiserhöhung fehlt. Entgegen der Ansicht des Klägers verlangt § 651a Abs. 4 BGB nicht den Grund der Preiserhöhung, sondern lediglich die Anzeige der Änderung des Reisepreises. § 651a Abs. 3 BGB verlangt dazu die genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises. Hierunter fallen die oben ausgeführten Angaben des Veranstalters, aber nicht die Erläuterung von weiterführenden Gründen. Gleiches gilt insoweit für die der streitgegenständlichen Klausel nachfolgenden Klausel, die hier nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
20. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 711 S. 1 und 108 Abs. 1 ZPO.
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