Widerruf einer online gebuchten Reise
AG Idstein: Widerruf einer online gebuchten Reise
Ein Reisender stornierte einen Zypernurlaub mit Verweis auf sein Widerrufsrecht. Da ein solches aber nicht gegeben war, durfte der Reiseveranstalter seinen Widerruf als Kündigung auslegen und Stornogebühren verlangen.
AG Idstein | 31 C 201/13 (23) (Aktenzeichen) |
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AG Idstein: | AG Idstein, Urt. vom 28.11.2013 |
Rechtsweg: | AG Idstein, Urt. v. 28.11.2013, Az: 31 C 201/13 (23) |
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Leitsätze:
2. Für Reiseverträge besteht kein Widerrufsrecht.
Für den Reiseveranstalter ist der erklärte „Widerruf“ des Reisenden als Rücktrittserklärung zu verstehen.
Zusammenfassung:
3. Der Beklagte hatte für sich und seine Familie bei der Klägerin als Reiseveranstalterin über das Internet eine Reise nach Nordzypern vom 18. bis 25. Oktober 2012 zu einem Gesamtpreis von EUR 934,00 ohne Reiserücktrittsversicherung. Am 5. Oktober teilte der Beklagte schriftlich mit, dass er von seinem „Widerrufsrechts“ Gebrauch mache und um die Stornierung der Rechnung bitte. Daraufhin kündigte die Klägerin den Reisevertrag und stellte dem Beklagten gemäß ihrer allgemeinen Reisebedingungen 90% Stornokosten in Rechnung.
Die Reiseveranstalterin verklagte den Kunden vor dem Amtsgericht Idstein. Sie argumentierte, der Kläger habe kein Widerrufsrecht und sie sein Schreiben daher als Kündigung verstehen müssen. Der Beklagte setzte dem entgegen, dass er nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.
Das Gericht gab der Klage statt. Die Allgemeinen Reisebedingungen waren dem Beklagten vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt worden und er hatte ihnen zugestimmt. Demnach war der zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften ausgenommen, weil die Klägerin die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbringen musste. Die Wortwahl des Beklagten in seinem Schreiben führte nicht dazu, dass keine Kündigung statt einer Rückabwicklung angenommen werden konnte, denn der Beklagte wollte eindeutig die Reise nicht antreten. Daher wurde er zur Zahlung verurteilt.
Tenor:
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 840,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 101,40 vorgerichtlicher, nicht anrechenbarer Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
5. Die Klägerin ist ein Reiseveranstalter, welcher vorwiegend Flugpauschalreisen nach Asien und Arabien über verschiedene Vertriebswege anbietet und vertreibt. Am 01.10.2012 buchte der Beklagte über das Internetportal www… bei der Klägerin für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise nach G./Nord-Z. für den Zeitraum 18.10. bis 25.10.2012 zu einem Gesamtpreis von EUR 934,00 ohne Reiserücktrittsversicherung.
6. Mit der Reiseanmeldung wurden dem Beklagten zugleich auch die Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen (ARB) der Klägerin bekanntgemacht und gleichzeitig zum Download bereitgestellt. Der Beklagte hat auf der Buchungsmaske das entsprechende Kästchen für die Kenntnisnahme und Einbeziehen in den Reisevertrag anklicken müssen, um den Anmeldevorgang erfolgreich abschließen zu können. Mit Datum vom 02.10.2012 sendete die Klägerin dem Beklagten eine Reisebestätigung und Rechnung per email zu. Die ARB der Klägerin waren nochmals beigefügt.
7. Ziff. 5.2 der ARB der Klägerin enthält folgende Regelung:
8. „Wenn Sie zurücktreten, oder wenn Sie die Reise aus Gründen, die von ST nicht zu vertreten sind, kann ST (außer bei Vorliegen eines Falles höherer Gewalt i.S.v. § 651 j BGB) angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen (Stornokosten) verlangen. […]
9. Unter Ziff. 5.3 sind verschiedene Rücktrittspauschalen aufgeführt. Unter Ziff. 5.3.1.1 (Sonderregelung Nord-Zypern, Türkei und Arabien) heißt es: „Ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 90%“. Im Übrigen wird auf den Inhalt der ARB Bezug genommen (Anlage K 2; Bl. 14 d.A.)
10. Mit Schreiben vom 05.10.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er von seinem „Widerrufsrecht“Gebrauch mache. Weiter heißt es dort „Ich bitte um Stornierung o.g. Rechnung […]“. Auf den weiteren Inhalt jenes Schreibens (Anlage K 6; Bl. 21 d.A.) wird Bezug genommen.
11. Die Klägerin stornierte daraufhin noch am selben Tag die Reise und stellte dem Beklagten Stornokosten in Höhe von EUR 840,60 in Rechnung (Anlage K 7; Bl. 22 d.A.). Der Beklagte antwortete mit email vom selben Tag und äußerte, dass er nicht storniert und auch keinen Rücktritt erklärt, sondern nur widerrufen habe und deshalb erwarte, dass die Stornorechnung auf Null gestellt werde (Anlage K 9; Bl. 25 d.A.). Es folgte weiterer Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem Beklagten (Anlagen K 10 bis K 15; Bf. 26 ff. d.A), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von EUR 840,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu zahlen;
den Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 101,40 vorgerichtlicher, nicht anrechenbarer Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.01.2013 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
14. Der Beklagte ist der Ansicht, dass erst durch die unzulässige Auslegung seiner Widerrufserklärung vom 05.10.2012 durch die Klägerin und der durch die Klägerin eingeleitete Stornierung ein Schaden entstanden sei. Die Klägerin habe seine Erklärung, die ein unwirksamer Widerruf darstelle, nicht als Rücktrittserklärung auslegen dürfen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass zwischen einem Widerruf und einem Rücktritt unterschieden werden müsse. Nach Ansicht des Beklagten habe es der Klägerin nach Erhalt seiner „Widerrufserklärung“ oblegen, ihn darüber aufzuklären, dass ein Widerruf nicht möglich sei und dass im Falle eines Rücktritts Stornokosten entstehen. Die Klägerin habe gegen § 133 BGB verstoßen und ihre Schadensminderungsobliegenheit verletzt.
Entscheidungsgründe:
15. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von EUR 840,60 aus § 651 i Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, Abs. 3 BGB i.V.m. Ziffer 5.2 und 5.3.1.1 der ARB der Klägerin zu.
16. Der Beklagte und die Klägerin haben am 01./02.10.2012 wirksam einen Reisevertrag gemäß § 651a Abs. 1 BGB abgeschlossen. Der Beklagte hat am 01.10.2012 über das Internetportal www…. bei der Klägerin für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise nach G./Nord-Z. für den Zeitraum 18.10. bis 25.10.2012 zu einem Gesamtpreis von EUR 934,00 gebucht. Die Klägerin hat dem Beklagten am 02.10.2012 die Buchung bestätigt. Es handelt sich um einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB, da die Klägerin sich verpflichtete, dem Beklagten als Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen, nämlich Beförderungsleistungen per Flugzeug, Unterbringung im Hotel und Verpflegung (Vgl. Anlage K 7, Bl. 22 d.A.), zu erbringen.
17. Mit Erklärung vom 05.10.2012 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass er die Reise nicht antreten werde. Wörtlich hat der Beklagte erklärt, dass er von seinem „Widerrufsrecht“ Gebrauch mache und darum bitte, die Rechnung zu stornieren (Anlage K 6; Bl. 21 d.A.). Zwar stand dem Beklagten tatsächlich ein Widerrufsrecht im Sinne des § 355 BGB nicht zu. Insbesondere stand dem Beklagten kein Widerrufsrecht nach § 312 d BGB zu, da der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Reisvertrag von der Regelung über Fernabsatzgeschäfte gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB ausgeschlossen ist. Hiernach finden die Vorschriften auf Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Die Klägerin hatte sich dazu verpflichtet, ihre Leistungen zur Beförderung, Unterbringung und Verpflegung innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums, nämlich vom 18.10. bis zum 25.10.2012, zu erbringen.
18. Jedoch war aus Sicht der Klägerin unter Berücksichtigung des maßgeblichen Empfängerhorizonts die Erklärung des „Widerrufs“ des Beklagten dahin zu verstehen, dass der Beklagte von dem abgeschlossenen Reisvertrag zurücktrete. Dieses Ergebnis kann sowohl auf eine Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB als auch auf eine Umdeutung gemäß § 140 BGB der Willenserklärung des Beklagten gestützt werden. Bei einer Rücktrittserklärung muss der Begriff „Rücktritt“ nicht notwendigerweise verwendet werden. Die Rechtsfolgen des Rücktritts werden ausgelöst, wenn der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB entnommen werden kann, der Erklärende wolle die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Vertrag beenden und etwaige bereits ausgetauschte Leistungen wieder rückgängig machen (Kaiser in Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2012, § 349 Rn. 25). Der Beklagte hat mit seiner Erklärung vom 05.10.2012 zum Ausdruck gebracht, dass er die Reise nicht antreten werde.
19. Darüber hinaus ist etwa auch in den Fällen, in denen wörtlich eine „Anfechtung“ erklärt wird, jedoch tatsächlich kein Anfechtungsgrund besteht, die Erklärung als Rücktrittserklärung auszulegen, wenn aus ihr folgt, dass der Erklärende den Vertrag in jedem Fall rückabwickeln will (BGH, Urteil vom 10.03.2010 – AZ: VIII ZR 182/08, NJW 2010, 2503). Der Benutzung eines bestimmten juristischen Begriffs – „Anfechtung“ oder wie hier „Widerruf“ – führt also nicht dazu, dass von vornherein keine Auslegung oder Umdeutung in eine Rücktrittserklärung möglich wäre. Im Übrigen wendet der BGH § 140 BGB ausdrücklich neben §§ 133, 157 BGB an (BGH, a.a.O.), ein sich gegenseitig ausschließendes Konkurrenzverhältnis zwischen einer Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB und einer Umdeutung gemäß § 140 BGB besteht nicht.
20. Schließlich spricht für eine Auslegung bzw. Umdeutung der Erklärung des Beklagten in einen Rücktritt, dass das Widerrufsrecht ein sog. modifiziertes gesetzliches Rücktrittsrecht darstellt (Vgl. Kaiser in Staudinger, § 355 Rn. 22). Wenn ein Widerruf nicht möglich ist, so durfte die Klägerin als Empfängerin der Willenserklärung des Beklagten davon ausgehen, dass der Beklagte anstelle des Widerrufs das Gestaltungsrecht wählen wollte, das einem Widerruf am nächsten kommt, somit einen Rücktritt.
21. Selbst wenn man die Auffassung verträte, dass der „Widerruf“ von der Klägerin nicht als Rücktritt verstanden werden durfte, bleibt es dabei, dass der Beklagte jedenfalls zum Ausdruck gebracht hat, dass er die gebuchte Reise nicht antreten werde. Der Beklagte hat sogar selbst ausdrücklich darum gebeten, dass die Rechnung storniert werde. Nach Ziff. 5.2 der ARB der Klägerin reicht es für das Entstehen des Entschädigungsanspruchs der Klägerin, dass die Reise (aus Gründen, die die Klägerin nicht zu vertreten hat) nicht angetreten wird.
22. Der Entschädigungsanspruch der Klägerin aus § 651 i Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB i.V.m. Ziffer 5.2 und 5.3.1.1 der ARB ist auch nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Beklagten verletzt hätte. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klägerin nicht verpflichtet, den Beklagten darüber zu informieren, dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe und im Fall des Rücktritts bzw. Nichtantritts der Reise Stornogebühren entstehen würden. Das Bestehen einer Aufklärungspflicht setzt grundsätzlich ein Informationsgefälle voraus. Dies ist hier aber nicht der Fall; Klägerin und Beklagte haben einvernehmlich die Geltung der ARB der Klägerin vereinbart. Beide Parteien hatten gleichermaßen Kenntnis von deren Regelungsinhalt. Die ARB der Klägerin waren bei Vertragsschluss wirksam gemäß § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen worden. Da der Bestellvorgang erst abgeschlossen werden kann, wenn die entsprechende Box mit den ARB angeklickt wird, ist dies als ausdrücklicher Hinweis gemäß § 305 Abs. 2 BGB ausreichend (Münchener Kommentar/Basedow, 6. Auflage 2013, § 305 Rn. 69). Der Beklagte hat daher bei Vertragsabschluss von der Regelung in Ziffern 5.2 und 5.3.1.1 Kenntnis genommen bzw. Gelegenheit gehabt, Kenntnis zu nehmen. Im Übrigen musste die Klägerin den Beklagten auch nicht über juristische Wertungen, wie etwa den Unterschied zwischen einem Rücktrittsrecht und einem Widerrufsrecht, aufklären. Die Klägerin ist ein Reiseveranstalter und hat als solcher kein juristisches Sonderwissen, das sie dem Beklagten etwa im Wege einer Nebenpflicht des Reisevertrags offenbaren müsste.
23. Die Höhe der in den ARB vereinbarten Stornogebühren mit 90% des Reispreises für die Region Nord-Z. bei Nichtantritt der Reise ab 14 Tage vor Reiseantritt verstößt nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB.
24. § 651 Abs. 3 BGB sieht ausdrücklich vor, dass der Vertrag für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs vom Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Die Höhe von 90% des Reisepreises bewegt sich (noch) innerhalb des Rahmens, der von der Rechtsprechung als zulässig erachtet wird (Vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.06.2004 – AZ: 16 S 1175/04; LG Köln, Urteil vom 28.03.2001 – AZ: 10 S 395/00, NJW-RR 2001, 1064). Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Pauschalierung in Ziff. 5.3.1 der ARB der Klägerin abhängig von Regionen und Zeitpunkt des Rücktritts stufenweise ausgestaltet ist.
25. Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
26. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten ergibt sich eben falls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
27. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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