Rückerstattung von Ticketkosten bei Flugstornierung
LG Frankfurt: Rückerstattung von Ticketkosten bei Flugstornierung
Die Klägerin stornierte ihren Flug noch vor Antritt und verlangte vom Luftfahrtunternehmen eine Erstattung der Ticketkosten. Die Airline weigerte sich der Zahlung.
Das Landgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht zugesprochen. Das Zurückhalten von Ticketkosten in Folge einer Stornierung sei nur dann rechtmäßig, wenn der Airline entsprechende Kosten entstanden seien.
LG Frankfurt | 2-24 S 152/13 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 06.06.2014 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 06.06.2014, Az: 2-24 S 152/13 |
AG Frankfurt, Urt. v. 06.08.2013, Az: 31 C 2414/12 (10) | |
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Leitsatz:
2. Ein Luftfahrtunternehmen ist zur Flugkostenrückerstattung verpflichtet, wenn der Reisende die Buchung storniert, da durch den Mangel an der Luftbeförderung auch keine Kosten entstehen die von dem Reisenden zu begleichen wären.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug, welchen sie jedoch vor Antritt ihrer Reise stornierte.
Aus diesem Grund verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rückerstattung des Flugpreises, da sie durch die Stornierung von dem Beförderungsvertrag zurückgetreten war. Die Beklagte weigerte sich der Rückzahlung.
Letztendlich hat das Landgericht Frankfurt der Klägerin Recht zugesprochen. Bis zum Antritt der Reise habe sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Recht dazu, vom Luftbeförderungsvertrag zurückzutreten.
Gemäß §249 I BGB hat die Airline im Anschluss einen Anspruch auf die Kosten des Flugtickets. Sie müsse sich allerdings Summe anrechnen lassen, die ihr durch die Nichtbeförderung erspart blieb.
Weil vorliegend keine Beförderung stattgefunden hat, sind dem Unternehmen auch keinerlei Kosten entstanden. Im Ergebnis sieht das Landgericht daher einen vollständigen Rückzahlungsanspruch auf seiten der Klägerin.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6.8.2013 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 604,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 434,61 € seit dem 25.5.2012 und aus weiteren 169,71 € seit dem 10.5.2013 zu bezahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 93,42 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
5. Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
6. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist überwiegend begründet.
7. Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
8. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Der Gerichtsstands des Erfüllungsortes gem. Art. 5 Nr. 1 a), b) der Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO) ist eröffnet.
9. Der räumliche Anwendungsbereich der EuGVVO gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO ist eröffnet, da die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, in Italien, hat.
10. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO. Dabei ist der Erfüllungsort bei der Erbringung von Dienstleistungen der Ort, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, Art. 5 Nr. 1 b) zweiter Halbs. EuGVVO.
11. Vorliegend ist die Erbringung von Dienstleistungen, deren Erfüllungsort zumindest auch im Bezirk des angerufenen Gerichts liegt, Gegenstand des Verfahrens.
12. Der Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleitungen i.S.d. Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO ist autonom auszulegen, mithin – anders als für die Bestimmung des Erfüllungsorts nach der Generalklausel des Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO – nicht nach dem materiellen Recht, das auf die streitige Verpflichtung anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) handelt es sich bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag über die Beförderung von Personen im Luftverkehr um Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b) zweiter Halbs. EuGVVO (EuGH, Urt. 9.7.2009, Az. C-204/08, NJW 09, 2801). Für die Erbringung von Dienstleistungen und deren Gegenleistungen besteht ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort der vertragscharakteristischen Leistung, d.h. am vertraglich bestimmten Ort der Erbringung der Dienstleistung. Ist die Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit für alle den Vertrag betreffenden Klagen der Ort, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit des Dienstleistenden, der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung, liegt (EuGH NJW 10, 1189). Die Orte, die eine unmittelbare Verbindung zu den Dienstleistungen eines Luftbeförderungsvertrages aufweisen, sind der vereinbarte Ort des Abflugs und der vereinbarte Ort der Ankunft des Flugzeugs. Die Dienstleistungen werden untrennbar und einheitlich vom Ort des Abflugs bis zum Ort der Ankunft erbracht. Unter diesen Umständen sind sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Ort anzusehen, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrages im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (EuGH, Urt. 9.7.2009, Az. C-204/08, NJW 09, 2801).
13. Vorliegend befand sich der vertraglich vereinbarte Ort des Abflugs, und damit ein möglicher Erfüllungsort, in Frankfurt am Main.
14. Dass die Klägerin vorliegend nicht den primären vertraglichen Erfüllungsanspruch aus dem Luftbeförderungsvertrag, d.h. die Beförderung an sich, mit der Klage geltend macht, sondern mit der begehrten Rückzahlung des gezahlten Flugpreises nach Kündigung des Beförderungsvertrages einen Sekundäranspruch, ändert nichts an der Bejahung des Gerichtsstands des Erfüllungsortes. Anerkannt ist, dass auch dann auf den Erfüllungsort der primären Hauptleistungspflicht abzustellen ist, wenn an die Stelle dieser primären Hauptleistungspflicht Sekundärpflichten getreten sind, etwa gerichtet auf Schadensersatz oder Rückabwicklung des Vertrages. Sämtliche anstelle der primären Erfüllungsverpflichtung getretenen Sekundärpflichten werden nicht selbständig angeknüpft, sondern zuständigkeitsrechtlich derjenigen Hauptverpflichtung zugeordnet, an deren Stelle sie getreten sind bzw. aus der sie hervorgegangen sind (EuGH, Urt. 6.10.76, Az. Rs 14/76, NJW 77, 490; Zöller/Geimer, 30.Aufl., Anh I Art. 5 EuGVVO, Rn. 7 m.w.N.).
15. Vorliegend begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Flugpreises nach erfolgter Kündigung des Beförderungsvertrages. Der Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises ist als Sekundäranspruch an die Stelle der primär geschuldeten Beförderung getreten. Für die Frage des Erfüllungsortes ist weiterhin an den Erfüllungsort der primär geschuldeten Beförderung, vorliegend Frankfurt am Main, anzuknüpfen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes handelt es sich damit nicht um eine „normale“ (primäre) Zahlungspflicht, die grundsätzlich am Sitz des Schuldners zu erfüllen ist.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückerstattung des für die am 5.9.2011 ursprünglich gebuchten Flüge gezahlten Beförderungsentgelts über insgesamt 604,32 € (Ticketpreis i.H.v. 3 x 25 € zzgl. „Tax“ i.H.v. 3 x 144,87 € zzgl. „Entgelte“ i.H.v. einmalig 94,71 €) gem. § 649 BGB verlangen.
17. Mangels einer getroffenen Rechtswahl ist auf einen Vertrag über die Beförderung vor Personen, der eine Verbindung zu verschiedenen Mitgliedstaaten aufweist, das Sachrecht des Staates anzuwenden, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet, Art. 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 563/2008 (Rom I-VO).
18. Danach ist vorliegend deutsches Sachrecht anwendbar. Der Personen-Luftbeförderungsvertrag weist eine Verbindung sowohl nach Deutschland als auch nach Italien auf, beides Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Die zu befördernden Personen haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Fluggast kann den Luftbeförderungsvertrag, ein Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff BGB, bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen, § 649 BGB.
Als Rechtsfolge kann der Unternehmer, der vertragliche Luftfrachtführer, die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, d.h. im Falle eines gekündigten Luftbeförderungsvertrages die durch anderweitige Buchung erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse, § 649 S. 2 BGB.
Wird der Flug nicht angetreten, sind zum einen die im Flugpreis enthaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge, zu erstatten. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rn. 989).
22. Vorliegend wurde ausweislich der Rechnung vom 5.9.2011 an Steuern („Tax“) ein Betrag in Höhe von insgesamt 434,61 € berechnet. Dieser Betrag ist in jedem Fall zu erstatten, nachdem der Flug nicht angetreten wurde, und damit die Steuern nicht angefallen sind.
23. Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf Erstattung des restlichen Beförderungsentgeltes über 169,71 € (Ticketpreis i.H.v. 3 x 25 € sowie „Entgelte“ i.H.v. einmalig 94,71 €). Die Beklagte ist so zu behandeln, als habe sie die stornierten Tickets anderweitig mit einem Erlös weiterverkaufen können, der zumindest dem von der Klägerin bezahlten Betrag entsprach.
24. Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet (BGH, Urt. 14.1.99, Az. VII ZR 277/97, = NJW 99, 1253).
25. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden. Trotz Aufforderung seitens der Klägerin und ausdrücklicher Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung am 15.5.2014 hat sie nicht dargelegt, ob und wenn ja zu welchem Preis sie die von der Klägerin stornierten Flugtickets an Dritte weiterverkaufen konnte. Vielmehr hat sie behauptet, auf den – angeblich – höheren Preis der später, am 19.10.11, gebuchten Tickets seien sowohl die Steuern als auch die Flugkosten in vollem Umfang in Abzug gebracht worden, mithin dass der Klägerin der kompletten Betrag aus der Rechnung vom 5.9.2011 im Wege der Verrechnung gutgeschrieben worden sei. Unter diesen Voraussetzungen und unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischen der Stornierung (am 19.10.11) und dem Abflugszeitpunkt der ursprünglich gebuchten Flüge (am 21.4.12) ein Zeitraum vom mehr als 6 Monaten lag und dass ein Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit einer vollen Auslastung seiner Fluggeräte kalkuliert, war vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte die von der Klägerin am 5.9.2011 gebuchten Flugtickets nach der Stornierung an Dritte zu einem Entgelt weiterverkaufen konnte, welches zumindest dem von der Klägerin gezahlten Entgelt i.H.v. insgesamt 604,32 € entsprach.
26. Die Beklagte war hinsichtlich dieses Zahlungsanspruches auch passivlegitimiert.
27. Der Luftbeförderungsvertrag wurde mit der Beklagten geschlossen. Sie war vertraglicher Luftfrachtführer. Das Internet-Reisebüro „xyz“ (betrieben von der xyz GmbH), über welches die Klägerin die Flüge gebucht hat, hat den Luftbeförderungsvertrag lediglich zwischen der Klägerin und der Fluggesellschaft, der Beklagten, vermittelt. Zwar kann auch das Reisebüro vertraglicher Luftfrachtführer werden, wenn es sich um ein so genanntes Eigengeschäft des Reisebüros handelt. Dies setzt voraus, dass das Reisebüro als Nicht-IATA Agentur Flugscheine, welches es von einem so genannten Consolidator (Ticketzwischenhändler) erworben hat, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Wenn das Reisebüro die Flugtickets mit einem selbst kalkulierten Aufschlag an den Reisenden weiterverkauft, fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung einer Reisevermittlung, der Preisidentität zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rn. 961).
28. Diese Voraussetzungen eines Eigengeschäfts sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Ausweislich der von der Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 23.5.2013 vorgelegten AGB der xyz GmbH erbringt diese gemäß A) I. 2. ihrer AGB lediglich „Vermittlungsleistungen“, und gemäß A) II. kommt mit der Buchung ein „Vertrag mit dem jeweiligen Leistungserbringer“ zu Stande. Dem entsprechend ist in den Rechnungen vom 5.9.11 sowie vom 19.10.11 jeweils unten links vermerkt, dass „xyz“ „Im Namen und für Rechnung der Airline AZ“ handelt. Des Weiteren sind die elektronischen Tickets von „ABC“, nicht jedoch von der XYZ GmbH, ausgestellt worden. Letztlich hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass die Klägerin den Flugpreis jeweils „an die Beklagte“ gezahlt habe und dass ein „Vermittlungsvertrag mit XYZ geschlossen“ worden sei. Dass „XYZ“ bzw. die XYZ GmbH auch hinsichtlich der Stornierung und Neubuchung die Beklagte vertreten hat, und gegebenenfalls im Rahmen des Vermittlungsvertrages dafür eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt hat, ändert nichts an der Tatsache, dass der Luftbeförderungsvertrag mit der Beklagten geschlossen worden war.
29. Der Rückzahlungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen, §§ 387 ff BGB.
30. Die Beklagte behauptet, das Beförderungsentgelt für die neuen, an 19.10.2011 gebuchten Tickets sei höher gewesen als das Entgelt für die am 5.9.2011 gebuchten Tickets. Der geschuldete neue Preis sei mit dem bereits gezahlten Betrag der ersten Buchung „verrechnet“ worden. Der Klägerin sei lediglich die noch zu zahlende Differenz auf den neuen, höheren Preis berechnet worden. Im Einzelnen: Der neue Flugpreis habe pro Person 68 € betragen, die Steuern/ Abgaben hätten pro Person 162,01 € ausgemacht, d.h. insgesamt 230,01 € pro Person. Dies ergebe für die 3 Tickets einen Gesamtpreis von 690,03 €. Vom Flugpreis über 68 € sei der Preis der stornierten Flüge über 25 € pro Person in Abzug gebracht worden. Dementsprechend weise die neue Rechnung vom 19.10.2011 einen Flugpreis über 43 € pro Person aus. Entsprechend sei von den Steuern/ Abgaben über 162,01 € die „Tax“ der stornierten Flüge über 144,87 € pro Person in Abzug gebracht worden. Der Differenz in Höhe von 17,14 € sei eine „penalty für die Stornierung“ über 50 € pro Person hinzugerechnet worden, so dass die neue Rechnung für „Tax“ einen Betrag in Höhe von 67,14 € ausweise.
31. Dieser Vortrag ist als Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Zahlung des neuen Beförderungsentgelts gegen den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Beförderungsentgelts für die stornierten Flüge auszulegen.
32. Der Beklagten stand jedoch keine eigene, aufrechenbare Gegenforderung gegen die Klägerin zu. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, ihr stünde eine aufrechenbare Gegenforderung gegen den Rückzahlungsanspruch der Klägerin zu, und sie habe wirksam die Aufrechnung erklärt. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass die Parteien bei der Umbuchung am 19.10.2011 ein Gesamtentgelt über insgesamt 230,01 € pro Person (bestehend aus Flugpreis in Höhe von 68 € sowie Steuern in Höhe von 162,08 €) vereinbart hatten, mithin einen Gesamtrechnungsbetrag über 690,03 €. Bei einer Buchung über das Internet (Online-Buchung) stellt das im Internet offeriert Angebot eine so genannte invitatio ad offerendum dar. Erst die Eingabe der Buchung durch den Reisenden auf der Website ist ein verbindliches Vertragsangebot. Durch die Annahme dieses Angebots durch den Reiseveranstalter bzw. Luftfrachtführer, regelmäßig mittels einer Buchungsbestätigung, kommt der Reisevertrag bzw. Beförderungsvertrag zu Stande (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rn. 114 m.w.N.). Diesen Grundsätzen folgend hätte die Beklagte substantiiert vortragen müssen, dass sie die am 19.10.2011 alternativ gebuchten Flüge zu einem Gesamtentgelt in Höhe von 690,03 € offeriert, und ein entsprechendes Angebot der Klägerin über diesen Betrag angenommen hatte. Stattdessen hat sie ausweislich der Rechnung vom 19.10.2011 die Flüge zu einem Flugpreis in Höhe von lediglich 43 € pro Person zuzüglich Steuern und Gebühren über 67,14 € pro Person, mithin zu einem Gesamtbetrag i.H.v. 480,42 € angeboten. Unstreitig diente diese Rechnung als Buchungsbestätigung. Mithin hat die Beklagte mit dieser Rechnung ein entsprechendes Angebot der Klägerin angenommen. Aus dieser Rechnung ergibt sich unmissverständlich, welcher Betrag für den reinen Flug (43 € pro Person), welcher Betrag für „Tax“ (67,14 € pro Person) und welcher Betrag für sonstige Entgelte (einmalig 150 €) verlangt wurde. Nach dem Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss (vgl. BGHZ 36, 30; 103, 280 m.w.N.), konnte die Klägerin die Rechnung vom 19.10.2011 nur dergestalt verstehen, dass für die gebuchten Flüge ein Entgelt von insgesamt lediglich 480,42 € als vereinbart gelten sollte. Dass die Beklagte die Flüge auch bereits auf der Website zu einem Preis von 480,42 € offeriert hatte, belegt die Tatsache, dass ausweislich der Rechnung vom 19.10.2011 die 480,42 € von der Klägerin „bereits mit Kreditkarte bezahlt“ worden waren. Daraus wird ersichtlich, dass die Beklagte die Flüge zu genau dem Preis im Internet angeboten hatte, der letztlich auch der Klägerin in Rechnung gestellt wurde.
33. Unbeachtlich ist, wie die Beklagte die ausgewiesenen Flugpreise bzw. Gebühren intern kalkuliert hat. Entscheidend ist ausschließlich, welcher Betrag nach außen gegenüber dem Empfänger der Willenserklärung in Erscheinung tritt. Unbeachtlich ist auch, ob und wenn ja welcher Preis auf den später ausgestellten elektronischen Tickets angegeben ist. Bei den Tickets handelt es sich nicht um die zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen.
34. Darüber hinaus ist es auch fragwürdig, ob die Beklagte tatsächlich – wie von ihr behauptet – eine Verrechnung vorgenommen hat. Zum Beispiel ist nicht ersichtlich, warum in der Rechnung vom 19.10.2011 eine „Serv.pausch.“ (Service Pauschale) über insgesamt 150 € erhoben wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten sei bereits eine Umbuchungsgebühr über 50 € pro Person (insgesamt 150 €) in den Steuern über 67,14 € pro Person enthalten (eigentlich angefallene Steuern über insgesamt 162,01 € pro Person abzüglich der erstatteten Steuern des stornierten Fluges über 144,87 € zuzüglich 50 € pro Person = der in der Rechnung vom 19.10.2011 als „Tax“ ausgewiesene Betrag über 67,14 € pro Person). Dies würde bedeuten, dass für die Umbuchung zweimal eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 50 € pro Person angefallen wäre. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum eine Umbuchungsgebühr als Kostenfaktor der „Tax“ verdeckt, und nicht offen ausgewiesen wird. Im elektronischen Ticket vom 19.10.11 wird im Übrigen hinsichtlich des Kostenpunktes „Cancellation Fees“ (Stornierungsgebühr) „0.00 €“ angegeben, woraus sich ergibt, dass eine Stornierungsgebühr nicht erhoben wurde. Auch ist verwunderlich, dass in der Rechnung vom 19.10.2011 mit keinem Wort eine etwaige Aufrechnung bzw. Verrechnung erwähnt wird. Hätte die Beklagte tatsächlich eine solche vornehmen wollen, hätte es nahe gelegen, zunächst den tatsächlich geschuldeten neuen Flugpreis, und sodann den zu Gunsten der Klägerin bestehenden Rückzahlungsanspruch aus der ersten Buchung offen zu legen, und schlussendlich die Differenz als den letztlich von der Klägerin zu zahlenden Betrag auszuweisen. All dies erfolgte nicht. Vielmehr ist die Rechnung vom 19.10.2011 hinsichtlich der Aufmachung identisch mit der ursprünglichen Rechnung vom 5.9.2011 und weist lediglich das für die neuen Flüge geschuldete Beförderungsentgelt aus.
35. Die Klägerin hat auch einen Anspruch Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden, allerdings nur in Höhe einer 1,3 Gebühr und nur aus einem Gegenstandwert von 434,61 €, §§ 286, 249 BGB, § 13 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG. Die Tätigkeit war für einen gerichtsbekanntermaßen – auf dem Gebiet des Reiserechts erfahrenen Rechtsanwalt nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig im Sinne der Nr. 2300 VV RVG.
36. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin Rückzahlung der Steuern über 434,61 € begehrt, ist die Beklagte – nach dem eigenen Klägervortrag in der Klageschrift – erst durch das anwaltliche Aufforderungsscheiben vom 25.5.2012 in Verzug gesetzt worden. Nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte – entsprechend dem Klageantrag – bereits am 7.4.2012 in Verzug gesetzt worden wäre. Soweit die Klägerin darüber hinaus weitere 169,71 € begehrt, ist dieser Anspruch erst am 10.5.2013 rechtshängig geworden.
37. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
38. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
39. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
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