Verspätung wegen Schlechtwetterfront

LG Dortmund: Verspätung wegen Schlechtwetterfront

Eine Reiseveranstalterin wurde auf Schadensersatz verklagt, weil der Abflug des Flugzeuges mit einer Verspätung von mehr als 10 Stunden stattgefunden hat.

Das Landgericht Dortmund sprach dem Kläger keine Schadensersatzforderung zu und entschied, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.

LG Dortmund 4 S 117/09 (Aktenzeichen)
LG Dortmund: LG Dortmund, Urt. vom 17.06.2010
Rechtsweg: LG Dortmund, Urt. v. 17.06.2010, Az: 4 S 117/09
AG Dortmund, Urt. v. 27.08.2009, Az: 414 C 9018/08
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Landgericht Dortmund

1. Urteil vom 17. Juni 2010

Aktenzeichen: 4 S 117/09

Leitsatz:

2. Verspätet sich der Abflug, so kommt das Luftfahrtunternehmen als Schuldner der Leistung in Verzug. Entstehen dem Fluggast Mehrkosten aufgrund der Abflugverspätung, so ist das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast zum Ersatz dieser verpflichtet.

Zusammenfassung:

3. In diesem Fall buchte die Klägerin bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Rückflug von Ibiza nach Köln. Aufgrund der schlechten Wetterbedingungen verspätete sich der Flug um rund 10 Stunden und konnte somit nicht früher stattfinden.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Schadensersatz wegen der Verspätung von rund 10 Stunden. Als Rechtsgrundlage werden die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts aus dem Bürgerliche Gesetzbuch genommen.

Das Landgericht in Dortmund hat dem Kläger den Mehrkostenersatz nicht zugesprochen. Verspätet sich der Abflug, so kommt das Luftfahrtunternehmen in Verzug und macht sich dem Fluggast gegenüber schadensersatzpflichtig. In diesem Fall jedoch entsprach die Verspätung nicht einer Annullierung gemäß der Reiseverordnung, da der Flug trotz Verspätung und geänderter Crew dennoch entsprechend seiner ursprünglichen Planung und unter gleicher Flugnummer durchgeführt wurde.

Tenor:

4. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

5. Gemäß der §§ 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

II.

6. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

7. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu.

8. Das AG Dortmund ist in seiner Entscheidung vom 27.08.2009 aus zutreffenden und nicht zu beanstandenden Gründen zu dem Ergebnis gelangt, dass der für den 24.08.2007 vorgesehene Rückflug mit der Flugnummer … von Ibiza nach Köln zwar verspätet durchgeführt worden ist, aber keine Annullierung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgelegen hat. Gemäß Artikel 2 l der genannten Verordnung ist eine Annullierung dann anzunehmen, wenn der geplante Flug, für den zumindest ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt wird. Das AG hat in zutreffender Würdigung angenommen, dass der ursprünglich geplante Flug zwar mit geänderter Crew und erheblicher Verzögerung von rund 10 Stunden verspätet, aber dennoch entsprechend seiner ursprünglichen Planung unter gleicher Flugnummer durchgeführt worden ist.

9. Die Kammer verkennt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.11.2009 in den Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 nicht. In dieser ist entschieden worden, dass auch bei einer großen Verspätung Ausgleichsansprüche von den Passagieren geltend gemacht werden können, wenn durch die Verspätung ein Zeitverlust von 3 Stunden und mehr bei der Ankunft erreicht worden ist und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurück geht, die sich auch dann nicht vermeiden ließen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. EuGH a.a.O., Leitsatz Nr. 2).

10. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte hat vortragen lassen, dass es sich bei der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes um eine Entscheidung handele, bei der der Europäische Gerichtshof seine Kompetenzen überschritten habe und die Beklagte daher die Auffassung vertrete, dass diese Entscheidung für die Kammer nicht bindend sei. Unbeachtet geblieben ist auch nicht, dass die Beklagte die Auffassung vertritt, bei der vorgenommenen Auslegung handele es sich um eine unzulässige Auslegung, bei der der Europäische Gerichtshof unter Verstoß gegen die Grundsätze der Gewaltenteilung selbst einen in der Verordnung liegenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz korrigieren wolle. Hierfür fehle es jedoch bereits an einer erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Schließlich verstoße die Entscheidung auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, da es für die Flugunternehmen unmöglich sei, sich in kürzester Zeit auf die Entscheidung und deren Folgen einzustellen. Außerdem sieht die Beklagte einen Verstoß gegen das Montrealer Übereinkommen durch die von dem Europäischen Gerichtshof vorgenommene Auslegung. Letztlich konnte die Kammer bei ihrer Entscheidung diese angesprochenen Rechtsfragen jedoch offen lassen, da nach Auffassung der Kammer in jedem Fall außergewöhnliche Umständen im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzunehmen sind. Die Kammer geht auch davon aus, dass es die Aufgabe des Tatrichters ist, festzustellen, ob solche Umstände vorliegen oder nicht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass für die Verspätung eine Schlechtwetterfront auf Ibiza verantwortlich war. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass der Crew, die den Rückflug von Ibiza nach Köln durchführen sollte, bei dem Anflug auf Ibiza die Landung nicht wie geplant möglich war, da der Anflug wegen Unwetter für die Passagiere und die Crew zu große Gefahren bedeutet hätte. Aus diesem Grunde hat sich der Kapitän zunächst entschieden, über eine Stunde über dem Flughafen Ibiza zu kreisen, bis die Gefahr bestand, dass ein Anflug eines anderen Flughafens mangels ausreichendem Treibstoff nicht mehr möglich war. Aus diesem Grunde ist schließlich der Flughafen Alicante angeflogen worden. Nachdem von dort aus der Anflug auf Ibiza wieder möglich war, musste erst eine andere Flugcrew hereingeflogen werden, da bei einem durchgeführten Rückflug aufgrund der eingetretenen wetterbedingten Verspätung die Flugzeiten der ursprünglich eingeplanten Flugcrew überschritten worden wären.

11. Auch der Kläger selbst hat dargelegt, dass laut Mitteilung des Personals auf Ibiza erst eine neue Crew hereingeflogen werden musste, da anderenfalls die Flugzeiten der ursprünglichen Crew überschritten worden wären. Insoweit weicht sein Vortrag nicht ab. Soweit der Kläger bestritten hat, dass Unwetter herrschte, war dieses Bestreiten nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten, der dann auch nicht mehr ausdrücklich bestritten worden ist, nicht ausreichend und erheblich. Schließlich war der Kläger selbst auf Ibiza vor Ort und konnte mithin dezidiert Auskunft aufgrund eigener Erfahrung geben, welche Wetterzustände herrschten. Ein reines Bestreiten des detailliert dargelegten Unwetters war insoweit nicht ausreichend.

12. Die Kammer geht auch davon aus, dass von außergewöhnlichen Umständen auszugehen ist. Der Europäische Gerichtshof hat bereits in Entscheidungen dargelegt, dass solche Unwetter Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2004 darstellen können. Hiervon geht die Kammer im vorliegenden Fall auch aus. Aufgrund des Unwetters hat sich der Anflug der Maschine, die für den Rückflug mit samt Crew laut Planung der Beklagten genutzt werden musste, um 1 ½ Stunden verzögert. Wäre die Maschine dennoch gestartet, hätte dies zu einer Überschreitung der möglichen Flugzeiten des Personals von rund 20 Minuten geführt. Es ist der Beklagten jedoch nicht möglich, an jedem anzufliegenden Flughafen aufgrund möglicherweise aufkommender Unwetter Personal auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Die Kammer hat aufgrund der angegebenen Zeiten im konkreten Fall auch nicht den Eindruck gewonnen, dass die ursprüngliche Planung unter Berücksichtigung der erlaubten Flugzeiten zu knapp kalkuliert gewesen wäre. So ergibt sich daraus, dass die Flugzeiten durchaus eine Verzögerung von mehr als 1 Stunde erlaubt hätten. Dass es aufgrund der unkalkulierbaren Wetterlage zu einer größeren Verspätung gekommen ist, ist nach Auffassung der Kammer der Beklagten nicht anzulasten. Aus diesem Grunde ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Anspruch des Klägers auch bei Verspätung in entsprechender Anwendung der Artikel 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2004 jedenfalls unabhängig von den dargelegten Gründen der Beklagten gegen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.11.2009 nicht gegeben.

13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

14. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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