Irreführende Bezeichnung des Flughafens „Weeze“

OLG Köln: Irreführende Bezeichnung des Flughafens „Weeze“

Eine Reiseveranstalterin wurde auf Unterlassung verklagt, weil der Standort des Flughafens falsch angegeben ist und als irreführende Werbung zu betrachten ist.
Das Oberlandesgericht Köln sprach dem Kläger eine Schadensersatzforderung zu und entschied, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.

OLG Köln 6 U 107/03 (Aktenzeichen)
OLG Köln: OLG Köln, Urt. vom 05.12.2003
Rechtsweg: OLG Köln, Urt. v. 05.12.2003, Az: 6 U 107/03
LG Köln, Urt. v. 22.07.2003, Az: 33 O 193/03
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Oberlandesgericht Köln

1. Urteil vom 05. Dezember 2003

Aktenzeichen: 6 U 107/03

Leitsatz:

2. Wirbt einer Fluggesellschaft mit falschem Standort des Flughafens, so verstößt das Luftfahrtunternehmen gegen das Wettbewerbsgesetz. Entstehen dem Fluggast Mehrkosten aufgrund der Abflugverspätung, so ist das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast zum Ersatz dieser verpflichtet.

Zusammenfassung:

3. In diesem Fall buchte die Klägerin bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Aufgrund der Schließung des Flughafens, der zwingenden Ruhezeiten der Besatzung und der schlechten Wetterbedingungen konnte der Flug nicht früher stattfinden. Somit verspätete sich der Flug.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Schadensersatz wegen der Verspätung von mehr als drei Stunden. Als Rechtsgrundlage werden die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch genommen.

Das Oberlandesgericht in Köln hat dem Kläger den Mehrkostenersatz zugesprochen. Bei einem Flug handelt es sich um ein Fixgeschäft. Der Flug muss dann erfolgen, wie zuvor bei der Buchung vereinbart wurde. Verspätet sich der Abflug, so kommt das Luftfahrtunternehmen in Verzug und macht sich dem Fluggast gegenüber schadensersatzpflichtig.

Tenor:

4. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 22.7.2003 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LGs Köln – 33 O 193/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Entscheidungsgründe:

I.

5. Die Parteien streiten über das Recht der Antragsgegnerin, einer irischen Fluggesellschaft, einen von ihr als Abflughafen genutzten, bei Weeze zwischen den Städten Kevelaer und Goch und damit etwa 70-80 km von Düsseldorf entfernt gelegenen Flughafen auf der Eingangsseite ihres Internetauftritts, auf der die deutschen und andere europäische Abflughäfen mit Zielorten vorgestellt werden, als „Niederrhein (Düsseldorf)“ zu bezeichnen. Das LG hat der Antragsgegnerin dies gemäß § 3 UWG mit der Begründung als irreführend untersagt, durch die angegriffene Bezeichnung werde bei dem Leser die unzutreffende Vorstellung erweckt, der Flughafen liege in der Nähe der Stadt Düsseldorf. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat die Kammer eine zuvor im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung führt die Antragsgegnerin u.a. an, Weeze liege im Großraum Düsseldorf, der Verbraucher wisse, dass sog. Billiglinien wie sie nicht von großen Flughäfen starteten, zudem lägen auch andere europäische und außereuropäische Flughäfen weit von der Metropole entfernt, nach der sie benannt seien, und der Interessent buche zu 94 % über das Internet und werde dabei über die Lage und verkehrstechnische Anbindung des Abflughafens informiert. Schließlich sei die Lage des Flughafens ohnehin unerheblich, weil – wie eine Umfrage ergeben habe – 83 % der Kunden den Flug wegen des günstigen Preises und nicht wegen der Lage des Flughafens buchten. Der Antragsteller, die Wettbewerbszentrale in Frankfurt/Main, verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

6. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffene Bezeichnung ist in wettbewerblich relevanter Weise irreführend und deswegen gem. §§ 3, 13 Abs. 2 Ziff. 3 UWG zu untersagen. Die Bezeichnung „Niederrhein (Düsseldorf)“ für einen Flughafen lässt den Interessenten einen Flughafen erwarten, der in der Nähe und nicht 70-80 km entfernt von Düsseldorf liegt. Es wird auch nicht jeder so in die Irre geführte Leser durch den weiteren Internetauftritt der Antragsgegnerin rechtzeitig über die tatsächliche Lage des Flughafens aufgeklärt, weil Interessenten in nicht unerheblicher Zahl diese weiteren Angaben nicht sogleich zur Kenntnis nehmen werden.

7. Die angegriffene Bezeichnung besteht mit ihren Teilen „Niederrhein“ und „Düsseldorf“ im weiteren Sinne aus zwei Ortsangaben. Dabei bezeichnet die außerhalb der Klammer und damit zunächst im Vordergrund stehende Angabe „Niederrhein“ nicht einen einzelnen Ort, sondern eine ganze – sogar recht große – Region. Sie besagt für sich genommen über den Standort des Flughafens nur, dass dieser sich irgendwo in dem Gebiet entlang des Rheins zwischen Dormagen und der niederländischen Grenze befindet, das u.a. die Städte Mönchengladbach, Krefeld, Duisburg, Wesel, Emmerich und Kleve sowie weite ländlich geprägte Gebiete umfasst. Aus diesem Grunde wird der angesprochene Verbraucher vermuten, dass die weitere Ortsangabe in der Klammer den Ort in jener Region konkretisiert, an dem der Flughafen liegt. Dabei erwartet der Interessent angesichts der Bezeichnung „Düsseldorf“ eine Lage des Flughafens im Süden und nicht – wie es indes tatsächlich der Fall ist – im Norden der Region des Niederrheins, weil Düsseldorf – wie jeder weiß, der den Begriff kennt – im südlichen Teil des Gebietes Niederrhein angesiedelt ist.

8. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin knüpft der Verkehr nicht deswegen abweichende, durch die Lage des Flughafens in 70-80 km Entfernung von Düsseldorf zwischen Goch und Kevelaer noch erfüllte Erwartungen an die Aussage, weil auch andere europäische und außereuropäische Flughäfen in ähnlicher, teilweise sogar noch größerer Entfernung von den Städten liegen, nach deren Namen sie bezeichnet sind. Denn die Verhältnisse etwa in der Umgebung der von der Antragsgegnerin angeführten Metropolen London oder New York erlauben eine Übertragung auf die Situation am Niederrhein nicht. Während jene Weltstädte die sie umgebende Region völlig beherrschen, findet sich am Niederrhein ein ganzer Kranz von auch größeren Städten einiger Bedeutung, wie etwa Duisburg, Mönchengladbach und Krefeld, die selbständig neben Düsseldorf stehen und deswegen zur Bezeichnung des Flughafens ebenso in Betracht kommen. Der Verbraucher wird daher annehmen, dass ein lokal auf Düsseldorf konkretisierter Name einen Flughafen bezeichnet, der nicht in der Nähe z.B. einer jener drei Städte, sondern gerade von Düsseldorf liegt. Daran ändert es nichts, dass Düsseldorf Landeshauptstadt ist, der Flughafen in dem großflächigen Regierungsbezirk Düsseldorf liegt und im Bereich des Niederrheins gemeinsame Wirtschaftsförderungs- und Bildungsinitiativen existieren. Denn diese Umstände haben – was auch die Antragsgegnerin nicht behauptet – bei den angesprochenen Verbrauchern nicht zu der Vorstellung geführt, die beispielhaft erwähnten und andere in Betracht kommende Städte seien gegenüber Düsseldorf – ähnlich wie das im Umfeld der erwähnten Weltmetropolen der Fall ist – völlig bedeutungslos und deswegen bei der anzustellenden Betrachtung zu vernachlässigen. Düsseldorf beherrscht auch in seiner Eigenschaft als Landeshauptstadt die sie umgebenden Städte, die zum Teil eine erhebliche eigene Wirtschaftskraft aufweisen und von ähnlicher Größe wie Düsseldorf selbst sind, nicht. Ob die erwähnte überregionale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaftsförderung und Bildung hieran etwas ändern könnte, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben, weil die Antragsgegnerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass die angesprochenen Initiativen über bloße Ansätze hinaus realisiert worden sind und sich im Vorstellungsbild der Verbraucher etabliert haben.

9. Unerheblich ist auch der Einwand der Antragsgegnerin, der Verbraucher wisse, dass sog. „Billigflieger“ und speziell auch sie nicht Großflughäfen, sondern kleinere, außerhalb der Großstädte belegene Flughäfen benutzten. Das kann unterstellt werden, enthebt die Antragsgegnerin aber nicht von dem Vorwurf der Irreführung. Der Verbraucher wird nicht nur wegen einer angeblichen Kenntnis der Gepflogenheiten der Branche der „Billigflieger“, sondern auch wegen der Regionalangabe „Niederrhein“ nur zu einem geringen Teil annehmen, der Flughafen liege im Stadtgebiet von Düsseldorf, wie er entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht erwarten wird, es handele sich um den seit Jahrzehnten unter den Bezeichnungen „Düsseldorf“ bzw. „Düsseldorf-Lohhausen“ bekannten Großflughafen in Düsseldorf. Er wird aber aus den genannten Gründen annehmen, dass der Flughafen zwar außerhalb der Stadt, aber in einer eindeutigen räumlichen Nähe gerade zu Düsseldorf und nicht zu einer anderen auch am Niederrhein belegenen Stadt liegt.

10. Es ist auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass die angesprochenen Verbraucher bis auf einen unerheblichen Anteil die tatsächliche Lage des Flughafens bei Weeze und damit in 70-80 km Entfernung von Düsseldorf und in größerer Nähe zu den drei erwähnten Städten am Niederrhein kennen und deswegen durch die unrichtige Angabe nicht getäuscht würden. Das ist nach der Kenntnis der Mitglieder des Senats, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, auch nicht der Fall. Der Flughafen und seine tatsächliche Lage sind – anders als dies etwa hinsichtlich des ebenfalls von der Antragsgegnerin genutzten, im Hunsrück gelegenen Flughafens „Frankfurt-Hahn“ der Fall ist – bei den nach Millionen zählenden Verbrauchern seines Einzugsbereichs weitgehend unbekannt, und zwar auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Presseartikel und des unterstellten Umstandes, dass inzwischen 100.000 Fluggäste von dort befördert worden sind.

11. Der Antragsgegnerin käme es auch nicht zugute, wenn der Verkehr – was sie indes selbst gar nicht behauptet – ihrer Angabe „Niederrhein (Düsseldorf)“ mit Blick auf die bekannte Bewerbung eines in über 100 km Entfernung von Frankfurt am Main gelegenen Flughafens als „Frankfurt-Hahn“ keinen Glauben schenken würde. Denn eine Werbung verliert ihre Eignung zur Irreführung nicht dadurch, dass der angesprochene Verkehr wegen vorangegangener Irreführungen dem Werbenden nicht traut. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass die Aussage selbst aus der Sicht des durchschnittlich aufmerksamen informierten und verständigen Verbrauchers im vorstehenden Sinne zu verstehen und daher irreführend ist.

12. Auch die Entscheidung der IATA vom 17.10.2003, durch die der Flughafen Niederrhein nach der Behauptung der Antragsgegnerin dem M.A.C.D. zugeordnet worden ist, ändert an der bestehenden Irreführungsgefahr nichts. Es ist schon nicht ersichtlich und auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass und wie diese den Flugbetrieb intern betreffende Entscheidung Auswirkungen auf das Vorstellungsbild des Verbrauchers haben sollte. Überdies wird allenfalls ein kleiner Teil der Interessenten – etwa aus der Presse – überhaupt Kenntnis von ihr genommen haben. Es kann auch unterstellt werden, dass die beteiligten Stellen entsprechend der Behauptung der Antragsgegnerin vor jener Entscheidung auch die Frage der Irreführung der Verbraucher durch die Bezeichnung „Niederrhein (Düsseldorf)“ geprüft haben. Denn das entbindet den Senat nicht von einer eigenständigen und unabhängigen Prüfung der Irreführungsgefahr, die indes aus den dargestellten Gründen gegeben ist.

13. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wirkt der weitere Inhalt ihres Internetauftrittes einschließlich des Links zu der Homepage des Flughafens selbst der durch die Bezeichnung „Niederrhein (Düsseldorf)“ entstehenden Irreführungsgefahr nicht hinreichend entgegen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, dass eine nachträgliche Aufklärung an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung als irreführend nichts ändert. Denn es reicht für die Irreführungsgefahr bereits aus, dass der angesprochene Verbraucher sich auf Grund der zu beanstandenden Angabe mit dem Angebot überhaupt erst bzw. näher befasst (vgl. z.B. BGH GRUR 91, 554 f – „Bilanzbuchhalter“; 95, 610 f – „Neues Informationssystem“; 00, 239, 241 – „Last-Minute-Reisen“). Auf eine nachträgliche Aufklärung kommt es deswegen nicht an, weil die irreführende Angabe in diesen Fällen im Zeitpunkt der Beseitigung des Irrtums bereits bewirkt hat, dass der Verbraucher sich mit dem Angebot näher befasst hat, das er sonst nicht oder nicht in demselben Umfang beachtet hätte (vgl. BGH a.a.O. – „Neues Informationssystem“). Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsgegnerin auch angesichts ihres vollständigen Internetauftrittes der Vorwurf der Irreführung zu machen.

14. Entgegen der Auffassung des LGs ist allerdings davon auszugehen, dass die Informationen, die der Interessent braucht um zu erfahren, wo der Flughafen liegt, vollständig und für einen durchschnittlich erfahrenen Internetnutzer leicht zugänglich in dem Internetauftritt der Antragsgegnerin enthalten sind. Es ist weiter anzunehmen, dass der Interessent im Rahmen der Buchung in der Regel die ihm angebotenen Links auch anklickt, um zu erfahren, wo der Flughafen liegt und auf welchem Wege er günstig zu erreichen ist. Gleichwohl reicht die Ausgestaltung des Internetauftrittes zur Beseitigung der Irreführungsgefahr nicht aus. Zumindest in den beiden nachfolgend darzustellenden Fallgestaltungen erfolgt die auf diese Weise bewirkte Aufklärung nämlich erst nachträglich und damit nicht mehr rechtzeitig:

15. So kann der aus den dargestellten Gründen über die Lage des Flughafens in die Irre geführte Kunde Anlass haben, zunächst nur die Buchung selbst vorzunehmen und sich noch nicht mit den technischen Einzelheiten des Fluges zu befassen. Grund hierfür kann Zeitmangel des Kunden oder auch seine Sorge sein, an dem begrenzten Platzangebot des gewünschten Fluges nur bei sofortiger Buchung noch partizipieren zu können. In beiden Fällen wird er, was durch die jederzeitige Verfügbarkeit des Internetangebotes noch erleichtert wird, die Klärung der Einzelheiten der Abwicklung des bereits gebuchten Fluges auf einen späteren Zeitpunkt verschieben und daher auch erst nachträglich über die Lage des Flughafens und seine Entfernung von Düsseldorf informiert.

16. Im Ergebnis dasselbe gilt für den Kunden, der sich noch ohne konkrete Flugabsicht oder mit einem nicht von dem Flughafen bei Weeze zu erreichenden Flugziel im Internet über das Angebot der Antragsgegnerin informiert. Dabei wird es sich sogar um die Mehrzahl der Internetbesucher der Antragsgegnerin handeln, weil diese aus der Palette ihrer Zielorte von dem verfahrensgegenständlichen Flughafen aus nur London anfliegt. Auch diese Kunden entnehmen aus der Eingangsseite der Homepage das Flüge nach London (Stansted) enthaltende Angebot. Sie werden wegen der verfahrensgegenständlichen Bezeichnung „Niederrhein (Düsseldorf)“ registrieren, dass die Antragsgegnerin von einem in der Nähe von Düsseldorf gelegenen Flughafen aus einen Flug nach London für 9,99 EUR anbietet. Ein Anlass, sich um die genaue Lage oder Verkehrsanbindung des Flughafens zu kümmern, besteht für diese Interessenten (noch) nicht. Buchen sie später bei der Antragsgegnerin einen Flug von Weeze nach London, so ist dies durch die irreführende Angabe über die Lage des Flughafens (mit-) veranlasst und die frühestens bei dieser Buchung erfolgende Aufklärung ist aus den dargestellten Gründen für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

17. Angesichts der aus den vorstehenden Gründen nach der Lebenserfahrung bestehenden und somit glaubhaft gemachten Gefahr der Irreführung ist es schließlich ohne Belang, dass der Antragsteller nur eine schriftliche Beschwerde einer Kundin vorgelegt hat. Die Kunden der Antragsgegnerin, die in der Annahme, der Abflughafen liege bei Düsseldorf, über das Internet eine Flugreise buchen, werden in erheblicher Anzahl die tatsächliche Lage und verkehrstechnische Anbindung des Flughafens bei Weeze auf die beschriebene Weise noch rechtzeitig vor dem Abflug in Erfahrung bringen. Sie mögen deswegen die Enttäuschung hinnehmen, ohne sich aufwändig zu beschweren. Überdies ist die verfahrensgegenständliche Bezeichnung auf Grund der einstweiligen Verfügung und damit bereits nach recht kurzer Zeit ohnehin aus dem Internetauftritt wieder entfernt worden.

18. Die nach allem glaubhaft gemachte Gefahr der Irreführung ist auch von wettbewerblicher Relevanz. Kunden, für deren Anfahrtsweg es einen erheblichen Unterschied macht, ob der Flughafen bei Düsseldorf oder unweit der deutsch/niederländischen Grenze zwischen Kevelaer und Goch liegt, also insbesondere Fluggäste aus dem südlich von Düsseldorf gelegenen Raum Köln/Bonn, werden ihre Buchungsentscheidung auch von der angenommenen Nähe des Flughafens zu Düsseldorf abhängig machen. Es ist nicht glaubhaft gemacht und angesichts des damit verbundenen Zeitaufwandes und Risikos, den Abflughafen wegen potenzieller Verkehrsstörungen nicht rechtzeitig zu erreichen, mit der Lebenserfahrung auch nicht vereinbar, dass dem Interessenten an einem Billigflug bei der Anreise zum Flughafen Umwege in der hier in Rede stehenden Größenordnung gleichgültig wären. Das belegt auch das von der Antragsgegnerin als Anlage BK 13 auszugsweise vorgelegte angebliche Ergebnis einer Passagierbefragung nicht. Danach haben zwar nur 2 % den Flughafen „Frankfurt-Hahn“ wegen dessen Lage gewählt. Das ist aber für die vorliegend maßgebliche Fragestellung ohne Bedeutung. Das Ergebnis der Befragung besagt allenfalls, wie viele Reisende die konkrete Lage des Abflughafens abseits der Ballungszentren im Hunsrück – vermutlich, weil sie dort in der Nähe wohnten – positiv beurteilt haben. Demgegenüber ist für die wettbewerbliche Relevanz der aus der Bezeichnung „Niederrhein (Düsseldorf)“ herrührenden Irreführung allein von Bedeutung, ob es den (auch in den Ballungsgebieten des Rheinlandes lebenden) Kunden der Antragsgegnerin gleichgültig ist, wenn der Flug mit allen damit verbundenen Nachteilen des straßen- oder schienengebundenen Verkehrs, der auf der betreffenden Strecke bekanntermaßen häufig von Verkehrsstaus auf der Autobahn und Verspätungen der Bahn AG betroffen ist, etwa 70 – 80 km weiter entfernt beginnt als angenommen. Das belegt die Umfrage nicht und ist auch nicht der Fall.

19. Liegen damit die Voraussetzungen der §§ 3, 13 Abs. 2 Ziff.3 UWG vor, so ist die einstweilige Verfügung zu Recht bestätigt worden und die Berufung der Antragsgegnerin deswegen zurückzuweisen. Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus § 3 UWG setzt die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Ziff.3 UWG nicht voraus, dass wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden, was hier aber auch ohne weiteres zu bejahen wäre.

20. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

21. Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

22. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 15.000 EUR.

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